Mandantenbrief Januar 2016

Die Freiheit besteht darin, dass man alles tun kann, was einem andern nicht schadet.
Matthias Claudius, Pseudonym Asmus; 1740 - 1815, deutscher Dichter


Themen

TERMINSACHE: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ab 1.1.2016 für das Kindergeld

Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld um weitere 2 € im Monat angehoben. Es beträgt dann für das erste und das zweite Kind monatlich 190 €, für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 €. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 48 € pro Kind und Elternteil.

Damit das Kindergeld in Zukunft ausgezahlt wird, muss der Familienkasse die eigene Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt werden. Neuanträge für Kindergeld müssen die Steuer-Identifikationsnummern bereits enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Nummer im Kindergeldantrag noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 - im Idealfalle sofort - schriftlich mitteilen.

Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sie können aber auch mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten (Link: www.bzst.de). Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer erfolgt schriftlich.

Kindergeld: Masterstudium als Teil der Erstausbildung

Ein Masterstudium ist dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.9.2015 entschieden.

Nach der ab 2012 geltenden Regelung des Einkommensteuergesetzes ist Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Der BFH legt nunmehr fest, dass das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Ist die Erstausbildung mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet, kommt es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, dass das Kind bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerliche Begünstigung für Schornsteinfegerleistungen und Betreuung eines Haustieres

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen - unter weiteren Voraussetzungen - steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
Kosten für:
Gesamtansatz
maximal
Ersparnis
maximal

haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens)
2.550 €
510 €
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver-hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens)
20.000 €
4.000 €
Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens)
6.000 €
1.200 €
Gesamt:
28.550 €
5.710 €

Dabei erfolgt der Abzug der Kosten direkt von der Steuer; d. h. die Aufwendungen mindern direkt die Einkommensteuerschuld und nicht (nur) das zu versteuernde Einkommen.

Betreuung eines Haustieres: Mit Urteil vom 3.9.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres - im entschiedenen Fall einer Hauskatze - als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.

Schornsteinfegerleistungen: Mit Schreiben vom 10.1.2014 teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste, die von Schornsteinfegern erbracht werden, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen will.

Nunmehr macht sie aufgrund eines anders lautenden Urteils des BFH einen Rückzieher und gewährt die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Schornsteinfegerleistungen wieder in vollem Umfang - sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Verlust bei nahezu wertlosen Kapitalforderungen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, sofern die Beteiligung weniger als 1 % beträgt.

Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben.

Beispiel: Kaufpreis eine Aktienpakets in Höhe 10.000 €, Veräußerungspreis 50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transaktionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € - 50 € =) 10.040 € steuerlich nicht abzugsfähig.

Anmerkung: Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist in der steuerlichen Praxis höchst umstritten. Betroffene Steuerpflichtige, die diese Auffassung nicht teilen, sollten die Verluste in der Einkommensteuererklärung angeben. Bei einem ablehnenden Bescheid bleibt dann allerdings nur der Klageweg.

Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei einem "Sicherungseinbehalt"

Mit Urteil vom 24.10.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines sog. "Sicherungseinbehaltes" des Kunden - z. B. für Baumängel - zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage berechtigt sein kann.

Dies gilt nach Auffassung des BFH bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht verwirklichen kann. Entgeltforderungen, die auf sog. Sicherungseinbehalten für Baumängel beruhen, gelten grundsätzlich als uneinbringlich.

Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit Leistungserbringung für die Fälle beanspruchen kann, in denen er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch "Bankbürgschaft" gesichert hat oder ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen - was in der Praxis nicht einfach sein dürfte.

Hat der Unternehmer unter den zuvor genannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, so hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.

Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen unterschiedlich beurteilt

In seinem Beschluss vom 1.9.2015 hat das Finanzgericht (FG) Köln vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt.

Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Bauleistungen gegenüber 2 Bauträgern, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauten. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatten.

Nachdem diese Beurteilung der Finanzverwaltung aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 nicht mehr maßgeblich war, beantragten die Bauträger die Erstattung der für Bauleistungen des Antragstellers bezahlten Umsatzsteuer. Das Finanzamt änderte die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide des leistenden Bauunternehmers für die Streitjahre und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend. Dabei berief es sich auf eine Neuregelung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des BFH zur Vermeidung von Steuerausfällen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat.

Anmerkung: Auch das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.8.2015 den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt. Dagegen haben die FG Münster mit Beschluss vom 12.8.2015 und Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3.6.2015 in vergleichbaren Fällen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Bitte beachten Sie! Grundsätzlich sollten die Bescheide offengehalten werden, insbesondere wenn der Bauträger die Zahlung der nachgeforderten Umsatzsteuer verweigert.

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2016

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2016 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 56.250 € bzw. im Monat mehr als 4.687,50?€ verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 50.850?€ bzw. von monatlich höchstens 4.237,50 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 74.400 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 64.800 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.200?€ (aBL) bzw. 5.400 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.905 € (aBL)/2.520 € (nBL) monatlich, also 34.860 € (aBL)/30.240 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % und für die Pflegeversicherung 2,35 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,6 %. Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,7 % und der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bei 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 % des Beitrags zur Pflege-versicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2016 von 229 € auf 236 € monatlich (Frühstück 50 €, Mittag- und Abendessen je 93 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 € und für ein Frühstück 1,67 €.

Der Wert für die Unterkunft verbleibt bei 223 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

Fälligkeitstermine - Januar 2016

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.1.2016
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.1.2016

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2015 Januar 105,5   2014 Januar 105,9
  Februar 106,5     Februar 106,4
  März 107,0     März 106,7
  April 107,0     April 106,5
  Mai 107,1     Mai 106,4
  Juni 107,0     Juni 106,7
  Juli 107,2     Juli 107,0
  August 107,2     August 107,0
  September 107,0     September 107,0
  Oktober 107,0     Oktober 106,7
  November 107,1     November 106,7
  Dezember       Dezember 106,7

2013 Januar 104,5   2012 Januar 102,8
  Februar 105,1     Februar 103,5
  März 105,6     März 104,1
  April 105,1     April 103,9
  Mai 105,5     Mai 103,9
  Juni 105,6     Juni 103,7
  Juli 106,1     Juli 104,1
  August 106,1     August 104,5
  September 106,1     September 104,6
  Oktober  105,9     Oktober 104,6
  November 106,1     November 104,7
  Dezember 106,5     Dezember 105,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Ausgleichszahlung bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.9.2015 müssen Luftfahrtunternehmen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten. Im Fall der Annullierung des Fluges ist das Luftfahrtunternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet, den betroffenen Fluggästen Betreuungs- und Ausgleichsleistungen (je nach Entfernung zwischen 250 und 600 €) zu erbringen.

Es ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grundsätzlich können technische Probleme tatsächlich zu den außergewöhnlichen Umständen zählen. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme können jedoch nur dann als "außergewöhnlich" eingestuft werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. So verhält es sich nach Auffassung des Gerichtshofs u. a. dann, wenn der Hersteller der Maschinen oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen einen versteckten Fabrikationsfehler aufweisen, der die Flugsicherheit beeinträchtigt.

Da jedoch der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringt, sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenüber. Im Hinblick hierauf können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine "außergewöhnlichen Umstände" darstellen - so die EuGH-Richter.

Schneeräumpflicht bei einseitigen Gehwegen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 10.11.2015 klargestellt, dass eine Bestimmung, derzufolge bei einseitigen Gehwegen nur die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig sind, auf deren Seite der Gehweg verläuft, wirksam ist.

Nach Auffassung der Richter ist es mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Gemeinde von der ihr im Landesstraßengesetz eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen. Insbesondere sei es nicht objektiv willkürlich, allein den Direktanliegern die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht aufzuerlegen, da diese als Angrenzer dem Gehweg nicht nur räumlich näher lägen, sondern durch ihn auch die größeren Vorteile hätten.

Eigennutzung - Kündigung des Mietverhältnisses

Ein - auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter - Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

Dieser Bundesgerichtshofsentscheidung vom 23.9.2015 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin - im Seniorenalter - ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit 15 Wohnungen. Mit Vertrag vom 28.1.1987 vermietete sie einem Mieter eine Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss sowie mit weiterem Vertrag vom 18.3.1988 zusätzlich eine 21 qm große separate Mansardenwohnung, in der mittlerweile der erwachsene Sohn des Mieters wohnt. In dem Mietvertrag über die Mansarde ist u. a. vereinbart: "Das Mietverhältnis ist seitens der Vermieterin nur gleichzeitig mit dem Mietverhältnis für die Wohnung im 3. OG links kündbar, wobei sich die Kündigungsfrist nach dem älteren Mietverhältnis richtet." Beide Mietverträge wurden durch die Vermieterin mit Schreiben vom 28.3.2012 zum 30.6.2013 gekündigt. Zur Begründung ist im Kündigungsschreiben ausgeführt, dass die Vermieterin in die Wohnung in der dritten Etage selbst einziehen wolle und die Mansarde - nach einem geplanten Umbau - als Teil einer für die Tochter vorgesehenen Maisonettewohnung benötigt würde.

Bereits das Amtsgericht hatte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Umzugswunsches der Seniorin. Diese wurden damit begründet, dass sie bei ihrer persönlichen Anhörung den Eigenbedarf nur "zaghaft" vorbrachte. Ferner konnte sie auch nicht angeben, dass sie sich überhaupt Gedanken darüber gemacht hatte, warum sie von mehreren Dreizimmerwohnungen in dem Anwesen die Wohnung der betroffenen Mieter als ihre künftige Wohnung auswählte. Daraus ergaben sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches. Denn die Annahme, dass sich ein Vermieter, der - wie hier - Eigentümer eines Hauses mit 15 Wohnungen ist und bisher in einem Einfamilienhaus wohnt, sich vor einem Umzug im Seniorenalter nicht im Einzelnen überlegt, welche Anforderungen er an den neuen Lebensmittelpunkt stellt und welche der ihm gehörenden Wohnungen nach Größe, Lage und Zuschnitt für seine eigenen Zwecke am besten geeignet ist, ist lebensfremd. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Kündigung unwirksam ist. Hier war der Nutzungswunsch zu vage und zu unbestimmt.

Hirnhautentzündung zu spät erkannt - Krankenhaus haftet

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat ein Krankenhaus verurteilt, einem Kind wegen einer zu spät erkannten Hirnhautentzündung Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten.

Im entschiedenen Fall wurde ein 5 Jahre alte Junge mit Schüttelfrost und hohem Fieber in das Krankenhaus eingeliefert und dort stationär aufgenommen. Die Ärzte leiteten eine Infusionstherapie ein. Der Zustand des Kindes besserte sich jedoch nicht. Im Laufe des Abends und der Nacht erbrach es mehrfach. Gegen 4.00 Uhr nachts löste sich dabei die Infusionsnadel.

Der von der Mutter des Kindes herbeigerufene Pfleger sah jedoch keinen Handlungsbedarf. Gegen 7.00 Uhr wurde der diensthabende Arzt darüber informiert, dass sich am Körper des Kindes ungewöhnliche Hautverfärbungen zeigten. Die Ärzte vermuteten das Vorliegen einer Hirnhautentzündung und begannen sofort mit einer Notfallversorgung. Eine Laboruntersuchung bestätigte den Verdacht - mit fatalen Folgen für das Kind.

Der Junge, vertreten durch seine Eltern nahm, das ostfriesische Krankenhaus auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000 € und Schadensersatz in Anspruch. Er machte geltend, dass die Hirnhautentzündung grob fehlerhaft zu spät erkannt worden sei. Spätestens gegen 4.00 Uhr nachts habe Handlungsbedarf bestanden. Es hätte sofort ein Arzt hinzugerufen und eine Notfallbehandlung eingeleitet werden müssen.

Bereits die Vorinstanz zeigte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme von einem groben Behandlungsfehler des Pflegers überzeugt. Dieser hätte in der Nacht bereits deswegen einen Arzt benachrichtigen müssen, weil sich die Infusionsnadel gelöst hatte und die Therapie dadurch unterbrochen worden war. Der jetzige Gesundheitszustand des Kindes sei auf die verzögerte Notfallversorgung zurückzuführen. Diese Auffassung bestätigte auch das OLG.

Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

Ein Schulabsolvent bewarb sich im Frühjahr 2013 bei einem Unternehmen um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Das Unternehmen versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 1.8.2013. Zur Überbrückung schlossen beide einen "Praktikantenvertrag" mit einer Laufzeit bis zum 31.7.2013.

Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von 3 Monaten. Mit Schreiben vom 29.10.2013, welches dem Auszubildenden (Azubi) am gleichen Tag zuging, kündigte der Arbeitgeber das Berufsausbildungsverhältnis zum 29.10.2013.

Der Azubi hielt die Kündigung für unwirksam, da sie erst nach Ablauf der Probezeit erklärt wurde. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum war auf die Probezeit anzurechnen, da sich das Unternehmen bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen konnte, argumentierte der Azubi.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden konnte. Das Berufsbildungsgesetz schreibt zwingend vor, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.

Zahlung des Mindestlohns bei Vergabe öffentlicher Aufträge

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.11.2015 kann die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Gesetz davon abhängig gemacht werden, dass ein Mindestlohn gezahlt wird. Nach Meinung der Richter verstößt es nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Bieter, der es ablehnt, sich zur Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten zu verpflichten, vom Verfahren zur Vergabe eines Auftrags ausgeschlossen wird.

Im entschiedenen Fall schloss im Juli 2013 die Stadt Landau das deutsche Unternehmen RegioPost von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Postdienstleistungen der Stadt aus, weil sich dieses Unternehmen entgegen den Bestimmungen der Vergabebekanntmachung auch nach Aufforderung nicht verpflichtet hatte, den Beschäftigten, die im Fall des Zuschlags zur Ausführung der Leistungen eingesetzt würden, einen Mindestlohn zu zahlen.

Mit der Entscheidung stellt der EuGH fest, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden können, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden sollen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones

In seinem Beschluss vom 3.11.2015 hat das Oberlandesgericht Celle die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers verworfen, den das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt hatte, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte.

Das Gericht führte in seinem Beschluss aus, dass ein Smartphone ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist, falls darauf eine sog. Blitzer-App installiert ist. Mit Installation und Nutzung der Blitzer-App erhält das Smartphone über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes. Ohne Bedeutung ist, ob die Blitzer App tatsächlich einwandfrei funktioniert. Entscheidend ist allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte. Und dieses ist laut Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt.

Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren 5 "einfachere" Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Zu diesem Entschluss kamen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 17.9.2015.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Betroffene nutzte bei einer Fahrt mit seinem Pkw im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß wurde er mit einer Geldbuße von 100 € und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte er sog. "Handyverstöße" begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Gegen den Betroffenen ist zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden, so das OLG Hamm. Er habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt. Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Insoweit kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei kann neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.

TERMINSACHE: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ab 1.1.2016 für das Kindergeld

Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld um weitere 2 € im Monat angehoben. Es beträgt dann für das erste und das zweite Kind monatlich 190 €, für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 €. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 48 € pro Kind und Elternteil.

Damit das Kindergeld in Zukunft ausgezahlt wird, muss der Familienkasse die eigene Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt werden. Neuanträge für Kindergeld müssen die Steuer-Identifikationsnummern bereits enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Nummer im Kindergeldantrag noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 - im Idealfalle sofort - schriftlich mitteilen.

Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sie können aber auch mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten (Link: www.bzst.de). Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer erfolgt schriftlich.

Kindergeld: Masterstudium als Teil der Erstausbildung

Ein Masterstudium ist dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.9.2015 entschieden.

Nach der ab 2012 geltenden Regelung des Einkommensteuergesetzes ist Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Der BFH legt nunmehr fest, dass das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Ist die Erstausbildung mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet, kommt es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, dass das Kind bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerliche Begünstigung für Schornsteinfegerleistungen und Betreuung eines Haustieres

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen - unter weiteren Voraussetzungen - steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
Kosten für:
Gesamtansatz
maximal
Ersparnis
maximal

haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens)
2.550 €
510 €
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver-hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens)
20.000 €
4.000 €
Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens)
6.000 €
1.200 €
Gesamt:
28.550 €
5.710 €

Dabei erfolgt der Abzug der Kosten direkt von der Steuer; d. h. die Aufwendungen mindern direkt die Einkommensteuerschuld und nicht (nur) das zu versteuernde Einkommen.

Betreuung eines Haustieres: Mit Urteil vom 3.9.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres - im entschiedenen Fall einer Hauskatze - als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.

Schornsteinfegerleistungen: Mit Schreiben vom 10.1.2014 teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste, die von Schornsteinfegern erbracht werden, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen will.

Nunmehr macht sie aufgrund eines anders lautenden Urteils des BFH einen Rückzieher und gewährt die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Schornsteinfegerleistungen wieder in vollem Umfang - sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Verlust bei nahezu wertlosen Kapitalforderungen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, sofern die Beteiligung weniger als 1 % beträgt.

Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben.

Beispiel: Kaufpreis eine Aktienpakets in Höhe 10.000 €, Veräußerungspreis 50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transaktionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € - 50 € =) 10.040 € steuerlich nicht abzugsfähig.

Anmerkung: Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist in der steuerlichen Praxis höchst umstritten. Betroffene Steuerpflichtige, die diese Auffassung nicht teilen, sollten die Verluste in der Einkommensteuererklärung angeben. Bei einem ablehnenden Bescheid bleibt dann allerdings nur der Klageweg.

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2016

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2016 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 56.250 € bzw. im Monat mehr als 4.687,50?€ verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 50.850?€ bzw. von monatlich höchstens 4.237,50 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 74.400 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 64.800 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.200?€ (aBL) bzw. 5.400 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.905 € (aBL)/2.520 € (nBL) monatlich, also 34.860 € (aBL)/30.240 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % und für die Pflegeversicherung 2,35 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,6 %. Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,7 % und der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bei 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 % des Beitrags zur Pflege-versicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2016 von 229 € auf 236 € monatlich (Frühstück 50 €, Mittag- und Abendessen je 93 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 € und für ein Frühstück 1,67 €.

Der Wert für die Unterkunft verbleibt bei 223 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

Das Steueränderungsgesetz 2015

Der Bundesrat stimmte am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zu, das Vorschläge der Länder umsetzt, welche in 2014 nicht mehr realisiert werden konnten. Es enthält eine Vielzahl von kleinen Gesetzesänderungen. Die interessantesten sollen hier kurz aufgelistet werden:

Investitionsabzugsbetrag (Inkrafttreten am 1.1.2016): Investitionsabzugsbeträge ermöglichen - unter weiteren Voraussetzungen - die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden (siehe auch Beitrag "Investitionsabzugsbetrag" unter "Handlungsempfehlungen zum Jahreswechsel 2015/2016").

Die Neuregelung sieht vor, dass Steuerpflichtige ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für begünstigte künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen bis zu einem Höchstbetrag von unverändert 200.000 € im Jahr gewinnmindernd abziehen können. Die bisherige Dokumentationspflicht wird durch eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der notwendigen Angaben ersetzt.

Bei nicht durchgeführten begünstigten Investitionen nach Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist sind die Abzugsbeträge rückgängig zu machen und zu verzinsen. Klarstellend wird gesetzlich geregelt, dass auch eine freiwillige vorzeitige Rückgängigmachung von Abzugsbeträgen zulässig ist, z. B. bei nicht mehr zu erwartenden Investitionen zur Vermeidung höherer Zinsen durch eine spätere Änderung der Steuerfestsetzung.

Unterhaltsleistungen (Inkrafttreten am 1.1.2016): Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einem Betrag von zzt. 13.805 € zzgl. der im jeweiligen Veranlagungszeitraum für die Absicherung der unterhaltenen Person aufgewendeten Beträge (= Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Unterhalt empfangende Person hat die Zahlungen als Sonstige Einkünfte zu versteuern (Korrespondenzprinzip).

Das Prüfungsamt des Bundes stellte in diesem Zusammenhang mehrfach Defizite in der Verfahrensdurchführung fest. Danach ist zwar der Sonderausgabenabzug bei der zahlenden Person sichergestellt, nicht jedoch die Versteuerung bei der empfangenden Person. Zur Verfahrenssicherung wird für den Zahlenden die Pflicht eingeführt, die Identifikationsnummer der den Unterhalt empfangenden Person anzugeben. Die unterhaltene Person wird ihrerseits verpflichtet, ihre Identifikationsnummer der den Unterhalt leistenden Person mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, die Identifikationsnummer bei der für den Unterhaltsleistenden zuständigen Finanzbehörde zu erfragen.

Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis (Inkrafttreten - nach Verkündung): Im Falle eines unrichtigen Steuerausweises in einer Rechnung entsteht die Steuer nach derzeitiger Gesetzeslage mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Steuer entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nunmehr wird gesetzlich klargestellt, dass die aufgrund unrichtigen Steuerausweises geschuldete Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung entsteht.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Inkrafttreten - nach Verkündung): Bei bestimmten Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der Leistungsempfänger bisher schon Steuerschuldner. Als Bauleistungen gelten nach den Neuregelungen u. a. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Damit werden vor allem Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen erfasst. Entsprechend gelten Betriebsvorrichtungen unionsrechtlich demnach nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Bei fehlender Gegenleistung, Umwandlungsvorgängen, Anteilsübertragung oder -vereinigung wird eine sog. Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen, die das Bundesverfassungsgericht für mit der Verfassung unvereinbar erklärte, weil die Regelung - wegen häufiger Unterschreitung des gemeinen Wertes - zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber der Regelbemessungsgrundlage führt.

Mit der Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes erfolgt die Annäherung der als Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten Werte an den gemeinen Wert und damit an die Regelbemessungsgrundlage, indem die erbschaftsteuerlichen Bewertungsregelungen für Grundbesitz herangezogen werden. Die Regelung gilt grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge.

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2015

1. WEIHNACHTSFEIER /BETRIEBSVERANSTALTUNG

Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wurde die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag" umgewandelt.

Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €.
  • Alte Regelung bis 31.12.2014 mit einer Freigrenze: Nachdem die Freigrenze pro Mitarbeiter überschritten wurde, unterlag der gesamte Betrag in Höhe von 150 € (1.500 : 10) grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
  • Neue Regelung ab 1.1.2015 mit einem Freibetrag: Auch wenn in diesem Fall der Freibetrag pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € - 110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.
Alle Aufwendungen, auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"), werden - entgegen eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofs - in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als 2 Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Das bedeutet, dass auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein können.


2. SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.


3. INVESTITIONSABZUGSBETRAG

Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) -, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2016 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Der Unternehmer kann dann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er im Jahr 2016 die Maschine an, kann er zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

Unterbleibt die geplante Investition, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.

Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 % im Jahr des Erwerbes und im Folgejahr).

Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen (die Benennung der Funktion entfällt für Wirtschaftsjahre ab 2016) und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Dann kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.

Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer -, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.


4. GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE

Steuerpflichtige bedanken sich i. d. R. für die gute Zusammenarbeit am Jahresende bei ihren Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche "Sachzuwendungen" an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde usw. - dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €) müssen nicht pauschal besteuert werden. Übersteigt der Wert jedoch 35 €, ist das Geschenk nicht als Betriebsausgabe absetzbar!


5. GESCHENKE AN ARBEITNEHMER

Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä. bis zu 60 €) auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts vor

Die Bundesregierung legte am 7.9.2015 den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vor. Der Entwurf ist jedoch nach wie vor als deutliche Verschlechterung gegenüber dem aktuell noch geltenden Recht einzuordnen. Hier die vorläufig geplanten Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Begünstigtes Vermögen: Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % erreicht. Zukünftig soll nach dem Entwurf nur das sog. begünstigte Vermögen verschont werden - also ein Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Damit sollen Gestaltungsmöglichkeiten wie das Ausnutzen von 50 % Verwaltungsvermögen auf jeder Firmenebene (sogenannte Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften) ausgeschlossen werden. Hierzu liegt aber vom Bundesrat bereits ein alternativer, konkretisierender Vorschlag zum Verwaltungsvermögen vor.

2. Verschonungsregeln: Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet.

3. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

  • Bei Unternehmen mit bis zu 3 Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet.
  • Bei Unternehmen mit 4 bis 10 Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens 5 Jahren die Lohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens 7 Jahren darf die Lohnsumme 500 % nicht unterschreiten.
  • Bei Unternehmen mit 11 bis 15 Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens 5 Jahren die Lohnsumme 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens 7 Jahren darf die Lohnsumme 565 % nicht unterschreiten.
  • Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden nicht mitgerechnet.

4. Große Betriebsvermögen: Nach dem derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gelten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf. Diese Verschonungsregeln waren vom Verfassungsgericht verworfen worden.

Beim Erwerb großer Vermögen über 26 Millionen € wird daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. "Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen", heißt es in dem Entwurf.

Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Dabei beträgt der Abschlag 85 % bei einer Haltefrist von 5 Jahren beziehungsweise 100 % bei einer Haltefrist von 7 Jahren. Bei Vermögen über 26 Millionen € sinkt der Abschlag schrittweise (Verschonungsabschmelzmodell).

Ab 116 Millionen € gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % bei einer Haltedauer von 5 Jahren (bei 7 Jahren 35 %). Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen können andere Beträge gelten. Die Prüfschwelle erhöht sich auf 52 Millionen €, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen.

Bitte beachten Sie! Der Gesetzentwurf ist noch im Beratungsstadium, die Details noch vielfach umstritten. Dazu liegen auch Korrekturvorschläge des Bundesrates vor. Über die genauen Regelungen informieren wir Sie bei Vorliegen konkreter Informationen.

Automatischer internationaler Austausch von Kontodaten ab 2016

Finanzinstitute müssen künftig einmal im Jahr bestimmte Daten von Konten übermitteln, damit die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Ländern nachkommen kann. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 7.9.2015 vor.

Zur Begründung heißt es, in den zurückliegenden Jahren hätten sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt.

Grundlage für den automatischen Datenaustausch sind unter anderem eine von der Bundesrepublik und 50 anderen Staaten geschlossene Vereinbarung und die EU-Amtshilferichtlinie. Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31.7.2017 für 2016.

Finanzinstitute müssen demnach Daten von Konten übermitteln, die diese für in anderen Vertragsstaaten beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige Personen führen. Mitgeteilt werden müssen Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge.

Im Gegenzug sind die anderen Staaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, entsprechende Informationen zu Finanzkonten von in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Personen zu übermitteln.

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder u. a. folgende steuerliche Maßnahmen (gültig vom 1. 8.2015 bis 31.12.2016) getroffen:

  • Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt zum Beispiel auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen. Damit können auch Vereine unbürokratisch helfen.
  • Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
Besondere Regelungen sind auch für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden, bei Aufsichtsratsvergütungen und der Schenkungsteuer getroffen.

Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei einem "Sicherungseinbehalt"

Mit Urteil vom 24.10.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines sog. "Sicherungseinbehaltes" des Kunden - z. B. für Baumängel - zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage berechtigt sein kann.

Dies gilt nach Auffassung des BFH bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht verwirklichen kann. Entgeltforderungen, die auf sog. Sicherungseinbehalten für Baumängel beruhen, gelten grundsätzlich als uneinbringlich.

Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit Leistungserbringung für die Fälle beanspruchen kann, in denen er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch "Bankbürgschaft" gesichert hat oder ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen - was in der Praxis nicht einfach sein dürfte.

Hat der Unternehmer unter den zuvor genannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, so hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.

Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen unterschiedlich beurteilt

In seinem Beschluss vom 1.9.2015 hat das Finanzgericht (FG) Köln vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt.

Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Bauleistungen gegenüber 2 Bauträgern, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauten. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatten.

Nachdem diese Beurteilung der Finanzverwaltung aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 nicht mehr maßgeblich war, beantragten die Bauträger die Erstattung der für Bauleistungen des Antragstellers bezahlten Umsatzsteuer. Das Finanzamt änderte die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide des leistenden Bauunternehmers für die Streitjahre und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend. Dabei berief es sich auf eine Neuregelung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des BFH zur Vermeidung von Steuerausfällen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat.

Anmerkung: Auch das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.8.2015 den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt. Dagegen haben die FG Münster mit Beschluss vom 12.8.2015 und Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3.6.2015 in vergleichbaren Fällen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Bitte beachten Sie! Grundsätzlich sollten die Bescheide offengehalten werden, insbesondere wenn der Bauträger die Zahlung der nachgeforderten Umsatzsteuer verweigert.

Höhere Anforderung an Registrierkassen ab 2017

Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung.

Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Nach der im BMF-Schreiben vertretenen Auffassung müssen auch die Registrierkassen sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen seit dem 1.1.2002 neben den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" entsprechen. Danach müssen die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht oder nicht dauerhaft möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.

Bitte beachten Sie! Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen nun überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Hier sollte also dringend der Austausch veralteter Kassen in Angriff genommen werden. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Beschäftigung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten

Bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen im Privathaushalt oder im Unternehmen sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Hier gilt es je nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen zu unterscheiden:

  • Asylsuchende mit noch nicht abgeschlossenen Verfahren (Aufenthaltsgestattung liegt vor)
  • Geduldete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, welche aus Gründen von Krankheit o. Ä. nicht abgeschoben werden können
  • Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen - hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten.

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Job ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt. Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte Personen in sog. "Engpassberufen".

Minijob: Haben Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis, können sie auch einen Minijob ausüben. Hierzu teilt die Minijobzentrale mit, dass Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen müssen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis.

Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Ausgenommen hiervon sind Personen, die "berufsmäßig beschäftigt" sind und mehr als 450 € im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft nach einer Mitteilung der Minijobzentrale auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 450 € im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, sodass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist.

Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch

Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln - mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine Excel-Tabelle.

Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:

  • Sie sind, wenn auch unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden, jederzeit änderbar. Die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben es, Bänder zu verändern, ohne dass ein Bruch erkennbar ist.
  • Außerdem kann jedes einzelne Band komplett neu besprochen werden.
  • Die Bänder sind nicht gegen Verlust gesichert.
  • Hat der Steuerpflichtige versehentlich während der Fahrt ein Band gelöscht und es neu besprochen, ist dies nicht feststellbar.
  • Es ist nicht mit vertretbarem Aufwand überprüfbar, ob die Bänder "eins zu eins" in die Excel-Tabellen übertragen wurden.
Anmerkung: Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung in den letzten Jahren zu stellen sind.

Kundenzahlungen auf das private Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Kundenzahlungen auf ein privates Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sind als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu erfassen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.10.2014 entschieden.

Eine vGA liegt immer dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Mit dem Eingang der Zahlungen auf dem Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers hat dieser die Verfügungsgewalt über die Beträge und damit einen Vermögensvorteil zulasten der GmbH erlangt.

Allein aus dem Umstand, dass der Steuerpflichtige als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH mit den eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten getilgt hat, kann nicht auf eine entsprechende klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung geschlossen werden.

Schlechtere ertragsteuerliche Einstufung von Blockheizkraftwerken

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilen mit Schreiben vom 17.7.2015 mit, dass sie nunmehr Blockheizkraftwerke (BHKW) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandeln werden. Dies hat zur Folge, dass sie zwar weiterhin der linearen Abschreibung unterliegen, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist i. d. R. jedoch deutlich niedriger. Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Die alte Verwaltungsauffassung stufte die BHKW als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter ein und erlaubte für Abschreibungszwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen.

Diese Einstufung hat auch Auswirkungen auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage. Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind diese nicht mehr möglich.

Anmerkung: Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wird Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden ab 2016 mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit. Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen sich um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €.

Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen. Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, wird es dahingehend verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu 2 Kalenderjahre gültig ist.

Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2015.

Zzt. müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Mit dem Bürokratieabbaugesetz wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung - rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage - ersetzt. Aktiv Interessierte finden die Information darüber hinaus auch weiterhin beim BZSt als Daten haltende Stelle.

Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen.

Inkrafttreten: Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen.

Weniger Dokumentation beim Mindestlohn

Seit 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und in Privathaushalten - nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen - für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben.

Bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und in bestimmten Branchen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer überlässt.

In der bisherigen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wurde bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 € überschreitet, seit 1.1.2015 nicht gelten. Mit der Verordnung vom 29.7.2015 wurden die Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 € überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat, aufgehoben.

Die Aufzeichnungspflichten gelten auch nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Das gilt auch - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist - bei vertretungsberechtigten Organen der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. Diese Regelungen gelten seit dem 1.8.2015.

Zahlungen wegen Bürgschaftsinanspruchnahme als Verlust

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Verlust aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt.

Als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.3.2015 Leistungen des GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist. Maßgebend ist, ob die Bürgschaftsinanspruchnahme schuldrechtlich oder gesellschaftlich veranlasst war.

Im entschiedenen Fall war die Bürgschaftsübernahme gesellschaftlich veranlasst. Die Bank und die Sparkasse bestanden auf der Übernahme der Bürgschaft. Sie waren ohne die Bürgschaft nicht bereit, der GmbH die Darlehen zu gewähren. Die GmbH benötigte die Darlehen für die von ihr geplanten Investitionen.

Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei einem "Sicherungseinbehalt"

Mit Urteil vom 24.10.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines sog. "Sicherungseinbehaltes" des Kunden - z. B. für Baumängel - zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage berechtigt sein kann.

Dies gilt nach Auffassung des BFH bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht verwirklichen kann. Entgeltforderungen, die auf sog. Sicherungseinbehalten für Baumängel beruhen, gelten grundsätzlich als uneinbringlich.

Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit Leistungserbringung für die Fälle beanspruchen kann, in denen er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch "Bankbürgschaft" gesichert hat oder ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen - was in der Praxis nicht einfach sein dürfte.

Hat der Unternehmer unter den zuvor genannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, so hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.

Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen unterschiedlich beurteilt

In seinem Beschluss vom 1.9.2015 hat das Finanzgericht (FG) Köln vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt.

Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Bauleistungen gegenüber 2 Bauträgern, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauten. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatten.

Nachdem diese Beurteilung der Finanzverwaltung aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 nicht mehr maßgeblich war, beantragten die Bauträger die Erstattung der für Bauleistungen des Antragstellers bezahlten Umsatzsteuer. Das Finanzamt änderte die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide des leistenden Bauunternehmers für die Streitjahre und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend. Dabei berief es sich auf eine Neuregelung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des BFH zur Vermeidung von Steuerausfällen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat.

Anmerkung: Auch das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.8.2015 den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt. Dagegen haben die FG Münster mit Beschluss vom 12.8.2015 und Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3.6.2015 in vergleichbaren Fällen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Bitte beachten Sie! Grundsätzlich sollten die Bescheide offengehalten werden, insbesondere wenn der Bauträger die Zahlung der nachgeforderten Umsatzsteuer verweigert.

Höhere Anforderung an Registrierkassen ab 2017

Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung.

Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Nach der im BMF-Schreiben vertretenen Auffassung müssen auch die Registrierkassen sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen seit dem 1.1.2002 neben den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" entsprechen. Danach müssen die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht oder nicht dauerhaft möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.

Bitte beachten Sie! Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen nun überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Hier sollte also dringend der Austausch veralteter Kassen in Angriff genommen werden. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Beschäftigung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten

Bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen im Privathaushalt oder im Unternehmen sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Hier gilt es je nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen zu unterscheiden:

  • Asylsuchende mit noch nicht abgeschlossenen Verfahren (Aufenthaltsgestattung liegt vor)
  • Geduldete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, welche aus Gründen von Krankheit o. Ä. nicht abgeschoben werden können
  • Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen - hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten.

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Job ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt. Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte Personen in sog. "Engpassberufen".

Minijob: Haben Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis, können sie auch einen Minijob ausüben. Hierzu teilt die Minijobzentrale mit, dass Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen müssen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis.

Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Ausgenommen hiervon sind Personen, die "berufsmäßig beschäftigt" sind und mehr als 450 € im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft nach einer Mitteilung der Minijobzentrale auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 450 € im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, sodass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist.

Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch

Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln - mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine Excel-Tabelle.

Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:

  • Sie sind, wenn auch unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden, jederzeit änderbar. Die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben es, Bänder zu verändern, ohne dass ein Bruch erkennbar ist.
  • Außerdem kann jedes einzelne Band komplett neu besprochen werden.
  • Die Bänder sind nicht gegen Verlust gesichert.
  • Hat der Steuerpflichtige versehentlich während der Fahrt ein Band gelöscht und es neu besprochen, ist dies nicht feststellbar.
  • Es ist nicht mit vertretbarem Aufwand überprüfbar, ob die Bänder "eins zu eins" in die Excel-Tabellen übertragen wurden.
Anmerkung: Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung in den letzten Jahren zu stellen sind.

Schlechtere ertragsteuerliche Einstufung von Blockheizkraftwerken

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilen mit Schreiben vom 17.7.2015 mit, dass sie nunmehr Blockheizkraftwerke (BHKW) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandeln werden. Dies hat zur Folge, dass sie zwar weiterhin der linearen Abschreibung unterliegen, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist i. d. R. jedoch deutlich niedriger. Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Die alte Verwaltungsauffassung stufte die BHKW als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter ein und erlaubte für Abschreibungszwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen.

Diese Einstufung hat auch Auswirkungen auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage. Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind diese nicht mehr möglich.

Anmerkung: Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wird Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Kindergeldes und zum Abbau der kalten Progression in Kraft

Der Bundesrat stimmte am 10.7.2015 dem Gesetz zur Anpassung von Familienleistungen und zum Abbau der kalten Progression zu. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression abgebaut und der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben. Im Einzelnen sieht das Gesetz die folgenden Anpassungen vor:
 
bisher
2015
2016
Kinderfreibetrag
7.008 €
7.152 €
7.248 €
Kindergeld für das 1. und 2. Kind
184 €
188 €
190 €
für das 3. Kind
190 €
194 €
196 €
für jedes weitere Kind
215 €
219 €
221 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
1.308 €
1.908 €
1.908 €
für jedes weitere Kind
240 €
240 €
Unterhaltshöchstbetrag
8.354 €
8.472 €
8.652 €
Grundfreibetrag
8.354 €
8.472 €
8.652 €

  • Kindergeld: Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
  • Kinderzuschlag für Geringverdiener: Anhebung zum 1.7.2016 um 20 € auf max. 160 € monatlich (vorher max. 140 € monatlich). Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Abbau der kalten Progression: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags und die Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs soll ein Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression erreicht werden. Dafür wird der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht. Gleichzeitig werden die Eckwerte ab 1.1.2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % angehoben. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Steuerpflichtige müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der - bescheidenen - Entlastungen zu kommen.

Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden ab 2016 mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit. Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen sich um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €.

Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen. Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, wird es dahingehend verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu 2 Kalenderjahre gültig ist.

Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2015.

Zzt. müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Mit dem Bürokratieabbaugesetz wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung - rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage - ersetzt. Aktiv Interessierte finden die Information darüber hinaus auch weiterhin beim BZSt als Daten haltende Stelle.

Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen.

Inkrafttreten: Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen.

Bundesfinanzhof schränkt Schätzungsmethode des "Zeitreihenvergleichs" ein

Die Schätzungsmethode des "Zeitreihenvergleichs" wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt. Dabei handelt es sich um eine Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten - regelmäßig in Zeiträume von einer Woche - zerlegt werden. Für jede Woche wird dann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den angegebenen Erlösen ausgewiesen.

Diese Schätzmethode war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.3.2015. Er hat sie nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen:

  • Die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs setzt voraus, dass im Betrieb das Verhältnis zwischen dem Wareneinsatz und den Erlösen im betrachteten Zeitraum weitgehend konstant ist. Es darf nicht zu Änderungen in der Betriebsstruktur gekommen sein, die Unsicherheiten im Zahlenwerk mit sich bringen.
  • Bei einer Buchführung, die formell ordnungsgemäß ist oder nur geringfügige formelle Mängel aufweist, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs geführt werden.
  • Ist die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten der Einnahmenerfassung nicht konkret nachgewiesen, können die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nur dann einen Anhaltspunkt für die Höhe der erforderlichen Hinzuschätzung bilden, wenn andere Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten aufbauen oder in anderer Weise die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigen, nicht sinnvoll einsetzbar sind. Bei verbleibenden Zweifeln können Abschläge geboten sein.
  • Steht bereits aus anderen Gründen fest, dass die Buchführung unrichtig ist und übersteigt die Unrichtigkeit eine vom Einzelfall abhängige Bagatellschwelle, können die Ergebnisse eines korrekt durchgeführten Zeitreihenvergleichs auch für die Ermittlung der erforderlichen Hinzuschätzung der Höhe nach herangezogen werden, sofern sich im Einzelfall keine andere Schätzungsmethode aufdrängt, die zu genaueren Ergebnissen führt und mit vertretbarem Aufwand einsetzbar ist.

Anmerkung: Der BFH stellt sogleich klar, dass bei einem programmierbaren Kassensystem das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel darstellt, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Weniger Dokumentation beim Mindestlohn

Seit 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und in Privathaushalten - nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen - für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben.

Bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und in bestimmten Branchen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer überlässt.

In der bisherigen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wurde bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 € überschreitet, seit 1.1.2015 nicht gelten. Mit der Verordnung vom 29.7.2015 wurden die Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 € überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat, aufgehoben.

Die Aufzeichnungspflichten gelten auch nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Das gilt auch - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist - bei vertretungsberechtigten Organen der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. Diese Regelungen gelten seit dem 1.8.2015.

Hirnhautentzündung zu spät erkannt - Krankenhaus haftet

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat ein Krankenhaus verurteilt, einem Kind wegen einer zu spät erkannten Hirnhautentzündung Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten.

Im entschiedenen Fall wurde ein 5 Jahre alte Junge mit Schüttelfrost und hohem Fieber in das Krankenhaus eingeliefert und dort stationär aufgenommen. Die Ärzte leiteten eine Infusionstherapie ein. Der Zustand des Kindes besserte sich jedoch nicht. Im Laufe des Abends und der Nacht erbrach es mehrfach. Gegen 4.00 Uhr nachts löste sich dabei die Infusionsnadel.

Der von der Mutter des Kindes herbeigerufene Pfleger sah jedoch keinen Handlungsbedarf. Gegen 7.00 Uhr wurde der diensthabende Arzt darüber informiert, dass sich am Körper des Kindes ungewöhnliche Hautverfärbungen zeigten. Die Ärzte vermuteten das Vorliegen einer Hirnhautentzündung und begannen sofort mit einer Notfallversorgung. Eine Laboruntersuchung bestätigte den Verdacht - mit fatalen Folgen für das Kind.

Der Junge, vertreten durch seine Eltern nahm, das ostfriesische Krankenhaus auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000 € und Schadensersatz in Anspruch. Er machte geltend, dass die Hirnhautentzündung grob fehlerhaft zu spät erkannt worden sei. Spätestens gegen 4.00 Uhr nachts habe Handlungsbedarf bestanden. Es hätte sofort ein Arzt hinzugerufen und eine Notfallbehandlung eingeleitet werden müssen.

Bereits die Vorinstanz zeigte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme von einem groben Behandlungsfehler des Pflegers überzeugt. Dieser hätte in der Nacht bereits deswegen einen Arzt benachrichtigen müssen, weil sich die Infusionsnadel gelöst hatte und die Therapie dadurch unterbrochen worden war. Der jetzige Gesundheitszustand des Kindes sei auf die verzögerte Notfallversorgung zurückzuführen. Diese Auffassung bestätigte auch das OLG.

Höhere Anforderung an Registrierkassen ab 2017

Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung.

Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Nach der im BMF-Schreiben vertretenen Auffassung müssen auch die Registrierkassen sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen seit dem 1.1.2002 neben den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" entsprechen. Danach müssen die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht oder nicht dauerhaft möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.

Bitte beachten Sie! Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen nun überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Hier sollte also dringend der Austausch veralteter Kassen in Angriff genommen werden. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Beschäftigung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten

Bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen im Privathaushalt oder im Unternehmen sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Hier gilt es je nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen zu unterscheiden:

  • Asylsuchende mit noch nicht abgeschlossenen Verfahren (Aufenthaltsgestattung liegt vor)
  • Geduldete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, welche aus Gründen von Krankheit o. Ä. nicht abgeschoben werden können
  • Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen - hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten.

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Job ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt. Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte Personen in sog. "Engpassberufen".

Minijob: Haben Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis, können sie auch einen Minijob ausüben. Hierzu teilt die Minijobzentrale mit, dass Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen müssen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis.

Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Ausgenommen hiervon sind Personen, die "berufsmäßig beschäftigt" sind und mehr als 450 € im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft nach einer Mitteilung der Minijobzentrale auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 450 € im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, sodass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist.

Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch

Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln - mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine Excel-Tabelle.

Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:

  • Sie sind, wenn auch unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden, jederzeit änderbar. Die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben es, Bänder zu verändern, ohne dass ein Bruch erkennbar ist.
  • Außerdem kann jedes einzelne Band komplett neu besprochen werden.
  • Die Bänder sind nicht gegen Verlust gesichert.
  • Hat der Steuerpflichtige versehentlich während der Fahrt ein Band gelöscht und es neu besprochen, ist dies nicht feststellbar.
  • Es ist nicht mit vertretbarem Aufwand überprüfbar, ob die Bänder "eins zu eins" in die Excel-Tabellen übertragen wurden.
Anmerkung: Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung in den letzten Jahren zu stellen sind.

Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden ab 2016 mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit. Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen sich um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €.

Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen. Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, wird es dahingehend verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu 2 Kalenderjahre gültig ist.

Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2015.

Zzt. müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Mit dem Bürokratieabbaugesetz wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung - rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage - ersetzt. Aktiv Interessierte finden die Information darüber hinaus auch weiterhin beim BZSt als Daten haltende Stelle.

Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen.

Inkrafttreten: Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen.

Weniger Dokumentation beim Mindestlohn

Seit 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und in Privathaushalten - nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen - für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben.

Bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und in bestimmten Branchen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer überlässt.

In der bisherigen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wurde bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 € überschreitet, seit 1.1.2015 nicht gelten. Mit der Verordnung vom 29.7.2015 wurden die Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 € überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat, aufgehoben.

Die Aufzeichnungspflichten gelten auch nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Das gilt auch - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist - bei vertretungsberechtigten Organen der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. Diese Regelungen gelten seit dem 1.8.2015.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 die Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beim Betriebsvermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen aber angesichts ihres Übermaßes gegen das Grundgesetz. Es hat dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt.

Nunmehr liegt hierzu ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 8.7.2015 vor. Danach sollen die Regelungen im ErbStG in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben, soweit kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die beanstandeten Regelungen jedoch neu gefasst. Dazu gehören:
  • die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen
  • die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen
  • Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen
  • Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen

Anmerkung: Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen erstmals auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht. Der Wegfall der bereits gewährten Steuerbefreiungen bei früheren Erwerben von derselben Person innerhalb von 10 Jahren soll ebenfalls erst für Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.

Der vorgelegte Entwurf wird von Politik und Wirtschaft heftig kritisiert und letztendlich für die Erben und Beschenkten - wie zzt. absehbar - nicht vorteilhafter sein als die alte Regelung. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zwingend von uns beraten lassen!

Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI).

Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist - entgegen erster Veröffentlichungen - für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

Anmerkung: Das BMF führt weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen.

Umsatzsteuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung

Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.3.2015, dass Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen.

Zugriff der Betriebsprüfer auf Kassendaten eines Einzelunternehmens

Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung kann dann im Rahmen einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten zugreifen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2014.

Im entschiedenen Fall verwendete eine buchführungspflichtige Apothekerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Steuerpflichtige der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Das beurteilte der BFH anders. Nach der Entscheidung ist die Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet und muss die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen. Die Buchführung muss stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Deshalb ist es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Dies gilt auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar sind. Entscheidet er sich für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet sowie speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und hat die Aufzeichnungen auch aufzubewahren.

Anmerkung: Damit räumt der BFH der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht ein, die mithilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerliche Begünstigung für Schornsteinfegerleistungen und Betreuung eines Haustieres

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen - unter weiteren Voraussetzungen - steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
Kosten für:
Gesamtansatz
maximal
Ersparnis
maximal

haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens)
2.550 €
510 €
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsver-hältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens)
20.000 €
4.000 €
Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens)
6.000 €
1.200 €
Gesamt:
28.550 €
5.710 €

Dabei erfolgt der Abzug der Kosten direkt von der Steuer; d. h. die Aufwendungen mindern direkt die Einkommensteuerschuld und nicht (nur) das zu versteuernde Einkommen.

Betreuung eines Haustieres: Mit Urteil vom 3.9.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres - im entschiedenen Fall einer Hauskatze - als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.

Schornsteinfegerleistungen: Mit Schreiben vom 10.1.2014 teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste, die von Schornsteinfegern erbracht werden, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen will.

Nunmehr macht sie aufgrund eines anders lautenden Urteils des BFH einen Rückzieher und gewährt die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Schornsteinfegerleistungen wieder in vollem Umfang - sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen unterschiedlich beurteilt

In seinem Beschluss vom 1.9.2015 hat das Finanzgericht (FG) Köln vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt.

Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Bauleistungen gegenüber 2 Bauträgern, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauten. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatten.

Nachdem diese Beurteilung der Finanzverwaltung aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 nicht mehr maßgeblich war, beantragten die Bauträger die Erstattung der für Bauleistungen des Antragstellers bezahlten Umsatzsteuer. Das Finanzamt änderte die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide des leistenden Bauunternehmers für die Streitjahre und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend. Dabei berief es sich auf eine Neuregelung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des BFH zur Vermeidung von Steuerausfällen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat.

Anmerkung: Auch das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.8.2015 den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt. Dagegen haben die FG Münster mit Beschluss vom 12.8.2015 und Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3.6.2015 in vergleichbaren Fällen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Bitte beachten Sie! Grundsätzlich sollten die Bescheide offengehalten werden, insbesondere wenn der Bauträger die Zahlung der nachgeforderten Umsatzsteuer verweigert.

Eigennutzung - Kündigung des Mietverhältnisses

Ein - auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter - Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

Dieser Bundesgerichtshofsentscheidung vom 23.9.2015 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin - im Seniorenalter - ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit 15 Wohnungen. Mit Vertrag vom 28.1.1987 vermietete sie einem Mieter eine Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss sowie mit weiterem Vertrag vom 18.3.1988 zusätzlich eine 21 qm große separate Mansardenwohnung, in der mittlerweile der erwachsene Sohn des Mieters wohnt. In dem Mietvertrag über die Mansarde ist u. a. vereinbart: "Das Mietverhältnis ist seitens der Vermieterin nur gleichzeitig mit dem Mietverhältnis für die Wohnung im 3. OG links kündbar, wobei sich die Kündigungsfrist nach dem älteren Mietverhältnis richtet." Beide Mietverträge wurden durch die Vermieterin mit Schreiben vom 28.3.2012 zum 30.6.2013 gekündigt. Zur Begründung ist im Kündigungsschreiben ausgeführt, dass die Vermieterin in die Wohnung in der dritten Etage selbst einziehen wolle und die Mansarde - nach einem geplanten Umbau - als Teil einer für die Tochter vorgesehenen Maisonettewohnung benötigt würde.

Bereits das Amtsgericht hatte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Umzugswunsches der Seniorin. Diese wurden damit begründet, dass sie bei ihrer persönlichen Anhörung den Eigenbedarf nur "zaghaft" vorbrachte. Ferner konnte sie auch nicht angeben, dass sie sich überhaupt Gedanken darüber gemacht hatte, warum sie von mehreren Dreizimmerwohnungen in dem Anwesen die Wohnung der betroffenen Mieter als ihre künftige Wohnung auswählte. Daraus ergaben sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches. Denn die Annahme, dass sich ein Vermieter, der - wie hier - Eigentümer eines Hauses mit 15 Wohnungen ist und bisher in einem Einfamilienhaus wohnt, sich vor einem Umzug im Seniorenalter nicht im Einzelnen überlegt, welche Anforderungen er an den neuen Lebensmittelpunkt stellt und welche der ihm gehörenden Wohnungen nach Größe, Lage und Zuschnitt für seine eigenen Zwecke am besten geeignet ist, ist lebensfremd. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Kündigung unwirksam ist. Hier war der Nutzungswunsch zu vage und zu unbestimmt.

Haftung des Grundstückverkäufers für Falschangaben des Maklers

In der Praxis übernehmen Makler häufig die Verkaufsgespräche bei einem Immobiliengeschäft. Dabei ist zu beachten, dass u. U. auch der Verkäufer für Falschaussagen des Maklers haften kann. So ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Zurechnung des Verhaltens eines Maklers möglich, wenn er mit Wissen und Wollen des Verkäufers als sein Repräsentant auftrat und im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben tätig wurde, die typischerweise dem Verkäufer obliegen.

In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde ein Einfamilienhaus zu einem Preis von 190.000 € verkauft. In dem Kaufvertrag ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen. Hiervon unberührt ist die Haftung wegen Vorsatz oder Arglist.

Die Verkäufer haben das Haus selbst bewohnt. In dem Exposé, das dem Käufer von der Maklerin überlassen wurde, heißt es: "Das ehemalige Austragshaus von 1868 wurde seit 1986 liebevoll renoviert, u. a.: (…) komplette fachmännische Trockenlegung des gesamten Hauses (…)"

Bei der Renovierung des Hauses stellten die Käufer Feuchtigkeit an einigen Wänden sowie Schimmelbefall in Räumen des Obergeschosses fest. Die Käufer verlangten den Ersatz entstandener Aufwendungen in Höhe von ca. 17.800 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Verkäufers für sämtliche weiter entstandene oder noch entstehende Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

In dem Verfahren stellte sich heraus, dass die im Exposé angegebene Zusicherung der kompletten fachmännischen Trocknung falsch war. Für diese Falschangabe haftet der Verkäufer. Dieser wiederum erklärte, dass vor Kaufvertragsschluss die falsche Zusicherung der Trockenlegung richtiggestellt wurde.

Die BGH führte in seiner Entscheidung vom 22.7.2015 aus, dass die Vorinstanz prüfen muss, ob der Verkäufer selbst vorsätzlich handelte, indem er etwa dem Makler gegenüber falsche Angaben machte, oder ob der Makler vorsätzlich eine falsche Erklärung über den Umfang der Trockenlegung abgegeben hatte und sich der Verkäufer dies zurechnen lassen musste.

Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung bei Vermietung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Bei Erhöhungen nach der o. g. Regelung darf sich die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20 % erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz beträgt 15 %, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens 5 Jahren zu bestimmen.

Die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung setzte die Kappungsgrenze für das gesamte Stadtgebiet herab. Dagegen klagte ein Vermieter mit Mietwohnungen in Berlin-Wedding. Er hält die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung insbesondere deswegen für unwirksam, weil diese die Kappungsgrenze für das gesamte Stadtgebiet Berlins herabsetzt, obwohl nicht in allen Stadtteilen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

Der Bundesgerichtshof kam in seiner Entscheidung vom 4.11.2015 zu dem Entschluss, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht, den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die im Grundgesetz verbürgte Eigentumsgarantie.

Beschäftigung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten

Bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen im Privathaushalt oder im Unternehmen sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Hier gilt es je nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen zu unterscheiden:

  • Asylsuchende mit noch nicht abgeschlossenen Verfahren (Aufenthaltsgestattung liegt vor)
  • Geduldete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, welche aus Gründen von Krankheit o. Ä. nicht abgeschoben werden können
  • Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen - hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten.

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Job ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt. Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte Personen in sog. "Engpassberufen".

Minijob: Haben Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis, können sie auch einen Minijob ausüben. Hierzu teilt die Minijobzentrale mit, dass Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen müssen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis.

Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Ausgenommen hiervon sind Personen, die "berufsmäßig beschäftigt" sind und mehr als 450 € im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft nach einer Mitteilung der Minijobzentrale auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 450 € im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, sodass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist.

Umfassende Neuregelung der Immobilienfinanzierung geplant

Die Vergabe von Immobilienkrediten soll umfassend neu geregelt werden. Das sieht der "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie" vom 7.9.2015 vor, mit dem schwerpunktmäßig eine EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge umgesetzt werden soll.

Damit wird ein "hohes Verbraucherschutzniveau" geschaffen und die Vorgaben zur Darlehensvergabe und -vermittlung EU-weit harmonisiert werden. Die entsprechende Richtlinie führt zu Änderungen im gesamten Prozess der Immobilienkreditvergabe - von der Werbung über Kreditwürdigkeitsprüfung bis hin zu Beratungsleistungen. Gelten sollen die Vorschriften sowohl für Darlehensgeber als auch Vermittler.

So ist in dem Entwurf vorgesehen, dass bereits zur Erstellung der vorvertraglichen Informationen die Kreditwürdigkeit des Darlehensinteressenten zu prüfen ist. Diese Prüfpflicht soll künftig zudem nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Ist die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht gegeben, soll es künftig verboten sein, einen Vertrag abzuschließen.

Ein weitgehendes Verbot ist zudem für sogenannte Koppelungsgeschäfte vorgesehen, sofern das zu koppelnde Finanzprodukt nicht ausnahmsweise im Interesse der Verbraucher liegt. Auch die Vorgaben für die Beratung bei der Darlehnsvergabe sollen rechtlich normiert werden. Ebenso ist geplant, die Berechnung des effektiven Jahreszinses einheitlich zu regeln. Immobiliendarlehensvermittler müssen sich laut dem Entwurf künftig registrieren lassen.

Die geplanten Neuregelungen erfassen nicht mehr nur grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu üblichen Konditionen vergeben werden, sondern sämtliche grundpfandrechtlichen oder durch eine Reallast besicherten Darlehen, die auf den Erwerb einer Immobilie, eines Rechts an einer Immobilie oder eines vergleichbaren Rechts gerichtet sind, auch wenn sie nicht durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind.

Des Weiteren sollen Darlehensgeber dazu verpflichtet werden, bei "dauerhafter und erheblicher Überziehung" des Kontos eines Darlehensnehmers eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zur genutzten Überziehungsmöglichkeit anzubieten.

Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch

Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln - mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine Excel-Tabelle.

Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:

  • Sie sind, wenn auch unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden, jederzeit änderbar. Die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben es, Bänder zu verändern, ohne dass ein Bruch erkennbar ist.
  • Außerdem kann jedes einzelne Band komplett neu besprochen werden.
  • Die Bänder sind nicht gegen Verlust gesichert.
  • Hat der Steuerpflichtige versehentlich während der Fahrt ein Band gelöscht und es neu besprochen, ist dies nicht feststellbar.
  • Es ist nicht mit vertretbarem Aufwand überprüfbar, ob die Bänder "eins zu eins" in die Excel-Tabellen übertragen wurden.
Anmerkung: Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung in den letzten Jahren zu stellen sind.

Schlechtere ertragsteuerliche Einstufung von Blockheizkraftwerken

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilen mit Schreiben vom 17.7.2015 mit, dass sie nunmehr Blockheizkraftwerke (BHKW) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandeln werden. Dies hat zur Folge, dass sie zwar weiterhin der linearen Abschreibung unterliegen, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist i. d. R. jedoch deutlich niedriger. Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Die alte Verwaltungsauffassung stufte die BHKW als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter ein und erlaubte für Abschreibungszwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen.

Diese Einstufung hat auch Auswirkungen auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage. Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind diese nicht mehr möglich.

Anmerkung: Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wird Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Widerrufsrecht bei Heizölbestellung

Ein Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, u. a. nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dies auch für Heizölbestellungen zutrifft. Er kam in seinem Urteil vom 17.6.2015 zu dem Entschluss, dass bei den o. g. Verträgen der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware.

Anmerkung: Wichtig ist, dass das Heizöl sich noch nicht im Tank des Bestellers befindet und die Bestellung über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) erfolgt ist.

TERMINSACHE: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ab 1.1.2016 für das Kindergeld

Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld um weitere 2 € im Monat angehoben. Es beträgt dann für das erste und das zweite Kind monatlich 190 €, für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 €. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 48 € pro Kind und Elternteil.

Damit das Kindergeld in Zukunft ausgezahlt wird, muss der Familienkasse die eigene Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt werden. Neuanträge für Kindergeld müssen die Steuer-Identifikationsnummern bereits enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Nummer im Kindergeldantrag noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 - im Idealfalle sofort - schriftlich mitteilen.

Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sie können aber auch mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten (Link: www.bzst.de). Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer erfolgt schriftlich.

Kindergeld: Masterstudium als Teil der Erstausbildung

Ein Masterstudium ist dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.9.2015 entschieden.

Nach der ab 2012 geltenden Regelung des Einkommensteuergesetzes ist Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Der BFH legt nunmehr fest, dass das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Ist die Erstausbildung mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet, kommt es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, dass das Kind bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Terminsache: Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer verlieren ihre Gültigkeit

Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID-Nr.) des Auftraggebers und ggf. seines Ehepartners geändert bzw. neu erteilt werden. Dies gilt für die Meldezeiträume bis 2015 nur soweit diese vorliegt.

Ab 1.1.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit. Bei der Übermittlung ist ab dann im Datensatz jeweils die im wirksamen Freistellungsauftrag vermerkte Steuer-ID-Nr. des Kunden anzugeben.

Freistellungsaufträge, die vor dem 1.1.2011 gestellt worden sind und ab dem 1.1.2016 wegen fehlender Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit verlieren, brauchen nicht mit dem nunmehr amtlichen Vordruck neu beantragt werden. Für die Freistellungsaufträge ist vielmehr die Nummer in einer geeigneten Form dem Institut mitzuteilen.

Anmerkung: Wenn Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots führen, können Sie den Sparerpauschbetrag (801 € Alleinstehende bzw. 1.602 € Verheiratete) aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen. In diesem Zusammenhang sollten alle Freistellungsaufträge überprüft und ergänzt werden.

Kosten für eine Abschiedsfeier/Dienstjubiläum steuerlich abzugsfähig?

In seinem Urteil vom 29.5.2015 hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein können, wenn bestimmte Parameter eingehalten werden.

Im entschiedenen Fall ließ das FG den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu, weil die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste wurde auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen. Außerdem wurde der bisherige Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abstimmte und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützte. Auch die Höhe der Kosten der Feier von ca. 50 € pro Person befand das FG als angemessen.

Anders sah das das FG Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 3.12.2014. Danach sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer - ausschließlich von ihm selbst veranlassten und organisierten - Feier anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums entstanden sind, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar. Ein Dienstjubiläum stellt i. d. R. ein persönliches Ereignis dar.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums eingeladen. Er ist als Gastgeber aufgetreten und hat die Gästeliste bestimmt. Bei den Gästen handelte es sich ausschließlich um Kollegen. Die Feierlichkeit fand im Sozialraum statt.

Anmerkung: Ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung der Feier - und damit die Anerkennung der Bewirtungskosten als Werbungskosten - kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des betroffenen Beschäftigten organisiert und ausrichtet; wenn er also die Gästeliste bestimmt und sich an den Kosten der Jubiläumsfeier beteiligt. Um jedoch steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich von uns vor solchen Veranstaltungen steuerlichen Rat einholen!

Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch

Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln - mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine Excel-Tabelle.

Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:

  • Sie sind, wenn auch unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden, jederzeit änderbar. Die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben es, Bänder zu verändern, ohne dass ein Bruch erkennbar ist.
  • Außerdem kann jedes einzelne Band komplett neu besprochen werden.
  • Die Bänder sind nicht gegen Verlust gesichert.
  • Hat der Steuerpflichtige versehentlich während der Fahrt ein Band gelöscht und es neu besprochen, ist dies nicht feststellbar.
  • Es ist nicht mit vertretbarem Aufwand überprüfbar, ob die Bänder "eins zu eins" in die Excel-Tabellen übertragen wurden.
Anmerkung: Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung in den letzten Jahren zu stellen sind.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Änderung der Rechtsprechung

Nach den Regelungen durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) seit 2013 vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

In seiner Entscheidung vom 12.5.2011 nahm der Bundesfinanzhof (BFH) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und qualifizierte diese als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Damit entstünden Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.

Mit seiner Entscheidung vom 18.6.2015 ändert der BFH seine Rechtsprechung. Kosten eines Zivilprozesses stellen demnach im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Anmerkung: Damit entspricht der BFH dem ab 2013 geltenden gesetzlichen Abzugsverbot. Zu einer Definition des Begriffs der Existenzgefährdung konnte sich der BFH nicht durchringen. Damit bleibt die gesetzliche Regelung unpräzisiert.

Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Kindergeldes und zum Abbau der kalten Progression in Kraft

Der Bundesrat stimmte am 10.7.2015 dem Gesetz zur Anpassung von Familienleistungen und zum Abbau der kalten Progression zu. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression abgebaut und der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben. Im Einzelnen sieht das Gesetz die folgenden Anpassungen vor:
 
bisher
2015
2016
Kinderfreibetrag
7.008 €
7.152 €
7.248 €
Kindergeld für das 1. und 2. Kind
184 €
188 €
190 €
für das 3. Kind
190 €
194 €
196 €
für jedes weitere Kind
215 €
219 €
221 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
1.308 €
1.908 €
1.908 €
für jedes weitere Kind
240 €
240 €
Unterhaltshöchstbetrag
8.354 €
8.472 €
8.652 €
Grundfreibetrag
8.354 €
8.472 €
8.652 €

  • Kindergeld: Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
  • Kinderzuschlag für Geringverdiener: Anhebung zum 1.7.2016 um 20 € auf max. 160 € monatlich (vorher max. 140 € monatlich). Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Abbau der kalten Progression: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags und die Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs soll ein Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression erreicht werden. Dafür wird der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht. Gleichzeitig werden die Eckwerte ab 1.1.2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % angehoben. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Steuerpflichtige müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der - bescheidenen - Entlastungen zu kommen.

Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden ab 2016 mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit. Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen sich um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €.

Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen. Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, wird es dahingehend verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu 2 Kalenderjahre gültig ist.

Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2015.

Zzt. müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Mit dem Bürokratieabbaugesetz wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung - rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage - ersetzt. Aktiv Interessierte finden die Information darüber hinaus auch weiterhin beim BZSt als Daten haltende Stelle.

Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen.

Inkrafttreten: Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen.

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen doch abzugsfähig?

Mit seiner Entscheidung vom 2.12.2014 legt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass, auch wenn es sich bei vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Beratungskosten für Selbstanzeigen um Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen handelt, diese im Streitjahr 2010 nicht mehr als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden können. Denn mit der Einführung einer Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung hegte er keine Zweifel.

Bitte beachten Sie! Gegen diese Entscheidung des BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Az. 2 BvR 878/15 anhängig ist. Es wird empfohlen, in gleichgelagerten Fällen Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine grundsätzliche Festlegung zum Abzug von Werbungskosten bei Kapitalvermögen getroffen wird.

Modernisierungskosten für ein Badezimmer anteilig beim Arbeitszimmer absetzbar

Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.3.2015 anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Das häusliche Arbeitszimmer war im Urteilsfall Teil des Betriebsvermögens.

Nach Auffassung des FG sind die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten anteilig - im entschiedenen Fall zu 8 % - dem Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers wurde derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht. Der anteilige Betriebsausgabenabzug ist zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt.

Die vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden. Hätten die Steuerpflichtigen die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Anmerkung: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az VIII R 16/15).
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