Mandanten Brief für Juni 2015
Nichts kann den Menschen mehr stärken als das Vertrauen, das man ihm entgegenbringt. Adolf von Harnack;1851 - 1930, deutscher Theologe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zugriff der Betriebsprüfer auf Kassendaten eines Einzelunternehmens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle
einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze
einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte
Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft
speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die
Finanzverwaltung kann dann im Rahmen einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten
zugreifen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2014. Im entschiedenen Fall verwendete eine buchführungspflichtige Apothekerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Steuerpflichtige der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet. Das beurteilte der BFH anders. Nach der Entscheidung ist die Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet und muss die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen. Die Buchführung muss stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Deshalb ist es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Dies gilt auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar sind. Entscheidet er sich für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet sowie speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und hat die Aufzeichnungen auch aufzubewahren. Anmerkung: Damit räumt der BFH der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht ein, die mithilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verkauf eines Grundstücks unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Spekulationsfrist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Urteil vom 10.2.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der
aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der
gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft
der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden
Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. Private Veräußerungsgeschäfte
sind u. a. Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück erworben und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.1.2008 veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt, was sie am 10.12.2008 tat. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war. Der BFH entschied dazu, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Für den Zeitpunkt der Veräußerung ist die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss - im Urteilsfall am 30.1.2008 - bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwand für ein (leerstehendes)
Wohngrundstück als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig
entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen
und diese Entscheidung später nicht aufgibt. Der endgültige Entschluss
zu vermieten - also die Einkünfteerzielungsabsicht - kann nach der Rechtsprechung
nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven
und belegbaren Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht
geschlossen werden. Ein besonders lang andauernder Leerstand der Wohnung nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung kann dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Verschulden wegfällt und die im Zusammenhang mit dem Objekt anfallenden Kosten nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Sind die unternommenen Bemühungen nicht erfolgreich, müssen sowohl geeignetere Wege der Vermarktung gesucht und die Vermietungsbemühungen, beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, intensiviert werden. Werden hingegen, wie in einem vom Niedersächsischen Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall, nur drei Zeitungsannoncen geschaltet, ist dies ein Indiz dafür, dass die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Dass die Wohnung dann tatsächlich ab 2014 vermietet wurde, lässt nach Auffassung des FG keine Rückschlüsse auf das Streitjahr 2011 zu. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat in seinem Urteil vom 28.1.2015
entschieden, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung
an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes
Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes
als Gesamtheit zu sehen sind. Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbstständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher Bestandteile sind daher steuerlich sofort abzugsfähig. Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind hingegen zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit sie teurer sind als 410 €. Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da es mit seiner Auffassung möglicherweise von der im Urteil vom 30.3.1990 vertretenen Auffassung des BFH abweicht. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wein als Bewirtungskosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Bewirtung" ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung
von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr.
Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Finanzgerichts Münster
(FG) in seiner Entscheidung vom 28.11.2014 selbst auf die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Wein zutreffen, wenn die erworbenen Weine anlässlich
von Besprechungen mit Kunden, Mandanten und Fachkollegen getrunken werden. Bewirtungsaufwendungen
sind aber nur dann steuerlich absetzbar, wenn bestimmte Formvorschriften gewahrt
sind. Dazu hat der Steuerpflichtige zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Allgemeine Angaben über den Anlass der Bewirtung wie "Besprechungen mit Kunden, Mandanten und mit Fachkollegen" reichen nicht aus. Auch sind Angaben über die Teilnehmer der Bewirtung, die namentliche Anführung aller Bewirtungsteilnehmer einschließlich des bewirtenden Steuerpflichtigen selbst (bei Gesellschaften der sie vertretenden Personen) und/oder seiner teilnehmenden Arbeitnehmer erforderlich. Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist weiterhin die zeitnahe Erstellung des (Eigen-)Belegs. Bitte beachten Sie! Der Aufwand für den Wein (also Bewirtungskosten) ist dann steuerlich nicht ansetzbar, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Angaben fehlen oder zu allgemein gehalten sind. Entsprechend ist auch die Vorsteuer aus den Rechnungen nicht abziehbar. Nach Auffassung des FG gehört Wein auch nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse. Bei solchen Aufmerksamkeiten ist ein Bewirtungsbeleg nicht erforderlich. Auf den Wert des Weins kommt es nicht an. Anmerkung: Wird Wein als Kundengeschenk verwendet, unterliegen die Aufwendungen den besonderen Aufzeichnungspflichten, wenn sie steuerlich angesetzt werden sollen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitszimmer eines Handelsvertreters>> | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der
Ausstattung hierfür dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern.
Dies gilt dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die
Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Diese
Beschränkung der Höhe nach gilt aber dann nicht, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster in seiner Entscheidung vom 5.3.2015 kann das Arbeitszimmer eines Handelsvertreters den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung bilden. Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestand. Seinen Kunden stand er bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe lag darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe hat qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig änderten und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden musste. Auch die Akquise von Neukunden erfolgte zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten waren deshalb nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angemessenheit einer Pensionszusage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erteilt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage, sind strenge
Anforderungen zu beachten. So darf bei der Bildung der Pensionsrückstellung
u. a. keine Überversorgung entstehen. Übersteigen die betrieblichen
Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag, liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Überversorgung vor. Die
Pensionsrückstellung ist dann entsprechend zu kürzen. Dem widerspricht nunmehr das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) in seiner Entscheidung vom 2.12.2014. Nach seiner Auffassung findet die Annahme, dass eine Überversorgung anzunehmen ist, wenn die Pensionsleistungen sowie sonstigen Rentenanwartschaften zusammen mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge betragen, keine Stütze im Gesetz. Nach seiner Entscheidung kann ein bilanzpflichtiges Unternehmen, das einem Angestellten eine Versorgungszusage erteilt, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge beträgt (sogenannte Überversorgung), die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen. Damit wendet sich das FG auch gegen die gegenwärtige Praxis der Finanzverwaltung. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Werterhöhungen oder -minderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen sind, wenn sie eintreten. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine sog. Festzusage. Bereits mit der ersten Zusage war die Pensionsleistung für den Gesellschafter-Geschäftsführer auf 6.000 DM monatlich bestimmt. Eine Erhöhung oder Minderung der Pensionsleistung war nach der Zusage nicht vorgesehen. Das FG entschied dazu, dass der Fall schon deshalb nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst ist, weil dem früheren Geschäftsführer eine unabänderliche Versorgungszusage erteilt wurde, sodass eine Ungewissheit im Gesetzessinne nicht vorliegt. Unabhängig davon ist aber auch nicht der Rechtsprechung des BFH zu folgen, die bei einer Überversorgung immer zu einer Kürzung der Pensionsrückstellung führt. Anmerkung: Das FG ließ die Revision zum BFH zu, da es von seiner Rechtsprechung abweicht; insofern ist diese Entscheidung noch nicht endgültig. Die Erteilung einer Pensionszusage ist mit vielen Fallstricken behaftet und muss gründlich überlegt und fachlich professionell durchdacht und umgesetzt werden. Lassen Sie sich beraten! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fälligkeitstermine - Juni 2015 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verzugszins / Basiszins | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verbraucherpreisindex | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Urlaubsbescheinigung durch den Arbeitgeber | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz besteht kein Anspruch auf Urlaub,
soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem
früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer
eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder
abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Die Urlaubsbescheinigung sollte folgende
Angaben enthalten:
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Datenschutzerklärung auf der Homepage abmahnfähig | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 27.6.2013 darauf
hingewiesen, dass der Diensteanbieter einer Homepage den Nutzer zu Beginn des
Nutzungsvorgangs u. a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten
hat. Geschieht dies nicht, kann eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen und abgemahnt werden. Denn mit der Datenschutzrichtlinie soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden. Die im Telemediengesetz geregelten Aufklärungspflichten dienen auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen. Betroffen ist die seit Jahren notwendige "Datenschutzerklärung", die bisher i. d. R. ein Teil des Impressums war. Die Fachwelt empfiehlt nunmehr, die Datenschutzerklärung über einen eigenen Menüpunkt erreichbar zu machen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erbverzicht mit Folgen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwandte und der Ehepartner des Erblassers können auf das ihnen zustehende
gesetzliche Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein
Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann aber auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt
werden. Gründe für einen Erbverzicht können sein:
Mit dem Erbverzicht wird auch die gesetzliche Erbfolge geändert. So wird der auf das Erbe Verzichtende bei der Pflichtteilsberechnung anderer Berechtigter nicht mehr mitgezählt. Verzichtet also ein Abkömmling des Erblassers auf sein Erbrecht, so erhöhen sich die Pflichtteilsrechte der Übrigen. Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. So entschied z. B. das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 28.1.2015:
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Rechtsmissbrauch bei Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat am 11.11.2014 mit seinem Beschluss
entschieden, dass die Amtsniederlegung eines alleinigen Geschäftsführers
und Gesellschafters einer GmbH rechtsmissbräuchlich und unwirksam ist,
wenn sich die GmbH in einer wirtschaftlichen Krise befindet und kein neuer Geschäftsführer
bestellt wird. Im entschiedenen Fall wurde über das Gesellschaftsvermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Vier Monate später meldete der alleinige Gesellschafter bzw. Geschäftsführer die Niederlegung seines Amtes zum Handelsregister an. Die Anmeldung wurde vom Handelsregister mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich ist, weil es an einer gleichzeitigen Bestellung eines neuen Geschäftsführers fehlte. Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers ist wegen der erforderlichen Rechtssicherheit grundsätzlich selbst dann wirksam, wenn objektiv kein Grund für die Amtsniederlegung besteht und der Geschäftsführer sich auch nicht auf das Bestehen eines solchen Grundes beruft. Dies gilt jedoch im Falle des Rechtsmissbrauchs jedenfalls dann nicht, wenn der alleinige Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, sein Geschäftsführeramt niederlegt, ohne einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen. Angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorgan können im Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, die andernfalls beseitigt würde, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung oder die Abberufung jedenfalls des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers gestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kostenpflichtige Garantieverträge sinnvoll? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Viele Hersteller geben für ihre Produkte heute eine Garantie. Doch häufig
werden zusätzlich beim Kauf auch noch kostenträchtige Garantieverträge
angeboten. Verbraucher sollten aber immer bedenken: Ihnen stehen in der EU die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zur Seite. Für mindestens 2 Jahre
ab Erhalt der Ware haftet der Verkäufer, wenn die Ware mangelhaft ist.
Dieses Recht kostet keinen Cent extra. Das bringt die gesetzliche Gewährleistung,
wenn das neu gekaufte Produkt einen Mangel hat. Typisches Beispiel: Ein Verbraucher hat eine Digitalkamera in Spanien gekauft. Ein Jahr später funktioniert sie nicht mehr. Der Händler sagt, die Garantie sei abgelaufen. Den Verbrauchern steht aber grundsätzlich in der EU, Island und Norwegen das Gewährleistungsrecht zu. Manche europäischen Länder haben die Gewährleistungsfrist sogar noch verlängert - 3 Jahre in Schweden, 6 Jahre in Irland und Großbritannien - oder berücksichtigen die durchschnittliche Lebensdauer des Produkts (Finnland, Niederlande). Verbraucher können deshalb Reparatur, Austausch oder manchmal sogar Erstattung des Kaufpreises verlangen. Übrigens sind die Kunden in den ersten 6 Monaten von der Verpflichtung befreit, dem Verkäufer gegenüber zu beweisen, dass ein Schaden schon bei der Lieferung vorgelegen hat. Eine kostenpflichtige Garantie kann sich u. U. aber auch lohnen, wenn z. B.
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Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 15.4.2015 mit der
Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum
das Mietverhältnis durch Kündigung beenden kann, wenn sich der Mieter
weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem
Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren. Im entschiedenen Fall stellte ein Vermieter im Jahr 2010 am Dachstuhl des Gebäudes, in dem sich eine Mietwohnung befand, einen Befall mit Hausschwamm fest. Die Mieter zogen deshalb im November 2010 in ein Hotel, um dem Vermieter Notmaßnahmen zu ermöglichen. Nach Beendigung der Notmaßnahmen bezogen die Mieter wieder ihre Wohnung. Erneuten Zutritt zwecks Durchführung weiterer Maßnahmen zur Schwammbeseitigung gewährten sie dem Vermieter zunächst nicht. Dieser kündigte daraufhin am 30.6.2011 das Mietverhältnis fristlos. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung auf Zutritt zu der Wohnung wurde dem Vermieter diese am 4.10.2011 gewährt. Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 wiederholte der Vermieter die fristlose Kündigung und stützte sie auch darauf, dass der Mieter im November 2011 den Zugang zu einem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten verweigert hätte. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hier, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, sodass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen bestehen kann. Danach ist jedoch grundsätzlich zu prüfen, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung wegen
sog. Umweltmängel - hier Lärmbelästigungen von einem Nachbargrundstück
- die Miete mindern darf und wie dabei Kinderlärm zu berücksichtigen
ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.4.2015 eine Grundsatzentscheidung
getroffen. Folgender Sachverhalt lag den Bundesrichtern zur Entscheidung vor: Vor vielen Jahren wurde von einem Ehepaar eine Erdgeschosswohnung nebst Terrasse angemietet. Das Wohngrundstück grenzt an eine Schule, auf deren Gelände im Jahr 2010 ein Bolzplatz errichtet wurde. Der Bolzplatz soll nach der vom Schulträger angebrachten Beschilderung Kindern im Alter bis zu 12 Jahren von Montag bis Freitag bis 18:00 Uhr zur Benutzung offenstehen. Ab Sommer 2010 rügten die Mieter gegenüber dem Vermieter Lärmbelästigungen durch Jugendliche, die auch außerhalb der genannten Zeiten auf dem Bolzplatz spielten, und minderten deshalb seit Oktober 2010 die Miete um 20 %. Der Vermieter hält die Mietminderung für unberechtigt und begehrt die Zahlung der restlichen Miete sowie die Feststellung, dass die Mieter nicht berechtigt seien, wegen des Lärms die Miete zu mindern. Der BGH hat entschieden, dass nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen - sog. "Umweltmängel" - zwar Gegenstand einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietwohnung sein können, sodass im Laufe der Zeit eintretende nachteilige Änderungen wegen eines Zurückbleibens der vereinbarten hinter der tatsächlich bestehenden Beschaffenheit zu einem Mangel der Mietsache führen können. In den hier neu aufgetretenen Lärmbelästigungen kann jedoch dann kein Mangel der Mietsache gesehen werden, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten - etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot - als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verkauf eines Grundstücks unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Spekulationsfrist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Urteil vom 10.2.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der
aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der
gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft
der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden
Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. Private Veräußerungsgeschäfte
sind u. a. Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück erworben und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.1.2008 veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt, was sie am 10.12.2008 tat. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war. Der BFH entschied dazu, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Für den Zeitpunkt der Veräußerung ist die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss - im Urteilsfall am 30.1.2008 - bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwand für ein (leerstehendes)
Wohngrundstück als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig
entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen
und diese Entscheidung später nicht aufgibt. Der endgültige Entschluss
zu vermieten - also die Einkünfteerzielungsabsicht - kann nach der Rechtsprechung
nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven
und belegbaren Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht
geschlossen werden. Ein besonders lang andauernder Leerstand der Wohnung nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung kann dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Verschulden wegfällt und die im Zusammenhang mit dem Objekt anfallenden Kosten nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Sind die unternommenen Bemühungen nicht erfolgreich, müssen sowohl geeignetere Wege der Vermarktung gesucht und die Vermietungsbemühungen, beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, intensiviert werden. Werden hingegen, wie in einem vom Niedersächsischen Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall, nur drei Zeitungsannoncen geschaltet, ist dies ein Indiz dafür, dass die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Dass die Wohnung dann tatsächlich ab 2014 vermietet wurde, lässt nach Auffassung des FG keine Rückschlüsse auf das Streitjahr 2011 zu. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat in seinem Urteil vom 28.1.2015
entschieden, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung
an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes
Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes
als Gesamtheit zu sehen sind. Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbstständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher Bestandteile sind daher steuerlich sofort abzugsfähig. Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind hingegen zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit sie teurer sind als 410 €. Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da es mit seiner Auffassung möglicherweise von der im Urteil vom 30.3.1990 vertretenen Auffassung des BFH abweicht. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag werden erhöht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der 10. Existenzminimumbericht vom 30.1.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass in
den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag als auch beim
Kinderfreibetrag Erhöhungsbedarf besteht. Im Einzelnen sieht ein entsprechender
Gesetzentwurf folgende Anpassungen vor:
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Bürokratieentlastungsgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes sollen ab 2016 mehr
kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
befreit werden. Danach erhöhen sich die entsprechenden Grenzbeträge
für Umsatz und Gewinn um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €. Die Planungen sehen des Weiteren vor, Existenzgründer durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik heranzuziehen. Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Mit der Pauschalierung entfällt die aufwendige Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Lohnsteuerpauschalierung setzt voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich zzt. 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung soll am Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und bereits für das Jahr 2015 anzuwenden sein. Des Weiteren sollen die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete reduziert und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht werden. Über die endgültige Gesetzesfassung informieren wir Sie nach dessen Verabschiedung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anforderungen an ein mittels Fahrtenbuchprogramm erstelltes elektronisches Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird,
ist für jeden Kalendermonat grundsätzlich mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend hiervon
kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen
angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen
Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. Eine mittels eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch, an deren bereits eingegebenem Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt wird, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.10.2014. Anmerkung: Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Beschluss vom12.7.2011 festgelegt, dass die mithilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Abhängigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag)
ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
"einander nahestehende Personen" sind. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch mit 3 Urteilen vom 29.4.2014 entschieden, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag) nicht schon allein deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. Der gesetzliche Tatbestand ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Mit Urteil vom 28.1.2015 stellte der BFH nunmehr erstmals jedoch fest, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Im entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. In diesem Fall liegt nach Auffassung des BFH ein Beherrschungsverhältnis vor, das zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein "Keller-Arbeitszimmer" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i. d. R
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 €
im Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt dann nicht,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildet. In seiner Entscheidung vom 11.11.2014 kam der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass auch ein Kellerraum, soweit er in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Des Weiteren kann das "Keller-Arbeitszimmer" auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Im entschiedenen Fall bezog der BFH die Versorgungsbezüge eines Pensionärs, der Gutachtertätigkeiten verrichtete, nicht in die Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ein; das Arbeitszimmer galt somit als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, der Steuerpflichtige konnte die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend machen. Nach Auffassung des BFH sind nur Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von Nebenräumen, insbesondere u. a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und "Keller-Arbeitszimmer" war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung
eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens - unter
weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 500.000 €
pro Betrieb) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag). In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014 positiv beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedliche Beurteilung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen
Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen "Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte" dar und können entsprechend nur mit
der "Entfernungspauschale" angesetzt werden; auf die Höhe der
tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an. Diese Entscheidung
traf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.10.2014. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbst genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte angesehen werden. Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Darauf legte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 fest. Im Unterschied zum Urteil des BFH vom 22.10.2014 lag bei der zweiten Entscheidung nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind in diesen Fällen die Aufwendungen nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Steuerpflichtige auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. Anmerkung: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1.1.2014 sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind jedoch keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich nach den Regelungen zur Entfernungspauschale. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zugriff der Betriebsprüfer auf Kassendaten eines Einzelunternehmens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle
einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze
einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte
Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft
speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die
Finanzverwaltung kann dann im Rahmen einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten
zugreifen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2014. Im entschiedenen Fall verwendete eine buchführungspflichtige Apothekerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Steuerpflichtige der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet. Das beurteilte der BFH anders. Nach der Entscheidung ist die Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet und muss die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen. Die Buchführung muss stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Deshalb ist es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Dies gilt auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar sind. Entscheidet er sich für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet sowie speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und hat die Aufzeichnungen auch aufzubewahren. Anmerkung: Damit räumt der BFH der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht ein, die mithilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wein als Bewirtungskosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Bewirtung" ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung
von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr.
Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Finanzgerichts Münster
(FG) in seiner Entscheidung vom 28.11.2014 selbst auf die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Wein zutreffen, wenn die erworbenen Weine anlässlich
von Besprechungen mit Kunden, Mandanten und Fachkollegen getrunken werden. Bewirtungsaufwendungen
sind aber nur dann steuerlich absetzbar, wenn bestimmte Formvorschriften gewahrt
sind. Dazu hat der Steuerpflichtige zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Allgemeine Angaben über den Anlass der Bewirtung wie "Besprechungen mit Kunden, Mandanten und mit Fachkollegen" reichen nicht aus. Auch sind Angaben über die Teilnehmer der Bewirtung, die namentliche Anführung aller Bewirtungsteilnehmer einschließlich des bewirtenden Steuerpflichtigen selbst (bei Gesellschaften der sie vertretenden Personen) und/oder seiner teilnehmenden Arbeitnehmer erforderlich. Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist weiterhin die zeitnahe Erstellung des (Eigen-)Belegs. Bitte beachten Sie! Der Aufwand für den Wein (also Bewirtungskosten) ist dann steuerlich nicht ansetzbar, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Angaben fehlen oder zu allgemein gehalten sind. Entsprechend ist auch die Vorsteuer aus den Rechnungen nicht abziehbar. Nach Auffassung des FG gehört Wein auch nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse. Bei solchen Aufmerksamkeiten ist ein Bewirtungsbeleg nicht erforderlich. Auf den Wert des Weins kommt es nicht an. Anmerkung: Wird Wein als Kundengeschenk verwendet, unterliegen die Aufwendungen den besonderen Aufzeichnungspflichten, wenn sie steuerlich angesetzt werden sollen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angemessenheit einer Pensionszusage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erteilt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage, sind strenge
Anforderungen zu beachten. So darf bei der Bildung der Pensionsrückstellung
u. a. keine Überversorgung entstehen. Übersteigen die betrieblichen
Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag, liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Überversorgung vor. Die
Pensionsrückstellung ist dann entsprechend zu kürzen. Dem widerspricht nunmehr das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) in seiner Entscheidung vom 2.12.2014. Nach seiner Auffassung findet die Annahme, dass eine Überversorgung anzunehmen ist, wenn die Pensionsleistungen sowie sonstigen Rentenanwartschaften zusammen mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge betragen, keine Stütze im Gesetz. Nach seiner Entscheidung kann ein bilanzpflichtiges Unternehmen, das einem Angestellten eine Versorgungszusage erteilt, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge beträgt (sogenannte Überversorgung), die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen. Damit wendet sich das FG auch gegen die gegenwärtige Praxis der Finanzverwaltung. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Werterhöhungen oder -minderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen sind, wenn sie eintreten. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine sog. Festzusage. Bereits mit der ersten Zusage war die Pensionsleistung für den Gesellschafter-Geschäftsführer auf 6.000 DM monatlich bestimmt. Eine Erhöhung oder Minderung der Pensionsleistung war nach der Zusage nicht vorgesehen. Das FG entschied dazu, dass der Fall schon deshalb nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst ist, weil dem früheren Geschäftsführer eine unabänderliche Versorgungszusage erteilt wurde, sodass eine Ungewissheit im Gesetzessinne nicht vorliegt. Unabhängig davon ist aber auch nicht der Rechtsprechung des BFH zu folgen, die bei einer Überversorgung immer zu einer Kürzung der Pensionsrückstellung führt. Anmerkung: Das FG ließ die Revision zum BFH zu, da es von seiner Rechtsprechung abweicht; insofern ist diese Entscheidung noch nicht endgültig. Die Erteilung einer Pensionszusage ist mit vielen Fallstricken behaftet und muss gründlich überlegt und fachlich professionell durchdacht und umgesetzt werden. Lassen Sie sich beraten! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitalvermögen: Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer GmbH | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind, d. h. in dem er über diese wirtschaftlich verfügen
kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt
oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden. Indes kann auch
eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken,
wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer
Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht
wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung
steht. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aber - wie der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit seinem Urteil vom 2.12.2014 bestätigt - nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist als Zeitpunkt des Zuflusses von Gewinnanteilen i. d. R. der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzusehen, und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss über die Ausschüttung ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt war. Denn der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Er wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält. Fehlen entsprechende Regelungen, hat es der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach seinem Ermessen zu bestimmen. Er kann damit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seinen Gewinnanteil verfügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anforderungen an ein mittels Fahrtenbuchprogramm erstelltes elektronisches Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird,
ist für jeden Kalendermonat grundsätzlich mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend hiervon
kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen
angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen
Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. Eine mittels eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch, an deren bereits eingegebenem Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt wird, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.10.2014. Anmerkung: Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Beschluss vom12.7.2011 festgelegt, dass die mithilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Abhängigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag)
ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
"einander nahestehende Personen" sind. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch mit 3 Urteilen vom 29.4.2014 entschieden, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag) nicht schon allein deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. Der gesetzliche Tatbestand ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Mit Urteil vom 28.1.2015 stellte der BFH nunmehr erstmals jedoch fest, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Im entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. In diesem Fall liegt nach Auffassung des BFH ein Beherrschungsverhältnis vor, das zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein "Keller-Arbeitszimmer" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i. d. R
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 €
im Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt dann nicht,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildet. In seiner Entscheidung vom 11.11.2014 kam der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass auch ein Kellerraum, soweit er in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Des Weiteren kann das "Keller-Arbeitszimmer" auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Im entschiedenen Fall bezog der BFH die Versorgungsbezüge eines Pensionärs, der Gutachtertätigkeiten verrichtete, nicht in die Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ein; das Arbeitszimmer galt somit als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, der Steuerpflichtige konnte die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend machen. Nach Auffassung des BFH sind nur Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von Nebenräumen, insbesondere u. a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und "Keller-Arbeitszimmer" war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung
eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens - unter
weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 500.000 €
pro Betrieb) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag). In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014 positiv beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedliche Beurteilung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen
Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen "Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte" dar und können entsprechend nur mit
der "Entfernungspauschale" angesetzt werden; auf die Höhe der
tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an. Diese Entscheidung
traf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.10.2014. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbst genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte angesehen werden. Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Darauf legte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 fest. Im Unterschied zum Urteil des BFH vom 22.10.2014 lag bei der zweiten Entscheidung nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind in diesen Fällen die Aufwendungen nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Steuerpflichtige auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. Anmerkung: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1.1.2014 sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind jedoch keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich nach den Regelungen zur Entfernungspauschale. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlenden Buchführungsunterlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen
nicht ermitteln oder berechnen, darf sie sie schätzen. Das wird sie insbesondere
dann tun, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen
hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen
der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Auf ein Verschulden kommt es nicht
an. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 2.7.2014 kann die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Zur Schätzung werden die sog. amtlichen Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung verwendet. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern Anhaltspunkte, um Umsatz und Gewinn der Gewerbetreibenden zu verproben und bei Fehlen einer Buchführung zu schätzen. Andererseits ist mangels besserer Anhaltspunkte von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen auszugehen, wenn auf Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht zurückgegriffen werden kann. Von den Richtsätzen kann oder muss jedoch wegen besonderer Verhältnisse des jeweiligen Betriebes abgewichen werden, wenn diese beweiskräftig aufgezeigt werden. Anmerkung: Steuerpflichtige mit Gewinnen, die die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung weit übersteigen, könnten versucht sein, durch eine Schätzung anhand der Richtsätze Steuerersparnisse mitzunehmen. Werden aber über mehrere Jahre keine Gewinnermittlungen vorgelegt, kann die Finanzverwaltung die Schätzung um einen Unsicherheitszuschlag anheben. Des Weiteren könnte sie eine Betriebsprüfung oder sogar eine Fahndungsprüfung anordnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zugriff der Betriebsprüfer auf Kassendaten eines Einzelunternehmens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle
einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze
einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte
Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft
speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die
Finanzverwaltung kann dann im Rahmen einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten
zugreifen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2014. Im entschiedenen Fall verwendete eine buchführungspflichtige Apothekerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Steuerpflichtige der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet. Das beurteilte der BFH anders. Nach der Entscheidung ist die Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet und muss die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen. Die Buchführung muss stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Deshalb ist es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Dies gilt auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar sind. Entscheidet er sich für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet sowie speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und hat die Aufzeichnungen auch aufzubewahren. Anmerkung: Damit räumt der BFH der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht ein, die mithilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wein als Bewirtungskosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Bewirtung" ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung
von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr.
Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Finanzgerichts Münster
(FG) in seiner Entscheidung vom 28.11.2014 selbst auf die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Wein zutreffen, wenn die erworbenen Weine anlässlich
von Besprechungen mit Kunden, Mandanten und Fachkollegen getrunken werden. Bewirtungsaufwendungen
sind aber nur dann steuerlich absetzbar, wenn bestimmte Formvorschriften gewahrt
sind. Dazu hat der Steuerpflichtige zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Allgemeine Angaben über den Anlass der Bewirtung wie "Besprechungen mit Kunden, Mandanten und mit Fachkollegen" reichen nicht aus. Auch sind Angaben über die Teilnehmer der Bewirtung, die namentliche Anführung aller Bewirtungsteilnehmer einschließlich des bewirtenden Steuerpflichtigen selbst (bei Gesellschaften der sie vertretenden Personen) und/oder seiner teilnehmenden Arbeitnehmer erforderlich. Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist weiterhin die zeitnahe Erstellung des (Eigen-)Belegs. Bitte beachten Sie! Der Aufwand für den Wein (also Bewirtungskosten) ist dann steuerlich nicht ansetzbar, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Angaben fehlen oder zu allgemein gehalten sind. Entsprechend ist auch die Vorsteuer aus den Rechnungen nicht abziehbar. Nach Auffassung des FG gehört Wein auch nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse. Bei solchen Aufmerksamkeiten ist ein Bewirtungsbeleg nicht erforderlich. Auf den Wert des Weins kommt es nicht an. Anmerkung: Wird Wein als Kundengeschenk verwendet, unterliegen die Aufwendungen den besonderen Aufzeichnungspflichten, wenn sie steuerlich angesetzt werden sollen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anforderungen an ein mittels Fahrtenbuchprogramm erstelltes elektronisches Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird,
ist für jeden Kalendermonat grundsätzlich mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend hiervon
kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen
angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen
Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. Eine mittels eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch, an deren bereits eingegebenem Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt wird, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.10.2014. Anmerkung: Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Beschluss vom12.7.2011 festgelegt, dass die mithilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Abhängigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag)
ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
"einander nahestehende Personen" sind. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch mit 3 Urteilen vom 29.4.2014 entschieden, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag) nicht schon allein deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. Der gesetzliche Tatbestand ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Mit Urteil vom 28.1.2015 stellte der BFH nunmehr erstmals jedoch fest, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Im entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. In diesem Fall liegt nach Auffassung des BFH ein Beherrschungsverhältnis vor, das zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein "Keller-Arbeitszimmer" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i. d. R
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 €
im Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt dann nicht,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildet. In seiner Entscheidung vom 11.11.2014 kam der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass auch ein Kellerraum, soweit er in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Des Weiteren kann das "Keller-Arbeitszimmer" auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Im entschiedenen Fall bezog der BFH die Versorgungsbezüge eines Pensionärs, der Gutachtertätigkeiten verrichtete, nicht in die Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ein; das Arbeitszimmer galt somit als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, der Steuerpflichtige konnte die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend machen. Nach Auffassung des BFH sind nur Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von Nebenräumen, insbesondere u. a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und "Keller-Arbeitszimmer" war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung
eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens - unter
weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 500.000 €
pro Betrieb) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag). In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014 positiv beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedliche Beurteilung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen
Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen "Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte" dar und können entsprechend nur mit
der "Entfernungspauschale" angesetzt werden; auf die Höhe der
tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an. Diese Entscheidung
traf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.10.2014. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbst genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte angesehen werden. Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Darauf legte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 fest. Im Unterschied zum Urteil des BFH vom 22.10.2014 lag bei der zweiten Entscheidung nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind in diesen Fällen die Aufwendungen nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Steuerpflichtige auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. Anmerkung: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1.1.2014 sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind jedoch keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich nach den Regelungen zur Entfernungspauschale. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlenden Buchführungsunterlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen
nicht ermitteln oder berechnen, darf sie sie schätzen. Das wird sie insbesondere
dann tun, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen
hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen
der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Auf ein Verschulden kommt es nicht
an. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 2.7.2014 kann die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Zur Schätzung werden die sog. amtlichen Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung verwendet. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern Anhaltspunkte, um Umsatz und Gewinn der Gewerbetreibenden zu verproben und bei Fehlen einer Buchführung zu schätzen. Andererseits ist mangels besserer Anhaltspunkte von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen auszugehen, wenn auf Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht zurückgegriffen werden kann. Von den Richtsätzen kann oder muss jedoch wegen besonderer Verhältnisse des jeweiligen Betriebes abgewichen werden, wenn diese beweiskräftig aufgezeigt werden. Anmerkung: Steuerpflichtige mit Gewinnen, die die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung weit übersteigen, könnten versucht sein, durch eine Schätzung anhand der Richtsätze Steuerersparnisse mitzunehmen. Werden aber über mehrere Jahre keine Gewinnermittlungen vorgelegt, kann die Finanzverwaltung die Schätzung um einen Unsicherheitszuschlag anheben. Des Weiteren könnte sie eine Betriebsprüfung oder sogar eine Fahndungsprüfung anordnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für das Unternehmen wird eine Leistung
bezogen, wenn sie zur Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen
Entgelt ausgeübten Tätigkeit verwendet wird. Ist ein Gegenstand - also z. B. auch ein hergestelltes Einfamilienhaus - sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), muss der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen, die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden! Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres. Bitte beachten Sie! Erfolgt dies nicht, gilt das Gebäude insgesamt als nicht zugeordnet, sodass alle Leistungsbezüge bis zu einer evtl. Änderung der Zuordnung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen gelten und den Vorsteueranspruch ausschließen. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus diesen Leistungsbezügen ist ebenfalls ausgeschlossen. Um die Gefahr des Verlustes des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, sollte der Unternehmer spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres zwingend durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung dokumentieren, dass er das Gebäude seinem Unternehmensvermögen (zu empfehlen i. d. R. zu 100 %) zuordnen will. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfalle beraten! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung, Aufzeichnungspflichten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015
ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde gilt. Auf
diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber.
Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf
Branchenebene bis 31.12.2016 möglich. Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist - in denen er also als Generalunternehmer auftritt. Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind. Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen. Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern. Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft. Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 Euro beträgt, nicht gelten. Diese Arbeitnehmer sind also von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit. Nach neuesten Informationen soll die Grenze von 2.958 € aber weiter abgesenkt werden, um den bürokratischen Aufwand geringer zu halten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zugriff der Betriebsprüfer auf Kassendaten eines Einzelunternehmens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle
einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze
einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte
Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft
speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die
Finanzverwaltung kann dann im Rahmen einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten
zugreifen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2014. Im entschiedenen Fall verwendete eine buchführungspflichtige Apothekerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Steuerpflichtige der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet. Das beurteilte der BFH anders. Nach der Entscheidung ist die Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet und muss die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen. Die Buchführung muss stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Deshalb ist es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Dies gilt auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar sind. Entscheidet er sich für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet sowie speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und hat die Aufzeichnungen auch aufzubewahren. Anmerkung: Damit räumt der BFH der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht ein, die mithilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wein als Bewirtungskosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Bewirtung" ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung
von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr.
Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Finanzgerichts Münster
(FG) in seiner Entscheidung vom 28.11.2014 selbst auf die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Wein zutreffen, wenn die erworbenen Weine anlässlich
von Besprechungen mit Kunden, Mandanten und Fachkollegen getrunken werden. Bewirtungsaufwendungen
sind aber nur dann steuerlich absetzbar, wenn bestimmte Formvorschriften gewahrt
sind. Dazu hat der Steuerpflichtige zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Allgemeine Angaben über den Anlass der Bewirtung wie "Besprechungen mit Kunden, Mandanten und mit Fachkollegen" reichen nicht aus. Auch sind Angaben über die Teilnehmer der Bewirtung, die namentliche Anführung aller Bewirtungsteilnehmer einschließlich des bewirtenden Steuerpflichtigen selbst (bei Gesellschaften der sie vertretenden Personen) und/oder seiner teilnehmenden Arbeitnehmer erforderlich. Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist weiterhin die zeitnahe Erstellung des (Eigen-)Belegs. Bitte beachten Sie! Der Aufwand für den Wein (also Bewirtungskosten) ist dann steuerlich nicht ansetzbar, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Angaben fehlen oder zu allgemein gehalten sind. Entsprechend ist auch die Vorsteuer aus den Rechnungen nicht abziehbar. Nach Auffassung des FG gehört Wein auch nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse. Bei solchen Aufmerksamkeiten ist ein Bewirtungsbeleg nicht erforderlich. Auf den Wert des Weins kommt es nicht an. Anmerkung: Wird Wein als Kundengeschenk verwendet, unterliegen die Aufwendungen den besonderen Aufzeichnungspflichten, wenn sie steuerlich angesetzt werden sollen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zurechnung der Umsatzsteuerzahlung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen
kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen
sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zählen bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnern
(sog. 4/3-Rechnern) als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Umsatzsteuervorauszahlungen
stellen bei den 4/3-Rechnern Betriebsausgaben und solche regelmäßig
wiederkehrende Ausgaben dar. Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Vorauszahlung ist dann am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Verschiebt sich der Fälligkeitstermin wegen eines Samstags, Sonn- oder Feiertags vom 10.1. auf den 11.1. oder 12.1. und wird sie auch dann erst durch Überweisung bezahlt, ist die Vorauszahlung zwar fristgerecht geleistet worden; sie ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 indes nicht "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Als "kurze Zeit" gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Wird die Umsatzsteuervorauszahlung also erst am folgenden Montag bezahlt, wird sie nach Ablauf des Zehn-Tage-Zeitraums entrichtet und gilt demnach auch als im Folgejahr geleistet. Eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums kommt nach Auffassung des BFH nicht infrage. Anmerkung: Dieser Fall betrifft auch den Betriebsausgabenabzug für das Jahr 2014, weil im Jahr 2015 ein Samstag (10.1.2015) als letzter Fälligkeitstermin zum Tragen kam. Dadurch verschob sich auch der Termin auf Montag, den 12.1.2015. Wurden also Zahlungen am 12.1.2015 geleistet, gelten sie zwar als rechtzeitig geleistet, können aber erst im Jahr 2015 als Betriebsausgaben angesetzt werden. Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und wird die Voranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen, wenn das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Dabei ist eine spätere Abbuchung des Finanzamtes vom Konto unbeachtlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anforderungen an ein mittels Fahrtenbuchprogramm erstelltes elektronisches Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird,
ist für jeden Kalendermonat grundsätzlich mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend hiervon
kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen
angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen
Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. Eine mittels eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch, an deren bereits eingegebenem Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt wird, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.10.2014. Anmerkung: Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Beschluss vom12.7.2011 festgelegt, dass die mithilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Abhängigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag)
ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
"einander nahestehende Personen" sind. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch mit 3 Urteilen vom 29.4.2014 entschieden, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Soli-Zuschlag) nicht schon allein deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. Der gesetzliche Tatbestand ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Mit Urteil vom 28.1.2015 stellte der BFH nunmehr erstmals jedoch fest, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Im entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. In diesem Fall liegt nach Auffassung des BFH ein Beherrschungsverhältnis vor, das zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein "Keller-Arbeitszimmer" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i. d. R
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 €
im Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt dann nicht,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildet. In seiner Entscheidung vom 11.11.2014 kam der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass auch ein Kellerraum, soweit er in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Des Weiteren kann das "Keller-Arbeitszimmer" auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Im entschiedenen Fall bezog der BFH die Versorgungsbezüge eines Pensionärs, der Gutachtertätigkeiten verrichtete, nicht in die Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ein; das Arbeitszimmer galt somit als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, der Steuerpflichtige konnte die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend machen. Nach Auffassung des BFH sind nur Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von Nebenräumen, insbesondere u. a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und "Keller-Arbeitszimmer" war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung
eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens - unter
weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 500.000 €
pro Betrieb) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag). In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014 positiv beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedliche Beurteilung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen
Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen "Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte" dar und können entsprechend nur mit
der "Entfernungspauschale" angesetzt werden; auf die Höhe der
tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an. Diese Entscheidung
traf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.10.2014. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbst genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte angesehen werden. Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Darauf legte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 fest. Im Unterschied zum Urteil des BFH vom 22.10.2014 lag bei der zweiten Entscheidung nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind in diesen Fällen die Aufwendungen nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Steuerpflichtige auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. Anmerkung: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1.1.2014 sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind jedoch keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich nach den Regelungen zur Entfernungspauschale. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlenden Buchführungsunterlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen
nicht ermitteln oder berechnen, darf sie sie schätzen. Das wird sie insbesondere
dann tun, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen
hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen
der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Auf ein Verschulden kommt es nicht
an. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 2.7.2014 kann die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Zur Schätzung werden die sog. amtlichen Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung verwendet. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern Anhaltspunkte, um Umsatz und Gewinn der Gewerbetreibenden zu verproben und bei Fehlen einer Buchführung zu schätzen. Andererseits ist mangels besserer Anhaltspunkte von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen auszugehen, wenn auf Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht zurückgegriffen werden kann. Von den Richtsätzen kann oder muss jedoch wegen besonderer Verhältnisse des jeweiligen Betriebes abgewichen werden, wenn diese beweiskräftig aufgezeigt werden. Anmerkung: Steuerpflichtige mit Gewinnen, die die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung weit übersteigen, könnten versucht sein, durch eine Schätzung anhand der Richtsätze Steuerersparnisse mitzunehmen. Werden aber über mehrere Jahre keine Gewinnermittlungen vorgelegt, kann die Finanzverwaltung die Schätzung um einen Unsicherheitszuschlag anheben. Des Weiteren könnte sie eine Betriebsprüfung oder sogar eine Fahndungsprüfung anordnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gewerbesteuerliche Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in mehreren Urteilen vom 27.8.2014 klar, dass
die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hauptsächlich
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem
Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu
gewerblichen Einkünften umqualifiziert - und damit nicht gewerbesteuerpflichtig
- werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine
Bagatellgrenze nicht übersteigt. In einem Fall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt. Der BFH sah die Rechtsanwalts-GbR als gewerblich tätig an, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. Ihre Einkünfte werden dadurch jedoch nicht insgesamt zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. In einem weiteren Verfahren vom selben Tag verneint der BFH auch die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte, weil die gewerblichen Umsätze diese Grenzen nicht überschritten. Anders sah es der BFH in einem Verfahren ebenfalls vom gleichen Tag, in dem eine freiberuflich tätige Werbeagentur die o. g. Grenze mit den erzielten gewerblichen Umsätzen überschritten hatte. Hier wurden nunmehr auch die freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche umqualifiziert. Anmerkung: Nach diesen Grundsatzentscheidungen führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche - und damit gewerbesteuerpflichtige - Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Dies ist nach Auffassung des BFH dann der Fall, wenn sie wie vorhin erwähnt 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 € nicht übersteigen. Bitte beachten Sie, dass diese Grenze in der Praxis übers Jahr häufig schwer einzuschätzen und u. U. schnell überschritten ist. Lassen Sie sich hier beraten und Alternativen aufzeigen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verkauf eines Grundstücks unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Spekulationsfrist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Urteil vom 10.2.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der
aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der
gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft
der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden
Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. Private Veräußerungsgeschäfte
sind u. a. Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück erworben und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.1.2008 veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt, was sie am 10.12.2008 tat. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war. Der BFH entschied dazu, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Für den Zeitpunkt der Veräußerung ist die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss - im Urteilsfall am 30.1.2008 - bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwand für ein (leerstehendes)
Wohngrundstück als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig
entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen
und diese Entscheidung später nicht aufgibt. Der endgültige Entschluss
zu vermieten - also die Einkünfteerzielungsabsicht - kann nach der Rechtsprechung
nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven
und belegbaren Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht
geschlossen werden. Ein besonders lang andauernder Leerstand der Wohnung nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung kann dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Verschulden wegfällt und die im Zusammenhang mit dem Objekt anfallenden Kosten nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Sind die unternommenen Bemühungen nicht erfolgreich, müssen sowohl geeignetere Wege der Vermarktung gesucht und die Vermietungsbemühungen, beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, intensiviert werden. Werden hingegen, wie in einem vom Niedersächsischen Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall, nur drei Zeitungsannoncen geschaltet, ist dies ein Indiz dafür, dass die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Dass die Wohnung dann tatsächlich ab 2014 vermietet wurde, lässt nach Auffassung des FG keine Rückschlüsse auf das Streitjahr 2011 zu. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat in seinem Urteil vom 28.1.2015
entschieden, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung
an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes
Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes
als Gesamtheit zu sehen sind. Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbstständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher Bestandteile sind daher steuerlich sofort abzugsfähig. Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind hingegen zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit sie teurer sind als 410 €. Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da es mit seiner Auffassung möglicherweise von der im Urteil vom 30.3.1990 vertretenen Auffassung des BFH abweicht. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 15.4.2015 mit der
Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum
das Mietverhältnis durch Kündigung beenden kann, wenn sich der Mieter
weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem
Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren. Im entschiedenen Fall stellte ein Vermieter im Jahr 2010 am Dachstuhl des Gebäudes, in dem sich eine Mietwohnung befand, einen Befall mit Hausschwamm fest. Die Mieter zogen deshalb im November 2010 in ein Hotel, um dem Vermieter Notmaßnahmen zu ermöglichen. Nach Beendigung der Notmaßnahmen bezogen die Mieter wieder ihre Wohnung. Erneuten Zutritt zwecks Durchführung weiterer Maßnahmen zur Schwammbeseitigung gewährten sie dem Vermieter zunächst nicht. Dieser kündigte daraufhin am 30.6.2011 das Mietverhältnis fristlos. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung auf Zutritt zu der Wohnung wurde dem Vermieter diese am 4.10.2011 gewährt. Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 wiederholte der Vermieter die fristlose Kündigung und stützte sie auch darauf, dass der Mieter im November 2011 den Zugang zu einem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten verweigert hätte. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hier, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, sodass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen bestehen kann. Danach ist jedoch grundsätzlich zu prüfen, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung wegen
sog. Umweltmängel - hier Lärmbelästigungen von einem Nachbargrundstück
- die Miete mindern darf und wie dabei Kinderlärm zu berücksichtigen
ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.4.2015 eine Grundsatzentscheidung
getroffen. Folgender Sachverhalt lag den Bundesrichtern zur Entscheidung vor: Vor vielen Jahren wurde von einem Ehepaar eine Erdgeschosswohnung nebst Terrasse angemietet. Das Wohngrundstück grenzt an eine Schule, auf deren Gelände im Jahr 2010 ein Bolzplatz errichtet wurde. Der Bolzplatz soll nach der vom Schulträger angebrachten Beschilderung Kindern im Alter bis zu 12 Jahren von Montag bis Freitag bis 18:00 Uhr zur Benutzung offenstehen. Ab Sommer 2010 rügten die Mieter gegenüber dem Vermieter Lärmbelästigungen durch Jugendliche, die auch außerhalb der genannten Zeiten auf dem Bolzplatz spielten, und minderten deshalb seit Oktober 2010 die Miete um 20 %. Der Vermieter hält die Mietminderung für unberechtigt und begehrt die Zahlung der restlichen Miete sowie die Feststellung, dass die Mieter nicht berechtigt seien, wegen des Lärms die Miete zu mindern. Der BGH hat entschieden, dass nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen - sog. "Umweltmängel" - zwar Gegenstand einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietwohnung sein können, sodass im Laufe der Zeit eintretende nachteilige Änderungen wegen eines Zurückbleibens der vereinbarten hinter der tatsächlich bestehenden Beschaffenheit zu einem Mangel der Mietsache führen können. In den hier neu aufgetretenen Lärmbelästigungen kann jedoch dann kein Mangel der Mietsache gesehen werden, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten - etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot - als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei Maklercourtage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesrat hat am 27.3.2015 das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse
und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt.
Es wird voraussichtlich im Juni diesen Jahres in Kraft treten. Das Gesetz soll den Mietpreisanstieg dämpfen. Bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf künftig die zulässige Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31.12.2020 - für höchstens 5 Jahre - Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt. Neubauwohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals vermietet werden, fallen nicht unter die Beschränkung. Gleiches gilt für die erste Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung. Das Gesetz stärkt außerdem das Bestellerprinzip bei der Maklercourtage. Künftig gilt hier das marktwirtschaftliche Prinzip "wer bestellt, der bezahlt". | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen - Änderung der Rechtsprechung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 18.3.2015 in drei Entscheidungen mit
der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln
beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln
genannt) wird die - als Teil der Instandhaltungspflicht grundsätzlich dem
Vermieter obliegende - Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf
den Mieter abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die
Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für
den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs-
oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem
in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.
Der BGH hat nunmehr seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können. Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält das Gericht nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest. Weiterhin maßgeblich ist allerdings der Ausgangspunkt auch der früheren Rechtsprechung, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind. So ist nach Auffassung der Richter eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam. Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt - jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung - dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 19.3.2015 entschiedenen Fall verlangte
eine Hotelinhaberin von dem Betreiber eines Online-Reisebüros - mit verknüpftem
Hotelbewertungsportal - Unterlassung einer unwahren, von der Hotelinhaberin
als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der
Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen"
erschien im Hotelbewertungsportal des Online-Reisebüros eine Bewertung
des Hotels. In dem Bewertungsportal des Reisebüros können Nutzer Hotels bewerten. Bevor diese in das Portal aufgenommen werden, durchlaufen sie eine Wortfiltersoftware, die u. a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht, ausgefilterte Bewertungen von Mitarbeitern geprüft und dann ggf. manuell freigegeben. Der BGH hat dazu entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet. Sie kann daher nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen werden. Eine Nutzerbewertung ist keine eigene "Behauptung" des Online-Reisebürobesitzers, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statis-tische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Der Besitzer hat die Behauptung auch nicht "verbreitet". Ein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für das Unternehmen wird eine Leistung
bezogen, wenn sie zur Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen
Entgelt ausgeübten Tätigkeit verwendet wird. Ist ein Gegenstand - also z. B. auch ein hergestelltes Einfamilienhaus - sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), muss der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen, die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden! Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres. Bitte beachten Sie! Erfolgt dies nicht, gilt das Gebäude insgesamt als nicht zugeordnet, sodass alle Leistungsbezüge bis zu einer evtl. Änderung der Zuordnung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen gelten und den Vorsteueranspruch ausschließen. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus diesen Leistungsbezügen ist ebenfalls ausgeschlossen. Um die Gefahr des Verlustes des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, sollte der Unternehmer spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres zwingend durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung dokumentieren, dass er das Gebäude seinem Unternehmensvermögen (zu empfehlen i. d. R. zu 100 %) zuordnen will. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfalle beraten! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich am 18.2.2015 in einer Entscheidung
mit der Frage, ob der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Störung des
Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn
es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden
Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt. Im entschiedenen Fall war ein 75-jähriger Mann seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß, weil aus der Wohnung des Mieters, der dort täglich 15 Zigaretten rauchte, "Zigarettengestank" in das Treppenhaus gelangte. Dies liegt daran, dass der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüftet und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leert. Der BGH stellte fest, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Ob eine die fristlose Kündigung rechtfertigende "nachhaltige Störung des Hausfriedens" oder auch nur eine die ordentliche Kündigung rechtfertigende "schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters" vorlag, konnte der BGH nicht beurteilen, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften Tatsachenfeststellung beruhte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein "Keller-Arbeitszimmer" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i. d. R
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 €
im Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt dann nicht,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildet. In seiner Entscheidung vom 11.11.2014 kam der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass auch ein Kellerraum, soweit er in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Des Weiteren kann das "Keller-Arbeitszimmer" auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Im entschiedenen Fall bezog der BFH die Versorgungsbezüge eines Pensionärs, der Gutachtertätigkeiten verrichtete, nicht in die Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ein; das Arbeitszimmer galt somit als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, der Steuerpflichtige konnte die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend machen. Nach Auffassung des BFH sind nur Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von Nebenräumen, insbesondere u. a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und "Keller-Arbeitszimmer" war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Benzinkosten trotz Anwendung der 1-%-Regelung abziehbar? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.12.2014 sind
die von einem Steuerpflichtigen selbst getragenen Benzinkosten, trotz Bewertung
der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns (Festgehalt und Provision) aufgewendet wurden und als durch diese Einnahmen veranlasste Werbungskosten abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten können als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden. Der Abzug dieser Werbungskosten ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1-%-Regelung ermittelt wurde. Diese betrifft allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug. Es ist Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1-%-Regelung wird die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert. Anmerkung: Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (BFH Az. VI R 2/15), der dem Grund nach in seiner Entscheidung vom 18.10.2007 anderer Auffassung war. Betroffene Steuerpflichtige können nunmehr die Ausgaben in der Steuererklärung ansetzen und bei Ablehnung durch die Finanzverwaltung auf das anhängige Verfahren beim BFH hinweisen. Ob dieser nunmehr seine Meinung ändert, wird sich zeigen müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 4.2.2015 Tierbetreuungskosten
als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit
der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. In dem entschiedenen Fall ließen Steuerpflichtige ihr Haustier (eine Katze) während ihrer Abwesenheit von einer Tier- und Wohnungsbetreuerin beaufsichtigen. Dafür bezahlten sie insgesamt 302,90 €. Die Rechnungen wurden per Überweisung beglichen. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kam das FG zu dem Entschluss, dass die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters hat und deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst wird. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Insofern ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort hat jetzt der BFH. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung, Aufzeichnungspflichten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015
ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde gilt. Auf
diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber.
Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf
Branchenebene bis 31.12.2016 möglich. Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist - in denen er also als Generalunternehmer auftritt. Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind. Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen. Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern. Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft. Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 Euro beträgt, nicht gelten. Diese Arbeitnehmer sind also von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit. Nach neuesten Informationen soll die Grenze von 2.958 € aber weiter abgesenkt werden, um den bürokratischen Aufwand geringer zu halten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Überschreiten der 450-€-Arbeitsentgeltgrenze bei Minijobbern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundsätzlich dürfen Minijobber im Monat höchstens 450 €
im Monat bzw. 5.400 € im Jahr verdienen. Wird dieser Betrag überschritten,
so tritt Versicherungspflicht ein. Ein "gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten" der monatlichen Entgeltgrenze von 450 € führt nicht in jedem Fall zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich galt dabei bis 31.12.2014 ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Ab dem 1.1.2015 ist als gelegentlich ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2018 begrenzt. Ab dem 1.1.2019 gilt wieder ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten als gelegentlich. Bitte beachten Sie! Man muss davon ausgehen, dass diese Ausnahmeregelung streng ausgelegt wird und nur für die Fälle gilt, in denen die monatliche Verdienstgrenze von 450 € infolge "unvorhersehbarer Umstände" überschritten wird. "Unvorhersehbar" ist z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters. Die Zahlung eines (tarif)vertraglich geregelten jährlichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes beispielsweise ist vorhersehbar und muss bereits bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslandsreisekosten 2015 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 19.12.2014 die neuen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2015 zur Anwendung kommen.
Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de-Service-Publikationen-BMF-Schreiben-Datum: 19.12.2014 herunterladen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jahressteuergesetz 2015 - Zollkodexanpassungsgesetz verabschiedet | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" - in Fachkreisen
auch Jahressteuergesetz 2015 genannt - wurde am 19.12.2014 durch den Bundesrat
gebilligt und trat in den meisten Teilen zum 1.1.2015 in Kraft. Zu den wichtigsten
Änderungen zählen u. a.: 1. Berufsausbildung: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht. Probleme bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" korrigieren. Ab 2015 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. "Vollzeit" heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Keine erste Berufsausbildung sind z. B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr. Anmerkung: Der Bundesfinanzhof sieht in seinen Beschlüssen vom 17.7.2014 die Regelung zu den Ausbildungskosten als verfassungswidrig an. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten/Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dazugehörige Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen und entsprechende Verfahren offenhalten. 2. Steuerfreie Serviceleistungen: Um Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen in Höhe von bis zu 600 € im Kalenderjahr zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige. Auch kann der Arbeitgeber - unter weiteren Voraussetzungen - ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden, bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 3. Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) wird von 20.000 € auf einen Betrag, der dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entspricht, auf zzt. 22.172 € angehoben. Des Weiteren können Anbieter und Steuerpflichtige vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst oder dass sie bei Kleinbetragsrenten abgefunden werden. 4. Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wird die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag" umgewandelt. Ursprünglich war hier eine Freigrenze von 150 € vorgesehen. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig. Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €.
Neben den genannten Regelungen wurden noch weitere Änderungen in das Gesetz gepackt. Dazu gehört u. a. auch die kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und zur raschen Verhinderung von Steuerausfällen. Hierzu wird das Bundesfinanzministerium ermächtigt, den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern (sog. Schnellreaktionsmechanismus). Des Weiteren sind die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erweitert worden. In das Gesetz ist auch eine - rückwirkende - Regelung eingeflossen, bei der eine Anrechnung ausländischer Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte erfolgt. Bei der für land- und forstwirtschaftliche Klein- und Nebenerwerbsbetrieben möglichen pauschalen Gewinnermittlungen in § 13a EStG erfolgt eine Änderung/Vereinfachung bei der Pauschalierung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung
oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt,
sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Sie sind bis zu
6.000 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf jedoch als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, denn sie dient der zukünftigen Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Der Sonderausgabenabzug geht daher ins Leere; er berechtigt im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten. Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten daher gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zeitgrenze für "kurzfristige Beschäftigung" ab 1.1.2015 geändert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt (bis 31.12.2014) vor, wenn diese
von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im
Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher sozialversicherungsfrei. Solche Beschäftigungen sind aber stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Soli-Zuschlag) erhoben werden. Das ist möglich, wenn
Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die Regelung ist zunächst auf 4 Jahre - bis zum 31.12.2018 - begrenzt. Bitte beachten Sie: Die alten Grenzen sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachbezüge: Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesrat hat am 10.10.2014 den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015
(LStÄR 2015) zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift passt die Lohnsteuer-Richtlinien
2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderungen
aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie
der neueren Rechtsprechung an. Die wohl wichtigsten Änderungen der LStÄR
2015 betreffen die Behandlung von Sachbezügen. So bleiben ab 1.1.2015 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bzw. deren Angehörigen - wie z. B. Blumen, eine CD oder ein Buch - aus Anlass eines persönlichen Ereignisses - z. B. wegen einer Hochzeit, eines Geburtstags oder der Geburt eines Kindes - bis zu einem Wert von 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €) brutto steuerfrei. Gleiches gilt für Geschenke - z. B. Präsentkörbe - bei Betriebsveranstaltungen, Jubiläen etc. und sog. Arbeitsessen. Ein Arbeitsessen im Sinne der Steuerfreiheit liegt vor, wenn den Mitarbeitern anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung) Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden. Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind - auch innerhalb der 60-€-Grenze -nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei. |