Mandantenbrief Juni 2017
Marc Aurel; 121 - 180, römischer Kaiser 161 - 180
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet
Am 12.5.3017 verabschiedete der Bundesrat das "Gesetz zur Entlastung insbesondere
der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz).
Damit sollen Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Zu den
wichtigsten Neuregelungen zählen:
Lieferscheine: Die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen
endet mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für abgesandte Lieferscheine mit
dem Versand der Rechnung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie als Buchungsbelege
herangezogen werden. Lieferscheine sind häufig Bestandteile der Rechnung.
Erfolgt in der Rechnung ein Verweis auf den Lieferschein, ist dieser Teil der
Rechnung und 10 Jahre aufzubewahren!
Aufzeichnungspflicht für "Geringwertige Wirtschaftsgüter
(GWG)": Der Gesetzgeber hat eine Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten
für sofort abgeschriebene GWG in das Gesetz eingefügt. Danach sind
bestimmte Aufzeichnungen nur noch für Wirtschaftsgüter mit einem Wert
über 250 € erforderlich. Diese Wertgrenze gilt jedoch erstmals für
Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder
in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Lohnsteueranmeldung: Der Grenzbetrag für die quartalsweisen Abgabe
der Lohnsteuer-Anmeldung wurde von 4.000 € auf 5.000 € angehoben.
Kurzfristig Beschäftigte: Wegen der Anpassung des Mindestlohns
auf 8,84 € kam es zur zwangsweisen Anhebung der Pauschalierungsgrenze für
kurzfristig Beschäftigte. Danach gilt ab 2017 ein durchschnittlicher Tageslohns
i. H. 72 € (vorher 68 €).
Kleinbetragsrechnungen: Die für die Praxis relevante umsatzsteuerliche
Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 €
angehoben. Der Gesetzentwurf sah noch eine Anhebung auf 200 € vor.
Eine sog. Kleinbetragsrechnung, deren Gesamtbetrag (jetzt neu) 250 € nicht
übersteigt, muss, damit es umsatzsteuerrechtlich anerkannt wird, mindestens
folgende Angaben enthalten:
- vollständige Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- Ausstellungsdatum,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
- Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Nicht angegeben werden brauchen im Gegensatz zur regulären Rechnung: Nettobetrag, Umsatzsteuerbetrag, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Zeitpunkt der Lieferung, Steuer- bzw. Rechnungsnummer.
Fälligkeitsregelung in der Sozialversicherung: Die Neuregelungen enthalten auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt ist, können nach dem Wert für den Vormonat festgelegt werden. Die sich ergebenden Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld müssen jedoch in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert werden.
Anmerkung: Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft. Eine Ausnahme bildet die Aufzeichnungspflicht für GWG, die erst zum 1.1.2018 wirksam wird.
Anerkennung des "häuslichen Arbeitszimmers" eines Selbstständigen
Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer. Das gilt u. a. jedoch nicht, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht.
In seiner Entscheidung vom 22.2.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar,
dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in
seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren "anderen
Arbeitsplatz" darstellt. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer
Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen
Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen
Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot der Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nicht zum Tragen.
Nach Auffassung des BFH kann auch der selbstständig Tätige auf ein
(zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Inwieweit
dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligem Sachverhalt. Anhaltspunkte
können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe,
Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang
der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit
der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.
Ferienjobs als "kurzfristige" Minijobs
"Kurzfristige Minijobs" sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere
auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sie sind nicht - wie die regulären
Minijobs - auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei
einem kurzfristigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Arbeitgeber und
Aushilfen zahlen also keine Sozialversicherungsbeiträge.
Dafür gelten für diese Minijobber andere Regeln: Ein kurzfristiger
Minijob ist von vornherein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn Ihr Minijobber
an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig
weniger als an 5 Tagen wöchentlich beschäftigt ist. Diese Zeitgrenzen
gelten generell für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres,
aber auch für jahresübergreifende Beschäftigungen, die
von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind.
Bitte beachten Sie!
- Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z. B. Tage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage oder Tage der Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden) sind bei der Prüfung der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob zu berücksichtigen.
- Arbeitet die Aushilfe länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage, ist die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn Sie als Arbeitgeber absehen können, dass Ihre Aushilfe die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet.
- Für kurzfristige Minijobs bis zum 31.12.2014 und ab dem 1.1.2019 gelten die Zeitgrenzen von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen.
- Kurzfristige Minijobs können individuell nach der Steuerklasse oder - unter weiteren Voraussetzungen - mit 25 % pauschal besteuert werden.
- Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig - also versicherungsfrei - beschäftigt werden. Berufsmäßigkeit heißt, dass die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern damit den Lebensunterhalt sichert.
- Bitte lassen Sie sich vor Einstellung einer kurzfristigen Beschäftigung
beraten!
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Erneut musste sich der Bundesfinanzhof mit der Einkünfteerzielungsabsicht
und der damit verbundenen Geltendmachung von Werbungskosten bei Ferienwohnungen
auseinandersetzen. Dazu stellt er in seinem Beschluss vom 9.3.2017 noch einmal
klar, dass bei einer "Ferienwohnung" grundsätzlich und typisierend
von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss
zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet
und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird. Entsprechend
sind die erforderlichen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.
Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit
von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich
(d. h. um mindestens 25 %) unterschreitet.
Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, z.
B. weil sich der Eigentümer die Selbstnutzung der Ferienwohnung vorbehält,
ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit
nicht vergleichbar. Entsprechend muss die Einkünfteerzielungsabsicht dann
durch eine Prognose überprüft werden.
Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Kapitaleinkünften
Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich
unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 %. Verluste aus Kapitalvermögen
dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
In seiner Entscheidung vom 30.11.2016 legt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr
fest, dass eine Verrechnung negativer Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer
fallen, mit positiven Kapitaleinkünften, die dem Regeltarif unterliegen,
möglich ist. Dafür müssen Steuerpflichtige aber einen Antrag
auf Günstigerprüfung stellen.
Bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur die
tatsächlich angefallenen und nicht die fiktiven Werbungskosten in Höhe
des Pauschbetrags abziehbar, sodass der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (801
€ pro Person und Jahr) nicht möglich ist.
Im entschiedenen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger unter anderem Zinsen aus
einem privaten Darlehen. Dieses ordnete das Finanzamt als "Darlehen zwischen
nahestehenden Personen" ein, sodass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif
zu besteuern waren. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen,
die der Abgeltungssteuer unterlagen. Der BFH gab dem Steuerpflichtigen insoweit
recht, als er eine Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund des Antrags
auf Günstigerprüfung für zulässig erachtete. Den Abzug des
Sparer-Pauschbetrags von den regelbesteuerten positiven Einkünften aus
Kapitalvermögen lehnte er jedoch ab.
Anwendung der Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an einer GmbH
Zinsen aus dem Darlehen eines "mittelbaren Gesellschafters" an eine
Kapitalgesellschaft können dem gesonderten Steuertarif - also der Abgeltungssteuer
mit 25 % - unterliegen. Zu diesem Entschluss kommt der Bundesfinanzhof (BFH)
in seiner Entscheidung vom 20.10.2016.
Im Urteilsfall veräußerten Steuerpflichtige an eine Kapitalgesellschaft,
an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück.
Die Kaufpreisforderung wurde in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An dieser
Gesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft)
beteiligt, an der im Jahr 2011 die Steuerpflichtige zunächst Anteile in
Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals
hielt. Das Finanzamt war der Überzeugung, die Zinsen unterliegen nicht
dem Abgeltungssteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der BFH entschied jedoch, dass die Regelung, die Zinsen aus Darlehen eines
unmittelbaren Gesellschafters aus dem Abgeltungssteuersatz ausschließt,
weder nach ihrem Wortlaut für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters
Anwendung findet, noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Einbeziehung solcher
Darlehen in die Regelung geboten ist. Auch die Anwendung der weiteren Ausnahmeregelung
kommt nicht in Betracht. Diese verlangt, dass der Gesellschafter der Muttergesellschaft
als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin
eine "nahe stehende Person" sein muss.
Das hierzu erforderliche Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zur
Enkelgesellschaft liegt nach dem BFH jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber
als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft
inne hat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung
durchzusetzen. Zusätzlich muss die Mutter- an der Enkelgesellschaft (Darlehensschuldnerin)
zu mindestens 10 % beteiligt sein.
Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer
Die Finanzbehörde kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 25.1.2017 im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung
die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs
mit Grunderwerbsteuer belasten, wenn ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach
dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer
geschlossen wird.
In dem vom BFH entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück,
welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag
war bereits festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte.
Das Finanzamt bezog zunächst nur die Kosten für den Grundstückskauf
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Danach schloss
der Steuerpflichtige einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.
Der BFH entschied dazu: Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss
des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des "Ob" und "Wie"
der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem
Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist. Mit
dieser Entscheidung stellt er klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags
das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt
des Grundstückskaufvertrags zu einem bebauten werden lässt und die
Baukosten nachträglich im Rahmen der Änderung der ursprünglichen
Steuerfestsetzung zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf
bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.
Keine Haftung bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein "Pay by Call-Verfahren"
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall machte ein Unternehmen
gegen die Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses einen Entgeltanspruch für
die Nutzung im Rahmen des "Pay by Call-Verfahrens" über eine
Premiumdienstenummer (0900) geltend. Die entsprechenden insgesamt 21 Anrufe
wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Frau getätigt.
Das Kind nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen
Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet
werden konnten. Die "Credits" konnten entgeltlich erworben werden.
Die Zahlung erfolgte unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite
der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes. Nach Durchführung
der Anrufe standen dem Sohn unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten
"Credits" zur Verfügung. Die Abrechnung (ca. 1.250 €) wurde
über die Telefonrechnung der Mutter vorgenommen.
Der BGH verneinte einen Zahlungsanspruch des Unternehmens. Etwaige auf den
Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen
des Sohns, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben
könnte, sind der Anschlussinhaberin nicht zuzurechnen. Weder war das Kind
von seiner Mutter bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht
vor.
Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet über Provisionszahlungen
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer
im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher
eine wesentliche Information vorenthält,
- die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
- deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
- das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
- die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
- die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
So ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.4.2017 die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des UWG.
Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt.
Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht er, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen.
Bitte beachten Sie! Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.
"Kontogebühr" bei Gewährung eines Bauspardarlehens
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9.5.2017 entschieden,
dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines
Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr"
unwirksam ist.
Die BGH-Richter führten aus, dass die Erhebung einer "Kontogebühr"
in der Darlehens-phase eine sogenannte Preisnebenabrede darstellt. In der Darlehensphase
ist mit den Tätigkeiten der "bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung
und Führung einer Zuteilungsmasse", für die die Bausparkasse
die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung
einer Hauptleistungspflicht noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung
verbunden.
Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung
nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase
Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich
in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach
Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung
gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der
Bausparkasse.
Pauschale Entgelte für geduldete Überziehungen
Der Bundesgerichtshof hat am 25.10.2016 in zwei Verfahren entschieden, dass
vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt"
für geduldete Überziehungen zwischen einem Kreditinstitut und einem
Verbraucher unwirksam sind.
Es handelt sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen.
Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird unabhängig
von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden
abgewälzt. Dieses weicht damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der
es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist ein Zins und damit allein eine
laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der
Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.
"Gesamtpreis" muss ausgezeichnet werden
In Geschäftsräumen präsentierte Ausstellungsstücke müssen
mit dem Gesamtpreis ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt
auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere
Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann.
Diesem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt
zugrunde: Ein Möbelhaus bot in seiner Ausstellung eine Lederrundecke zum
Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 €
mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar ist. Auf der Rückseite
des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe
von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte
Möbelstück insgesamt 5.245 €.
Die Richter des OLG beurteilten die Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig,
da sie gegen die aus der Preisangabenverordnung folgende Verpflichtung zur Angabe
des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstößt. Das Möbelhaus
hat eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten.
Diese erscheint als einheitliches Leistungsangebot. Daran ändert auch der
Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. Für die ausgestellte
Ausstattungsvariante muss der Verkäufer dem Besucher den konkreten Verkaufspreis
als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis angeben, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung
zu genügen. Insoweit genügt es nicht, wenn er einen Teilpreis nennt
und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angibt, die
der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.
Keine Preisangabepflicht für Waren im Schaufenster
Nach der Preisangabenverordnung sind Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen,
innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder
in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher
unmittelbar entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung
der Ware auszuzeichnen. Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile, die zu zahlen sind, anzugeben (Gesamtpreise).
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass diese Regelung
nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne
Preisangabe erfasst.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Einziehung eines Geschäftsanteils
Eine Satzungsbestimmung, nach der die Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils,
der maßgeblich im Hinblick auf die partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters
in der Gesellschaft (hier: einer Unternehmensberatungsgesellschaft) eingeräumt
wurde, an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft ist, ist grundsätzlich
wirksam.
Eine Satzungsbestimmung, wonach im Falle eines Streits über die Wirksamkeit
der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gesellschafter
und der Gesellschaft die wirksame Beendigung fingiert wird und eine Einziehung
des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsbeschluss deshalb gerechtfertigt
ist, ist unwirksam. Die Möglichkeit willkürlicher Einziehung begründet
die Sittenwidrigkeit der Klausel.
Ein Gesellschafter, dessen Anteil durch Gesellschaftsbeschluss eingezogen wurde,
kann sich jedoch im Falle faktischer Beendigung der Partnerschaft nach Treu
und Glauben dann nicht mehr auf eine ungeklärte Beendigung des Vertragsverhältnisses
berufen, wenn nach den Umständen des Falles nicht mehr zu erwarten ist,
dass der Gesellschafter die tatsächliche Mitarbeit als Partner wieder aufnimmt.
In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall sah die Satzung
der Gesellschaft das Setzen einer Abstimmungsfrist für eine schriftliche
Beschlussfassung der Gesellschafter nicht vor. Auch die Aufforderung des Aufsichtsratsvorsitzenden,
die Angelegenheit bis zu einem bestimmten Datum abzuschließen, stellt
kein Setzen einer solchen Frist dar. Sie bringt nur den Wunsch zum Ausdruck,
die Angelegenheit falls möglich bis zu einem Termin abzuschließen.
Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot bei Beteiligung an Konkurrenzgesellschaft
Grundsätzlich können Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer
GmbH ohne Weiteres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden. Zum
anderen müssen sich gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Grundgesetz
messen lassen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte
Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren.
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung oder eine Regelung im Anstellungsvertrag,
die ein Wettbewerbsverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers vorsieht,
erfasst ihrem rechtlich unbedenklichen Sinn und Zweck nach, die Gesellschaft
vor der Aushöhlung von innen her zu schützen.
Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung,
ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen
oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, sind im Regelfall
unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht umfasst.
Herausgabepflicht von Dokumenten bei Kündigung
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war Folgendes im Arbeitsvertrag
vereinbart: "Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer sämtliche
betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften
und Kopien und auch selbst gefertigte Aufzeichnungen an die Arbeitgeber herauszugeben.
Ein Anspruch auf Zurückbehaltung für den Arbeitnehmer besteht nicht."
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Urteil vom 1.9.2016
entschieden, dass das "Ausscheiden" so zu verstehen ist, dass damit
das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb gemeint ist. So ist es unerheblich,
wenn - wie im Urteilsfall - über die Kündigungsschutzklage noch nicht
rechtskräftig entschieden ist.
Wegfall der Roaming-Gebühren
Ab dem 15.6.2017 können Verbraucher in den 28 EU-Mitgliedsländern sowie in Norwegen, Liechtenstein und Island ohne zusätzliche Kosten telefonieren, surfen und Kurznachrichten verschicken. Grenzüberschreitendes Telefonieren, SMS versenden und im Internet surfen wird innerhalb der EU nicht mehr kosten als im Inland. Die Vereinbarung legt Obergrenzen für die Beträge fest, die Mobilfunkunternehmen sich gegenseitig für die Nutzung ihrer Netze in Rechnung stellen dürfen. Die neuen Obergrenzen liegen bei 3,2 Cent/Minute für Anrufe und 1 Cent für SMS. Für Datenvolumen sinken die Obergrenzen schrittweise von zunächst 7,70 € pro Gigabyte ab 15.6.2017 auf schließlich 2,50 € pro Gigabyte ab 1.1.2022.
Fälligkeitstermine - Juni 2017
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.6.2017 - Sozialversicherungsbeiträge: 28.6.2017
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2017 | Januar | 108,1 | ||||
Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | 109,0 | |||||
Mai | ||||||
Juni | ||||||
Juli | ||||||
August | ||||||
September | ||||||
Oktober | ||||||
November | ||||||
Dezember |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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