Mandanten Brief für März 2015

inhalt
Der Mensch muss das Gute und das Große wollen, das Übrige hängt vom Schicksal ab.
Alexander von Humboldt; 1769 - 1859, deutscher Naturforscher und Geograph

Mindeslohn

Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde gilt. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich.

Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist - in denen er also als Generalunternehmer auftritt.

Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind.

Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen.

Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern.

Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.

Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 Euro beträgt, nicht gelten. Diese Arbeitnehmer sind also von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit. Nach neuesten Informationen soll die Grenze von 2.958 € aber weiter abgesenkt werden, um den bürokratischen Aufwand geringer zu halten.

Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar

Die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes kann ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.11.2014.

Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt wird. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter.

Verpflegungsleistung für Hotelgäste

Für Umsätze aus Hotelübernachtungen, also der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ermäßigt sich die Steuer auf zzt. 7 %. Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen - wie z. B. Frühstück, Parkgebühr, Schuhputzservice etc. -, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Vermietungsentgelt abgegolten sind. Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.12.2014 mit.

Verpflegungsleistungen sind demnach dem allgemeinen Steuersatz von zzt. 19 % zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden.

Anmerkung: Aus Vereinfachungsgründen will es die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstanden, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden: Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistung behandelt hat.

Verluste bei Betätigungen im Bereich Kosmetik/Wellness/Gesundheit nicht immer steuerlich abziehbar

Eine einkommensteuerlich zu beachtende Betätigung ist nur dann gegeben, wenn und so weit die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Dabei ist im Wege einer Prognose auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Tätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Einstellung abzustellen und zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, über die Dauer der Tätigkeit gesehen einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss zu erzielen.

Ist die Erwirtschaftung eines Totalgewinnes bzw. Totalüberschusses nicht zu erwarten und übt der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen/Hobbys aus, so fehlt es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Entsprechend können auch angefalle Verluste im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht steuerlich angesetzt werden.

So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.9.2014 entschieden, dass nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich, z. B. Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln, Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qigong, Reiki, die über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen und somit ein Verlustabzug auch nicht möglich ist.

Freiberufliche

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere zu Heilberufen oder heilberufsnahen Berufstätigkeiten, entschieden, dass die Mithilfe qualifizierten Personals für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers unschädlich ist, wenn er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dabei ist für einen Arzt zu berücksichtigen, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen muss. Dafür reicht es i. d. R. aus, dass der Arzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals - patientenbezogen - Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.

Mit Urteil vom 16.7.2014 hat der BFH entschieden, dass selbstständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten.

Im entschiedenen Fall betreiben die Gesellschafter eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR. Ihre Berufstätigkeit üben sie als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus. In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts den Gesellschaftern der GbR vorbehalten.

Anmerkung: Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und ging deshalb von einer gewerblichen und damit gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit aus. Nachdem die Beurteilung der "Freiberuflichkeit" in ähnlich gelagerten Fällen nicht immer ganz einfach ist, sollten sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten lassen.

Rürup-Rente

Bedingt durch eine Gesetzesänderung können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. "Rürup-Rente" geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 u. U. nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen.

So hatte in einem Streitfall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochten wurde, die GmbH eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) bereits im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die vergleichsweise geringen Beträge beliefen sich im Streitjahr auf 1.534 € und wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Zudem zahlte der GGF 22.050 € in einen "Rürup-Rentenvertrag" ein. Davon konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung letztlich nur 6.108 € anstelle von 13.200 € als Sonderausgaben abziehen.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH z. B. ein GGF, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht. Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH u. a. damit begründet, dass es (beherrschende) GGF in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können.

Grundsteuererlass bis 31.03.2015

Vermieter können bis zum 31.3.2015 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2014 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2014 wird es bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Neuregelung fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Fälligkeitstermine März 2015

  • Umsatzsteuer (mtl.)
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.3.2015
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.3.2015

Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2014Januar105,9 2015Januar105,5
 Februar106,4  Februar 
 März106,7  März 
 April106,5  April 
 Mai106,4  Mai 
 Juni106,7  Juni 
 Juli107,0  Juli 
 August107,0  August 
 September107,0  September 
 Oktober106,7  Oktober 
 November106,7  November 
 Dezember106,7  Dezember 

2013Januar104,5 2012Januar102,8
 Februar105,1  Februar103,5
 März105,6  März104,1
 April105,1  April103,9
 Mai105,5  Mai103,9
 Juni105,6  Juni103,7
 Juli106,1  Juli104,1
 August106,1  August104,5
 September106,1  September104,6
 Oktober 105,9  Oktober104,6
 November106,1  November104,7
 Dezember106,5  Dezember105,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich erneut in einer Entscheidung vom 12.11.2014 mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internet­auktion abgeschlossenen Kaufvertrags, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache bestand.

Danach rechtfertigt bei einer Internetauktion ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.

Im entschiedenen Fall bot ein Autobesitzer seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Ein Bieter bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Verkäufer die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Bieter, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Bieter begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €.

Nach der Entscheidung des BGH ist der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden könnte, hat das Gericht nicht festgestellt. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Anbieters, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

Endpreisangabe bei elektronischem Buchungssystem einer Airline

Das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu prüfende Buchungssystem einer Airline stellte nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar. Der Endpreis pro Person wurde nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von der Airline vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte.

Nach Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten. Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen.

Mit Urteil vom 15.1.2015 bestätigten die Richter des EuGH, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems einer Airline bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.

Vorkaufsrechts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 21.1.2015 in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Mieter wegen der Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts auch Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns verlangen kann.

Im entschiedenen Fall verkaufte ein Hausbesitzer im Jahre 2011 sämtliche Wohnungen eines Mehrfamilienhauses zu einem Preis von ca. 1,3 Mill. €. Eine seit 1992 in einer der Wohnungen lebende Mieterin wurde nicht vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen. Im Jahr 2012 bot ihr dann der neue Eigentümer die von ihr bewohnte Wohnung zum Preis von ca. 266.000 € zum Kauf an. Sie macht geltend, der Vorbesitzer habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von ca. 266.000 € aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) ca.186.000 € (auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis) erwerben und dadurch einen Gewinn von ca. 80.000 € erzielen können.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass einem Mieter ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis als Erfüllungsschaden zustehen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls und die Belehrung über die Vorkaufsberechtigung den Mieter in die Lage versetzen sollen, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit einen Anspruch auf Übereignung der Wohnung zu begründen. Erhält der Mieter diese Informationen erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag mit dem Drittkäufer schon abgewickelt worden ist, steht zu vermuten, dass der Vermieter die nicht mehr in seinem Eigentum stehende Wohnung nicht an den Mieter übereignen kann. In einem solchen Fall ist vom Mieter nicht zu verlangen, dass er zunächst das Vorkaufsrecht ausübt, um hierdurch einen Kaufvertrag mit dem Vermieter zustande zu bringen, den dieser von vornherein nicht erfüllen kann. Vielmehr kann der Mieter dann unmittelbar Ersatz des Erfüllungsschadens - hier entgangener Gewinn - begehren, der ihm bei Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden wäre.

Klausel über Vermittlungsprovision für übernommenen Leiharbeitnehmer

In der Praxis verlangen Leiharbeitsfirmen häufig Vermittlungsprovision, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher übernommen wird. In einem Fall aus der Praxis hatte eine Leiharbeitsfirma zwei Arbeitnehmer überlassen, die sich im Betrieb des Entleihers bewährt hatten. Daraufhin verlangte die Leiharbeitsfirma unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dort vorgesehene Vermittlungsprovision in Höhe des 200-fachen, von dem Entleiher zu zahlenden Stundensatzes.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) sah in der Klausel über die Vermittlungsprovision eine unberechtigte Benachteiligung des Entleihers. Somit stand der Leiharbeitsfirma keine Vermittlungsprovision zu. In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher über die Vergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher nur zulasse, wenn die Vergütung "angemessen" sei. Die hier verwendete Klausel erfülle die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung nicht.

Der Marktwert der Arbeitskraft des Arbeitnehmers werde nicht hinreichend beachtet. Der Marktwert spiegele sich nicht in der Höhe des Entleihungsentgelts, sondern des neuen Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers wider, urteilten die Richter. Zur Bemessung der Vermittlungsprovision habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Provision in Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens noch angemessen sein kann. Dem folgte das OLG und befand, dass die von der Leiharbeitsfirma beanspruchte Provision das 2,3 bzw. 2,4-fache des Bruttoeinkommens der Arbeitnehmer ausmache und nicht mehr angemessen sei. Die verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung sei danach unwirksam. Die Provision könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht auf den zweifachen Wert des Bruttoeinkommens reduziert werden, weshalb die Leiharbeitsfirma im Ergebnis überhaupt keine Provision beanspruchen könne.

Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen keinen Urlaub nehmen, darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er - in Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen. Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH konnte an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht festgehalten werden, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte.

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer wechselte ab dem 15.7.2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an 5, sondern nur noch an 4 Tagen in der Woche. Während seiner Vollzeittätigkeit im Jahr 2010 hatte er keinen Urlaub. Der Arbeitgeber meinte, dem Arbeitnehmer stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur die 24 von ihm gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage geteilt durch 5 mal 4). Der Arbeitnehmer seinerseits vertrat die Ansicht, dass eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig ist, sodass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage).

Zwar regelt der für das o. g. Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertag, dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in der Woche vermindert. Die Tarifnorm ist jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert.

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.2.2015 entschiedenen Fall zählte ein Auszubildender, der eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann absolvierte, das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand von 500 € festgestellt. Nach Darstellung der Bank nannte der Auszubildende in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Bank hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt. Der Auszubildende hält die Kündigung für unwirksam. Ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es u. a. an seiner ordnungsgemäßen Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden.

Die Richter des BAG kamen zu dem Entschluss, dass die Verdachtskündigung das Ausbildungsverhältnis beendet hat. In ihrer Begründung führten sie aus, dass es weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson bedurfte.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 21.1.2015 in mehreren Verfahren entschieden, dass Grundstückseigentümer, die sich mit der Gemeinde vertraglich über die von ihnen zu tragenden Erschließungskosten geeinigt haben, nicht für Mehrkosten herangezogen werden können, die im Wesentlichen inflationsbedingt entstanden sind.

Das gilt insbesondere dann, wenn diese zu unangemessenen Ergebnissen zu Lasten des Bürgers führen. Eine Steigerung des Erschließungsaufwandes, die im Wesentlichen inflationsbedingt ist, stellt danach ein ablösungstypisches Risiko dar und begründet keinen Anpassungsanspruch der Gemeinde.

Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung, Aufzeichnungspflichten

Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde gilt. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich.

Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist - in denen er also als Generalunternehmer auftritt.

Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind.

Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen.

Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern.

Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.

Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 Euro beträgt, nicht gelten. Diese Arbeitnehmer sind also von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit. Nach neuesten Informationen soll die Grenze von 2.958 € aber weiter abgesenkt werden, um den bürokratischen Aufwand geringer zu halten.

Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes kann ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.11.2014.

Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt wird. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter.

Verpflegungsleistung Für Hotelgäste

Für Umsätze aus Hotelübernachtungen, also der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ermäßigt sich die Steuer auf zzt. 7 %. Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen - wie z. B. Frühstück, Parkgebühr, Schuhputzservice etc. -, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Vermietungsentgelt abgegolten sind. Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.12.2014 mit.

Verpflegungsleistungen sind demnach dem allgemeinen Steuersatz von zzt. 19 % zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden.

Anmerkung: Aus Vereinfachungsgründen will es die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstanden, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden: Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistung behandelt hat.

Verluste bei Betätigungen im Bereich Kosmetik/Wellness/Gesundheit nicht immer steuerlich abziehbar

Eine einkommensteuerlich zu beachtende Betätigung ist nur dann gegeben, wenn und so weit die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Dabei ist im Wege einer Prognose auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Tätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Einstellung abzustellen und zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, über die Dauer der Tätigkeit gesehen einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss zu erzielen.

Ist die Erwirtschaftung eines Totalgewinnes bzw. Totalüberschusses nicht zu erwarten und übt der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen/Hobbys aus, so fehlt es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Entsprechend können auch angefalle Verluste im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht steuerlich angesetzt werden.

So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.9.2014 entschieden, dass nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich, z. B. Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln, Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qigong, Reiki, die über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen und somit ein Verlustabzug auch nicht möglich ist.

Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2015 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2015 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2014 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.

Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer teilweise verfassungswidrig

Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) - insbesondere die Privilegierung von Betriebsvermögen - für verfassungswidrig erklärt. Nach seiner Begründung liegt es grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Als mit der Verfassung unvereinbar befand das BVerfG insbesondere:
  • Die Privilegierung/Verschonung von Unternehmen, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine entsprechende Bedürfnisprüfung vorzusehen.
  • Die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme.
  • Die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %.
  • Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, die Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss jedoch bis spätestens 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Die Fortgeltung der "verfassungswidrigen" Normen begründet jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung (17.12.2014) rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen Regelungen im ErbStG die Anerkennung versagt. D. h. der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet die verfassungswidrige Norm über den 17.12.2014 hinaus anzuwenden. Ob er davon Gebrauch macht, steht zzt. noch nicht fest. In einer Pressemitteilung vom 17.12.2014 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass die Bundesregierung an den Maximen - keine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung und verfassungskonforme Begünstigung übertragenen betrieblichen Vermögens - festhalten will.

Anmerkung: Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Neuregelungen den Vorgaben des BVerfG entsprechen müssen. Auch wenn dem Gesetzgeber eine Frist bis 30.6.2016 zur Änderung des ErbStG eingeräumt wurde, kann eine rückwirkende Änderung dazu führen, dass Gestaltungen dann nicht die erhofften Steuervorteile nach sich ziehen. Des Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass das ErbStG nach dem 30.6.2016 nicht unbedingt vorteilhafter sein wird als davor.

Grundsteuer: Einheitsbewertung des Grundvermögens nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig

Sog. "Einheitswerte" sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964, in den neuen Bundesländern 1.1.1935.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Dabei muss nicht das Niveau der Grundsteuer angehoben werden, weil es insgesamt zu niedrig ist; vielmehr müssen die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden.

Es obliegt nunmehr dem Bundesverfassungsgericht, über die Vorlagefrage zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein - so der BFH.

Überschreiten der 450-€-Arbeitsentgeltgrenze bei Minijobbern

Grundsätzlich dürfen Minijobber im Monat höchstens 450 € im Monat bzw. 5.400 € im Jahr verdienen. Wird dieser Betrag überschritten, so tritt Versicherungspflicht ein.

Ein "gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten" der monatlichen Entgeltgrenze von 450 € führt nicht in jedem Fall zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich galt dabei bis 31.12.2014 ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Ab dem 1.1.2015 ist als gelegentlich ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2018 begrenzt. Ab dem 1.1.2019 gilt wieder ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten als gelegentlich.

Bitte beachten Sie! Man muss davon ausgehen, dass diese Ausnahmeregelung streng ausgelegt wird und nur für die Fälle gilt, in denen die monatliche Verdienstgrenze von 450 € infolge "unvorhersehbarer Umstände" überschritten wird. "Unvorhersehbar" ist z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters. Die Zahlung eines (tarif)vertraglich geregelten jährlichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes beispielsweise ist vorhersehbar und muss bereits bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden.

Auslandsreisekosten 2015

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 19.12.2014 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2015 zur Anwendung kommen.
Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de-Service-Publikationen-BMF-Schreiben-Datum: 19.12.2014 herunterladen.

Jahressteuergesetz 2015 - Zollkodexanpassungsgesetz verabschiedet

Das "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" - in Fachkreisen auch Jahressteuergesetz 2015 genannt - wurde am 19.12.2014 durch den Bundesrat gebilligt und trat in den meisten Teilen zum 1.1.2015 in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen zählen u. a.:

1. Berufsausbildung: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht.
Probleme bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" korrigieren. Ab 2015 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. "Vollzeit" heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
Keine erste Berufsausbildung sind z. B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

Anmerkung: Der Bundesfinanzhof sieht in seinen Beschlüssen vom 17.7.2014 die Regelung zu den Ausbildungskosten als verfassungswidrig an. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten/Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dazugehörige Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen und entsprechende Verfahren offenhalten.

2. Steuerfreie Serviceleistungen: Um Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen in Höhe von bis zu 600 € im Kalenderjahr zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige.
Auch kann der Arbeitgeber - unter weiteren Voraussetzungen - ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden, bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

3. Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) wird von 20.000 € auf einen Betrag, der dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entspricht, auf zzt. 22.172 € angehoben. Des Weiteren können Anbieter und Steuerpflichtige vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst oder dass sie bei Kleinbetragsrenten abgefunden werden.

4. Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wird die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag" umgewandelt. Ursprünglich war hier eine Freigrenze von 150 € vorgesehen. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €.

  • Alte Regelung bis 31.12.2014 mit einer Freigrenze: Nachdem die Freigrenze pro Mitarbeiter überschritten wurde, unterlag der gesamte Betrag in Höhe von (1.500 : 10 =) 150 € grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
  • Neue Regelung ab 1.1.2015 mit einem Freibetrag: Auch wenn in diesem Fall der Freibetrag pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € - 110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.
    Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"), werden - entgegen eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofs - in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.
    Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.

Neben den genannten Regelungen wurden noch weitere Änderungen in das Gesetz gepackt. Dazu gehört u. a. auch die kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und zur raschen Verhinderung von Steuerausfällen. Hierzu wird das Bundesfinanzministerium ermächtigt, den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern (sog. Schnellreaktionsmechanismus). Des Weiteren sind die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erweitert worden. In das Gesetz ist auch eine - rückwirkende - Regelung eingeflossen, bei der eine Anrechnung ausländischer Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte erfolgt. Bei der für land- und forstwirtschaftliche Klein- und Nebenerwerbsbetrieben möglichen pauschalen Gewinnermittlungen in § 13a EStG erfolgt eine Änderung/Vereinfachung bei der Pauschalierung.

Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung, Aufzeichnungspflichten

Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde gilt. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich.

Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist - in denen er also als Generalunternehmer auftritt.

Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind.

Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen.

Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern.

Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.

Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 Euro beträgt, nicht gelten. Diese Arbeitnehmer sind also von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit. Nach neuesten Informationen soll die Grenze von 2.958 € aber weiter abgesenkt werden, um den bürokratischen Aufwand geringer zu halten.

Verpflegungsleistung Für Hotelgäste

Für Umsätze aus Hotelübernachtungen, also der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ermäßigt sich die Steuer auf zzt. 7 %. Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen - wie z. B. Frühstück, Parkgebühr, Schuhputzservice etc. -, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Vermietungsentgelt abgegolten sind. Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.12.2014 mit.

Verpflegungsleistungen sind demnach dem allgemeinen Steuersatz von zzt. 19 % zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden.

Anmerkung: Aus Vereinfachungsgründen will es die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstanden, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden: Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistung behandelt hat.

Einschränkungen beim Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer "Rürup-Rente" beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Bedingt durch eine Gesetzesänderung können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. "Rürup-Rente" geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 u. U. nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen.

So hatte in einem Streitfall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochten wurde, die GmbH eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) bereits im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die vergleichsweise geringen Beträge beliefen sich im Streitjahr auf 1.534 € und wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Zudem zahlte der GGF 22.050 € in einen "Rürup-Rentenvertrag" ein. Davon konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung letztlich nur 6.108 € anstelle von 13.200 € als Sonderausgaben abziehen.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH z. B. ein GGF, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht. Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH u. a. damit begründet, dass es (beherrschende) GGF in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können.

Übergangsregelung beim Reverse-Charge-Verfahren für Lieferungen von Edel- und unedlen Metallen

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2014 wird es bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Neuregelung fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) - insbesondere die Privilegierung von Betriebsvermögen - für verfassungswidrig erklärt. Nach seiner Begründung liegt es grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Als mit der Verfassung unvereinbar befand das BVerfG insbesondere:
  • Die Privilegierung/Verschonung von Unternehmen, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine entsprechende Bedürfnisprüfung vorzusehen.
  • Die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme.
  • Die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %.
  • Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, die Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss jedoch bis spätestens 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Die Fortgeltung der "verfassungswidrigen" Normen begründet jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung (17.12.2014) rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen Regelungen im ErbStG die Anerkennung versagt. D. h. der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet die verfassungswidrige Norm über den 17.12.2014 hinaus anzuwenden. Ob er davon Gebrauch macht, steht zzt. noch nicht fest. In einer Pressemitteilung vom 17.12.2014 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass die Bundesregierung an den Maximen - keine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung und verfassungskonforme Begünstigung übertragenen betrieblichen Vermögens - festhalten will.

Anmerkung: Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Neuregelungen den Vorgaben des BVerfG entsprechen müssen. Auch wenn dem Gesetzgeber eine Frist bis 30.6.2016 zur Änderung des ErbStG eingeräumt wurde, kann eine rückwirkende Änderung dazu führen, dass Gestaltungen dann nicht die erhofften Steuervorteile nach sich ziehen. Des Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass das ErbStG nach dem 30.6.2016 nicht unbedingt vorteilhafter sein wird als davor.
Grundsätzlich dürfen Minijobber im Monat höchstens 450 € im Monat bzw. 5.400 € im Jahr verdienen. Wird dieser Betrag überschritten, so tritt Versicherungspflicht ein.

Ein "gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten" der monatlichen Entgeltgrenze von 450 € führt nicht in jedem Fall zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich galt dabei bis 31.12.2014 ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Ab dem 1.1.2015 ist als gelegentlich ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2018 begrenzt. Ab dem 1.1.2019 gilt wieder ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten als gelegentlich.

Bitte beachten Sie! Man muss davon ausgehen, dass diese Ausnahmeregelung streng ausgelegt wird und nur für die Fälle gilt, in denen die monatliche Verdienstgrenze von 450 € infolge "unvorhersehbarer Umstände" überschritten wird. "Unvorhersehbar" ist z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters. Die Zahlung eines (tarif)vertraglich geregelten jährlichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes beispielsweise ist vorhersehbar und muss bereits bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 19.12.2014 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2015 zur Anwendung kommen.
Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de-Service-Publikationen-BMF-Schreiben-Datum: 19.12.2014 herunterladen.

Jahressteuergesetz 2015 - Zollkodexanpassungsgesetz verabschiedet

Das "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" - in Fachkreisen auch Jahressteuergesetz 2015 genannt - wurde am 19.12.2014 durch den Bundesrat gebilligt und trat in den meisten Teilen zum 1.1.2015 in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen zählen u. a.:

1. Berufsausbildung: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht.
Probleme bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" korrigieren. Ab 2015 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. "Vollzeit" heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
Keine erste Berufsausbildung sind z. B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

Anmerkung: Der Bundesfinanzhof sieht in seinen Beschlüssen vom 17.7.2014 die Regelung zu den Ausbildungskosten als verfassungswidrig an. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten/Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dazugehörige Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen und entsprechende Verfahren offenhalten.

2. Steuerfreie Serviceleistungen: Um Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen in Höhe von bis zu 600 € im Kalenderjahr zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige.
Auch kann der Arbeitgeber - unter weiteren Voraussetzungen - ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden, bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

3. Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) wird von 20.000 € auf einen Betrag, der dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entspricht, auf zzt. 22.172 € angehoben. Des Weiteren können Anbieter und Steuerpflichtige vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst oder dass sie bei Kleinbetragsrenten abgefunden werden.

4. Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wird die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag" umgewandelt. Ursprünglich war hier eine Freigrenze von 150 € vorgesehen. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €.

  • Alte Regelung bis 31.12.2014 mit einer Freigrenze: Nachdem die Freigrenze pro Mitarbeiter überschritten wurde, unterlag der gesamte Betrag in Höhe von (1.500 : 10 =) 150 € grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
  • Neue Regelung ab 1.1.2015 mit einem Freibetrag: Auch wenn in diesem Fall der Freibetrag pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € - 110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.
    Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"), werden - entgegen eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofs - in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.
    Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.

Neben den genannten Regelungen wurden noch weitere Änderungen in das Gesetz gepackt. Dazu gehört u. a. auch die kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und zur raschen Verhinderung von Steuerausfällen. Hierzu wird das Bundesfinanzministerium ermächtigt, den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern (sog. Schnellreaktionsmechanismus). Des Weiteren sind die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erweitert worden. In das Gesetz ist auch eine - rückwirkende - Regelung eingeflossen, bei der eine Anrechnung ausländischer Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte erfolgt. Bei der für land- und forstwirtschaftliche Klein- und Nebenerwerbsbetrieben möglichen pauschalen Gewinnermittlungen in § 13a EStG erfolgt eine Änderung/Vereinfachung bei der Pauschalierung.

Geplante Änderung bei Betriebsveranstaltungen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2013 sind diese Kosten grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert werden. Zu einer objektiven Bereicherung führen nach der Entscheidung aber nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben nach dem Urteil deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

In einer weiteren Entscheidung legte der BFH fest, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten darf den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet werden.

Die steuerzahlerfreundlichen Urteile will die Finanzverwaltung nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion NRW zunächst nicht akzeptieren und auch nicht anwenden. Mit der geplanten Neuregelung im Einkommensteuergesetz durch das sog. Jahressteuergesetz 2015 zu den Betriebsveranstaltungen soll die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder ausgehebelt werden.

Zu den Aufwendungen zählen dann - wenn das Gesetz so verabschiedet wird - alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt.

Die ursprünglichen Planungen sahen vor, dass solche Zuwendungen ab 2015 nur dann steuerfrei bleiben, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht und die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 150 € brutto nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind nach dem Entwurf nicht steuerfrei. Sie sind bei der Berechnung des Werts der Zuwendungen zu berücksichtigen.

Anmerkung: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben in ihrer Sitzung am 4.12.2014 nunmehr beschlossen, die derzeitige Freigrenze in einen Freibetrag in Höhe von 110 € umzuwandeln. Übersteigen solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer, gehören sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Höhe der Zuwendungen bemisst sich künftig nach den Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Übe die genauen Festlegungen informieren wir Sie nach Gesetzesbeschluss.

Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer ausgeweitet

Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes werden Arbeitgeber ab 1.1.2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.

Eine Aufzeichnungspflicht besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Sie gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am stärksten erhöhen werden. Zukünftig ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Aufgrund der statusrechtlich relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine besondere Bedeutung zu. Für kurzfristig Beschäftigte hat die Aufzeichnung der Arbeitszeit, insbesondere die Zahl der gearbeiteten Tage, aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ebenfalls eine besondere Bedeutung. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden ausgenommen.

Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung, Aufzeichnungspflichten

Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde gilt. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich.

Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist - in denen er also als Generalunternehmer auftritt.

Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind.

Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen.

Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern.

Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.

Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 Euro beträgt, nicht gelten. Diese Arbeitnehmer sind also von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit. Nach neuesten Informationen soll die Grenze von 2.958 € aber weiter abgesenkt werden, um den bürokratischen Aufwand geringer zu halten.

Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar

Die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes kann ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.11.2014.

Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt wird. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter.

Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar

Für Umsätze aus Hotelübernachtungen, also der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ermäßigt sich die Steuer auf zzt. 7 %. Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen - wie z. B. Frühstück, Parkgebühr, Schuhputzservice etc. -, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Vermietungsentgelt abgegolten sind. Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.12.2014 mit.

Verpflegungsleistungen sind demnach dem allgemeinen Steuersatz von zzt. 19 % zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden.

Anmerkung: Aus Vereinfachungsgründen will es die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstanden, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden: Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistung behandelt hat.

Verpflegungsleistung für Hotelgäste

Eine einkommensteuerlich zu beachtende Betätigung ist nur dann gegeben, wenn und so weit die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Dabei ist im Wege einer Prognose auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Tätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Einstellung abzustellen und zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, über die Dauer der Tätigkeit gesehen einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss zu erzielen.

Ist die Erwirtschaftung eines Totalgewinnes bzw. Totalüberschusses nicht zu erwarten und übt der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen/Hobbys aus, so fehlt es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Entsprechend können auch angefalle Verluste im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht steuerlich angesetzt werden.

So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.9.2014 entschieden, dass nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich, z. B. Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln, Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qigong, Reiki, die über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen und somit ein Verlustabzug auch nicht möglich ist.

Übergangsregelung beim Reverse-Charge-Verfahren für Lieferungen von Edel- und unedlen Metallen

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2014 wird es bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Neuregelung fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer teilweise verfassungswidrig

Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) - insbesondere die Privilegierung von Betriebsvermögen - für verfassungswidrig erklärt. Nach seiner Begründung liegt es grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Als mit der Verfassung unvereinbar befand das BVerfG insbesondere:
  • Die Privilegierung/Verschonung von Unternehmen, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine entsprechende Bedürfnisprüfung vorzusehen.
  • Die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme.
  • Die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %.
  • Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, die Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss jedoch bis spätestens 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Die Fortgeltung der "verfassungswidrigen" Normen begründet jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung (17.12.2014) rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen Regelungen im ErbStG die Anerkennung versagt. D. h. der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet die verfassungswidrige Norm über den 17.12.2014 hinaus anzuwenden. Ob er davon Gebrauch macht, steht zzt. noch nicht fest. In einer Pressemitteilung vom 17.12.2014 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass die Bundesregierung an den Maximen - keine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung und verfassungskonforme Begünstigung übertragenen betrieblichen Vermögens - festhalten will.

Anmerkung: Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Neuregelungen den Vorgaben des BVerfG entsprechen müssen. Auch wenn dem Gesetzgeber eine Frist bis 30.6.2016 zur Änderung des ErbStG eingeräumt wurde, kann eine rückwirkende Änderung dazu führen, dass Gestaltungen dann nicht die erhofften Steuervorteile nach sich ziehen. Des Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass das ErbStG nach dem 30.6.2016 nicht unbedingt vorteilhafter sein wird als davor.

Überschreiten der 450-€-Arbeitsentgeltgrenze bei Minijobbern

Grundsätzlich dürfen Minijobber im Monat höchstens 450 € im Monat bzw. 5.400 € im Jahr verdienen. Wird dieser Betrag überschritten, so tritt Versicherungspflicht ein.

Ein "gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten" der monatlichen Entgeltgrenze von 450 € führt nicht in jedem Fall zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich galt dabei bis 31.12.2014 ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Ab dem 1.1.2015 ist als gelegentlich ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2018 begrenzt. Ab dem 1.1.2019 gilt wieder ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten als gelegentlich.

Bitte beachten Sie! Man muss davon ausgehen, dass diese Ausnahmeregelung streng ausgelegt wird und nur für die Fälle gilt, in denen die monatliche Verdienstgrenze von 450 € infolge "unvorhersehbarer Umstände" überschritten wird. "Unvorhersehbar" ist z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters. Die Zahlung eines (tarif)vertraglich geregelten jährlichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes beispielsweise ist vorhersehbar und muss bereits bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden.

Auslandsreisekosten 2015

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 19.12.2014 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2015 zur Anwendung kommen.
Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de-Service-Publikationen-BMF-Schreiben-Datum: 19.12.2014 herunterladen.

Jahressteuergesetz 2015 - Zollkodexanpassungsgesetz verabschiedet

Das "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" - in Fachkreisen auch Jahressteuergesetz 2015 genannt - wurde am 19.12.2014 durch den Bundesrat gebilligt und trat in den meisten Teilen zum 1.1.2015 in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen zählen u. a.:

1. Berufsausbildung: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht.
Probleme bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" korrigieren. Ab 2015 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. "Vollzeit" heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
Keine erste Berufsausbildung sind z. B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

Anmerkung: Der Bundesfinanzhof sieht in seinen Beschlüssen vom 17.7.2014 die Regelung zu den Ausbildungskosten als verfassungswidrig an. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten/Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dazugehörige Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen und entsprechende Verfahren offenhalten.

2. Steuerfreie Serviceleistungen: Um Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen in Höhe von bis zu 600 € im Kalenderjahr zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige.
Auch kann der Arbeitgeber - unter weiteren Voraussetzungen - ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden, bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

3. Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) wird von 20.000 € auf einen Betrag, der dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entspricht, auf zzt. 22.172 € angehoben. Des Weiteren können Anbieter und Steuerpflichtige vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst oder dass sie bei Kleinbetragsrenten abgefunden werden.

4. Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wird die bisherige Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag" umgewandelt. Ursprünglich war hier eine Freigrenze von 150 € vorgesehen. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet, dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die Kosten für die Feier betragen 1.500 €.

  • Alte Regelung bis 31.12.2014 mit einer Freigrenze: Nachdem die Freigrenze pro Mitarbeiter überschritten wurde, unterlag der gesamte Betrag in Höhe von (1.500 : 10 =) 150 € grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
  • Neue Regelung ab 1.1.2015 mit einem Freibetrag: Auch wenn in diesem Fall der Freibetrag pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich nur die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € - 110 € Freibetrag =) 40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.
    Alle Aufwendungen, auch die "Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und "Eventmanager"), werden - entgegen eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofs - in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.
    Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.

Neben den genannten Regelungen wurden noch weitere Änderungen in das Gesetz gepackt. Dazu gehört u. a. auch die kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und zur raschen Verhinderung von Steuerausfällen. Hierzu wird das Bundesfinanzministerium ermächtigt, den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern (sog. Schnellreaktionsmechanismus). Des Weiteren sind die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erweitert worden. In das Gesetz ist auch eine - rückwirkende - Regelung eingeflossen, bei der eine Anrechnung ausländischer Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte erfolgt. Bei der für land- und forstwirtschaftliche Klein- und Nebenerwerbsbetrieben möglichen pauschalen Gewinnermittlungen in § 13a EStG erfolgt eine Änderung/Vereinfachung bei der Pauschalierung.

Geplante Änderung bei Betriebsveranstaltungen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2013 sind diese Kosten grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert werden. Zu einer objektiven Bereicherung führen nach der Entscheidung aber nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben nach dem Urteil deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

In einer weiteren Entscheidung legte der BFH fest, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten darf den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet werden.

Die steuerzahlerfreundlichen Urteile will die Finanzverwaltung nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion NRW zunächst nicht akzeptieren und auch nicht anwenden. Mit der geplanten Neuregelung im Einkommensteuergesetz durch das sog. Jahressteuergesetz 2015 zu den Betriebsveranstaltungen soll die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder ausgehebelt werden.

Zu den Aufwendungen zählen dann - wenn das Gesetz so verabschiedet wird - alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt.

Die ursprünglichen Planungen sahen vor, dass solche Zuwendungen ab 2015 nur dann steuerfrei bleiben, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht und die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 150 € brutto nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind nach dem Entwurf nicht steuerfrei. Sie sind bei der Berechnung des Werts der Zuwendungen zu berücksichtigen.

Anmerkung: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben in ihrer Sitzung am 4.12.2014 nunmehr beschlossen, die derzeitige Freigrenze in einen Freibetrag in Höhe von 110 € umzuwandeln. Übersteigen solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer, gehören sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Höhe der Zuwendungen bemisst sich künftig nach den Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Übe die genauen Festlegungen informieren wir Sie nach Gesetzesbeschluss.

Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung, Aufzeichnungspflichten

Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde gilt. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich.

Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist - in denen er also als Generalunternehmer auftritt.

Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind.

Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen.

Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern.

Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.

Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 Euro beträgt, nicht gelten. Diese Arbeitnehmer sind also von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit. Nach neuesten Informationen soll die Grenze von 2.958 € aber weiter abgesenkt werden, um den bürokratischen Aufwand geringer zu halten.
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