Mandantenbrief Januar 2018
Ab 1.1.2018 gilt der Mindestlohn in allen Branchen
Am 1.1.2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn mit 8,50 € pro Stunde eingeführt.
Seit dem 1.1.2017 beträgt er 8,84 €. Das Mindestlohngesetz regelt
eine Anpassung alle zwei Jahre. Demnach gelten auch im Jahr 2018 8,84 €.
Für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn
vorsehen, galt eine Übergangsfrist. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen,
sodass er ab 1.1.2018 in allen Branchen bezahlt werden muss.
Für Zeitungszusteller gab es ebenfalls Sonderregelungen.
Danach hatten sie im Jahr 2016 einen Anspruch auf 85 % des gesetzlichen Mindestlohnes und
ab 1.1.2017 einen Anspruch auf 8,50 € pro Stunde. Ab 1.1.2018 erhalten
jetzt auch sie den gültigen Mindestlohn von 8,84 €.
Ausnahmen gelten nach wie für Jugendliche unter 18 Jahren ohne
abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung,
Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung
nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, bei verpflichtendem Praktikum
im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder freiwilligem
Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine
Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums, Jugendliche, die an einer
Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer
anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
sowie ehrenamtlich Tätige.
Keine formlose Gewinnermittlung mehr auf Papier bei Betriebseinnahmen unter 17.500 €
Einnahme-Überschuss-Rechner sind dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das
Finanzamt zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben
vom 9.10.2017 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für
die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und
die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekanntgegeben.
Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 €
der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung
beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann
das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten
Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung verzichten. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen,
dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Mutwillige Zerstörung in einer neu angeschafften Mietwohnung
Mit dem Begriff Mietnomadentum haben inzwischen einige Immobilienbesitzer Bekanntschaft
gemacht. Aber auch verärgerte Mieter hinterlassen nicht selten ihre zerstörerischen
Spuren. Die daraus resultierenden Kosten sind i. d. R. nicht gerade gering.
Hier stellt sich nunmehr grundsätzlich die Frage, wie diese Kosten einkommensteuerlich
zu beurteilen sind.
In einem vom Bundesfinanzhof am 9.5.2017 entschiedenen Fall versagte das Finanzamt
den Sofortabzug der Kosten bei einer neu angeschafften Wohnung, da es sich nach
seiner Auffassung um sog. "anschaffungsnahe Herstellungskosten" handelt.
Im entschiedenen Fall überschritt der zur Schadenbeseitigung aufgewendete
Betrag 15 % der Anschaffungskosten für das Immobilienobjekt. Daher könnten
die Kosten nur im Rahmen der Abschreibung anteilig mit 2 % über einen Zeitraum
von 50 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.
Demgegenüber kam der BFH zu dem Entschluss, dass Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen
zur Beseitigung von Mieterschäden, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch
nicht vorhanden waren, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt
am Gebäude verursacht wurden, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten
zuzuordnen sind. Sie sind als sog. "Erhaltungsaufwand" und damit als
Werbungskosten sofort abzugsfähig.
Häuslicher Behandlungsraum eines Arztes
Kosten, die eine (Augen-)Ärztin für ein Zimmer im eigenen Haus aufwendet,
das sie als Behandlungsraum für Notfälle eingerichtet hat, können
steuerlich nicht als Sonderbetriebsausgaben angesetzt werden. Sie unterliegen
auch dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer. Das hat das
Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 14.7.2017 entschieden.
In einem Fall aus der Praxis richtete eine Augenärztin zur Behandlung
von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum ein. Der Raum
ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Das war der Grund, warum das
FG die Notfallpraxis nicht als betriebsstättenähnlichen Raum eingeordnet
hat. Die Einordnung als Praxis, die entsprechende ärztliche Einrichtung
unterstellt, kommt nur dann in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über
einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen. Muss der
Patient aber erst einen privaten Flur durchqueren, fehlt es an der nach außen
erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und
damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit. Die Räumlichkeiten
unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich
des häuslichen Arbeitszimmers.
Anmerkung: Nachdem die Augenärztin in den Räumlichkeiten der
Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung standen,
konnte sie die Aufwendungen auch nicht begrenzt bis zum Höchstbetrag von
1.250 € im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers ansetzen. Wegen
der grundsätzlichen Bedeutung ließ das FG die Revision zum Bundesfinanzhof
zu, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig ist.
Sanierungserlass gilt nicht für Altfälle
Der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch
den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für
die Vergangenheit nicht angewendet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof
(BFH) mit zwei Urteilen vom 23.8.2017.
Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss
vom 28.11.2016 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin
angewiesen, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten
Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 endgültig auf ihre Forderungen
verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.
Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise
gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt
wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung kann nach Auffassung des
BFH nur der Gesetzgeber treffen.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne
geschaffen worden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Altfälle keine
Anwendung. Werden vom Gesetzgeber die Altfälle nicht durch eine Übergangsregelung
berücksichtigt, darf die Finanzverwaltung nicht die ursprüngliche
Verwaltungspraxis unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsweg weiterführen.
Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2018
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8.11.2017 die neuen Pauschbeträge
für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für
beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2018 bekannt
gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee-
und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende
Pauschbetrag maßgebend.
Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten
sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar.
Für den "Werbungskostenabzug" sind nur die tatsächlichen
Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2018
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2018 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 59.400 € bzw. im Monat mehr als 4.950 € verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 53.100 € bzw. von monatlich höchstens 4.425 € berechnet.
- Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 78.000 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 69.600 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.500 € (aBL) bzw. 5.800 € (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.045 € (aBL)/2.695 € (nBL) monatlich, also 36.540 € (aBL)/32.340 € (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt auch bei 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2018 von 241 € auf 246 € monatlich (Frühstück 52 €, Mittag- und Abendessen je 97 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 € und für ein Frühstück 1,73 €.
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 226 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
Schenkungsteuer bei mehreren teilweise nicht bekannten Schenkungen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen u. a. durch
Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung
sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die
Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig
vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden
ist.
Nach der für die Schenkungsteuer getroffenen Sonderregelung beginnt die
Festsetzungsfrist bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der Schenkung
erfahren hat.
Erfährt das Finanzamt lediglich von der freigebigen Zuwendung eines Gegenstandes,
obwohl ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig
zuwendet, führt dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.7.2017
jedoch nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für
die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände.
Spielerüberlassung kann Schenkungsteuer auslösen
Mit Urteil vom 30.8.2017 musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Überlassung
von Spieler/Trainer/Betreuer, die ein Sponsor bei sich als kaufmännische
Angestellte oder Repräsentanten eingestellt und an einen Verein als Spieler
kostenlos verliehen hatte, beschäftigen.
Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass im Vergütungsverzicht eine freigebige
Zuwendung des Dritten an den Verein liegt und damit den Verein als schenkungsteuerpflichtig
angesehen. In der Regel erfolgt eine Arbeitnehmerüberlassung gegen ein
angemessenes Entgelt. Ist dies nicht der Fall, liegt in dem Verzicht des Sponsors
auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.
Anmerkung: Das Urteil des BFH kann auch für andere Sportarten von Bedeutung
sein. U. U. besteht hier zwingend Handlungsbedarf.
Kaufpreiszahlung an Verkäufer trotz PayPal-Käuferschutz
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich am 22.11.2017 in zwei Entscheidungen
erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer
mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz.
Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften
dergestalt abzuwickeln, dass Käufer Zahlungen über virtuelle Konten
mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter
bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sog.
PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle
zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht
erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat
ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises der PayPal-Käuferschutzrichtlinie
Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück.
In den Verfahren vor dem BGH ging es um die Frage, ob der Verkäufer nach
der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer
auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Dazu entschieden die BGH-Richter, dass der
Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn
der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem
PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Vertragsparteien
mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig
stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung
wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem
erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet
wird.
Preiserhöhung - Mitteilung nur im Kundenportal reicht nicht
Ein Mobilfunkanbieter, der für Bestandskunden die Preise erhöhen
will, muss dies dem Kunden verlässlich mitteilen, indem er ihm eine entsprechende
Mitteilung sendet. Diese muss den Kunden sicher erreichen und die Preiserhöhung
klar erkennen lassen.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 19.10.2017 entschiedenen
Fall wollte ein Mobilfunkanbieter für seine Bestandskunden die Preise erhöhen.
Hierzu stellte er eine Nachricht über die Preiserhöhung in die "Servicewelt"
auf seiner Internetseite ein. Dabei handelt es sich um ein Kundenportal, in
das sich Kunden mit ihren Zugangsdaten einloggen und ihre Verträge verwalten
können. Per E-Mail und SMS erhielten die Kunden nur eine Mitteilung, dass
"aktuelle" oder "neue Informationen" zu ihrem Tarif in der
Servicewelt bereitständen.
In den AGB behält sich das Unternehmen vor, die Preise zu erhöhen
und dies dem Kunden in Textform mitzuteilen. Das OLG legte diese Klausel zugunsten
der Verbraucher aus. Eine wirksame Mitteilung liegt nach seiner Auffassung nur
dann vor, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden zwingend
erreicht und aus dem Inhalt die Absicht einer Preiserhöhung klar hervorgeht.
Die Nachricht in der "Servicewelt" genügte diesen Maßgaben
nicht.
Die zusätzliche E-Mail bzw. SMS reicht auch nicht aus, da aus diesen Mitteilungen
nicht hervorgeht, dass das Unternehmen eine Preiserhöhung vornehmen will.
Die Bezeichnung "aktuelle" oder "neue Informationen" sind
nicht eindeutig, da aus Sicht des Kunden damit ebenso gut Werbung gemeint sein
kann. Für diese interessiert sich ein Kunde üblicherweise aber nicht
in gleichem Maße wie für eine Preiserhöhung. Deshalb darf das
Unternehmen an Kunden, die die Mitteilung ausschließlich auf diese Weise
erhalten, keine höheren Preise berechnen.
"Ohne-Rechnung-Abrede" führt zur Vertragsnichtigkeit
Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich
eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen, wird der Architektenvertrag wegen
Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann
stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche
gegen den Architekten zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Urteil
vom 18.10.2017 festgelegt.
Im entschiedenen Fall wurde ein Architekt mündlich mit Architektenleistungen
für die Instandsetzung eines Wohnhauses beauftragt. Nachdem der Bauherr
Mängel vermutete, beauftragte er eine weitere Architektin und einen Sachverständigen
mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 €
sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 € verlangte
er von dem Architekten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung
des Gebäudes planen und überwachen sollen. Der Architekt ist dem entgegengetreten
und hat u. a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen
zu sein. Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte der Bauherr dem Architekten
5.000 € ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung
aufgenommen.
Dem geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch fehlte, so die OLG-Richter,
die vertragliche Grundlage. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag
ist wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
nichtig. Der Architekt leistete verbotene Schwarzarbeit, indem er von dem Architektenhonorar
5.000 € in bar und ohne Rechnungsstellung verlangte und entgegennahm. Dies
erkannte auch der Bauherr und nutzte es zu seinem eigenen Vorteil. Der Umstand,
dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch
keine "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen und damit zunächst einen
wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertigt keine andere Bewertung.
Die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" änderte den Vertrag
und machte ihn insgesamt unwirksam.
Keine Ausgabe von Gutscheinen beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel
Mit der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
ist es nicht vereinbar, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines solchen Arzneimittels
einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über
"zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti") gewährt.
Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die
Unvereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht ist das Verbot
verfassungsrechtlich - unter dem Gesichtspunkt der "Inländerdiskriminierung"
- erst dann bedenklich, wenn der sich daraus möglicherweise ergebende erhöhte
Marktanteil ausländischer Versand-apotheken im Bereich verschreibungspflichtiger
Arzneimittel zu einer ernsthaften Existenzbedrohung der inländischen Präsenzapotheken
führt. Hierfür bestehen nach dem Sach- und Streitstand derzeit keine
ausreichenden Anhaltspunkte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit
Urteil vom 2.11.2017 entschieden.
Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung
des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch Ersatzansprüche.
In einigen Formularverträgen im Wohnraummietrecht ist jedoch eine Klausel
enthalten, die vorsieht, dass ein Vermieter die sechsmonatige Verjährung
seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe
der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen verlängern kann. Der
Bundesgerichtshof beurteilte in seiner Entscheidung vom 8.11.2017 eine solche
Klausel für unwirksam.
Die kurze Verjährung ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen
der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. Der Mieter hat nach
der Rückgabe der Mietsache auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit
ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen
mehr treffen.
Demgegenüber kann der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache
sich Klarheit darüber verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche
wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese
durchsetzen oder innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche
verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will. Es ist nicht ersichtlich,
dass diese Prüfung nicht regelmäßig in der vom Gesetz vorgesehenen
Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen werden könnte.
Kein höheres Elterngeld aufgrund von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht
das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als
sonstige Bezüge außer Betracht. Dies stellten die Richter des Bundessozialgerichts
mit Urteil vom 29.6.2017 fest.
Im entschiedenen Fall war eine Frau vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014
und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie
hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe
von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines
Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere
je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Bei der Bemessung des Elterngeldes
wurden jedoch lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber
das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt.
Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des
laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum.
Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten
vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden
Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum
jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung
des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge
behandelten Einnahmen.
Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld
als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher
Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet
keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte
vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.
Kein Ausgleich bei Schenkungsteuer vom Schenker
Aus dem Sinn und Zweck der Schenkungsteuer und dem ihr zugrunde liegenden Normengefüge
ist zu folgern, dass die Schenkungsteuer im Innenverhältnis der Parteien
allein vom Beschenkten zu tragen ist.
Die Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfolgt nach Auffassung
des Oberlandesgerichts Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 5.4.2017
das Ziel, den durch die Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem
wirtschaftlichen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch die Schenkung vermittelte
Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern.
Im Hinblick auf die Schenkungsteuer hat der Beschenkte keinen zivilrechtlichen
Anspruch gegen den Schenker auf hälftige Erstattung der angefallenen Schenkungsteuer.
Die Einbeziehung des Schenkers in die Steuerpflicht beruht einzig und allein
auf dem Interesse des Fiskus, einen zweiten Steuerschuldner zu erhalten. Der
Schenker wird nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert, vielmehr haftet
er lediglich für dessen Steuerschuld. Grund für die Miteinbeziehung
des Schenkers in die Steuerpflicht ist aus Sicht des Normgebers die wirkungsvolle
und möglichst effiziente Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs.
Neue "Düsseldorfer Tabelle" seit dem 1.1.2018
In der "Düsseldorfer Tabelle" werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten
und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. . Regelsätze
für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2018 wurde die "Düsseldorfer
Tabelle" geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht
auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung
der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017. Die Regelsätze betragen
nun:
348 € für Kinder von 0 - 5?Jahren,
399 € für Kinder von 6- 11 Jahren,
467 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen
um bestimmte Prozentsätze.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle
beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis
1.900 €" (bisher 1.500 €) und endet mit "bis 5.500 €"
(bisher 5.100 €).
Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten
gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe
entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in
der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben.
Im Übrigen bleibt die "Düsseldorfer Tabelle" 2018 gegenüber
der Tabelle 2017 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende
Selbstbehalt erhöht sich nicht.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts
Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Schnellzugriff - Düsseldorfer
Tabelle.
Fälligkeitstermine - Januar 2018
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2018
- Sozialversicherungsbeiträge: 29.1.2018
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2017
Oktober 109,6
September 109,6
August 109,5
Juli 109,4
Juni 109,0
Mai 108,8
April 109,0
März 109,0
Februar 108,8
Januar 108,1
2016
Dezember 108,8
November 108,0
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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