Mandantenbrief April 2016
Zu wissen, wie man anregt, ist die Kunst des Lehrens.Henri-Frédéric Amiel; 1821 - 1881, schweizerischer Philosoph und Kritiker
Bundesfinanzhof gewährt Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 fordern viele
Bauträger die von ihnen an die Finanzämter gezahlte sog. §-13b-UStG-Steuer
zurück. Konsequenterweise müssten die leistenden Unternehmer nun die
Rechnungen berichtigen, die Umsatzsteuer darin ausweisen und sie an das Finanzamt
zahlen. Die Bauträger müssten die unstreitig entstandene Umsatzsteuer
dann an die leistenden Unternehmer zahlen, da bisher an diesen nur der Nettobetrag
gezahlt wurde. Die Finanzverwaltung muss nun prüfen, ob die Umsatzsteuer auf die entsprechenden Bauleistungen beim leistenden Unternehmer als Steuerschuldner nachzufordern ist. Um die leistenden Unternehmer finanziell nicht zu belasten, hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz eine Vorschrift geschaffen, die sowohl eine Regelung zur Änderung der Steuerfestsetzung enthält als auch die Möglichkeit einer Abtretung vorsieht (§ 27 Abs. 19 UStG). Hiernach kann der leistende Unternehmer seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Bauleistung an das Finanzamt abtreten. Die vom Finanzamt angenommene Abtretung wirkt dann zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlungs statt. Ziel dieser Norm ist es einerseits, die unstreitig entstandene Umsatzsteuer festzusetzen, und andererseits, diese Forderung mit Rücksicht auf die Situation der leistenden Unternehmer auch durchzusetzen. Bereits mit Beschluss vom 17.12.2015 stellt der BFH fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 bestehen, die nach § 27 Abs. 19 UStG geändert wurden. Insbesondere sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten, ob die Vorschrift den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt, soweit sie den Vertrauensschutz ausschließt. Mit Beschluss vom 27.1.2016 stellt der BFH nunmehr zusätzlich fest, dass es darüber hinaus ernstlich zweifelhaft ist, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch uneinbringlich geworden sein könnte und gewährt Aussetzung der Vollziehung der zweifelhaften Steuerbescheide. Anmerkung: Die in Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind noch nicht endgültig und sagen auch nicht aus, dass die Regelung im Umsatzsteuergesetz unrechtmäßig ist. Diese Beurteilung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für ein Notrufsystem | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen
des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt,
können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe
Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen. Im entschiedenen Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals, für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Steuerpflichtige machte 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.2016 sind die Regelungen
der Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig und nichtig, als sie
Rechtsanwälten verbieten, sich mit Ärzten sowie mit Apothekern zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden. Danach ist der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt nach Auffassung des BVerfG eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übergangsregelung bei Blockheizkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einstufung von Blockheizkraftwerken (BHKW) als wesentliche Bestandteile
von Gebäuden anstelle von selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgütern
durch die Finanzverwaltung hat nicht nur Auswirkungen auf die Abschreibung,
sondern auch auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB). Mangels
Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
ist dieser nicht mehr möglich. Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wurde Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. Ist bereits im Jahr 2013 oder 2014 ein IAB gewinnmindernd abgezogen worden und findet eine Investition bis 31.12.2015 nicht statt, so hätte die geänderte Verwaltungsauffassung zur Folge, dass der IAB rückgängig zu machen wäre und eine entsprechende Verzinsung ausgelöst würde. Übergangsregelung: Um dieses Ergebnis für das Jahr 2016 zu vermeiden, wird aus Vertrauensschutzgründen nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene das Wahlrecht, das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, für diese Fälle auf Blockheizkraftwerke ausgedehnt, die vor dem 1.1.2017 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wurden. Dieses Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2016 auszuüben. Anmerkung: Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gewinnneutrale Realteilung von Unternehmen wird erleichtert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Auflösung einer Gesellschaft führt die Betriebsaufgabe für
die Gesellschafter grundsätzlich zu einer steuerlich relevanten Gewinnrealisation.
Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen
Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen
und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang
die Beendigung der Gesellschaft voraus. In seiner Entscheidung vom 17.9.2015 lockert der Bundesfinanzhof (BFH) seine restriktive Rechtsprechung zur Realteilung einer Personengesellschaft. Danach kann die gewinnneutrale Realteilung einer Gesellschaft auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. In dem entschiedenen Fall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde. Anmerkung: Nachdem mit der Auflösung eines Unternehmens erhebliche steuerliche Folgen einhergehen, sollten sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten lassen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kinderfreibeträge verfassungswidrig? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Beschluss vom 16.2.2016 hob das Niedersächsische Finanzgericht (FG)
die Vollziehung eines Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
für das Jahr 2014 in Höhe von 820 € auf, weil nach seiner Auffassung
die Kinderfreibeträge aus mehreren Gründen zu niedrig und deshalb
verfassungswidrig sind. Das betrifft zum einen bei der Einkommensteuerfestsetzung
diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge
günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages
betrifft es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag
zahlen. Im Übrigen hat das FG u. a. auch deshalb ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages, weil der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 € pro Monat berücksichtigt, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 €) liegt. Anmerkung: Wie nunmehr die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgehen wird, bleibt abzuwarten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält
(im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt
werden. Dafür sind die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein
Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.
Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Die Frage, inwieweit eine Rechnungsberichtigung rückwirkend möglich ist, hatte das Niedersächsische Finanzgericht zu beantworten. Es hat Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt. Jetzt liegen die Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vor, dem das Gericht i. d. R. folgt. Danach heißt es sinngemäß: Die EG-Richtlinien über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Berichtigung einer Rechnung keine Wirkung für die Vergangenheit zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die ursprüngliche Rechnung berichtigt, und nicht für das Jahr, in dem sie ausgestellt wurde. Demnach dürfte die deutsche Regelung nicht europarechtskonform sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Künstlersozialversicherung vor dem Bundesverfassungsgericht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedes Unternehmen in der
Künstlersozialkasse abgabepflichtig werden, wenn es "nicht nur gelegentlich"
selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für
Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.
Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an
eine Kapitalgesellschaft. Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe prüfen. Anmerkung: Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Nunmehr ist sie - nachdem alle Vorinstanzen sie für rechtens befunden haben - vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet. Als tragende Argumente werden aufgeführt, dass das symbiotische bzw. enge Verhältnis zwischen Künstler und Vermarkter, mit dem die Künstlersozialabgabe früher gerechtfertigt wurde, heute nicht mehr besteht, weil der Künstler mittlerweile seine Werke im Internet selbst vermarkten kann. Zudem ist es verfassungswidrig, dass die Abgabe auch auf Leistungen von Künstlern erhoben wird, die gar nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bandenmäßiger Umsatzsteuerbetrug beim Autokauf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz warnt aktuell vor einer osteuropäischen
Tätergruppe mit Tatbeteiligten u. a. aus Rumänien, die bei deutschen
Autohändlern versucht, unter Angabe einer echten ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(USt-ID) umsatzsteuerfrei Fahrzeuge zu erwerben. Dem tatsächlichen Inhaber
der USt-ID ist von einem Erwerb von Fahrzeugen in seinem Namen und mit seiner
steuerlichen Identität nichts bekannt. Durch die Übergabe der Fahrzeuge ohne Berechnung von Umsatzsteuer entsteht ein erheblicher finanzieller Schaden. Autohändler sollten die Identität der Käufer und des angeblichen Auftraggebers (ausländischer Unternehmer, in dessen Auftrag und mit dessen USt-ID die Fahrzeuge angeblich erworben werden sollen) überprüfen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fälligkeitstermine - April 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verzugszins / Basiszins | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verbraucherpreisindex | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Schutz bei Krediten und Dispozinsen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesrat ließ am 26.2.2016 das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie
passieren. Es soll insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher vor Zahlungsunfähigkeit
schützen und Banken verpflichten, ihre Kunden vor Kreditvergabe besser
zu prüfen.
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Abrechnung der Mietnebenkosten - Lockerung der Anforderungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) dann formell ordnungsgemäß und damit wirksam, wenn sie eine
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Dabei hat
der BGH die bei der Abrechnung von Betriebskosten bei Gebäuden mit mehreren
Wohneinheiten regelmäßig aufzunehmenden Mindestangaben in zahlreichen
Entscheidungen wie folgt umschrieben: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten
Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug
der geleisteten Vorauszahlungen. Allerdings hat das Gericht die Notwendigkeit, "Gesamtkosten" jeder Abrechnungsposition anzugeben, bisher nicht strikt darauf beschränkt, dass nur die jeweiligen (Gesamt-)Kosten angegeben werden müssen, die in der Abrechnungseinheit nach der Abrechnung auf die Wohnungsmieter umgelegt werden. Vielmehr hat es vom Vermieter in einigen Sonderfällen verlangt, auch darüber hinausgehende Kosten anzugeben sowie den Rechenschritt zu erläutern, mit dem die letztlich umgelegten Gesamtkosten der Abrechnungseinheit erst ermittelt worden sind. Zwischenzeitlich hat der BGH mehrfach betont, dass an die Abrechnung von Nebenkosten in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Ebenso gehört es nicht zu den Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, diejenigen Zwischenschritte offen zu legen, mit denen der Vermieter aus kalenderjahresübergreifenden Abrechnungen eines Versorgers die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten ermittelt. So haben die Richter des BGH nunmehr entschieden, dass es zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten" genügt, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat. Einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kostenerstattung bei eigenmächtiger Instandsetzung durch einen Wohnungseigentümer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt,
ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen,
die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden
Schadens notwendig sind. Die entstandenen Kosten kann er von den übrigen
Wohnungseigentümern zurückverlangen. In einem Fall aus der Praxis hatte eine Wohnungsanlage einen erheblichen Sanierungsstau, als die Souterrainwohnung gekauft wurde. Auf der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen von einem Architektenbüro vorgelegten Plan zur Sanierung der Anlage, jedoch mit einer Modifikation. Die dort vorgesehene Sanierung der Kellersohle sollte zunächst zurückgestellt werden. Es sollte abgewartet werden, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände auch ohne diese Maßnahme zu beheben sei. Der Käufer der Souterrainwohnung ließ die Kellersohle seiner Wohnung nach dem Erwerb mit einem Kostenaufwand von ca. 14.000 € sanieren. Er verlangte Ersatz, was die Wohnungseigentümer auf ihrer Versammlung ablehnten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2015 besteht hier kein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Die Wohnungseigentümer haben sich mit dem Sanierungsbedarf befasst und beschlossen, die Sohle zunächst nicht zu sanieren, sondern abzuwarten, ob sich die Feuchtigkeitserscheinungen auch ohne eine solche Maßnahme zurückbilden. Der Eigentümer hat eine Änderung dieses Beschlusses mit Blick auf die fortdauernde Feuchtigkeit der Sohle nicht herbeigef&uuuml;hrt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schadensberechnung für urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlichte Fotos | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht,
schuldet diesem als Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer
angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der
Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das
Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto
zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Zweitnutzer keine Folgelizenz erworben
hat. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm (OLG) am 17.11.2015 entschieden. Im entschiedenen Fall erstellte ein international erfolgreicher Modefotograf im Auftrag eines Unternehmens, welches Bade- und Strandbekleidung herstellt, ca. 6.000 Modefotografien. Diese überließ er seinem Auftraggeber, unter anderem zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Auftraggebers zu treffen. Ein anderes Unternehmen betreibt ein Wäsche- und Bademodengeschäft und bewirbt dieses im Internet. Es vertreibt u. a. Waren des Bademodenherstellers, des Auftraggebers des Fotografen. Dieses Unternehmen stellte 11 Fotos, die es von dem Hersteller erhalten hatte, für ca. 11 Monate zu Werbezwecken auf seine Homepage ein. Zwischen dem Fotografen und dem Zweitnutzer war nun streitig, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Geschäft für die Benutzung der Fotos Schadensersatz zu leisten hat. Das OLG hat dem Fotografen dem Grunde nach Schadensersatz zuerkannt, in der Höhe jedoch nur einen Betrag von 110 € (10 € pro Bild) als gerechtfertigt angesehen. Als Verletzter konnte er die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre (sog. Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung werde der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kündigung wegen privater Internetnutzung - Auswertung des Browserverlaufs | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts
den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass
hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg (LAG) in seinem Urteil vom 14.1.2016 entschieden. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. 5 Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund. Die Richter des LAG hielten die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigte nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs lag ein Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handelte es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hatte. Eine Verwertung der Daten war jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaubt und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit hatte, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Anmerkung: Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Dieses wird nunmehr in letzter Instanz entscheiden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anrechnung von Sonderzahlungen auf gesetzlichen Mindestlohn - Berechnungsgrundlage für Nachtarbeitszuschläge | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In seinem Urteil vom 12.1.2016 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
(LAG) über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn
und die Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge entschieden. Der Entscheidung zugrunde lag ein arbeitsvertraglich vereinbarter Stundenlohn einer Arbeitnehmerin von weniger als 8,50 € brutto pro Stunde. Weiter war mit ihr - ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb - im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig nur von vorliegender Beschäftigung im jeweiligen Jahr, vereinbart. Hierzu hatten die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle 12 Monate zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergab sich ein Stundenlohn der Arbeitnehmerin von mehr als 8,50 €. Daneben waren arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes von weniger als 8,50 € berechnet wurden. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin und machte geltend, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 € zu und der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € müsste auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde gelegt werden. Das LAG entschied, dass es sich bei den Sonderzahlungen im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung handelt, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich ist. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebt, verstößt nicht gegen den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin. Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge hatte der Betrieb zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Dagegen sind die Nachtarbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 € zu berechnen, weil das Arbeitszeitgesetz bei Nacht- und Schichtarbeit einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer "zustehende Bruttoarbeitsentgelt" vorschreibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für ein Notrufsystem | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen
des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt,
können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe
Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen. Im entschiedenen Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals, für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Steuerpflichtige machte 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übergangsregelung bei Blockheizkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einstufung von Blockheizkraftwerken (BHKW) als wesentliche Bestandteile
von Gebäuden anstelle von selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgütern
durch die Finanzverwaltung hat nicht nur Auswirkungen auf die Abschreibung,
sondern auch auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB). Mangels
Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
ist dieser nicht mehr möglich. Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wurde Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. Ist bereits im Jahr 2013 oder 2014 ein IAB gewinnmindernd abgezogen worden und findet eine Investition bis 31.12.2015 nicht statt, so hätte die geänderte Verwaltungsauffassung zur Folge, dass der IAB rückgängig zu machen wäre und eine entsprechende Verzinsung ausgelöst würde. Übergangsregelung: Um dieses Ergebnis für das Jahr 2016 zu vermeiden, wird aus Vertrauensschutzgründen nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene das Wahlrecht, das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, für diese Fälle auf Blockheizkraftwerke ausgedehnt, die vor dem 1.1.2017 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wurden. Dieses Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2016 auszuüben. Anmerkung: Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kinderfreibeträge verfassungswidrig? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Beschluss vom 16.2.2016 hob das Niedersächsische Finanzgericht (FG)
die Vollziehung eines Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
für das Jahr 2014 in Höhe von 820 € auf, weil nach seiner Auffassung
die Kinderfreibeträge aus mehreren Gründen zu niedrig und deshalb
verfassungswidrig sind. Das betrifft zum einen bei der Einkommensteuerfestsetzung
diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge
günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages
betrifft es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag
zahlen. Im Übrigen hat das FG u. a. auch deshalb ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages, weil der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 € pro Monat berücksichtigt, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 €) liegt. Anmerkung: Wie nunmehr die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgehen wird, bleibt abzuwarten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Am 3.2.2016 billigte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Einführung
der steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Damit soll die Schaffung
neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten
steuerlich begünstigt werden.
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"Gemischt genutzte Räume" sind keine Arbeitszimmer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung
steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt.
Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung
bildet. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung - aus. Das trifft insbesondere auch bei einer sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt. Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat, der seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedliche Besteuerung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen vor dem Bundesverfassungsgericht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu Steuernachforderungen oder Steuererstattungen,
sind diese zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Steuer entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Nachzahlungszinsen sind hingegen steuerlich nicht ansetzbar. Die Anordnung der Besteuerung der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen durch den Gesetzgeber verstößt nach Auffassung des BFH im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen das Grundgesetz noch gegen das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete verfassungsrechtliche Gebot, einmal getroffene (steuerliche) Belastungsentscheidungen folgerichtig auszugestalten. Anmerkung: Gegen diese Entscheidung wurde nunmehr beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1711/15 eingelegt. Betroffene Steuerpflichtige sollten bei allen noch offenen Bescheiden Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 3 Verfassungsbeschwerden gegen das
zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung
angenommen. Somit blieben diese ohne Erfolg. Nach den Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt. Demnach werden Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann je nach Eintrittsalter bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend - besteuert. Nach Auffassung des BVerfG steht dem Gesetzgeber bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere hält das oberste deutsche Gericht es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht
dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang
der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof
(BFH) mit Urteil vom 30.9.2015 festgelegt. Im entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau. Danach meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an, den er aus beruflichen Gründen an 2 bis 3 Tagen in der Woche bewohnte. Das Finanzamt setzte Zweitwohnungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Wohnung nur sporadisch und nicht überwiegend beruflich genutzt wird. Nach Auffassung des BFH setzt der Wortlaut des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes nur voraus, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen. Anmerkung: Das BFH-Urteil betrifft nicht nur Hamburg, sondern vermutlich alle Städte oder Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erheben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitalabfindungen aus Direktversicherung und Sofortrenten sind krankenversicherungspflichtig | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Werden von freiwillig Versicherten Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber
abgeschlossenen Direktversicherung in eine Sofortrentenversicherung angelegt,
sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente
beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das stellt
das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3.12.2015 fest. Im entschiedenen Fall legte ein freiwillig Versicherter die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge. Er machte geltend, dass die Kapitalabfindung ihm nicht ausgezahlt wurde, weil er fast den ganzen Betrag direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert hat, durch welche ihm monatlich etwa 500 € ausgezahlt werden. Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Versicherte müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 € monatlich auf die Sofortrente. Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kürzung der "außergewöhnlichen Belastungen" um zumutbare Belastung verfassungsgemäß | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Krankheitskosten können nach dem Einkommensteuergesetz zwar grundsätzlich
als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt
werden - aber nur so weit sie die sog. "zumutbare Belastung" überschreiten. Die Kürzung um die zumutbare Belastung war Thema zweier vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtener Urteile. In den entschiedenen Fällen hatten Steuerpflichtige Krankheitskosten - Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente (Praxis- und Rezeptgebühren) - als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie waren der Auffassung, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden und von Verfassung wegen - ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung - abzuziehen sind, weil sie Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sind. Der BFH stellte jedoch in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015 dazu fest, dass es nicht von Verfassung wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Es sei grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zumutbar ist. Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum gehören solche Zuzahlungen nicht, weil auch Sozialhilfeempfänger solche zu leisten haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bundesfinanzhof gewährt Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 fordern viele
Bauträger die von ihnen an die Finanzämter gezahlte sog. §-13b-UStG-Steuer
zurück. Konsequenterweise müssten die leistenden Unternehmer nun die
Rechnungen berichtigen, die Umsatzsteuer darin ausweisen und sie an das Finanzamt
zahlen. Die Bauträger müssten die unstreitig entstandene Umsatzsteuer
dann an die leistenden Unternehmer zahlen, da bisher an diesen nur der Nettobetrag
gezahlt wurde. Die Finanzverwaltung muss nun prüfen, ob die Umsatzsteuer auf die entsprechenden Bauleistungen beim leistenden Unternehmer als Steuerschuldner nachzufordern ist. Um die leistenden Unternehmer finanziell nicht zu belasten, hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz eine Vorschrift geschaffen, die sowohl eine Regelung zur Änderung der Steuerfestsetzung enthält als auch die Möglichkeit einer Abtretung vorsieht (§ 27 Abs. 19 UStG). Hiernach kann der leistende Unternehmer seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Bauleistung an das Finanzamt abtreten. Die vom Finanzamt angenommene Abtretung wirkt dann zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlungs statt. Ziel dieser Norm ist es einerseits, die unstreitig entstandene Umsatzsteuer festzusetzen, und andererseits, diese Forderung mit Rücksicht auf die Situation der leistenden Unternehmer auch durchzusetzen. Bereits mit Beschluss vom 17.12.2015 stellt der BFH fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 bestehen, die nach § 27 Abs. 19 UStG geändert wurden. Insbesondere sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten, ob die Vorschrift den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt, soweit sie den Vertrauensschutz ausschließt. Mit Beschluss vom 27.1.2016 stellt der BFH nunmehr zusätzlich fest, dass es darüber hinaus ernstlich zweifelhaft ist, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch uneinbringlich geworden sein könnte und gewährt Aussetzung der Vollziehung der zweifelhaften Steuerbescheide. Anmerkung: Die in Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind noch nicht endgültig und sagen auch nicht aus, dass die Regelung im Umsatzsteuergesetz unrechtmäßig ist. Diese Beurteilung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.2016 sind die Regelungen
der Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig und nichtig, als sie
Rechtsanwälten verbieten, sich mit Ärzten sowie mit Apothekern zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden. Danach ist der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt nach Auffassung des BVerfG eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übergangsregelung bei Blockheizkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einstufung von Blockheizkraftwerken (BHKW) als wesentliche Bestandteile
von Gebäuden anstelle von selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgütern
durch die Finanzverwaltung hat nicht nur Auswirkungen auf die Abschreibung,
sondern auch auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB). Mangels
Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
ist dieser nicht mehr möglich. Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wurde Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. Ist bereits im Jahr 2013 oder 2014 ein IAB gewinnmindernd abgezogen worden und findet eine Investition bis 31.12.2015 nicht statt, so hätte die geänderte Verwaltungsauffassung zur Folge, dass der IAB rückgängig zu machen wäre und eine entsprechende Verzinsung ausgelöst würde. Übergangsregelung: Um dieses Ergebnis für das Jahr 2016 zu vermeiden, wird aus Vertrauensschutzgründen nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene das Wahlrecht, das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, für diese Fälle auf Blockheizkraftwerke ausgedehnt, die vor dem 1.1.2017 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wurden. Dieses Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2016 auszuüben. Anmerkung: Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält
(im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt
werden. Dafür sind die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein
Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.
Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Die Frage, inwieweit eine Rechnungsberichtigung rückwirkend möglich ist, hatte das Niedersächsische Finanzgericht zu beantworten. Es hat Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt. Jetzt liegen die Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vor, dem das Gericht i. d. R. folgt. Danach heißt es sinngemäß: Die EG-Richtlinien über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Berichtigung einer Rechnung keine Wirkung für die Vergangenheit zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die ursprüngliche Rechnung berichtigt, und nicht für das Jahr, in dem sie ausgestellt wurde. Demnach dürfte die deutsche Regelung nicht europarechtskonform sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Künstlersozialversicherung vor dem Bundesverfassungsgericht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedes Unternehmen in der
Künstlersozialkasse abgabepflichtig werden, wenn es "nicht nur gelegentlich"
selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für
Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.
Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an
eine Kapitalgesellschaft. Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe prüfen. Anmerkung: Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Nunmehr ist sie - nachdem alle Vorinstanzen sie für rechtens befunden haben - vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet. Als tragende Argumente werden aufgeführt, dass das symbiotische bzw. enge Verhältnis zwischen Künstler und Vermarkter, mit dem die Künstlersozialabgabe früher gerechtfertigt wurde, heute nicht mehr besteht, weil der Künstler mittlerweile seine Werke im Internet selbst vermarkten kann. Zudem ist es verfassungswidrig, dass die Abgabe auch auf Leistungen von Künstlern erhoben wird, die gar nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bandenmäßiger Umsatzsteuerbetrug beim Autokauf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz warnt aktuell vor einer osteuropäischen
Tätergruppe mit Tatbeteiligten u. a. aus Rumänien, die bei deutschen
Autohändlern versucht, unter Angabe einer echten ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(USt-ID) umsatzsteuerfrei Fahrzeuge zu erwerben. Dem tatsächlichen Inhaber
der USt-ID ist von einem Erwerb von Fahrzeugen in seinem Namen und mit seiner
steuerlichen Identität nichts bekannt. Durch die Übergabe der Fahrzeuge ohne Berechnung von Umsatzsteuer entsteht ein erheblicher finanzieller Schaden. Autohändler sollten die Identität der Käufer und des angeblichen Auftraggebers (ausländischer Unternehmer, in dessen Auftrag und mit dessen USt-ID die Fahrzeuge angeblich erworben werden sollen) überprüfen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Finanzverwaltung lässt Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen in einem Folgejahr zu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Urteil vom 12.11.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Investitionsabzugsbetrag
in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 in einem Folgejahr innerhalb
des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag
aufgestockt werden kann. Die Finanzverwaltung, die eine andere Meinung vertreten hatte, wendet das Urteil nunmehr für die Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, allgemein in allen noch offenen Fällen unter folgenden Voraussetzungen an:
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EuGH: Zur Umsatzsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwendet der Unternehmer ein Grundstück zum Teil für umsatzsteuerpflichtige
und zum Teil für umsatzsteuerfreie Ausführung von Umsätzen, die
den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der Vorsteuerbeträge
nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen
wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze ist nach deutschem Recht nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Gesetzgeber fordert bei Gebäuden vielmehr eine Aufteilung nach Fläche, weil dies angeblich eine sachgerechtere Aufteilung darstelle. Das bestätigte der Bundesfinanzhof noch mit Urteil vom 22.8.2013. Diese Regelung aber widerspricht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser stellt in einer Rechtssache fest, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlass einer anderen Methode der Berechnung des Vorsteuerabzugs als des Umsatzschlüssels eingeschränkt ist. Die alternative Berechnungsmethode darf nicht zu einer allgemeinen Methode gemacht werden, die vom Umsatzschlüssel abweicht. Des Weiteren muss die herangezogene alternative Methode eine "präzisere" Bestimmung des Vorsteuerabzugs gewährleisten als die Bestimmung anhand des Umsatzschlüssels. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten - wenn für sie der Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab vorteilhafter ist - diesen anwenden und sich auf die Entscheidung des EuGH berufen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab dem 1.1.2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2015 die Pauschbeträge
für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für
beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2016 bekannt
gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
und dort unter Service -> BMF-Schreiben. Dabei ist bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei "Rechnungssplitting" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach einer Pressemitteilung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz
durchsuchten Steuerfahnder Zulieferfirmen von Weinbaubetrieben wegen des Verdachts
der Steuerhinterziehung durch Winzer. Dort erwarben Winzer ihre Korken und sonstige
Weinverschlüsse im Wege eines sog. "Rechnungssplittings", bei
dem ein Teil der Ware mit Anschrift und Kundenkonto des Winzers berechnet und
ein anderer Teil als anonymer Barverkauf abgewickelt wurde. Die daraus gewonnenen
Erkenntnisse führten zur Aufdeckung von Steuerstraftaten. Bitte beachten Sie! Selbstanzeigen sind, solange die Steuerhinterziehung als nicht entdeckt gilt, noch möglich und führen nach Zahlung der Steuerschuld zur Straffreiheit. Da die Ermittlungen andauern, ist damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Verfahren erhöhen wird. Das Erstellen einer Selbstanzeige ist mit hohen rechtlichen Anforderungen verbunden. Lassen Sie sich im Bedarfsfall daher unbedingt beraten! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bundesfinanzhof gewährt Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 fordern viele
Bauträger die von ihnen an die Finanzämter gezahlte sog. §-13b-UStG-Steuer
zurück. Konsequenterweise müssten die leistenden Unternehmer nun die
Rechnungen berichtigen, die Umsatzsteuer darin ausweisen und sie an das Finanzamt
zahlen. Die Bauträger müssten die unstreitig entstandene Umsatzsteuer
dann an die leistenden Unternehmer zahlen, da bisher an diesen nur der Nettobetrag
gezahlt wurde. Die Finanzverwaltung muss nun prüfen, ob die Umsatzsteuer auf die entsprechenden Bauleistungen beim leistenden Unternehmer als Steuerschuldner nachzufordern ist. Um die leistenden Unternehmer finanziell nicht zu belasten, hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz eine Vorschrift geschaffen, die sowohl eine Regelung zur Änderung der Steuerfestsetzung enthält als auch die Möglichkeit einer Abtretung vorsieht (§ 27 Abs. 19 UStG). Hiernach kann der leistende Unternehmer seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Bauleistung an das Finanzamt abtreten. Die vom Finanzamt angenommene Abtretung wirkt dann zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlungs statt. Ziel dieser Norm ist es einerseits, die unstreitig entstandene Umsatzsteuer festzusetzen, und andererseits, diese Forderung mit Rücksicht auf die Situation der leistenden Unternehmer auch durchzusetzen. Bereits mit Beschluss vom 17.12.2015 stellt der BFH fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 bestehen, die nach § 27 Abs. 19 UStG geändert wurden. Insbesondere sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten, ob die Vorschrift den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt, soweit sie den Vertrauensschutz ausschließt. Mit Beschluss vom 27.1.2016 stellt der BFH nunmehr zusätzlich fest, dass es darüber hinaus ernstlich zweifelhaft ist, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch uneinbringlich geworden sein könnte und gewährt Aussetzung der Vollziehung der zweifelhaften Steuerbescheide. Anmerkung: Die in Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind noch nicht endgültig und sagen auch nicht aus, dass die Regelung im Umsatzsteuergesetz unrechtmäßig ist. Diese Beurteilung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übergangsregelung bei Blockheizkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einstufung von Blockheizkraftwerken (BHKW) als wesentliche Bestandteile
von Gebäuden anstelle von selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgütern
durch die Finanzverwaltung hat nicht nur Auswirkungen auf die Abschreibung,
sondern auch auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB). Mangels
Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
ist dieser nicht mehr möglich. Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wurde Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. Ist bereits im Jahr 2013 oder 2014 ein IAB gewinnmindernd abgezogen worden und findet eine Investition bis 31.12.2015 nicht statt, so hätte die geänderte Verwaltungsauffassung zur Folge, dass der IAB rückgängig zu machen wäre und eine entsprechende Verzinsung ausgelöst würde. Übergangsregelung: Um dieses Ergebnis für das Jahr 2016 zu vermeiden, wird aus Vertrauensschutzgründen nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene das Wahlrecht, das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, für diese Fälle auf Blockheizkraftwerke ausgedehnt, die vor dem 1.1.2017 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wurden. Dieses Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2016 auszuüben. Anmerkung: Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gewinnneutrale Realteilung von Unternehmen wird erleichtert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Auflösung einer Gesellschaft führt die Betriebsaufgabe für
die Gesellschafter grundsätzlich zu einer steuerlich relevanten Gewinnrealisation.
Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen
Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen
und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang
die Beendigung der Gesellschaft voraus. In seiner Entscheidung vom 17.9.2015 lockert der Bundesfinanzhof (BFH) seine restriktive Rechtsprechung zur Realteilung einer Personengesellschaft. Danach kann die gewinnneutrale Realteilung einer Gesellschaft auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. In dem entschiedenen Fall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde. Anmerkung: Nachdem mit der Auflösung eines Unternehmens erhebliche steuerliche Folgen einhergehen, sollten sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten lassen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält
(im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt
werden. Dafür sind die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein
Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.
Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Die Frage, inwieweit eine Rechnungsberichtigung rückwirkend möglich ist, hatte das Niedersächsische Finanzgericht zu beantworten. Es hat Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt. Jetzt liegen die Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vor, dem das Gericht i. d. R. folgt. Danach heißt es sinngemäß: Die EG-Richtlinien über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Berichtigung einer Rechnung keine Wirkung für die Vergangenheit zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die ursprüngliche Rechnung berichtigt, und nicht für das Jahr, in dem sie ausgestellt wurde. Demnach dürfte die deutsche Regelung nicht europarechtskonform sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Künstlersozialversicherung vor dem Bundesverfassungsgericht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedes Unternehmen in der
Künstlersozialkasse abgabepflichtig werden, wenn es "nicht nur gelegentlich"
selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für
Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.
Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an
eine Kapitalgesellschaft. Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe prüfen. Anmerkung: Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Nunmehr ist sie - nachdem alle Vorinstanzen sie für rechtens befunden haben - vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet. Als tragende Argumente werden aufgeführt, dass das symbiotische bzw. enge Verhältnis zwischen Künstler und Vermarkter, mit dem die Künstlersozialabgabe früher gerechtfertigt wurde, heute nicht mehr besteht, weil der Künstler mittlerweile seine Werke im Internet selbst vermarkten kann. Zudem ist es verfassungswidrig, dass die Abgabe auch auf Leistungen von Künstlern erhoben wird, die gar nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bandenmäßiger Umsatzsteuerbetrug beim Autokauf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz warnt aktuell vor einer osteuropäischen
Tätergruppe mit Tatbeteiligten u. a. aus Rumänien, die bei deutschen
Autohändlern versucht, unter Angabe einer echten ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(USt-ID) umsatzsteuerfrei Fahrzeuge zu erwerben. Dem tatsächlichen Inhaber
der USt-ID ist von einem Erwerb von Fahrzeugen in seinem Namen und mit seiner
steuerlichen Identität nichts bekannt. Durch die Übergabe der Fahrzeuge ohne Berechnung von Umsatzsteuer entsteht ein erheblicher finanzieller Schaden. Autohändler sollten die Identität der Käufer und des angeblichen Auftraggebers (ausländischer Unternehmer, in dessen Auftrag und mit dessen USt-ID die Fahrzeuge angeblich erworben werden sollen) überprüfen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Finanzverwaltung lässt Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen in einem Folgejahr zu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Urteil vom 12.11.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Investitionsabzugsbetrag
in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 in einem Folgejahr innerhalb
des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag
aufgestockt werden kann. Die Finanzverwaltung, die eine andere Meinung vertreten hatte, wendet das Urteil nunmehr für die Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, allgemein in allen noch offenen Fällen unter folgenden Voraussetzungen an:
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EuGH: Zur Umsatzsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwendet der Unternehmer ein Grundstück zum Teil für umsatzsteuerpflichtige
und zum Teil für umsatzsteuerfreie Ausführung von Umsätzen, die
den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der Vorsteuerbeträge
nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen
wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze ist nach deutschem Recht nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Gesetzgeber fordert bei Gebäuden vielmehr eine Aufteilung nach Fläche, weil dies angeblich eine sachgerechtere Aufteilung darstelle. Das bestätigte der Bundesfinanzhof noch mit Urteil vom 22.8.2013. Diese Regelung aber widerspricht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser stellt in einer Rechtssache fest, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlass einer anderen Methode der Berechnung des Vorsteuerabzugs als des Umsatzschlüssels eingeschränkt ist. Die alternative Berechnungsmethode darf nicht zu einer allgemeinen Methode gemacht werden, die vom Umsatzschlüssel abweicht. Des Weiteren muss die herangezogene alternative Methode eine "präzisere" Bestimmung des Vorsteuerabzugs gewährleisten als die Bestimmung anhand des Umsatzschlüssels. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten - wenn für sie der Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab vorteilhafter ist - diesen anwenden und sich auf die Entscheidung des EuGH berufen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab dem 1.1.2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2015 die Pauschbeträge
für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für
beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2016 bekannt
gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
und dort unter Service -> BMF-Schreiben. Dabei ist bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei "Rechnungssplitting" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach einer Pressemitteilung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz
durchsuchten Steuerfahnder Zulieferfirmen von Weinbaubetrieben wegen des Verdachts
der Steuerhinterziehung durch Winzer. Dort erwarben Winzer ihre Korken und sonstige
Weinverschlüsse im Wege eines sog. "Rechnungssplittings", bei
dem ein Teil der Ware mit Anschrift und Kundenkonto des Winzers berechnet und
ein anderer Teil als anonymer Barverkauf abgewickelt wurde. Die daraus gewonnenen
Erkenntnisse führten zur Aufdeckung von Steuerstraftaten. Bitte beachten Sie! Selbstanzeigen sind, solange die Steuerhinterziehung als nicht entdeckt gilt, noch möglich und führen nach Zahlung der Steuerschuld zur Straffreiheit. Da die Ermittlungen andauern, ist damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Verfahren erhöhen wird. Das Erstellen einer Selbstanzeige ist mit hohen rechtlichen Anforderungen verbunden. Lassen Sie sich im Bedarfsfall daher unbedingt beraten! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.2016 sind die Regelungen
der Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig und nichtig, als sie
Rechtsanwälten verbieten, sich mit Ärzten sowie mit Apothekern zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden. Danach ist der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt nach Auffassung des BVerfG eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gewinnneutrale Realteilung von Unternehmen wird erleichtert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Auflösung einer Gesellschaft führt die Betriebsaufgabe für
die Gesellschafter grundsätzlich zu einer steuerlich relevanten Gewinnrealisation.
Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen
Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen
und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang
die Beendigung der Gesellschaft voraus. In seiner Entscheidung vom 17.9.2015 lockert der Bundesfinanzhof (BFH) seine restriktive Rechtsprechung zur Realteilung einer Personengesellschaft. Danach kann die gewinnneutrale Realteilung einer Gesellschaft auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. In dem entschiedenen Fall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde. Anmerkung: Nachdem mit der Auflösung eines Unternehmens erhebliche steuerliche Folgen einhergehen, sollten sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten lassen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält
(im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt
werden. Dafür sind die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein
Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.
Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Die Frage, inwieweit eine Rechnungsberichtigung rückwirkend möglich ist, hatte das Niedersächsische Finanzgericht zu beantworten. Es hat Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt. Jetzt liegen die Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vor, dem das Gericht i. d. R. folgt. Danach heißt es sinngemäß: Die EG-Richtlinien über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Berichtigung einer Rechnung keine Wirkung für die Vergangenheit zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die ursprüngliche Rechnung berichtigt, und nicht für das Jahr, in dem sie ausgestellt wurde. Demnach dürfte die deutsche Regelung nicht europarechtskonform sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Künstlersozialversicherung vor dem Bundesverfassungsgericht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedes Unternehmen in der
Künstlersozialkasse abgabepflichtig werden, wenn es "nicht nur gelegentlich"
selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für
Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.
Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an
eine Kapitalgesellschaft. Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe prüfen. Anmerkung: Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Nunmehr ist sie - nachdem alle Vorinstanzen sie für rechtens befunden haben - vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet. Als tragende Argumente werden aufgeführt, dass das symbiotische bzw. enge Verhältnis zwischen Künstler und Vermarkter, mit dem die Künstlersozialabgabe früher gerechtfertigt wurde, heute nicht mehr besteht, weil der Künstler mittlerweile seine Werke im Internet selbst vermarkten kann. Zudem ist es verfassungswidrig, dass die Abgabe auch auf Leistungen von Künstlern erhoben wird, die gar nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Finanzverwaltung lässt Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen in einem Folgejahr zu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Urteil vom 12.11.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Investitionsabzugsbetrag
in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 in einem Folgejahr innerhalb
des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag
aufgestockt werden kann. Die Finanzverwaltung, die eine andere Meinung vertreten hatte, wendet das Urteil nunmehr für die Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, allgemein in allen noch offenen Fällen unter folgenden Voraussetzungen an:
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EuGH: Zur Umsatzsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwendet der Unternehmer ein Grundstück zum Teil für umsatzsteuerpflichtige
und zum Teil für umsatzsteuerfreie Ausführung von Umsätzen, die
den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der Vorsteuerbeträge
nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen
wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze ist nach deutschem Recht nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Gesetzgeber fordert bei Gebäuden vielmehr eine Aufteilung nach Fläche, weil dies angeblich eine sachgerechtere Aufteilung darstelle. Das bestätigte der Bundesfinanzhof noch mit Urteil vom 22.8.2013. Diese Regelung aber widerspricht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser stellt in einer Rechtssache fest, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlass einer anderen Methode der Berechnung des Vorsteuerabzugs als des Umsatzschlüssels eingeschränkt ist. Die alternative Berechnungsmethode darf nicht zu einer allgemeinen Methode gemacht werden, die vom Umsatzschlüssel abweicht. Des Weiteren muss die herangezogene alternative Methode eine "präzisere" Bestimmung des Vorsteuerabzugs gewährleisten als die Bestimmung anhand des Umsatzschlüssels. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten - wenn für sie der Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab vorteilhafter ist - diesen anwenden und sich auf die Entscheidung des EuGH berufen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachforderung von Architektenhonorar nach "Schlussrechnung" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Architekt ist zwar grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erteilten
Schlussrechnung eine weitergehende Forderung geltend zu machen. Hieran kann er aber nach Treu und Glauben gehindert sein. Die Bindung des Architekten
ergibt sich noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrechnung allein, sie setzt
vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus. In seiner Entscheidung vom 19.11.2015 stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Architekt dann an eine Schlussrechnung gebunden ist, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist jedoch keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. Auch der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab dem 1.1.2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2015 die Pauschbeträge
für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für
beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2016 bekannt
gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
und dort unter Service -> BMF-Schreiben. Dabei ist bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Keine Wertminderung bei VW-Autos | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie
im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht im Rahmen
einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Für Steuerpflichtige sind "abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
mit den Anschaffungskosten vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen
anzusetzen", heißt es in einer Pressemitteilung vom 28.12.2015. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Da der VW-Konzern jedoch angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert würden und der Mangel damit behoben werde, handele es sich, wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden könne, nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. Aus demselben Grund kommt auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht in Betracht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hirnhautentzündung zu spät erkannt - Krankenhaus haftet | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat ein Krankenhaus verurteilt, einem
Kind wegen einer zu spät erkannten Hirnhautentzündung Schmerzensgeld
zu zahlen und Schadensersatz zu leisten. Im entschiedenen Fall wurde ein 5 Jahre alte Junge mit Schüttelfrost und hohem Fieber in das Krankenhaus eingeliefert und dort stationär aufgenommen. Die Ärzte leiteten eine Infusionstherapie ein. Der Zustand des Kindes besserte sich jedoch nicht. Im Laufe des Abends und der Nacht erbrach es mehrfach. Gegen 4.00 Uhr nachts löste sich dabei die Infusionsnadel. Der von der Mutter des Kindes herbeigerufene Pfleger sah jedoch keinen Handlungsbedarf. Gegen 7.00 Uhr wurde der diensthabende Arzt darüber informiert, dass sich am Körper des Kindes ungewöhnliche Hautverfärbungen zeigten. Die Ärzte vermuteten das Vorliegen einer Hirnhautentzündung und begannen sofort mit einer Notfallversorgung. Eine Laboruntersuchung bestätigte den Verdacht - mit fatalen Folgen für das Kind. Der Junge, vertreten durch seine Eltern nahm, das ostfriesische Krankenhaus auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000 € und Schadensersatz in Anspruch. Er machte geltend, dass die Hirnhautentzündung grob fehlerhaft zu spät erkannt worden sei. Spätestens gegen 4.00 Uhr nachts habe Handlungsbedarf bestanden. Es hätte sofort ein Arzt hinzugerufen und eine Notfallbehandlung eingeleitet werden müssen. Bereits die Vorinstanz zeigte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme von einem groben Behandlungsfehler des Pflegers überzeugt. Dieser hätte in der Nacht bereits deswegen einen Arzt benachrichtigen müssen, weil sich die Infusionsnadel gelöst hatte und die Therapie dadurch unterbrochen worden war. Der jetzige Gesundheitszustand des Kindes sei auf die verzögerte Notfallversorgung zurückzuführen. Diese Auffassung bestätigte auch das OLG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bundesfinanzhof gewährt Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 fordern viele
Bauträger die von ihnen an die Finanzämter gezahlte sog. §-13b-UStG-Steuer
zurück. Konsequenterweise müssten die leistenden Unternehmer nun die
Rechnungen berichtigen, die Umsatzsteuer darin ausweisen und sie an das Finanzamt
zahlen. Die Bauträger müssten die unstreitig entstandene Umsatzsteuer
dann an die leistenden Unternehmer zahlen, da bisher an diesen nur der Nettobetrag
gezahlt wurde. Die Finanzverwaltung muss nun prüfen, ob die Umsatzsteuer auf die entsprechenden Bauleistungen beim leistenden Unternehmer als Steuerschuldner nachzufordern ist. Um die leistenden Unternehmer finanziell nicht zu belasten, hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz eine Vorschrift geschaffen, die sowohl eine Regelung zur Änderung der Steuerfestsetzung enthält als auch die Möglichkeit einer Abtretung vorsieht (§ 27 Abs. 19 UStG). Hiernach kann der leistende Unternehmer seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Bauleistung an das Finanzamt abtreten. Die vom Finanzamt angenommene Abtretung wirkt dann zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlungs statt. Ziel dieser Norm ist es einerseits, die unstreitig entstandene Umsatzsteuer festzusetzen, und andererseits, diese Forderung mit Rücksicht auf die Situation der leistenden Unternehmer auch durchzusetzen. Bereits mit Beschluss vom 17.12.2015 stellt der BFH fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 bestehen, die nach § 27 Abs. 19 UStG geändert wurden. Insbesondere sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten, ob die Vorschrift den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt, soweit sie den Vertrauensschutz ausschließt. Mit Beschluss vom 27.1.2016 stellt der BFH nunmehr zusätzlich fest, dass es darüber hinaus ernstlich zweifelhaft ist, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch uneinbringlich geworden sein könnte und gewährt Aussetzung der Vollziehung der zweifelhaften Steuerbescheide. Anmerkung: Die in Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind noch nicht endgültig und sagen auch nicht aus, dass die Regelung im Umsatzsteuergesetz unrechtmäßig ist. Diese Beurteilung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übergangsregelung bei Blockheizkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einstufung von Blockheizkraftwerken (BHKW) als wesentliche Bestandteile
von Gebäuden anstelle von selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgütern
durch die Finanzverwaltung hat nicht nur Auswirkungen auf die Abschreibung,
sondern auch auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB). Mangels
Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
ist dieser nicht mehr möglich. Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wurde Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. Ist bereits im Jahr 2013 oder 2014 ein IAB gewinnmindernd abgezogen worden und findet eine Investition bis 31.12.2015 nicht statt, so hätte die geänderte Verwaltungsauffassung zur Folge, dass der IAB rückgängig zu machen wäre und eine entsprechende Verzinsung ausgelöst würde. Übergangsregelung: Um dieses Ergebnis für das Jahr 2016 zu vermeiden, wird aus Vertrauensschutzgründen nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene das Wahlrecht, das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, für diese Fälle auf Blockheizkraftwerke ausgedehnt, die vor dem 1.1.2017 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wurden. Dieses Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2016 auszuüben. Anmerkung: Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält
(im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt
werden. Dafür sind die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein
Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.
Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Die Frage, inwieweit eine Rechnungsberichtigung rückwirkend möglich ist, hatte das Niedersächsische Finanzgericht zu beantworten. Es hat Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt. Jetzt liegen die Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vor, dem das Gericht i. d. R. folgt. Danach heißt es sinngemäß: Die EG-Richtlinien über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Berichtigung einer Rechnung keine Wirkung für die Vergangenheit zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die ursprüngliche Rechnung berichtigt, und nicht für das Jahr, in dem sie ausgestellt wurde. Demnach dürfte die deutsche Regelung nicht europarechtskonform sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Künstlersozialversicherung vor dem Bundesverfassungsgericht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedes Unternehmen in der
Künstlersozialkasse abgabepflichtig werden, wenn es "nicht nur gelegentlich"
selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für
Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.
Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an
eine Kapitalgesellschaft. Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe prüfen. Anmerkung: Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Nunmehr ist sie - nachdem alle Vorinstanzen sie für rechtens befunden haben - vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet. Als tragende Argumente werden aufgeführt, dass das symbiotische bzw. enge Verhältnis zwischen Künstler und Vermarkter, mit dem die Künstlersozialabgabe früher gerechtfertigt wurde, heute nicht mehr besteht, weil der Künstler mittlerweile seine Werke im Internet selbst vermarkten kann. Zudem ist es verfassungswidrig, dass die Abgabe auch auf Leistungen von Künstlern erhoben wird, die gar nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Schutz bei Krediten und Dispozinsen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesrat ließ am 26.2.2016 das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie
passieren. Es soll insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher vor Zahlungsunfähigkeit
schützen und Banken verpflichten, ihre Kunden vor Kreditvergabe besser
zu prüfen.
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Abrechnung der Mietnebenkosten - Lockerung der Anforderungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) dann formell ordnungsgemäß und damit wirksam, wenn sie eine
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Dabei hat
der BGH die bei der Abrechnung von Betriebskosten bei Gebäuden mit mehreren
Wohneinheiten regelmäßig aufzunehmenden Mindestangaben in zahlreichen
Entscheidungen wie folgt umschrieben: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten
Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug
der geleisteten Vorauszahlungen. Allerdings hat das Gericht die Notwendigkeit, "Gesamtkosten" jeder Abrechnungsposition anzugeben, bisher nicht strikt darauf beschränkt, dass nur die jeweiligen (Gesamt-)Kosten angegeben werden müssen, die in der Abrechnungseinheit nach der Abrechnung auf die Wohnungsmieter umgelegt werden. Vielmehr hat es vom Vermieter in einigen Sonderfällen verlangt, auch darüber hinausgehende Kosten anzugeben sowie den Rechenschritt zu erläutern, mit dem die letztlich umgelegten Gesamtkosten der Abrechnungseinheit erst ermittelt worden sind. Zwischenzeitlich hat der BGH mehrfach betont, dass an die Abrechnung von Nebenkosten in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Ebenso gehört es nicht zu den Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, diejenigen Zwischenschritte offen zu legen, mit denen der Vermieter aus kalenderjahresübergreifenden Abrechnungen eines Versorgers die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten ermittelt. So haben die Richter des BGH nunmehr entschieden, dass es zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten" genügt, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat. Einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kostenerstattung bei eigenmächtiger Instandsetzung durch einen Wohnungseigentümer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt,
ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen,
die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden
Schadens notwendig sind. Die entstandenen Kosten kann er von den übrigen
Wohnungseigentümern zurückverlangen. In einem Fall aus der Praxis hatte eine Wohnungsanlage einen erheblichen Sanierungsstau, als die Souterrainwohnung gekauft wurde. Auf der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen von einem Architektenbüro vorgelegten Plan zur Sanierung der Anlage, jedoch mit einer Modifikation. Die dort vorgesehene Sanierung der Kellersohle sollte zunächst zurückgestellt werden. Es sollte abgewartet werden, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände auch ohne diese Maßnahme zu beheben sei. Der Käufer der Souterrainwohnung ließ die Kellersohle seiner Wohnung nach dem Erwerb mit einem Kostenaufwand von ca. 14.000 € sanieren. Er verlangte Ersatz, was die Wohnungseigentümer auf ihrer Versammlung ablehnten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2015 besteht hier kein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Die Wohnungseigentümer haben sich mit dem Sanierungsbedarf befasst und beschlossen, die Sohle zunächst nicht zu sanieren, sondern abzuwarten, ob sich die Feuchtigkeitserscheinungen auch ohne eine solche Maßnahme zurückbilden. Der Eigentümer hat eine Änderung dieses Beschlusses mit Blick auf die fortdauernde Feuchtigkeit der Sohle nicht herbeigeführt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Am 3.2.2016 billigte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Einführung
der steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Damit soll die Schaffung
neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten
steuerlich begünstigt werden.
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"Gemischt genutzte Räume" sind keine Arbeitszimmer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung
steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt.
Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung
bildet. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung - aus. Das trifft insbesondere auch bei einer sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt. Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat, der seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EuGH: Zur Umsatzsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwendet der Unternehmer ein Grundstück zum Teil für umsatzsteuerpflichtige
und zum Teil für umsatzsteuerfreie Ausführung von Umsätzen, die
den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der Vorsteuerbeträge
nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen
wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze ist nach deutschem Recht nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Gesetzgeber fordert bei Gebäuden vielmehr eine Aufteilung nach Fläche, weil dies angeblich eine sachgerechtere Aufteilung darstelle. Das bestätigte der Bundesfinanzhof noch mit Urteil vom 22.8.2013. Diese Regelung aber widerspricht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser stellt in einer Rechtssache fest, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlass einer anderen Methode der Berechnung des Vorsteuerabzugs als des Umsatzschlüssels eingeschränkt ist. Die alternative Berechnungsmethode darf nicht zu einer allgemeinen Methode gemacht werden, die vom Umsatzschlüssel abweicht. Des Weiteren muss die herangezogene alternative Methode eine "präzisere" Bestimmung des Vorsteuerabzugs gewährleisten als die Bestimmung anhand des Umsatzschlüssels. Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten - wenn für sie der Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab vorteilhafter ist - diesen anwenden und sich auf die Entscheidung des EuGH berufen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für ein Notrufsystem | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen
des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt,
können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe
Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen. Im entschiedenen Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals, für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Steuerpflichtige machte 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Gemischt genutzte Räume" sind keine Arbeitszimmer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung
steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt.
Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung
bildet. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung - aus. Das trifft insbesondere auch bei einer sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt. Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat, der seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 3 Verfassungsbeschwerden gegen das
zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung
angenommen. Somit blieben diese ohne Erfolg. Nach den Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt. Demnach werden Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann je nach Eintrittsalter bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend - besteuert. Nach Auffassung des BVerfG steht dem Gesetzgeber bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere hält das oberste deutsche Gericht es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht
dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang
der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof
(BFH) mit Urteil vom 30.9.2015 festgelegt. Im entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau. Danach meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an, den er aus beruflichen Gründen an 2 bis 3 Tagen in der Woche bewohnte. Das Finanzamt setzte Zweitwohnungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Wohnung nur sporadisch und nicht überwiegend beruflich genutzt wird. Nach Auffassung des BFH setzt der Wortlaut des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes nur voraus, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen. Anmerkung: Das BFH-Urteil betrifft nicht nur Hamburg, sondern vermutlich alle Städte oder Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erheben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitalabfindungen aus Direktversicherung und Sofortrenten sind krankenversicherungspflichtig | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Werden von freiwillig Versicherten Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber
abgeschlossenen Direktversicherung in eine Sofortrentenversicherung angelegt,
sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente
beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das stellt
das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3.12.2015 fest. Im entschiedenen Fall legte ein freiwillig Versicherter die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge. Er machte geltend, dass die Kapitalabfindung ihm nicht ausgezahlt wurde, weil er fast den ganzen Betrag direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert hat, durch welche ihm monatlich etwa 500 € ausgezahlt werden. Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Versicherte müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 € monatlich auf die Sofortrente. Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab dem 1.1.2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2015 die Pauschbeträge
für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für
beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2016 bekannt
gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
und dort unter Service -> BMF-Schreiben. Dabei ist bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TERMINSACHE: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ab 1.1.2016 für das Kindergeld | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld um weitere 2 € im Monat angehoben.
Es beträgt dann für das erste und das zweite Kind monatlich 190 €,
für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere
Kind jeweils 221 €. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 48 €
pro Kind und Elternteil. Damit das Kindergeld in Zukunft ausgezahlt wird, muss der Familienkasse die eigene Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt werden. Neuanträge für Kindergeld müssen die Steuer-Identifikationsnummern bereits enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Nummer im Kindergeldantrag noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 - im Idealfalle sofort - schriftlich mitteilen. Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sie können aber auch mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten (Link: www.bzst.de). Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer erfolgt schriftlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kindergeld: Masterstudium als Teil der Erstausbildung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Masterstudium ist dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es
zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt
ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht auch nach Abschluss eines
Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof
mit Urteil vom 3.9.2015 entschieden. Nach der ab 2012 geltenden Regelung des Einkommensteuergesetzes ist Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Der BFH legt nunmehr fest, dass das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Ist die Erstausbildung mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet, kommt es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, dass das Kind bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Terminsache: Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer verlieren ihre Gültigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der
Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID-Nr.) des Auftraggebers und ggf. seines
Ehepartners geändert bzw. neu erteilt werden. Dies gilt für die Meldezeiträume
bis 2015 nur soweit diese vorliegt. Ab 1.1.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit. Bei der Übermittlung ist ab dann im Datensatz jeweils die im wirksamen Freistellungsauftrag vermerkte Steuer-ID-Nr. des Kunden anzugeben. Freistellungsaufträge, die vor dem 1.1.2011 gestellt worden sind und ab dem 1.1.2016 wegen fehlender Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit verlieren, brauchen nicht mit dem nunmehr amtlichen Vordruck neu beantragt werden. Für die Freistellungsaufträge ist vielmehr die Nummer in einer geeigneten Form dem Institut mitzuteilen. Anmerkung: Wenn Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots führen, können Sie den Sparerpauschbetrag (801 € Alleinstehende bzw. 1.602 € Verheiratete) aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen. In diesem Zusammenhang sollten alle Freistellungsaufträge überprüft und ergänzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kosten für eine Abschiedsfeier/Dienstjubiläum steuerlich abzugsfähig? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In seinem Urteil vom 29.5.2015 hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden,
dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich
eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig
sein können, wenn bestimmte Parameter eingehalten werden. Im entschiedenen Fall ließ das FG den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu, weil die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste wurde auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen. Außerdem wurde der bisherige Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abstimmte und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützte. Auch die Höhe der Kosten der Feier von ca. 50 € pro Person befand das FG als angemessen. Anders sah das das FG Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 3.12.2014. Danach sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer - ausschließlich von ihm selbst veranlassten und organisierten - Feier anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums entstanden sind, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar. Ein Dienstjubiläum stellt i. d. R. ein persönliches Ereignis dar. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums eingeladen. Er ist als Gastgeber aufgetreten und hat die Gästeliste bestimmt. Bei den Gästen handelte es sich ausschließlich um Kollegen. Die Feierlichkeit fand im Sozialraum statt. Anmerkung: Ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung der Feier - und damit die Anerkennung der Bewirtungskosten als Werbungskosten - kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des betroffenen Beschäftigten organisiert und ausrichtet; wenn er also die Gästeliste bestimmt und sich an den Kosten der Jubiläumsfeier beteiligt. Um jedoch steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich von uns vor solchen Veranstaltungen steuerlichen Rat einholen! |