Mandantenbrief Dezember 2016

Humor ist keine Gabe des Geistes, er ist eine Gabe des Herzens.
Ludwig Börne, eigentlich Löb Baruch; 1786 - 1837, deutscher Schriftsteller

Anhebung des Grund- und Unterhaltsfreibetrages, Kindergeldes und Kinderzuschlags ab 2017


Mit einem vom Bundeskabinett am 12.10.2016 beschlossenen Gesetz sollen die nach den Vorgaben des Existenzminimumberichts verfassungsrechtlich gebotenen Anhebungen des steuerlichen Grund-, Unterhaltshöchst- und Kinderfreibetrags zum 1.1.2017 umgesetzt werden. Entsprechend erhöht sich auch das Kindergeld. Daneben will der Gesetzgeber durch die Änderung der Steuertarife die sog. kalte Progression mildern und an die Inflationsrate anpassen.

Die von der Bundesregierung bekannt gegebenen Zahlen lauten:

 
2016
ab 2017
ab 2018
Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag
8.652 €
8.820 €
9.000 €
Kinderfreibetrag
4.408 €
4.716 €
4.788 €
Kindergeld
1. und 2. Kind
190 €
192 €
194 €
3. Kind
196 €
198 €
200 €
4. Kind und weitere
221 €
223 €
225 €
Kinderzuschlag
max. 160 €
max. 170 €
max. 170 €

Über die weiteren geplanten Änderungen werden wir Sie nach Verabschiedung des Gesetzes weiter auf dem Laufenden halten.

Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstunde zum 1.1.2017


Die Mindestlohn-Kommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 von 8,50 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festgelegt. Das Bundeskabinett stimmte am 26.10.2016 dem Beschluss zu. Damit gilt ab 1.1.2017 der neue Mindestlohn.

Die "Übergangsregelung", die es in bestimmten Branchen erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen, endet am 31.12.2016. Ab dem 1.1.2017 müssen die betroffenen Beschäftigten mindes­tens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 gilt aber auch hier dann der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Zeitungsausträger haben ab dem 1.1.2017 Anspruch auf 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für sie der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, z. B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Sie können kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es rechtzeitig prüfen, ob der Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschreiten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Beispiel: Das Unternehmen beschäftigte 2016 für 50 Stunden/Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8,50 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 250 €. Während 2016 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.350 € noch unterschritten wäre (Entgeltgrenze 450 € x 12 Monat = 5.400 € im Jahr), hat der Mindestlohn 2017 zur Folge, dass diese Grenze um 154 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.554 €. Das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.

Anmerkung: Die Gehälter von Mitarbeitern sind von den betroffenen Unternehmen auf 8,84 € brutto je Arbeitsstunde anzupassen. Insbesondere bei den Minijobbern sollten mit Blick auf die 450-€-Grenze die Verträge überprüft und ggf. zum 1.1.2017 geändert werden. Die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten gelten weiterhin uneingeschränkt fort. Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Vorsteuerabzug für ein Sport-/Luxusfahrzeug


Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind steuerlich nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Lebensführung ist dann berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind.

Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls, also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit.

Nach diesen Grundsätzen kam das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung v. 6.6.2016 zu dem Entschluss, dass ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen ist. Diese Aufwendungen berühren die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen und sind nach Auffassung des FG (anteilig) unangemessen.

Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen nicht immer sofort abzugsfähig


Aufwendungen, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall werden sie nur im Rahmen der Abschreibung (AfA) berücksichtigt.

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen", die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage, sie sind als Werbungskosten nicht sofort abziehbar. Nicht zu diesen Aufwendungen gehören die Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr mit drei Urteilen vom 14.6.2016 den Begriff der "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine "Schönheitsreparaturen" durchgeführt werden. In den Entscheidungen bezieht er auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

Werden also - wie in den entschiedenen Fällen - z. B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie "Schönheitsreparaturen" durchgeführt, so werden diese Aufwendungen als sog. "anschaffungsnahen" Herstellungskosten qualifiziert, die nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.

Bitte beachten Sie! Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von 3 Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben und nicht sofort steuerlich angesetzt werden.

Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung


Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wurde die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag" umgewandelt. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €. Seit dem 1.1.2015 gilt: Auch wenn in diesem Fall der Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € - 110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.

Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"), werden in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als 2 Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein. Übersteigt der Betrag 110 €, ist der Vorsteuerabzug (insgesamt) nicht möglich.

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen


Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können kleine und mittlere Betriebe - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch nehmen.

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

Investitionsabzugsbetrag - neue Regeln ab 2016


Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) -, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags unterschiedliche Voraussetzungen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags bis zum 31.12.2015: Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine "bestimmte" Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Schafft der Unternehmer nunmehr diese spezielle Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten 3 Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags ab dem 1.1.2016: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dafür ein "bestimmtes" Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Fälligkeitstermine - Dezember 2016


  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.12.2016
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.12.2016

Verzugszins / Basiszins


  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex



Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2016 Januar 106,1   2015 Januar 105,5
  Februar 106,5     Februar 106,5
  März 107,3     März 107,0
  April 106,9     April 107,0
  Mai 107,2     Mai 107,1
  Juni 107,3     Juni 107,0
  Juli 107,6     Juli 107,2
  August 107,6     August 107,2
  September 107,7     September 107,0
  Oktober 107,9     Oktober 107,0
  November       November 107,1
  Dezember       Dezember 107,0

2014 Januar 105,9   2013 Januar 104,5
  Februar 106,4     Februar 105,1
  März 106,7     März 105,6
  April 106,5     April 105,1
  Mai 106,4     Mai 105,5
  Juni 106,7     Juni 105,6
  Juli 107,0     Juli 106,1
  August 107,0     August 106,1
  September 107,0     September 106,1
  Oktober 106,7     Oktober  105,9
  November 106,7     November 106,1
  Dezember 106,7     Dezember 106,5

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise


Haftungsansprüche von Eltern bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz


Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 20.10.2016 in mehreren Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen der Vorschriften aus dem SGB ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

In den 3 Fällen beabsichtigten die Mütter jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeitberufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten sie keinen Betreuungsplatz nachgewiesen.

Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Mütter Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls.

Der BGH hat in allen 3 Fällen das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt.

Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht.

Die Richter führten aus, dass diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der Eltern bezweckt. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten.

Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einem Betrieb


Personen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegen (freie Mitarbeit) und denen auch keine Weisungen erteilt werden, sind nicht abhängig beschäftigt, wenn sie die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzen und die Tätigkeit erfolgsabhängig (Provision) vergütet wird.

Dem steht im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung nicht zwingend entgegen, dass es auch Hinweise auf eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers gibt, z. B. durch ein einheitliches Erscheinungsbild der Firma des Auftraggebers.

In einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschiedenen Fall schloss eine Frau mit einem Immobilienhandel einen Vertrag über freie Mitarbeit mit u. a. folgenden Tätigkeiten:

  • Vorbereitung, Unterstützung und Ausübung von Immobilienvermittlungen einschl. Abhalten von Vermittlungsgesprächen und notwendiger Bürotätigkeit
  • Unternehmensberatung für den Auftraggeber selber wie auch für Dritte einschl. hierzu notwendiger Bürotätigkeit.

Bei der Betriebsprüfung wurde sie als Angestellte und nicht als freie Mitarbeiterin eingestuft; der Betrieb erhielt eine Nachzahlungsforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Richter des LSG kamen zwar zu der Entscheidung, dass die freie Mitarbeiterin nach außen nicht als Selbstständige erkennbar war. Auf der anderen Seite war sie jedoch in ihrer zeitlichen Einteilung völlig frei, sie konnte Art und Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen. Auch konkrete Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit konnten die Richter nicht feststellen, sodass hier keine abhängige Beschäftigung vorlag.

Ferner hatte sie auch ein Unternehmerrisiko zu tragen, da sie erfolgsabhängig nur dann bezahlt wurde, wenn es auch zum Vertragsschluss kam. Blieben ihre Bemühungen ohne Erfolg, hat sie zeitlichen Einsatz erbracht, der nicht vergütet wurde.

Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen


Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Durch Tarifvertrag können jedoch die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von der o. g. Regelung festgelegt werden.

Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gilt aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos. Der eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermöglicht nur Regelungen, durch die die im TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Dazu haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist.

Fehlerhafte Preisangabe in einem Online-Shop


Der über einen Online-Shop abschließende Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist. Das bloße Erkennen der fehlerhaften Preisangabe allein reicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs hingegen nicht aus.

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall bot ein Händler über seinen Online-Shop Generatoren zu einem Stückpreis von 24 € zzgl. MwSt. an. Laut Suchanfragen im Internet wurden die Generatoren zu Preisen zwischen 3.300 € bis ca. 4.500 € pro Stück gehandelt. Der Besteller hatte für seinen Betrieb keine Verwendung für derartige Generatoren. Er hatte erkannt, dass es sich um eine fehlerhafte Preisauszeichnung handelte, wollte die Geräte günstig ankaufen und sodann mit Gewinn weiterverkaufen.

Aufgrund der großen Differenz zwischen dem veröffentlichten Preis im Online-Shop und dem tatsächlichen Wert der Geräte und weiterhin dem Erkennen dieses Ungleichgewichts durch den Besteller hatte der Verkäufer den Vertrag nicht zu erfüllen.

Neue Betrugsmasche bei Rechnungsstellung per E-Mail


Das Landeskriminalamt (LKA) Baden-Württemberg warnt in einer aktuellen Pressemitteilung vor einer neuen Betrugsmasche bei Rechnungstellung per E-Mail. In Zeiten des elektronischen Zahlungsverkehrs werden Rechnungen in vielen Geschäftsbereichen nur noch elektronisch versandt. Diesen Umstand machen sich nun auch Kriminelle zunutze, indem sie böswillig auf den Nachrichtenaustausch zwischen Verkäufer/Dienstleister und Kunde einwirken.

Die Täter nutzen hierzu verschiedene Methoden, um sich in die Kommunikation einzuschalten. Eines haben alle Vorgehensweisen jedoch gemeinsam: Die Mitteilung an den Kunden, dass sich die Bankverbindung des Rechnungsstellers angeblich geändert habe. Ist dieses Täuschungsmanöver beim Kunden erfolgreich, überweist dieser den tatsächlich offenen Rechnungsbetrag auf das Konto der Betrüger.

Um einem solchen Betrug vorzubeugen, rät das LKA Baden-Württemberg daher zu folgenden Maßnahmen:

  • Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter gegenüber dieser Betrugsmasche.
  • Überprüfen Sie E-Mails mit Rechnungen sorgfältig auf den richtigen Absender und die korrekte Schreibweise der E-Mail-Domain.
  • Prüfen Sie bei verdächtigen E-Mails die vorliegenden Informationen über einen zweiten Kommunikationskanal.
  • Nutzen Sie statt E-Mail hierzu z. B. das Telefon.
  • Halten Sie Ihre Software stets auf dem neuesten Stand (beispielsweise durch ein Patchmanagementsystem).
  • Weisen Sie prophylaktisch in Ihrer geschäftlichen E-Mail-Signatur darauf hin, dass Sie Ihren Kunden eine Änderung der Bankverbindung niemals via E-Mail mitteilen werden.
  • Wenn möglich nutzen Sie digitale Signaturen.

Personenbezogene Daten - Speicherung auf Webseiten


Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen, so die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in ihrer Entscheidung vom 19.10.2016.

Die dynamische Internetprotokoll-Adresse eines Nutzers stellt für den Betreiber der Website ein personenbezogenes Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den betreffenden Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen.

Der EuGH führt hierzu aus, dass es in Deutschland offenbar rechtliche Möglichkeiten gibt, die es dem Anbieter von Online-Mediendiensten erlauben, sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und anschließend die Strafverfolgung einzuleiten.

Neue Informationspflichten für "Online-Händler" seit dem 9.1.2016


Für in der Europäischen Union niedergelassene Betreiber von Internet-Seiten, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, gibt es seit dem 9.1.2016 eine wichtige Änderung. Sie müssen seit diesem Datum in auf ihrer Internet-Seite auf die Möglichkeit einer Online-Schlichtung hinweisen. Das schreibt die EU-Verordnung Nr. 524/2013 vor.

Hierfür ist die Platzierung des Links http://ec.europa.eu/consumers/odr auf der Homepage erforderlich. Eine Freischaltung dieser Plattform erfolgte zum 15.2.2016. Dabei gilt zu beachten, dass der Link leicht auffindbar und zugänglich sein muss. Eine genaue Platzierung gibt das Gesetz nicht vor. Die Veröffentlichung des Links im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus, sofern diese erst auf der Bestellseite eingestellt sind.

Betroffen von dieser Informationspflicht sind insbesondere alle Online-Händler mit Ausnahme von B2B-Unternehmen, die nicht an Verbraucher liefern. Es spielt keine Rolle, ob sie die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung wollen oder nicht. Verfügt ein Händler über keine eigene Homepage und vertreibt seine Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie beispielsweise Amazon oder Ebay, muss er den Link einarbeiten.

Immobilienanzeigen - Informationspflichten in Verbindung mit der Energieeinsparverordnung


In der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist geregelt, dass ein Verkäufer, der ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück verkaufen möchte, dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen hat. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.

Wird in Fällen eines geplanten Immobilienverkaufs vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis,
  • den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

So handelt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wettbewerbswidrig, wer als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die in der EnEV erforderlichen Pflichtangaben veröffentlicht. Aber auch Maklern kann zu untersagen sein, Anzeigen für Mietwohnungen ohne die Angaben zur Art des Energieausweises und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr zu veröffentlichen oder Verkaufsanzeigen ohne die Angabe zum wesentlichen Energieträger.


Anhebung des Grund- und Unterhaltsfreibetrages, Kindergeldes und Kinderzuschlags ab 2017


Mit einem vom Bundeskabinett am 12.10.2016 beschlossenen Gesetz sollen die nach den Vorgaben des Existenzminimumberichts verfassungsrechtlich gebotenen Anhebungen des steuerlichen Grund-, Unterhaltshöchst- und Kinderfreibetrags zum 1.1.2017 umgesetzt werden. Entsprechend erhöht sich auch das Kindergeld. Daneben will der Gesetzgeber durch die Änderung der Steuertarife die sog. kalte Progression mildern und an die Inflationsrate anpassen.

Die von der Bundesregierung bekannt gegebenen Zahlen lauten:

 
2016
ab 2017
ab 2018
Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag
8.652 €
8.820 €
9.000 €
Kinderfreibetrag
4.408 €
4.716 €
4.788 €
Kindergeld
1. und 2. Kind
190 €
192 €
194 €
3. Kind
196 €
198 €
200 €
4. Kind und weitere
221 €
223 €
225 €
Kinderzuschlag
max. 160 €
max. 170 €
max. 170 €

Über die weiteren geplanten Änderungen werden wir Sie nach Verabschiedung des Gesetzes weiter auf dem Laufenden halten.

Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen nicht immer sofort abzugsfähig


Aufwendungen, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall werden sie nur im Rahmen der Abschreibung (AfA) berücksichtigt.

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen", die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage, sie sind als Werbungskosten nicht sofort abziehbar. Nicht zu diesen Aufwendungen gehören die Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr mit drei Urteilen vom 14.6.2016 den Begriff der "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine "Schönheitsreparaturen" durchgeführt werden. In den Entscheidungen bezieht er auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

Werden also - wie in den entschiedenen Fällen - z. B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie "Schönheitsreparaturen" durchgeführt, so werden diese Aufwendungen als sog. "anschaffungsnahen" Herstellungskosten qualifiziert, die nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.

Bitte beachten Sie! Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von 3 Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben und nicht sofort steuerlich angesetzt werden.

Bonusprogramm mindert nicht den Sonderausgabenabzug


Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.6.2016 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Bonuszahlung der Krankenkassen führen nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert. Die Zahlung hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

Anmerkung: Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.

Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum


Häufig werden Wohnungen an Kinder oder Eltern zu günstigeren Mietpreisen als den ortsüblichen vermietet. Dabei gilt grundsätzlich zu beachten, dass Mietverträge wie unter Fremden üblich abgeschlossen und die Durchführung auch entsprechend erfolgen muss, wenn sie steuerlich berücksichtigt werden sollen. Die durch die Vermietung bedingten Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie den Anforderungen des Einkommensteuergesetzes entsprechen.

Seit dem Jahr 2012 gilt hier: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Entsprechend ist der Werbungskostenabzug anteilig zu kürzen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich - die Werbungskosten können vollständig steuerlich angesetzt werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 10.5.2016 entschiedenen Fall war zu klären, was unter "ortsübliche Miete" zu verstehen ist. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Vergleichsmiete die ortsübliche Kaltmiete und nicht die Warmmiete ist. Die Betriebskosten sind nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.

Das sah der BFH anders und stellte in seinem Urteil fest: Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen.

Neue Regelungen für Spendennachweise ab 2017


Nachdem im Juni auch der Bundesrat dem viel diskutierten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt hat, ist dieses am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Im Rahmen der beschlossenen Vereinfachungen bei der Erstellung der Einkommensteuerklärungen sind auch die Regelungen über die Spendennachweise geändert worden. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.

Künftig hat der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Die Nachweise müssen allerdings vom Zuwendungsempfänger noch ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides aufbewahrt werden, denn so lange kann das Finanzamt die Vorlage der Nachweise anfordern.

Beispiel: Für Besteuerungszeiträume ab 2018 ist die Abgabefrist bis zum Ende des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs verlängert worden, sofern ein Berater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung beauftragt wurde. Der Berater gibt die Steuererklärung für 2018 beispielsweise Mitte Februar 2020 ab. Der Bescheid wird am 15.5.2020 bekanntgegeben. Die Aufbewahrungspflicht für die Zuwendungsbestätigung 2018 läuft bis zum 15.6.2021.

Anmerkung: Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Für die Datenübertragung hat der Zuwendungsempfänger Zeit bis Ende Februar des Folgejahres nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Dieses automatisierte Verfahren bringt den Vorteil, dass der Zuwendende keine Bestätigung über die Zuwendung aufbewahren muss und der Empfänger kein Doppel. Der Spender kann einen Nachweis, z. B. einen Ausdruck der übermittelten Daten, vom Zuwendungsempfänger erhalten.

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung


Ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtmäßig sein. Die Steuerfahndung darf daher von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom 12.5.2016 hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit.

Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Von der Pressefreiheit geschützt sind aber nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führt ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen sind.

Einschränkungen bestehen aber nach Auffassung des BFH für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. Zudem muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.

Regelung zu den "Nachzahlungszinsen" erneut vor dem Bundesfinanzhof


Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einer Nachzahlung, fallen Nachzahlungszinsen an. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 %, im Jahr also 6 %.

Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen. Zweck der Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Mithilfe der sog. Vollverzinsung sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides objektiv oder typischerweise entstanden sind, ausgeglichen werden.

Nachzahlungszinsen können jedoch ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar.

Grundsätzlicher Streitpunkt in der Praxis ist insbesondere die Höhe der Verzinsung, die bei vielen Steuerpflichtigen aufgrund des seit vielen Jahren niedrigen Zinsniveaus dazu führt, den gesetzlichen Zins von 6 % im Jahr als unangemessen anzusehen.

Dazu hat das Finanzgericht Thüringen in seinem Urteil vom 22.4.2015 entschieden, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes bei Zinslauf bis November 2011 hat. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte bereits mit Urteil vom 1.7.2014 und 14.4.2015 diese Auffassung. Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 zu dem Entschluss, dass der gesetzliche Zins sich für den Zeitraum April bis Juli 2013 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hielt, hat aber gleichzeitig die Revision zum BFH zugelassen.

Anmerkung: Nunmehr sind die Verfahren des Thüringer FG (BFH-Az. I R 77/15) und des FG Düsseldorf (BFH-Az. III R 10/16) vor dem BFH anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können wegen der Höhe der Nachzahlungszinsen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren beantragen.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Abfindungszahlung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig


In seiner Entscheidung vom 7.9.2016 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei grundsätzlich weit auszulegen. Nach dem Urteil des BFH hängen Kosten, die dem letztendlich bestimmten Erben infolge eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen, regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen.

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht


Mit dem Entwurf für ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) sollen kurzfristig greifende und spürbare Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Ziel ist es solche Unternehmen zu entlasten, die typischerweise am meisten von Bürokratie betroffen sind. Dazu gehören kleine Betriebe mit 2-3 Mitarbeitern. Dafür sind folgende Änderungen vorgesehen:

Anhebung der Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 200 €, der Grenzbeträge zur quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 € auf 5.000 € und der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer von 17.500 € auf 20.000 €.

Geplant ist auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt sind, können nach dem Wert für den Vormonat festgelegt werden. Das Verfahren wird zwar heute auch schon angewandt, soll aber in Zukunft bei viel mehr Unternehmen anwendbar sein.

Zudem sind Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen in der Abgaben-ordnung vorgesehen. Demnach endet die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege darstellen, mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung.

Des Weiteren sind Anpassungen der Handwerksordnung vorgesehen, um der fortschreitenden Digitalisierung im Handwerk zusätzlichen Schub zu verleihen, sowie die Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder- und Kommunalportalen durch eine Änderung des E-Governement-Gesetzes.

Anmerkung: Die Neuregelungen des BEG II sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Sicherlich werden sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch ein paar Änderungen und Ergänzungen ergeben. Über die endgültigen Festlegungen informieren wir Sie bei Verabschiedung des Gesetzes.


Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstunde zum 1.1.2017


Die Mindestlohn-Kommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 von 8,50 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festgelegt. Das Bundeskabinett stimmte am 26.10.2016 dem Beschluss zu. Damit gilt ab 1.1.2017 der neue Mindestlohn.

Die "Übergangsregelung", die es in bestimmten Branchen erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen, endet am 31.12.2016. Ab dem 1.1.2017 müssen die betroffenen Beschäftigten mindes­tens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 gilt aber auch hier dann der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Zeitungsausträger haben ab dem 1.1.2017 Anspruch auf 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für sie der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, z. B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Sie können kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es rechtzeitig prüfen, ob der Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschreiten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Beispiel: Das Unternehmen beschäftigte 2016 für 50 Stunden/Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8,50 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 250 €. Während 2016 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.350 € noch unterschritten wäre (Entgeltgrenze 450 € x 12 Monat = 5.400 € im Jahr), hat der Mindestlohn 2017 zur Folge, dass diese Grenze um 154 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.554 €. Das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.

Anmerkung: Die Gehälter von Mitarbeitern sind von den betroffenen Unternehmen auf 8,84 € brutto je Arbeitsstunde anzupassen. Insbesondere bei den Minijobbern sollten mit Blick auf die 450-€-Grenze die Verträge überprüft und ggf. zum 1.1.2017 geändert werden. Die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten gelten weiterhin uneingeschränkt fort. Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Vorsteuerabzug für ein Sport-/Luxusfahrzeug


Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind steuerlich nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Lebensführung ist dann berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind.

Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls, also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit.

Nach diesen Grundsätzen kam das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung v. 6.6.2016 zu dem Entschluss, dass ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen ist. Diese Aufwendungen berühren die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen und sind nach Auffassung des FG (anteilig) unangemessen.

Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung


Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wurde die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag" umgewandelt. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €. Seit dem 1.1.2015 gilt: Auch wenn in diesem Fall der Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € - 110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.

Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"), werden in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als 2 Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein. Übersteigt der Betrag 110 €, ist der Vorsteuerabzug (insgesamt) nicht möglich.

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen


Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können kleine und mittlere Betriebe - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch nehmen.

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

Investitionsabzugsbetrag - neue Regeln ab 2016


Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) -, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags unterschiedliche Voraussetzungen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags bis zum 31.12.2015: Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine "bestimmte" Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Schafft der Unternehmer nunmehr diese spezielle Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten 3 Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags ab dem 1.1.2016: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dafür ein "bestimmtes" Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Gesetzgeber einigt sich bei der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts


Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugestimmt. Inwieweit diese Neuregelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, wird sich erst zeigen müssen. Hier die Regelungsinhalte im Einzelnen in Kurzform:

1. Verschonungsregeln: Wie bisher wird das begünstigte Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

2. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

Beschäftigte im Betrieb Verschonung 5 Jahre
Lohnsumme mindestens:
Verschonung 7 Jahre
Lohnsumme mindestens
:
bis zu 5
keine Prüfung
keine Prüfung
6 bis 10
250 %
500 %
11 bis 15
300 %
565 %
ab 16
400 %
700 %

3. Begünstigtes Vermögen: Zum Betriebsvermögen zählt alles, was der Betrieb braucht, wie z. B. Maschinen oder Fabrikhallen. Grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen zählt dagegen Verwaltungsvermögen - zum Beispiel Gebäude, die an Dritte vermietet wurden, oder Bargeld. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen nicht steuerlich verschont.

  • Eine Komplettverschonung zu 100 % ist nur möglich, wenn der Anteil an dem im Betriebsvermögen enthaltenen Verwaltungsvermögen 20 % nicht übersteigt.
  • Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. Damit sog. Cash-Gesellschaften vermieden werden, muss das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften aber nach seinem Hauptzweck dazu dienen, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.
  • Überschreitet das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des gesamten Betriebsvermögens, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
  • Auch sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände (Kunstgegenstände, Yachten etc.), die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, werden nicht begünstigt, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
4. Realistische Vermögensbewertung: Der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wird angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von 17,86 auf 13,75 abgesenkt. Das Bundesfinanzministerium wird dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklungen der Zinsstrukturdaten anzupassen. *

5. Förderung von Investitionen: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von 2 Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, werden ebenfalls steuerrechtlich begünstigt. Für Schenkungen gilt diese Regelung nicht.

6. Wertabschlag für Familienunternehmen: Viele Familienunternehmer unterliegen im Gesellschaftsvertrag erheblichen Restriktionen bei der Entnahme von Gewinnen, bei der Übertragung von Beteiligungen oder im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Für solche Unternehmen ist ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 % vorgesehen, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag 2 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung und 20 Jahre danach Bestand haben. Dazu muss die Satzung Bestimmungen enthalten, die die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des Gewinns beschränken.

7. Große Betriebsvermögen: Nach dem bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht galten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf.

Nunmehr ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen, bereits vorhandenem oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.

Als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Bei Vermögen über 26 Mio. € sinkt der Abschlag schrittweise, je höher das Betriebsvermögen ist. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Bei Vermögen über 90 Mio. € entfällt jeder Abschlag.

8. Erweiterte Stundungsregelung: Die Zahlung der Erbschaftsteuer darf nach dem Willen des Gesetzgebers die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt für das erste Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Danach erfolgt eine jährliche 6-%ige Verzinsung. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

9. Inkrafttreten: Das neue Recht gilt rückwirkend für sämtliche Erwerbe, die nach dem 30.6.2016 erfolgen. *Die Regelung zur Vermögensbewertung (Punkt 4) gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2016.

Anmerkung: Die Neuregelungen sind vielfältig und teilweise tückisch. Lassen Sie sich im Schenkungsfall und für den Erbfall intensiv beraten, bevor Sie die Weichen stellen!

Rückwirkende Rechnungsberichtigung nach einer Entscheidung des EuGH möglich


Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt werden. Dafür sind die fehlenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.

Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt.

Der EuGH stellt dazu fest, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. So muss nach dieser Entscheidung des EuGH die Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen werden.

Anmerkung: Das Urteil des EuGH steht im Widerspruch zum deutschen Recht, wonach bei der Berichtigung einer Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden kann. Der EuGH bezieht sich in dieser Entscheidung nur auf die spätere Ergänzung der Rechnung um die in der Ursprungsrechnung nicht enthaltene Steuernummer oder USt-IdNr. Ob sich dieses Urteil auch auf andere fehlende oder fehlerhafte Rechnungsbestandteile übertragen lässt, ist damit grundsätzlich noch nicht entschieden. Hier könnte die Finanzverwaltung für Klarheit sorgen.

Kapitalausstattung von GmbH soll verbessert werden


Das Bundeskabinett hat am 14.9.2016 den "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" beschlossen. Damit sollen die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Kapitalgesellschaften verbessert werden. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen sollen - durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten - profitieren.

Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig soll die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, sollen jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen können, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft treten. Der Antrag kann voraussichtlich erstmals für nach dem 31.12.2015 erfolgende Beteiligungserwerbe gestellt werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen


Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.

  • Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich.
  • Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.

Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2016 fest, dass Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.

Verwendung des Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung


Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen -, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens 2 Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.


Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstunde zum 1.1.2017


Die Mindestlohn-Kommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 von 8,50 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festgelegt. Das Bundeskabinett stimmte am 26.10.2016 dem Beschluss zu. Damit gilt ab 1.1.2017 der neue Mindestlohn.

Die "Übergangsregelung", die es in bestimmten Branchen erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen, endet am 31.12.2016. Ab dem 1.1.2017 müssen die betroffenen Beschäftigten mindes­tens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 gilt aber auch hier dann der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Zeitungsausträger haben ab dem 1.1.2017 Anspruch auf 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für sie der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, z. B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Sie können kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es rechtzeitig prüfen, ob der Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschreiten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Beispiel: Das Unternehmen beschäftigte 2016 für 50 Stunden/Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8,50 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 250 €. Während 2016 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.350 € noch unterschritten wäre (Entgeltgrenze 450 € x 12 Monat = 5.400 € im Jahr), hat der Mindestlohn 2017 zur Folge, dass diese Grenze um 154 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.554 €. Das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.

Anmerkung: Die Gehälter von Mitarbeitern sind von den betroffenen Unternehmen auf 8,84 € brutto je Arbeitsstunde anzupassen. Insbesondere bei den Minijobbern sollten mit Blick auf die 450-€-Grenze die Verträge überprüft und ggf. zum 1.1.2017 geändert werden. Die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten gelten weiterhin uneingeschränkt fort. Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Vorsteuerabzug für ein Sport-/Luxusfahrzeug


Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind steuerlich nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Lebensführung ist dann berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind.

Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls, also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit.

Nach diesen Grundsätzen kam das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung v. 6.6.2016 zu dem Entschluss, dass ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen ist. Diese Aufwendungen berühren die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen und sind nach Auffassung des FG (anteilig) unangemessen.

Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung


Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wurde die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag" umgewandelt. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €. Seit dem 1.1.2015 gilt: Auch wenn in diesem Fall der Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € - 110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.

Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"), werden in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als 2 Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein. Übersteigt der Betrag 110 €, ist der Vorsteuerabzug (insgesamt) nicht möglich.

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen


Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können kleine und mittlere Betriebe - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch nehmen.

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

Investitionsabzugsbetrag - neue Regeln ab 2016


Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) -, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags unterschiedliche Voraussetzungen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags bis zum 31.12.2015: Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine "bestimmte" Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Schafft der Unternehmer nunmehr diese spezielle Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten 3 Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags ab dem 1.1.2016: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dafür ein "bestimmtes" Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Gesetzgeber einigt sich bei der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts


Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugestimmt. Inwieweit diese Neuregelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, wird sich erst zeigen müssen. Hier die Regelungsinhalte im Einzelnen in Kurzform:

1. Verschonungsregeln: Wie bisher wird das begünstigte Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

2. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

Beschäftigte im Betrieb Verschonung 5 Jahre
Lohnsumme mindestens:
Verschonung 7 Jahre
Lohnsumme mindestens
:
bis zu 5
keine Prüfung
keine Prüfung
6 bis 10
250 %
500 %
11 bis 15
300 %
565 %
ab 16
400 %
700 %

3. Begünstigtes Vermögen: Zum Betriebsvermögen zählt alles, was der Betrieb braucht, wie z. B. Maschinen oder Fabrikhallen. Grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen zählt dagegen Verwaltungsvermögen - zum Beispiel Gebäude, die an Dritte vermietet wurden, oder Bargeld. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen nicht steuerlich verschont.

  • Eine Komplettverschonung zu 100 % ist nur möglich, wenn der Anteil an dem im Betriebsvermögen enthaltenen Verwaltungsvermögen 20 % nicht übersteigt.
  • Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. Damit sog. Cash-Gesellschaften vermieden werden, muss das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften aber nach seinem Hauptzweck dazu dienen, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.
  • Überschreitet das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des gesamten Betriebsvermögens, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
  • Auch sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände (Kunstgegenstände, Yachten etc.), die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, werden nicht begünstigt, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
4. Realistische Vermögensbewertung: Der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wird angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von 17,86 auf 13,75 abgesenkt. Das Bundesfinanzministerium wird dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklungen der Zinsstrukturdaten anzupassen. *

5. Förderung von Investitionen: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von 2 Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, werden ebenfalls steuerrechtlich begünstigt. Für Schenkungen gilt diese Regelung nicht.

6. Wertabschlag für Familienunternehmen: Viele Familienunternehmer unterliegen im Gesellschaftsvertrag erheblichen Restriktionen bei der Entnahme von Gewinnen, bei der Übertragung von Beteiligungen oder im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Für solche Unternehmen ist ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 % vorgesehen, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag 2 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung und 20 Jahre danach Bestand haben. Dazu muss die Satzung Bestimmungen enthalten, die die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des Gewinns beschränken.

7. Große Betriebsvermögen: Nach dem bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht galten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf.

Nunmehr ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen, bereits vorhandenem oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.

Als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Bei Vermögen über 26 Mio. € sinkt der Abschlag schrittweise, je höher das Betriebsvermögen ist. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Bei Vermögen über 90 Mio. € entfällt jeder Abschlag.

8. Erweiterte Stundungsregelung: Die Zahlung der Erbschaftsteuer darf nach dem Willen des Gesetzgebers die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt für das erste Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Danach erfolgt eine jährliche 6-%ige Verzinsung. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

9. Inkrafttreten: Das neue Recht gilt rückwirkend für sämtliche Erwerbe, die nach dem 30.6.2016 erfolgen. *Die Regelung zur Vermögensbewertung (Punkt 4) gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2016.

Anmerkung: Die Neuregelungen sind vielfältig und teilweise tückisch. Lassen Sie sich im Schenkungsfall und für den Erbfall intensiv beraten, bevor Sie die Weichen stellen!

Rückwirkende Rechnungsberichtigung nach einer Entscheidung des EuGH möglich


Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt werden. Dafür sind die fehlenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.

Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt.

Der EuGH stellt dazu fest, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. So muss nach dieser Entscheidung des EuGH die Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen werden.

Anmerkung: Das Urteil des EuGH steht im Widerspruch zum deutschen Recht, wonach bei der Berichtigung einer Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden kann. Der EuGH bezieht sich in dieser Entscheidung nur auf die spätere Ergänzung der Rechnung um die in der Ursprungsrechnung nicht enthaltene Steuernummer oder USt-IdNr. Ob sich dieses Urteil auch auf andere fehlende oder fehlerhafte Rechnungsbestandteile übertragen lässt, ist damit grundsätzlich noch nicht entschieden. Hier könnte die Finanzverwaltung für Klarheit sorgen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen


Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.

  • Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich.
  • Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.

Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2016 fest, dass Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.

Verwendung des Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung


Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen -, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens 2 Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.


Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstunde zum 1.1.2017


Die Mindestlohn-Kommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 von 8,50 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festgelegt. Das Bundeskabinett stimmte am 26.10.2016 dem Beschluss zu. Damit gilt ab 1.1.2017 der neue Mindestlohn.

Die "Übergangsregelung", die es in bestimmten Branchen erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen, endet am 31.12.2016. Ab dem 1.1.2017 müssen die betroffenen Beschäftigten mindes­tens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 gilt aber auch hier dann der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Zeitungsausträger haben ab dem 1.1.2017 Anspruch auf 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für sie der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, z. B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Sie können kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es rechtzeitig prüfen, ob der Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschreiten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Beispiel: Das Unternehmen beschäftigte 2016 für 50 Stunden/Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8,50 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 250 €. Während 2016 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.350 € noch unterschritten wäre (Entgeltgrenze 450 € x 12 Monat = 5.400 € im Jahr), hat der Mindestlohn 2017 zur Folge, dass diese Grenze um 154 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.554 €. Das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.

Anmerkung: Die Gehälter von Mitarbeitern sind von den betroffenen Unternehmen auf 8,84 € brutto je Arbeitsstunde anzupassen. Insbesondere bei den Minijobbern sollten mit Blick auf die 450-€-Grenze die Verträge überprüft und ggf. zum 1.1.2017 geändert werden. Die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten gelten weiterhin uneingeschränkt fort. Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Vorsteuerabzug für ein Sport-/Luxusfahrzeug


Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind steuerlich nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Lebensführung ist dann berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind.

Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls, also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit.

Nach diesen Grundsätzen kam das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung v. 6.6.2016 zu dem Entschluss, dass ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen ist. Diese Aufwendungen berühren die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen und sind nach Auffassung des FG (anteilig) unangemessen.

Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung


Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wurde die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag" umgewandelt. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €. Seit dem 1.1.2015 gilt: Auch wenn in diesem Fall der Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € - 110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.

Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"), werden in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als 2 Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein. Übersteigt der Betrag 110 €, ist der Vorsteuerabzug (insgesamt) nicht möglich.

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen


Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können kleine und mittlere Betriebe - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch nehmen.

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

Investitionsabzugsbetrag - neue Regeln ab 2016


Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) -, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags unterschiedliche Voraussetzungen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags bis zum 31.12.2015: Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine "bestimmte" Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Schafft der Unternehmer nunmehr diese spezielle Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten 3 Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags ab dem 1.1.2016: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dafür ein "bestimmtes" Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Gesetzgeber einigt sich bei der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts


Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugestimmt. Inwieweit diese Neuregelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, wird sich erst zeigen müssen. Hier die Regelungsinhalte im Einzelnen in Kurzform:

1. Verschonungsregeln: Wie bisher wird das begünstigte Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

2. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

Beschäftigte im Betrieb Verschonung 5 Jahre
Lohnsumme mindestens:
Verschonung 7 Jahre
Lohnsumme mindestens
:
bis zu 5
keine Prüfung
keine Prüfung
6 bis 10
250 %
500 %
11 bis 15
300 %
565 %
ab 16
400 %
700 %

3. Begünstigtes Vermögen: Zum Betriebsvermögen zählt alles, was der Betrieb braucht, wie z. B. Maschinen oder Fabrikhallen. Grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen zählt dagegen Verwaltungsvermögen - zum Beispiel Gebäude, die an Dritte vermietet wurden, oder Bargeld. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen nicht steuerlich verschont.

  • Eine Komplettverschonung zu 100 % ist nur möglich, wenn der Anteil an dem im Betriebsvermögen enthaltenen Verwaltungsvermögen 20 % nicht übersteigt.
  • Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. Damit sog. Cash-Gesellschaften vermieden werden, muss das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften aber nach seinem Hauptzweck dazu dienen, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.
  • Überschreitet das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des gesamten Betriebsvermögens, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
  • Auch sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände (Kunstgegenstände, Yachten etc.), die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, werden nicht begünstigt, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
4. Realistische Vermögensbewertung: Der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wird angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von 17,86 auf 13,75 abgesenkt. Das Bundesfinanzministerium wird dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklungen der Zinsstrukturdaten anzupassen. *

5. Förderung von Investitionen: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von 2 Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, werden ebenfalls steuerrechtlich begünstigt. Für Schenkungen gilt diese Regelung nicht.

6. Wertabschlag für Familienunternehmen: Viele Familienunternehmer unterliegen im Gesellschaftsvertrag erheblichen Restriktionen bei der Entnahme von Gewinnen, bei der Übertragung von Beteiligungen oder im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Für solche Unternehmen ist ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 % vorgesehen, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag 2 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung und 20 Jahre danach Bestand haben. Dazu muss die Satzung Bestimmungen enthalten, die die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des Gewinns beschränken.

7. Große Betriebsvermögen: Nach dem bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht galten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf.

Nunmehr ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen, bereits vorhandenem oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.

Als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Bei Vermögen über 26 Mio. € sinkt der Abschlag schrittweise, je höher das Betriebsvermögen ist. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Bei Vermögen über 90 Mio. € entfällt jeder Abschlag.

8. Erweiterte Stundungsregelung: Die Zahlung der Erbschaftsteuer darf nach dem Willen des Gesetzgebers die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt für das erste Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Danach erfolgt eine jährliche 6-%ige Verzinsung. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

9. Inkrafttreten: Das neue Recht gilt rückwirkend für sämtliche Erwerbe, die nach dem 30.6.2016 erfolgen. *Die Regelung zur Vermögensbewertung (Punkt 4) gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2016.

Anmerkung: Die Neuregelungen sind vielfältig und teilweise tückisch. Lassen Sie sich im Schenkungsfall und für den Erbfall intensiv beraten, bevor Sie die Weichen stellen!

Rückwirkende Rechnungsberichtigung nach einer Entscheidung des EuGH möglich


Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt werden. Dafür sind die fehlenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.

Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt.

Der EuGH stellt dazu fest, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. So muss nach dieser Entscheidung des EuGH die Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen werden.

Anmerkung: Das Urteil des EuGH steht im Widerspruch zum deutschen Recht, wonach bei der Berichtigung einer Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden kann. Der EuGH bezieht sich in dieser Entscheidung nur auf die spätere Ergänzung der Rechnung um die in der Ursprungsrechnung nicht enthaltene Steuernummer oder USt-IdNr. Ob sich dieses Urteil auch auf andere fehlende oder fehlerhafte Rechnungsbestandteile übertragen lässt, ist damit grundsätzlich noch nicht entschieden. Hier könnte die Finanzverwaltung für Klarheit sorgen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen


Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.

  • Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich.
  • Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.

Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2016 fest, dass Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.

Verwendung des Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung


Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen -, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens 2 Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.


Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstunde zum 1.1.2017


Die Mindestlohn-Kommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 von 8,50 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festgelegt. Das Bundeskabinett stimmte am 26.10.2016 dem Beschluss zu. Damit gilt ab 1.1.2017 der neue Mindestlohn.

Die "Übergangsregelung", die es in bestimmten Branchen erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen, endet am 31.12.2016. Ab dem 1.1.2017 müssen die betroffenen Beschäftigten mindes­tens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 gilt aber auch hier dann der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Zeitungsausträger haben ab dem 1.1.2017 Anspruch auf 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für sie der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, z. B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Sie können kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es rechtzeitig prüfen, ob der Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschreiten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Beispiel: Das Unternehmen beschäftigte 2016 für 50 Stunden/Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8,50 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 250 €. Während 2016 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.350 € noch unterschritten wäre (Entgeltgrenze 450 € x 12 Monat = 5.400 € im Jahr), hat der Mindestlohn 2017 zur Folge, dass diese Grenze um 154 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.554 €. Das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.

Anmerkung: Die Gehälter von Mitarbeitern sind von den betroffenen Unternehmen auf 8,84 € brutto je Arbeitsstunde anzupassen. Insbesondere bei den Minijobbern sollten mit Blick auf die 450-€-Grenze die Verträge überprüft und ggf. zum 1.1.2017 geändert werden. Die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten gelten weiterhin uneingeschränkt fort. Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen nicht immer sofort abzugsfähig


Aufwendungen, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall werden sie nur im Rahmen der Abschreibung (AfA) berücksichtigt.

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen", die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage, sie sind als Werbungskosten nicht sofort abziehbar. Nicht zu diesen Aufwendungen gehören die Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr mit drei Urteilen vom 14.6.2016 den Begriff der "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine "Schönheitsreparaturen" durchgeführt werden. In den Entscheidungen bezieht er auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

Werden also - wie in den entschiedenen Fällen - z. B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie "Schönheitsreparaturen" durchgeführt, so werden diese Aufwendungen als sog. "anschaffungsnahen" Herstellungskosten qualifiziert, die nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.

Bitte beachten Sie! Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von 3 Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben und nicht sofort steuerlich angesetzt werden.

Immobilienanzeigen - Informationspflichten in Verbindung mit der Energieeinsparverordnung


In der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist geregelt, dass ein Verkäufer, der ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück verkaufen möchte, dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen hat. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.

Wird in Fällen eines geplanten Immobilienverkaufs vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis,
  • den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

So handelt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wettbewerbswidrig, wer als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die in der EnEV erforderlichen Pflichtangaben veröffentlicht. Aber auch Maklern kann zu untersagen sein, Anzeigen für Mietwohnungen ohne die Angaben zur Art des Energieausweises und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr zu veröffentlichen oder Verkaufsanzeigen ohne die Angabe zum wesentlichen Energieträger.

Eigenbedarfskündigung bei bestehender Verkaufsabsicht


Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses liegt u. a. vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (sog. Eigenbedarfskündigung). Im Falle eines vorgeschobenen Eigenbedarfs kann der Vermieter gegenüber dem Mieter zu Schadensersatz verpflichtet sein.

Eine Eigenbedarfskündigung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10.5.2016 auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit Längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der Erwartung vermietet, diese im Falle eines Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Darauf, ob die Eigenbedarfsperson die Verkaufsabsichten des Vermieters kennt, kommt es nicht an.

Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Eigenbedarf seines Neffen am 15.11.2010 schriftlich gekündigt. In der nachfolgenden Räumungsklage wurde den Mietern eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2012 gewährt. Die Mieter zogen jedoch bereits zum 31.7.2012 aus. Anschließend bewohnte der Neffe das Haus. Im April 2013 wurde das Haus dann an einen Dritten veräußert, für den im selben Monat eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde.

Die ehemaligen Mieter des Wohnhauses hielten den Eigenbedarf für vorgeschoben. Ihrer Ansicht nach hatte der Vermieter von Anfang die Absicht, das Wohnhaus gewinnbringend zu veräußern. Die Mieter haben vorgetragen, dass beginnend ab dem Jahr 2008 das Haus zum Verkauf angeboten wurde. Diese Verkaufsbemühungen hätten auch nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung angedauert und seien schließlich im April 2013 von Erfolg gekrönt gewesen.

Mieterhöhungsverlangen auch ohne einschlägigen Mietspiegel


In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 26.4.2016 entschiedenen Fall verlangte der Vermieter eines Reihenendhauses in Bezug auf den für die Stadt gültigen Mietspiegel von seinem Mieter eine Mieterhöhung. Dieser war allerdings der Auffassung, dass der Mietspiegel nicht herangezogen werden kann, da im Mietspiegel ausdrücklich ausgeführt ist, dass er "auf Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern" nicht anwendbar ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH dürfen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn Zweck des Begründungserfordernisses ist es (lediglich), dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung Tatsachen mitzuteilen, die es dem Mieter ermöglichen, die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung - zumindest ansatzweise - auf ihre Berechtigung überprüfen zu können. So genügt es regelmäßig, wenn der Vermieter in dem Erhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete angibt und - soweit ein Mietspiegel als Begründungsmittel herangezogen wird - die nach seiner Auffassung einschlägigen Kategorien des Mietspiegels benennt.

Enthält ein Mietspiegel für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern beziehungsweise Reihenhäusern keine Daten, sind damit die für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern angegebenen Entgelte nicht geeignet, eine Indizwirkung für die gerichtliche Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für solche Wohnungen zu entfalten, die sich in Ein- oder Zweifamilienhäusern beziehungsweise in Reihenhäusern befinden. Sehr wohl aber können die in derartigen Mietspiegeln genannten Entgelte dem Mieter eine "Orientierungshilfe" für die Einschätzung geben, ob die vom Vermieter für eine Wohnung in einem - wie im vorliegenden Fall - Reihenendhaus (neu) verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, weil für derartige Wohnungen gezahlte Mieten erfahrungsgemäß über den Mieten liegen, die für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit vergleichbaren Wohnwertmerkmalen gezahlt werden.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Neue Regeln für die Makler- und Verwalter-Berufszulassung


Um die Berufszulassung zu erhalten, sollen Immobilienmakler künftig auch ihre Fachkompetenz nachweisen. Die Neuregelung orientiert sich an den bewährten Bestimmungen, die bereits bei der Berufszulassung von Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern gelten.

Für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter soll es künftig neue Standards geben.

  • Die Einführung eines Sachkundenachweises soll die von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern erbrachten Dienstleistungen qualitativ verbessern und damit den Verbraucherschutz stärken.
  • Der erforderliche Sachkundenachweis bei Wohnungseigentumsverwaltern soll zudem einen Beitrag zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Wohnimmobilien leisten.
  • Die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung für Verwalter soll Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden schützen, die durch die fehlerhafte Berufsausübung entstehen können.

Abnahme einer Wohnung durch Einzug und Kaufpreiszahlung


In der Regel wird bei neu zu errichtenden Eigentumswohnungen eine förmliche Abnahme vereinbart. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann durch eine stillschweigende Vereinbarung nachträglich wieder aufgehoben werden. Es bedarf jedoch hinreichender Anhaltspunkte für die Annahme derartiger Aufhebungsvereinbarungen. An das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufhebung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Vor diesem Hintergrund haben die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg entschieden, dass zumindest konkludent die Abnahme einer Wohneigentumslage erfolgt, wenn sämtliche Erwerber ihre Wohnung bezogen und diese zusammen mit den in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Teilen der Wohnanlage genutzt und zudem den Kaufpreis vollständig bezahlt haben.

So hatte in dem entschiedenen Fall keine der Kaufvertragsparteien, auf Erwerberseite auch nicht die Gemeinschaft der Eigentümer für die Käufer, vor oder bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate für das gemeinschaftliche Eigentum auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme entsprechend der gleichlautenden Regelung in den Erwerberverträgen bestanden. Mit der vollständigen Zahlung der letzten Kaufpreisrate haben die Erwerber zudem jeder für sich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Werk insgesamt als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen.

Einwendungsausschluss auch für nicht umlagefähige Betriebskosten


Grundsätzlich ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätes-tens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Beinhaltet eine Betriebskostenkostenabrechnung nicht umlagefähige Kosten, gilt auch dafür dieser Einwendungsausschluss. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 11.5.2016.

Kaufpreisaufteilung in Grund und Boden und Gebäude im notariellen Kaufvertrag


Die Höhe der Gebäudeabschreibung (AfA) richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude; der Grund und Boden wird hier nicht berücksichtigt.

Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2015 grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung - zugunsten des Verkäufers - ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.

Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs seien gegeben.

Anmerkung: Die Finanzverwaltung stellt eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es ermöglicht, "in einem typisierten Verfahren" entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Bitte beachten Sie! Die Arbeitshilfe geht von einem "typisierten Verfahren" aus, das vermutlich in den wenigsten Fällen der realen Praxis entspricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorzunehmen.


Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstunde zum 1.1.2017


Die Mindestlohn-Kommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 von 8,50 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festgelegt. Das Bundeskabinett stimmte am 26.10.2016 dem Beschluss zu. Damit gilt ab 1.1.2017 der neue Mindestlohn.

Die "Übergangsregelung", die es in bestimmten Branchen erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen, endet am 31.12.2016. Ab dem 1.1.2017 müssen die betroffenen Beschäftigten mindes­tens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 gilt aber auch hier dann der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Zeitungsausträger haben ab dem 1.1.2017 Anspruch auf 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für sie der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, z. B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Sie können kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es rechtzeitig prüfen, ob der Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschreiten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Beispiel: Das Unternehmen beschäftigte 2016 für 50 Stunden/Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8,50 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 250 €. Während 2016 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.350 € noch unterschritten wäre (Entgeltgrenze 450 € x 12 Monat = 5.400 € im Jahr), hat der Mindestlohn 2017 zur Folge, dass diese Grenze um 154 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.554 €. Das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.

Anmerkung: Die Gehälter von Mitarbeitern sind von den betroffenen Unternehmen auf 8,84 € brutto je Arbeitsstunde anzupassen. Insbesondere bei den Minijobbern sollten mit Blick auf die 450-€-Grenze die Verträge überprüft und ggf. zum 1.1.2017 geändert werden. Die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten gelten weiterhin uneingeschränkt fort. Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Fristlose Kündigung aufgrund fingierter Pfandrücknahme


In einem von Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 7.12.2015 entschiedenen Fall verbuchte ein Supermarkt erhebliche Inventurverluste, die auf einen Diebstahl durch Mitarbeiter hindeuteten. Daraufhin wurden verdeckte Videoüberwachungen durchgeführt. Der Betriebsrat stimmte dieser Überwachung unter der Bedingung zu, dass eine Sichtung und Auswertung der Videoaufzeichnungen in seinem Beisein vorgenommen werden.

Zufällig wurde dann auf einer Videosequenz entdeckt, dass die stellvertretende Filialleiterin - zugleich auch als Kassiererin tätig - eine Pfandrücknahme manipuliert hatte, um sich dadurch ein Pfandgeld von 3,25 € auszuzahlen. Der daraufhin ausgesprochenen fristlosen Kündigung stimmte der Betriebsrat zu, obwohl er bei der Auswertung der Videosequenz nicht dabei war.

Das LAG entschied dazu: Erstellt ein Arbeitnehmer einen falschen Pfandbon, um sich unter Verletzung des Vermögens seines Arbeitgebers das Pfandgeld rechtswidrig zuzueignen, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann besonders gravierend, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut ist, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren, wie dies bei einer Kassiererin der Fall ist.

Der Verstoß gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine Videoüberwachung nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, führt jedenfalls dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn er der Verwendung als Beweismittel und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.

Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden "Zufallsfunden" muss das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern


Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind nach dem Bundeselterngeldgesetz die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.

In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall bezog eine Steuerpflichtige neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung auch Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.

Das BSG bestätigte die Wahl dieses Bemessungszeitraums mit Urteil vom 21.6.2016. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.

Anmerkung: Die damit in Einzelfällen verbundenen Belastungen - bei der Steuerpflichtigen ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld - sind nach Auffassung des BSG durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen


Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Rückzahlung von Weiterbildungskosten - jährliche Minderung der Rückzahlungspflicht


In einem Fall aus der Praxis vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen "Ausbildungs-Anstellungsvertrag". Dieser sah vor, dass der Arbeitnehmer zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als solcher beschäftigt wird. Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber waren sich einig, dass aufseiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500 € entstehen.

In dem Vertrag war geregelt, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist, wenn er vor Ablauf von 3 Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit ausscheiden sollte: 100 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten, 66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten und 33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr. Nach Bestehen der Prüfung war ein Gehalt von 3.200 € brutto/Monat, ab dem 7. Monat 18 Monate lang 3.500 €, ab dem 19. Monat 3.700 € vereinbart. Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat mit seinem Urteil vom 3.3.2015 dazu entschieden, dass die Regelung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, weil sie lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht. Darüber hinaus ist eine arbeitsvertragliche Klausel dann unangemessen, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen.

Fallen Fortbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigen, berücksichtigt eine nur jährliche Staffelung das grundgesetzlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel ist damit unwirksam. Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers daran, bei Rückzahlungsvereinbarungen durch eine Drittelung der Rückzahlungsschuld den Bleibedruck auf den Arbeitnehmer angesichts der Höhe der Rückzahlungsforderung am Anfang eines jeden Jahres genauso hoch zu halten, wie am Ende dieses Zeitabschnitts, ist jedenfalls bei Rückzahlungsforderungen in erheblicher Größenordnung nicht erkennbar.

Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für ein Notrufsystem


Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen.

Im entschiedenen Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals, für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Steuerpflichtige machte 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

"Gemischt genutzte Räume" sind keine Arbeitszimmer


Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung - aus. Das trifft insbesondere auch bei einer sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat, der seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 3 Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Somit blieben diese ohne Erfolg.

Nach den Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt. Demnach werden Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann je nach Eintrittsalter bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend - besteuert.

Nach Auffassung des BVerfG steht dem Gesetzgeber bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere hält das oberste deutsche Gericht es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten


Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.9.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau. Danach meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an, den er aus beruflichen Gründen an 2 bis 3 Tagen in der Woche bewohnte. Das Finanzamt setzte Zweitwohnungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Wohnung nur sporadisch und nicht überwiegend beruflich genutzt wird.

Nach Auffassung des BFH setzt der Wortlaut des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes nur voraus, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen.

Anmerkung: Das BFH-Urteil betrifft nicht nur Hamburg, sondern vermutlich alle Städte oder Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erheben.

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