Mandantenbrief August 2016

Humor ist Sonnenschein des Geistes.
First Baron Earl Edward George Bulwer-Lytton; 1803 – 1873, englischer Schriftsteller und Staatsmann

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird ab 2017 Realität

Der Bundesrat hat am 17.6.2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Damit soll das Steuerverfahren ab 2017 von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf vollständig elektronisch erledigt werden können. Papierbelege - wie beispielsweise Spendenquittungen - müssen künftig nicht mehr eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden.

Wird eine Steuererklärung verspätet eingereicht, droht künftig ein Zuschlag. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer. Er beträgt aber mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Steuerpflichtige haben jedoch 2 Monate länger Zeit ihre Steuererklärung einzureichen.

Anmerkung: Zu den einzelnen Regelungen lesen Sie bitte auch den Beitrag Nr. 1 in der Juli-Ausgabe 2016. Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die Neuregelungen - insbesondere die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige von 5 auf 7 Monate - erst ab Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden sind.

Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen beschlossen

Mit dem Gesetz zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr wird für den Kauf von Neufahrzeugen eine Kaufprämie in Höhe von 4.000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 € für Plug-In-Hybride - die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert wird - gewährt (siehe hierzu auch den Beitrag Nr. 2 der Juli-Ausgabe 2016).

Am 16.6.2016 bestätigte die Europäische Kommission, dass der Umweltbonus beihilferechtlich unbedenklich ist und ohne Einschränkung umgesetzt werden kann. Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger können seit dem 2.7.2016 Anträge gestellt werden.

Bitte beachten Sie! Die Anträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird das Online-Portal für die Antragstellung rechtzeitig auf der Internetseite http://www.bafa.de freischalten. Vorher gestellte oder per Post eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

Die Förderung gilt rückwirkend für Kauf- oder Leasingverträge, die ab dem 18.5.2016 abgeschlossen wurden und die Bedingungen der Förderrichtlinie erfüllen.

Sofortabzug eines Disagios nur bei Marktüblichkeit

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.

Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.

Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte - auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Keine Berücksichtigung von Nebenräumen beim häuslichen Arbeitszimmer

Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Nunmehr stellt der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 17.2.2016 fest, dass Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an das Aufteilungsverbot auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern

Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind nach dem Bundeselterngeldgesetz die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.

In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall bezog eine Steuerpflichtige neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung auch Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.

Das BSG bestätigte die Wahl dieses Bemessungszeitraums mit Urteil vom 21.6.2016. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.

Anmerkung: Die damit in Einzelfällen verbundenen Belastungen - bei der Steuerpflichtigen ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld - sind nach Auffassung des BSG durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

Unfallkosten als Werbungskosten trotz Entfernungspauschale

Die Bundesregierung beantwortet die Frage, inwieweit aufgrund des eindeutigen Wortlauts im Gesetzestext und der ergangenen Rechtsprechung mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen, z. B. auch Unfallkosten, abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen, und inwieweit diesbezüglich zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen zu differenzieren ist, wie folgt:

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes nicht vorgesehen.

Aus "Billigkeitsgründen" wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall - neben der Entfernungspauschale - als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.

Parkmöglichkeit für Hotelgäste ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 %. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Wird die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart, liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor. Es kommt der Regelsteuersatz von 19 % zum Tragen. Ist die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedoch nicht gesondert vereinbart, so war umstritten, ob diese unter die Steuerermäßigung fällt oder nicht.

Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung auszunehmen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Hotelzimmer könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt.

Zu dem gleichen Ergebnis kam der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2016 für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die kalkulatorischen Kosten der Parkplätze müssen dementsprechend geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt werden können

GmbH-Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft übt nur dann eine "freiberufliche Tätigkeit" und damit gewerbesteuerfreie Tätigkeit aus, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb - und unterfällt der Gewerbesteuerpflicht.

Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 7.1.2016 die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter.

Eine GmbH ist nach Auffassung des FG einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft - im entschiedenen Fall einer KG - als "berufsfremde Person" zu werten. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei der KG ist.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Es wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Az. BFH: VIII B 16/16 anhängig ist.

Betrugsmasche beim Online-Banking wegen vermeintlicher Steuererstattungen

Betrüger nutzen eine neu entwickelte Form des Bankdatenbetrugs. Mithilfe eines Trojaners wird auf das Online-Konto zugegriffen und dieses manipuliert. Das Online-Konto zeigt bei den betroffenen Steuerpflichtigen eine Gutschrift mit Auftraggeber "Finanzamt" an. Gleichzeitig wird hingewiesen, dass eine "Fehlüberweisung" vorliegt. Das vermeintlich erstattete Geld wird bei einer Rücküberweisung nicht an das Finanzamt, sondern auf das Konto der Kriminellen geleitet.

Bitte beachten Sie! Es wird davor gewarnt, bei solchen Gutschriftbeträgen eine Rücküberweisung zu tätigen. Bei bereits getätigten Überweisungen sollten Betroffene umgehend ihre Bank kontaktieren, um die Überweisung zu stoppen. Bei ungewöhnlichen Vorgängen wird empfohlen, sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls die Polizei einzuschalten.

Fälligkeitstermine - August 2016

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2016
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.8.2016
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.8.2016

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2016 Januar 106,1   2015 Januar 105,5
  Februar 106,5     Februar 106,5
  März 107,3     März 107,0
  April 106,9     April 107,0
  Mai 107,2     Mai 107,1
  Juni 107,3     Juni 107,0
  Juli       Juli 107,2
  August       August 107,2
  September       September 107,0
  Oktober       Oktober 107,0
  November       November 107,1
  Dezember       Dezember 107,0

2014 Januar 105,9   2013 Januar 104,5
  Februar 106,4     Februar 105,1
  März 106,7     März 105,6
  April 106,5     April 105,1
  Mai 106,4     Mai 105,5
  Juni 106,7     Juni 105,6
  Juli 107,0     Juli 106,1
  August 107,0     August 106,1
  September 107,0     September 106,1
  Oktober 106,7     Oktober  105,9
  November 106,7     November 106,1
  Dezember 106,7     Dezember 106,5

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Höhere Sicherheitsanforderung bei der Datenerhebung im E-Commerce

Die Nutzung informationstechnischer Systeme (IT-Systeme) und des Internets mit seinen vielfältigen Angeboten durchdringen Staat, Wirtschaft und Gesellschaft in immer größerem Maße. Bedeutende Teilbereiche des privaten und öffentlichen Lebens werden zunehmend ins Netz verlagert oder von diesem beeinflusst.

Durch das am 1.8.2015 in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz wurde auch das Telemediengesetz geändert und um eine Neuregelung ergänzt. Dort heißt es:
Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

  • kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist
  • und diese gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind.
Vorkehrungen müssen den Stand der Technik berücksichtigen.

Anmerkung: Für den E-Commerce bedeutet das, dass der Diensteanbieter/Online-Händler sicherstellen muss, dass er technische Einrichtungen gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten vorhalten muss, die sicher sind. Es muss also ein als sicher anerkanntes Verschlüsselungsverfahren eingesetzt werden. Dies kann, muss aber nicht, mittels eines Verschlüsselungsverfahrens wie den SSL-Zertifikaten geschehen. Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben bzw. verwalten, sollten daher ihre Sicherheitssysteme überprüfen und ggf. entsprechend anpassen.

Geplante Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 €

Die Mindestlohn-Kommission hat einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festzulegen. Die Mindestlohn-Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Der Beschluss wird der Bundesregierung vorgelegt, damit er als Rechtsverordnung ab 1.1.2017 verbindlich werden kann.

Bis zum 31.12.2016 läuft die Übergangsregelung aus, die erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Übergangsweise gelten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne. Spätestens zum 1.1.2017 müssen die Beschäftigten auch hier mindestens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 soll der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn gelten.

Zwei Sonderregelungen gelten für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 € brutto pro Stunde bekommen (85 % des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1.1.2017 haben sie Anspruch auf brutto 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für Zeitungsausträger dann der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, z. B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war ein Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fielen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt beläuft sich auf ca. 2.680 € nebst Zulagen.

Der Rettungsassistent machte vor Gericht geltend, dass sein Arbeitgeber die Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 € brutto je Arbeitsstunde zu.

Das BAG kam zu der Entscheidung, dass ihm für seine geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zusteht. Die Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, sein Anspruch hierauf war aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Assistent mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 € = 1.938,00 € brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes nicht unwirksam geworden.

Kosten der Reinigung von Hygienekleidung

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14.6.2016 entschiedenen Fall lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war in einem Schlachthof im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Der Arbeitgeber stellte ihm für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zog er ihm monatlich 10,23 € vom Nettolohn ab. Dem widersetzte sich der Arbeitnehmer erfolgreich. Das BAG gab ihm recht.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese seinem Arbeitgeber zu erstatten. Die Kosten sind von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Das Unternehmen hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des Arbeitnehmers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet.

Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis?

In drei vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 22.6.2016 entschiedenen Sachverhalten hatte eine Bausparkasse die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch 10 Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5 % bzw. 3 % erhielten. Nach Auffassung der Richter waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers berufen konnte.

Anmerkung: Das OLG Hamm hat damit an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart - siehe hierzu auch den Beitrag in der Juni-Ausgabe - nicht angeschlossen. Wegen der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung haben die Richter des OLG Hamm in allen 3 Fällen die Revision zugelassen, sodass die Bausparer eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen können.

Einseitige Preiserhöhung vonseiten der Pflegeheimbetreiber

Nach dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts "verlangen". Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner). Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam.

Das WBVG bringt zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss. Der Gesetzeswortlaut orientiert sich unter anderem an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem "Mieterhöhungsverlangen" des Vermieters zustimmen muss.

Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens 4 Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Mindestfrist von 4 Wochen soll ihm eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist.

Grober Behandlungsfehler eines Tierarztes

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall stellte eine Pferdebesitzerin ihr Pferd einem Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vor. Der Arzt verschloss die Wunde, unternahm aber keine weiteren Untersuchungen. Später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Es hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Tierarzt der Tierhalterin Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen hat. Er habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die diese bestätigt hätten.

Anmerkung: Die BGH-Richter führten in der Entscheidung weiterhin aus, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der "Beweislastumkehr" bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden sind. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus.

Schmerzensgeld bei fehlender Aufklärung von Anästhesiemöglichkeiten

Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungs-anästhesie haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie nicht aufgeklärt hat und die vom Patienten für den zahnärztlichen Eingriff erteilte Einwilligung deswegen unwirksam gewesen ist.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es allerdings mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentliche unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten. Dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.

So ist bei der Aufklärung auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Internettelefonie - Telefonmissbrauch durch Zugriff auf Heimrouter

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist in einer Kurzmitteilung auf eine mögliche Bedrohung von IP-Telefonen und Apps hin, mit denen auch von unterwegs über das Internet über den eigenen Heimrouter mit der eigenen Festnetzrufnummer telefoniert werden kann. Die dafür notwendige Funktion sollte am Router deaktiviert werden, wenn sie nicht benötigt wird. Wird sie verwendet, sollte ein neues, sicheres Passwort vergeben werden.

Ferner empfiehlt das BSI Nutzern, bei allen internettelefoniefähigen Routern abgehende Auslands- und Sonderrufnummern sowie Mehrwertdienste zu sperren und nur die Ausnahmen zuzulassen, die tatsächlich benötigt werden.

Kein weltweiter Versicherungsschutz durch gesetzliche Krankenkassen

In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall versicherte eine Krankenkasse bei einem privaten Krankenversicherer ihre Mitglieder und deren familienversicherten Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten. Das Bundesversicherungsamt bat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Krankenkasse aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden.

Die Richter des BSG entschieden mit ihrem Urteil vom 31.5.2016, dass die Krankenkasse mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen übernahm. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehlt. Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird ab 2017 Realität

Der Bundesrat hat am 17.6.2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Damit soll das Steuerverfahren ab 2017 von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf vollständig elektronisch erledigt werden können. Papierbelege - wie beispielsweise Spendenquittungen - müssen künftig nicht mehr eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden.

Wird eine Steuererklärung verspätet eingereicht, droht künftig ein Zuschlag. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer. Er beträgt aber mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Steuerpflichtige haben jedoch 2 Monate länger Zeit ihre Steuererklärung einzureichen.

Anmerkung: Zu den einzelnen Regelungen lesen Sie bitte auch den Beitrag Nr. 1 in der Juli-Ausgabe 2016. Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die Neuregelungen - insbesondere die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige von 5 auf 7 Monate - erst ab Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden sind.

Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen beschlossen

Mit dem Gesetz zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr wird für den Kauf von Neufahrzeugen eine Kaufprämie in Höhe von 4.000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 € für Plug-In-Hybride - die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert wird - gewährt (siehe hierzu auch den Beitrag Nr. 2 der Juli-Ausgabe 2016).

Am 16.6.2016 bestätigte die Europäische Kommission, dass der Umweltbonus beihilferechtlich unbedenklich ist und ohne Einschränkung umgesetzt werden kann. Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger können seit dem 2.7.2016 Anträge gestellt werden.

Bitte beachten Sie! Die Anträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird das Online-Portal für die Antragstellung rechtzeitig auf der Internetseite http://www.bafa.de freischalten. Vorher gestellte oder per Post eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

Die Förderung gilt rückwirkend für Kauf- oder Leasingverträge, die ab dem 18.5.2016 abgeschlossen wurden und die Bedingungen der Förderrichtlinie erfüllen.

Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern

Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind nach dem Bundeselterngeldgesetz die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.

In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall bezog eine Steuerpflichtige neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung auch Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.

Das BSG bestätigte die Wahl dieses Bemessungszeitraums mit Urteil vom 21.6.2016. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.

Anmerkung: Die damit in Einzelfällen verbundenen Belastungen - bei der Steuerpflichtigen ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld - sind nach Auffassung des BSG durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

Unfallkosten als Werbungskosten trotz Entfernungspauschale

Die Bundesregierung beantwortet die Frage, inwieweit aufgrund des eindeutigen Wortlauts im Gesetzestext und der ergangenen Rechtsprechung mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen, z. B. auch Unfallkosten, abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen, und inwieweit diesbezüglich zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen zu differenzieren ist, wie folgt:

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes nicht vorgesehen.

Aus "Billigkeitsgründen" wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall - neben der Entfernungspauschale - als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.

Betrugsmasche beim Online-Banking wegen vermeintlicher Steuererstattungen

Betrüger nutzen eine neu entwickelte Form des Bankdatenbetrugs. Mithilfe eines Trojaners wird auf das Online-Konto zugegriffen und dieses manipuliert. Das Online-Konto zeigt bei den betroffenen Steuerpflichtigen eine Gutschrift mit Auftraggeber "Finanzamt" an. Gleichzeitig wird hingewiesen, dass eine "Fehlüberweisung" vorliegt. Das vermeintlich erstattete Geld wird bei einer Rücküberweisung nicht an das Finanzamt, sondern auf das Konto der Kriminellen geleitet.

Bitte beachten Sie! Es wird davor gewarnt, bei solchen Gutschriftbeträgen eine Rücküberweisung zu tätigen. Bei bereits getätigten Überweisungen sollten Betroffene umgehend ihre Bank kontaktieren, um die Überweisung zu stoppen. Bei ungewöhnlichen Vorgängen wird empfohlen, sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls die Polizei einzuschalten.

Geplante Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 €

Die Mindestlohn-Kommission hat einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festzulegen. Die Mindestlohn-Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Der Beschluss wird der Bundesregierung vorgelegt, damit er als Rechtsverordnung ab 1.1.2017 verbindlich werden kann.

Bis zum 31.12.2016 läuft die Übergangsregelung aus, die erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Übergangsweise gelten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne. Spätestens zum 1.1.2017 müssen die Beschäftigten auch hier mindestens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 soll der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn gelten.

Zwei Sonderregelungen gelten für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 € brutto pro Stunde bekommen (85 % des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1.1.2017 haben sie Anspruch auf brutto 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für Zeitungsausträger dann der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, z. B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war ein Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fielen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt beläuft sich auf ca. 2.680 € nebst Zulagen.

Der Rettungsassistent machte vor Gericht geltend, dass sein Arbeitgeber die Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 € brutto je Arbeitsstunde zu.

Das BAG kam zu der Entscheidung, dass ihm für seine geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zusteht. Die Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, sein Anspruch hierauf war aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Assistent mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 € = 1.938,00 € brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes nicht unwirksam geworden.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab 2017

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Am 11.5.2016 stimmte der Finanzausschuss dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zu. Folgende Maßnahmen sind dem Entwurf zufolge hervorzuheben:

  • Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung: Eine zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen. Durch Einsatz von Risikomanagementsystemen soll eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle erreicht werden.
  • Wandlung von Belegvorlagepflichten: In den Gesetzen und Verordnungen ist vorgesehen, die Belegvorlagepflichten weitestgehend in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umzuwandeln. Die Belege müssen dennoch vorgehalten werden. Die Steuerpflichtigen müssen daher damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden angefordert werden können. Dies betrifft besonders Spendenquittungen. Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, soll ganz auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden können.
  • Neuregelung der Steuererklärungsfristen: Mit dem Gesetz wird eine gesetzliche Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige eingeführt. Während nach den bisherigen "Fristenerlassen" eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer "Vorabanforderung" oder einer "Kontingentierung" bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Außerdem sieht der Entwurf vor, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (ohne Mitwirkung eines Steuerberaters) von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres zu verlängern.
  • Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss - mit wenigen Ausnahmen - von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer - mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat.
  • Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern: Vorgeschrieben wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.
  • Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Die Finanzbehörde kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bekanntzugebende Verwaltungsakte auf einer Internetplattform bereitstellen und schafft damit eine Abrufmöglichkeit für den Adressaten jederzeit und von jedem Ort der Welt.

Anmerkung: Das Gesetz soll - mit Ausnahmen - am 1.1.2017 in Kraft treten. Über die relevanten Regelungen informieren wir Sie im Einzelnen nach endgültiger Festlegung der Gesetzesfassung.

Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen

Am 18.5.2016 legte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vor. Im Einzelnen sind folgende Planungen auf den Weg gebracht:

  • Für den Kauf von Neufahrzeugen soll eine Kaufprämie gewährt werden. Die Kaufprämie in Höhe von 4000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3000 € für Plug-In-Hybride wird jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Das zu fördernde Elektroauto darf einen Nettolistenpreis für das Basismodell 60.000 € nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. €, längstens jedoch bis 2019. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.
  • Seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 gilt bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
  • Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elekt­rische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020.

Kein Abzug größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger

Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.

Im entschiedenen Fall ist eine Steuerpflichtige Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks, das sie von ihrer Mutter unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertragen bekommen hatte. Die Mutter, die vereinbarungsgemäß alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ auf ihre Kosten eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen. Auf ihren Antrag verteilte das Finanzamt die hieraus resultierenden Werbungskosten auf 3 Jahre.

Die Beteiligten hoben den Nießbrauch vorzeitig auf, sodass nunmehr die Steuerpflichtige die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Sie machte in der Folgezeit den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr seien die restlichen Aufwendungen in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Mutter abzuziehen.

Das FG kam zu dem Entschluss, dass die Steuerpflichtige die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen kann, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die für die Fortführung von AfA durch den Einzelrechtsnachfolger enthaltene Regelung kann auf die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nicht analog angewandt werden.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Sofortabzug eines Disagios nur bei Marktüblichkeit

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.

Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.

Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte - auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Keine Berücksichtigung von Nebenräumen beim häuslichen Arbeitszimmer

Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Nunmehr stellt der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 17.2.2016 fest, dass Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an das Aufteilungsverbot auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

Parkmöglichkeit für Hotelgäste ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 %. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Wird die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart, liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor. Es kommt der Regelsteuersatz von 19 % zum Tragen. Ist die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedoch nicht gesondert vereinbart, so war umstritten, ob diese unter die Steuerermäßigung fällt oder nicht.

Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung auszunehmen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Hotelzimmer könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt.

Zu dem gleichen Ergebnis kam der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2016 für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die kalkulatorischen Kosten der Parkplätze müssen dementsprechend geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt werden können

GmbH-Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft übt nur dann eine "freiberufliche Tätigkeit" und damit gewerbesteuerfreie Tätigkeit aus, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb - und unterfällt der Gewerbesteuerpflicht.

Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 7.1.2016 die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter.

Eine GmbH ist nach Auffassung des FG einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft - im entschiedenen Fall einer KG - als "berufsfremde Person" zu werten. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei der KG ist.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Es wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Az. BFH: VIII B 16/16 anhängig ist.

Doppelte Abschreibung bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Bebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.

Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.

Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw

Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung -, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Bundesregierung lehnt Streubesitzsteuer ab

Der Bundesrat verlangt analog zur Besteuerung von Dividenden eine adäquate Vorgehensweise für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Es geht um Anteile von unter 10 %, die ein Unternehmen an einem anderen hält.

Die Regelung sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergeben würden. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.

Der Vorstoß wurde von der Bundesregierung zurückgewiesen. Sie erinnert an das "Eckpunktepapier" Wagniskapital, in dem sie sich verpflichtet hat, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden.

Beurteilung von Abbruchkosten bei Erstellung eines neuen Gebäudes

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige bereits beim Erwerb zweier Grundstücke die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend.

Das FG behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden müssen. Wenn ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwirbt, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung. Bei einem Abbruch von Gebäuden innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht.

Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.

Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen

Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zu nehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor.
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  • Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen also jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Sofortabzug eines Disagios nur bei Marktüblichkeit

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.

Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.

Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte - auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Keine Berücksichtigung von Nebenräumen beim häuslichen Arbeitszimmer

Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Nunmehr stellt der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 17.2.2016 fest, dass Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an das Aufteilungsverbot auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

Parkmöglichkeit für Hotelgäste ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 %. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Wird die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart, liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor. Es kommt der Regelsteuersatz von 19 % zum Tragen. Ist die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedoch nicht gesondert vereinbart, so war umstritten, ob diese unter die Steuerermäßigung fällt oder nicht.

Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung auszunehmen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Hotelzimmer könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt.

Zu dem gleichen Ergebnis kam der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2016 für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die kalkulatorischen Kosten der Parkplätze müssen dementsprechend geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt werden können

Doppelte Abschreibung bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Bebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.

Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.

Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw

Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung -, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Beurteilung von Abbruchkosten bei Erstellung eines neuen Gebäudes

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige bereits beim Erwerb zweier Grundstücke die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend.

Das FG behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden müssen. Wenn ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwirbt, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung. Bei einem Abbruch von Gebäuden innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht.

Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.

Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen

Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zu nehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor.
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  • Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen also jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schrei­ben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

Anmerkung: Das BMF führte in seinem Schreiben weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach wären alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. Mit Schreiben vom 15.3.2016 wird diese Auffassung wieder verworfen. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Absatz 2 HOAI a. F. begrenzt. § 8 Absatz 2 HOAI a. F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.

TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind auch Photovoltaikanlagen betroffen.

Sofortabzug eines Disagios nur bei Marktüblichkeit

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.

Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.

Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte - auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Keine Berücksichtigung von Nebenräumen beim häuslichen Arbeitszimmer

Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Nunmehr stellt der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 17.2.2016 fest, dass Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an das Aufteilungsverbot auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

GmbH-Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft übt nur dann eine "freiberufliche Tätigkeit" und damit gewerbesteuerfreie Tätigkeit aus, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb - und unterfällt der Gewerbesteuerpflicht.

Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 7.1.2016 die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter.

Eine GmbH ist nach Auffassung des FG einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft - im entschiedenen Fall einer KG - als "berufsfremde Person" zu werten. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei der KG ist.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Es wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Az. BFH: VIII B 16/16 anhängig ist.

Doppelte Abschreibung bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Bebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.

Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.

Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw

Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung -, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Mitunternehmerstellung, Gewinnzuordnung, Abfärbewirkung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

Grundsätzlich ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Mitunternehmer. Dies ist er nur dann, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt. Die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft unterscheiden sich dabei grundsätzlich nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft.

In seiner Entscheidung vom 3.11.2015 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Stellung eines "Mitunternehmers" - und damit einer sich daraus ergebenden Gewinnzuordnung - in einer Freiberuflerpraxis zu befassen. Im entschiedenen Fall betrieben die Ärzte A und B eine Gemeinschaftspraxis, in die sie die Ärztin C aufnahmen. Die Geschäftsführung sollte dabei gemeinschaftlich ausgeübt werden. C war jedoch nicht an den materiellen Werten der Gemeinschaft beteiligt. Ihr wurde eine Option zum Erwerb eines Drittels der Praxis eingeräumt. Nach der Gewinnverteilungsabrede sollte C jährlich einen Prozentsatz des eigenen Honorarumsatzes erhalten.

Der BFH entschied dazu: Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Daran fehlt es, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind. Entsprechend wurde der Gewinn auch nur auf die beiden Gesellschafter A und B aufgeteilt.

Anmerkung: In einem Parallelverfahren qualifizierte der BFH die Einkünfte der GbR als gewerblich und damit auch gewerbesteuerpflichtig, nachdem festgestellt wurde, dass C ihre Patienten im Namen der GbR eigenverantwortlich und somit ohne Überwachung oder persönliche Mitwirkung durch A und B behandelte. Hier liegen mangels leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit der Mitunternehmer keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte der GbR vor. Entsprechend wurden die Einkünfte der GbR insgesamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft (sog. "Abfärbewirkung").

Der Fall zeigt wieder einmal sehr deutlich, wie schnell durch falsch gestaltete Verträge steuerlich erhebliche Nachteile entstehen können. Lassen Sie sich in solchen Fällen zwingend beraten!

Erteilung einer Prokura durch Apotheker zulässig

Ein Apotheker ist nach dem Gesetz über das Apothekenwesen "zur persönlichen Leitung ... in eigener Verantwortung verpflichtet". Das umfasst nicht nur pharmazeutische, sondern auch wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem Apotheker ist es deshalb berufsrechtlich nicht gestattet, sich lediglich die pharmazeutischen Entscheidungen - etwa über die Beratung der Kunden und die Abgabe bestimmter Arzneimittel - vorzubehalten und die Geschäfte im Übrigen - etwa Einkauf, Werbung, Personalgewinnung und Ähnliches - vollständig einem Dritten zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu überlassen.

Eine Vertretung des Apothekers in seiner Leitungsfunktion ist regelmäßig nur zeitlich begrenzt und durch einen bestimmten Personenkreis möglich. Die pharmazeutische und wirtschaftliche Leitung erfordert, dass die Kontrolle des Betriebs nach den im Innenverhältnis getroffenen Regelungen und der tatsächlichen Handhabung effektiv ausgeübt werden kann und ausgeübt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb ein Geschäftsmodell für unzulässig erachtet, bei dem ein Apotheker einen Arzneimittelabgabeautomaten über einen Servicevertrag durch eine Kapitalgesellschaft hat betreiben lassen. Es hat die in dem Vertrag eingeräumten Kontrollrechte für nicht hinreichend effektiv gehalten. Hieraus lässt sich indes nicht folgern, dass es dem Apotheker grundsätzlich versagt wäre, eine Prokura zu erteilen.

Von Einzelvollmachten und einer Handlungsvollmacht unterscheidet sich die Prokura dadurch, dass sie nach außen hin nicht wirksam beschränkt werden kann. Das bedeutet indes nicht von vornherein, dass der Apotheker die gebotene persönliche Leitung durch die Prokuraerteilung aus der Hand gibt. Der Prokurist könnte zwar - etwa durch den Abschluss oder die Kündigung von Mietverträgen, durch den Einkauf größerer Menge objektiv nicht zur Gesundheitsförderung geeigneter Heilmittel oder die Einstellung und Entlassung von Personal - mit Außenwirkung Entscheidungen erheblicher Tragweite treffen. Den damit verbundenen Gefahren kann der Apotheker aber begegnen, indem er den Prokuristen sorgfältig auswählt, ihm im Innenverhältnis hinreichend beschränkende Weisungen erteilt und ihm notfalls die Vollmacht wieder entzieht. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 1.3.2016.

"Honorararzt" im Krankenhaus ist sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass "Honorarärzte", die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.

So liegt ein abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn der Arzt kein Unternehmerrisiko trägt und wie im entschiedenen Fall im Wege der funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert war. Dabei war die jeweilige Tätigkeit zu beurteilen, nach dem der einzelne Dienst angetreten wurde.

Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin im Team mit den anderen Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet. Dass sie, solange der Chefarzt ihr diesbezüglich keine konkreten Vorgaben erteilt hatte, selbst entscheiden konnte, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte, entsprach dem Ablauf auf der Station. Des Weiteren hat die Gynäkologin auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit stand ihr eine Stundenvergütung in Höhe von 60 € zu. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte sie - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbstständigen - nicht sozialversicherungspflichtigen - Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor.

Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen

Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zu nehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor.
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  • Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen also jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Sofortabzug eines Disagios nur bei Marktüblichkeit

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.

Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.

Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte - auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Keine Berücksichtigung von Nebenräumen beim häuslichen Arbeitszimmer

Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Nunmehr stellt der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 17.2.2016 fest, dass Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an das Aufteilungsverbot auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

Parkmöglichkeit für Hotelgäste ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 %. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Wird die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart, liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor. Es kommt der Regelsteuersatz von 19 % zum Tragen. Ist die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedoch nicht gesondert vereinbart, so war umstritten, ob diese unter die Steuerermäßigung fällt oder nicht.

Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung auszunehmen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Hotelzimmer könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt.

Zu dem gleichen Ergebnis kam der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2016 für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die kalkulatorischen Kosten der Parkplätze müssen dementsprechend geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt werden können

Einseitige Preiserhöhung vonseiten der Pflegeheimbetreiber

Nach dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts "verlangen". Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner). Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam.

Das WBVG bringt zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss. Der Gesetzeswortlaut orientiert sich unter anderem an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem "Mieterhöhungsverlangen" des Vermieters zustimmen muss.

Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens 4 Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Mindestfrist von 4 Wochen soll ihm eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist.

Doppelte Abschreibung bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Bebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.

Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.

Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw

Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung -, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Kein Abzug größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger

Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.

Im entschiedenen Fall ist eine Steuerpflichtige Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks, das sie von ihrer Mutter unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertragen bekommen hatte. Die Mutter, die vereinbarungsgemäß alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ auf ihre Kosten eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen. Auf ihren Antrag verteilte das Finanzamt die hieraus resultierenden Werbungskosten auf 3 Jahre.

Die Beteiligten hoben den Nießbrauch vorzeitig auf, sodass nunmehr die Steuerpflichtige die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Sie machte in der Folgezeit den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr seien die restlichen Aufwendungen in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Mutter abzuziehen.

Das FG kam zu dem Entschluss, dass die Steuerpflichtige die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen kann, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die für die Fortführung von AfA durch den Einzelrechtsnachfolger enthaltene Regelung kann auf die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nicht analog angewandt werden.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Aufwendungen für Mieterschäden sofort abziehbare Werbungskosten

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese können nur im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer steuerlich geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.

Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 4.3.2016.

Im entschiedenen Fall hinterließ eine Mieterin die Wohnung in einem beschädigten Zustand. Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Steuerpflichtige rund 20.000 € auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handele sich um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Das FG vertritt hier jedoch die Auffassung, dass - trotz Überschreitung der 15-%-Grenze - keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorlagen. Die Gesetzesbegründung lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Auch können in Fällen, in denen es zu einem Substanzverlust kommt, eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergeht. Schließlich gebietet die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Anmerkung: Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 6/16 anhängig. Ob dieser den Argumenten des FG folgt, wird sich zeigen. Betroffene Steuerpflichtige können in abschlägigen Bescheiden Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH bitten.

Beurteilung von Abbruchkosten bei Erstellung eines neuen Gebäudes

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige bereits beim Erwerb zweier Grundstücke die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend.

Das FG behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden müssen. Wenn ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwirbt, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung. Bei einem Abbruch von Gebäuden innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht.

Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.

Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall in tatsächlicher Höhe oder mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. In seiner Entscheidung vom 1.12.2015 stellt der Bundesfinanzhof aber klar, dass die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) aber dann anzuwenden ist, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.

Im entschiedenen Fall sanierte ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 mal bzw. 215 mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z. B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit.

Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern

Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind nach dem Bundeselterngeldgesetz die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.

In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall bezog eine Steuerpflichtige neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung auch Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.

Das BSG bestätigte die Wahl dieses Bemessungszeitraums mit Urteil vom 21.6.2016. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.

Anmerkung: Die damit in Einzelfällen verbundenen Belastungen - bei der Steuerpflichtigen ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld - sind nach Auffassung des BSG durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Rückzahlung von Weiterbildungskosten - jährliche Minderung der Rückzahlungspflicht

In einem Fall aus der Praxis vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen "Ausbildungs-Anstellungsvertrag". Dieser sah vor, dass der Arbeitnehmer zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als solcher beschäftigt wird. Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber waren sich einig, dass aufseiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500 € entstehen.

In dem Vertrag war geregelt, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist, wenn er vor Ablauf von 3 Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit ausscheiden sollte: 100 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten, 66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten und 33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr. Nach Bestehen der Prüfung war ein Gehalt von 3.200 € brutto/Monat, ab dem 7. Monat 18 Monate lang 3.500 €, ab dem 19. Monat 3.700 € vereinbart. Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat mit seinem Urteil vom 3.3.2015 dazu entschieden, dass die Regelung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, weil sie lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht. Darüber hinaus ist eine arbeitsvertragliche Klausel dann unangemessen, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen.

Fallen Fortbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigen, berücksichtigt eine nur jährliche Staffelung das grundgesetzlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel ist damit unwirksam. Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers daran, bei Rückzahlungsvereinbarungen durch eine Drittelung der Rückzahlungsschuld den Bleibedruck auf den Arbeitnehmer angesichts der Höhe der Rückzahlungsforderung am Anfang eines jeden Jahres genauso hoch zu halten, wie am Ende dieses Zeitabschnitts, ist jedenfalls bei Rückzahlungsforderungen in erheblicher Größenordnung nicht erkennbar.

Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für ein Notrufsystem

Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen.

Im entschiedenen Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals, für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Steuerpflichtige machte 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

"Gemischt genutzte Räume" sind keine Arbeitszimmer

Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung - aus. Das trifft insbesondere auch bei einer sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat, der seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 3 Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Somit blieben diese ohne Erfolg.

Nach den Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt. Demnach werden Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann je nach Eintrittsalter bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend - besteuert.

Nach Auffassung des BVerfG steht dem Gesetzgeber bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere hält das oberste deutsche Gericht es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.9.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau. Danach meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an, den er aus beruflichen Gründen an 2 bis 3 Tagen in der Woche bewohnte. Das Finanzamt setzte Zweitwohnungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Wohnung nur sporadisch und nicht überwiegend beruflich genutzt wird.

Nach Auffassung des BFH setzt der Wortlaut des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes nur voraus, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen.

Anmerkung: Das BFH-Urteil betrifft nicht nur Hamburg, sondern vermutlich alle Städte oder Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erheben.

Kapitalabfindungen aus Direktversicherung und Sofortrenten sind krankenversicherungspflichtig

Werden von freiwillig Versicherten Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung in eine Sofortrentenversicherung angelegt, sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das stellt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3.12.2015 fest.

Im entschiedenen Fall legte ein freiwillig Versicherter die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge. Er machte geltend, dass die Kapitalabfindung ihm nicht ausgezahlt wurde, weil er fast den ganzen Betrag direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert hat, durch welche ihm monatlich etwa 500 € ausgezahlt werden.

Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Versicherte müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 € monatlich auf die Sofortrente.

Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt wurde.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab dem 1.1.2016

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2015 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2016 bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> BMF-Schreiben.

Dabei ist bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

TERMINSACHE: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ab 1.1.2016 für das Kindergeld

Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld um weitere 2 € im Monat angehoben. Es beträgt dann für das erste und das zweite Kind monatlich 190 €, für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 €. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 48 € pro Kind und Elternteil.

Damit das Kindergeld in Zukunft ausgezahlt wird, muss der Familienkasse die eigene Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt werden. Neuanträge für Kindergeld müssen die Steuer-Identifikationsnummern bereits enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Nummer im Kindergeldantrag noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 - im Idealfalle sofort - schriftlich mitteilen.

Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sie können aber auch mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten (Link: www.bzst.de). Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer erfolgt schriftlich.
  • AEC eisele
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