Mandantenbrief März 2018
Neue Regeln bei Beleghaltepflichten, Steuererklärungsfristen
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) will
die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche
Belege auskommen. Des Weiteren wurden neue Regeln bei den Aufbewahrungs- und
Steuererklärungsfristen festgelegt.
- Beleghaltepflichten:
Mit der Steuererklärung des Jahres 2017 müssen
dem Finanzamt keine Belege mehr eingereicht werden. Grundsätzlich wird
aus der "Belegvorlagepflicht" eine "Belegvorhaltepflicht".
Demnach sind Belege nur noch auf Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Es muss
aber damit gerechnet werden, dass diese von den Finanzbehörden angefordert
werden. Sie sind also aufzubewahren.
- Ausnahme Spendenquittungen:
Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene
Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, kann ganz auf die Belegvorhaltepflicht
von Spendenquittungen verzichtet werden. Eine besondere Regelung gilt für
die Aufbewahrung von Spendenbescheinigungen und Mitgliedsbeiträge an
als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen. Diese müssen
bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden.
-
Steuererklärungsfristen: Während nach den bisherigen "Fristenerlassen"
eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur
aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können
die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich
einer "Vorabanforderung" oder einer "Kontingentierung"
bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht
beratene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.
Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzuwenden. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.1.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1.1.2018 liegen, sind Steuererklärungen daher weiterhin bis zum 31.5.2018 bzw. bei durch steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Für die Steuererklärungen 2017 gelten also noch die alten Abgabefristen. - Erhebung von Verspätungszuschlägen:
Die Finanzbehörde muss
- mit wenigen Ausnahmen - von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der
Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag
beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
0,25 % der festgesetzten Steuer - mindestens jedoch 25 € für jeden
angefangenen Monat. Die Neuregelungen sind erstmals für 2019 einzureichende
Steuererklärungen anzuwenden.
Bundesverfassungsgericht stellt Grundsteuer infrage
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 16.1.2018 über drei Richtervorlagen
des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie über zwei Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit
der Einheitsbewertung der Grundsteuer verhandelt. Ein förmlicher Beschluss
ist hierüber noch nicht gefasst worden. Bis zu einem Urteil dauert es in
der Regel mehrere Monate.
Der BFH hält die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2008 für
verfassungswidrig. Nach seiner Auffassung kommt es aufgrund der Systematik der
Bewertungsvorschriften bei der Feststellung der Einheitswerte zu gleichheitswidrigen
Wertverzerrungen.
Vom BVerfG ist nunmehr zu klären, ob die einmal festgestellten Einheitswerte,
die im Jahr 1964 in den westlichen und 1935 in den neuen Bundesländern
festgelegt wurden, heute noch eine gerechte Steuererhebung zulassen. Mehrfach
hinterfragten die Verfassungsrichter, ob sich die alten Zahlen heute noch rechtfertigen
lassen und ließen damit ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
erkennen.
Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer,
Mieter und Kommunen. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Buchung von EC-Kartenumsätzen in der Kassenführung
Immer häufiger zahlen Kunden auch in Betrieben mit überwiegendem
Bargeldverkehr (z. B. in der Gastronomie) bargeldlos mit EC-Karte. Dabei werden
in der Buchführung nicht selten zunächst sämtliche Tageseinnahmen
einschließlich der EC-Zahlung im Kassenbuch aufgezeichnet und danach die
EC-Zahlungen als "Ausgabe" wieder ausgetragen. Später wird der
Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze
über das Geldtransitkonto ausgebucht.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16.8.2017 verstößt
die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen
oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen
ohne genügende Kennzeichnung i. d. R. gegen die Grundsätze der Wahrheit
und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung und gegen steuerrechtliche
Anforderungen. Demnach sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt
zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen.
Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach
Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar.
Anmerkung:
Die EC-Kartenumsätze müssen in einer Zusatzspalte
bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden, um den Anforderungen
des BMF zu genügen. Diese vom BMF vertretene Auffassung wird vom Deutschen
Steuerberaterverband heftig kritisiert. Er fordert die Anerkennung der langjährigen
kaufmännischen Übung.
Rechnungsanforderungen: Briefkasten als Rechnungsanschrift
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz
vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehört u. a. der vollständige
Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers.
Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der "vollständigen
Rechnungsanschrift" vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird
als vom Europäischen Gerichtshof, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesem
in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Begriff der
"Anschrift" dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem
Ort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass
er dort lediglich zu erreichen ist.
Bereits in seinem Schlussantrag vom 5.7.2017 schlug der Generalanwalt des EuGH
dazu vor, die Frage dahin gehend zu beantworten, dass die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie
nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Ausübung des Rechts
auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift
angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine "wirtschaftliche
Tätigkeit" ausübt. Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vom
15.11.2017 vor, die dem Vorschlag des Generalanwalts gefolgt ist. Demnach würde
auch eine Briefkastenanschrift den Formerfordernissen genügen.
Anmerkung: Wie der BFH und die Finanzverwaltung darauf reagieren werden, steht
zzt. nicht fest. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen
aber immer auf die Entscheidung des EuGH berufen.
Ansparabschreibung/Investitionsabzugsbetrag nur für angemessene Wirtschaftsgüter (Pkw)
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens konnten Steuerpflichtige - unter weiteren
Voraussetzungen - eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung)
bilden. Die "Ansparabschreibung" ist durch den "Investitionsabzugsbetrag"
mit ähnlicher steuersparender/-verlagernder Wirkung ersetzt worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nunmehr am 10.10.2017, dass eine Rücklage
nicht gebildet werden darf, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen steuermindernd
berücksichtigt würden. So ist hinsichtlich der voraussichtlichen Anschaffung
eines Sportwagens und einer Limousine der jeweils höchsten Preisklasse
die Bildung einer Rücklage vollumfänglich ausgeschlossen, soweit sie
die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren,
die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Der BFH betont aber in seiner Entscheidung, dass die Anschaffung eines teuren
und schnellen Pkw nicht stets unangemessen ist, wenn die Benutzung eines repräsentativen
Fahrzeugs für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist
die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen,
die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.
Anmerkung: Ob diese Regelung für den "Investitionsabzugsbetrag",
der die Ansparabschreibung ersetzt hat, auch gilt, ist umstritten.
Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern
Werden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme
durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) nimmt in ihrer Kurzinfo vom 25.10.2017 zu
Sachverhalten Stellung, in denen es darum geht, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren
für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine
Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter grundsätzlich übernimmt, die Kostenerstattung
aber vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig macht.
Beispiel: Eine Bankangestellte macht eine Fortbildung zur Bankfachwirtin
von 09/2014 bis 07/2016. Die Bank erstattet die angefallenen Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren nur bei Bestehen der Prüfung. Für die Jahre
2014 bis 2016 setzt die Arbeitnehmerin die anfallenden Kosten als Werbungskosten
in ihrer Steuererklärung an. Die Steuerbescheide für 2014 und 2015
werden bestandskräftig. Im Juli 2016 besteht die Bankfachwirtin ihre Prüfung.
Für das Jahr setzt sie ebenfalls Werbungskosten an.
Grundsätzlich bleibt der Werbungskostenabzug für die Jahre 2014 bis
2016 bestehen. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im Veranlagungszeitraum
des Abflusses bleibt durch die Kostenerstattung unberührt. Nach Auffassung
der OFD handelt es sich bei der Kostenübernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
durch den Arbeitgeber aber um eine Art "Bonus". Entsprechend stellen
die Arbeitgeberzahlungen im Jahr 2016 steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Ruhegehalts
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner
Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft,
ist darin nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 (mit
ganz wenigen Ausnahmen) eine verdeckte Einlage zu sehen.
Denn selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft nach
Zusage des Ruhegehalts wesentlich verschlechtert, wird ein fremder Geschäftsführer
regelmäßig nur dann auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft
verzichten, wenn die Versorgungszusage eine Widerrufsmöglichkeit für
diesen Fall vorsieht oder die Kapitalgesellschaft aus anderen Gründen einen
Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage auch für die Vergangenheit
hat. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt
der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss
in Höhe des Teilwerts.
Anmerkung: Der BFH qualifiziert die fiktiv zugeflossene Pensionsanwartschaft
- ebenso wie eine im Entscheidungsfall tatsächlich zugeflossene Abfindung
- als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Dementsprechend kommt die Anwendung der steuerlich günstigeren Fünftelregelung
in Betracht.
Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 6.4.2016 einigte sich die EU auf eine umfassende Reform ihres Datenschutz-Rechtsrahmens
und verabschiedete das Datenschutz-Reformpaket. Es enthält die Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO), mit der die Datenschutz-Richtlinie ersetzt wird. Die neuen EU-weiten
Datenschutzbestimmungen sind ab 25.5.2018 anzuwenden.
Die EU-Verordnung regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten - natürlicher
Personen - durch natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen in
der EU. Sie gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten von
verstorbenen oder juristischen Personen. Gemeinsam mit den bereits bestehenden
Vorschriften für personenbezogene Daten ermöglichen die neuen Maßnahmen
die Speicherung und Verarbeitung nicht personenbezogener Daten in der gesamten
Union.
Das Regelwerk soll Rechtssicherheit für Unternehmen und ein EU-weit einheitliches
Datenschutzniveau für alle Bürger gewährleisten. Dazu gibt es
einheitliche Regeln für alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen
anbieten, selbst wenn sie außerhalb der EU ansässig sind. Demgegenüber
werden die Rechte auf Information, Auskunft und auf Vergessenwerden für
die Bürger gestärkt.
Das neue Regelwerk umfasst das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das
Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen,
das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung,
die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung personenbezogener
Daten.
Die EU-Kommission gibt hierfür folgende Beispiele:
- Personalverwaltung und Lohnbuchhaltung;
- Zugang zu bzw. Nutzung einer Kontaktdatenbank, die personenbezogene Daten enthält;
- Versand von Werbe-E-Mails;
- Vernichtung von Akten, die personenbezogene Daten enthalten;
- Veröffentlichung/Einstellung eines Fotos einer Person auf einer Website;
- Speicherung von IP- oder MAC-Adressen;
- Videoaufzeichnung (Videoüberwachung).
Wird der Schutz personenbezogener Daten in einem Unternehmen verletzt, muss das Unternehmen die Datenschutzbehörden innerhalb von 72 Stunden über den Vorfall informieren.
Bitte beachten Sie: Alle Datenschutzbehörden werden befugt, Geldbußen von bis zu 20 Mio. € oder, im Fall von Unternehmen, von 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes zu verhängen. Betroffene Unternehmen sind also gut beraten, sich mit der neuen DSGVO zu befassen und sie in ihrem Unternehmen - spätestens bis zum 25.5.2018 - umzusetzen. Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://ec.europa.eu/justice/smedataprotect/index_de.htm.
EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD II in Kraft getreten
Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU ist am 13.1.2018 in Kraft getreten.
Sie löst nationale Rechtsvorschriften ab und sieht strengere Vorschriften
für Kartenzahlungen im Internet vor. Sie soll den Wettbewerb von Banken
und Finanzdienstleistern stärken. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Kostenfreie Kreditkartenzahlungen: Händler dürfen keinen Aufpreis von Kunden verlangen, wenn diese mit gängigen Karten, per Überweisung und Lastschrift im Geschäft oder online bezahlen. Bislang musste es nur ein zumutbares Zahlungsmittel geben, für das keine Kosten anfallen.
- Geringere Haftung für Bankkunden: Beim Einsatz der Bank- oder Kreditkarte oder beim Onlinebanking wird die Haftung auf maximal 50 € (bisher 150 €) beschränkt. Dies gilt, solange die Karte oder das Onlinekonto nicht gesperrt ist und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vonseiten des Kunden vorliegt. Künftig trägt immer die Bank oder der Zahlungsdienstleister die Beweislast. Bei nicht autorisierten Lastschriften haben Verbraucher zudem ein bedingungsloses Recht auf Erstattung des Betrags.
- Mehr Wettbewerb: Künftig können bankfremde Finanzdienstleister - wie etwa Anbieter von Finanz-Apps - auf Kontodaten zugreifen. Bisher waren die Kunden durch das Bankgeheimnis grundsätzlich geschützt. Sie müssen einem Zugriff durch Dritt-anbieter aber immer vorher ausdrücklich zustimmen. Dies können sie beispielsweise durch die Weitergabe ihrer PIN an den Finanzdienstleister tun. Die Drittanbieter müssen sich durch die Finanzaufsicht BaFin lizenzieren lassen.
- Transparenz bei vorreservierten Kartenzahlungen: Der Kunde muss ausdrücklich im Voraus zustimmen, wenn Unternehmen (wie etwa Hotels oder Autovermietungen) Geldbeträge auf dem Bankkonto reservieren wollen. Erst dann ist die Bank berechtigt, den Betrag auf dem Konto vorübergehend zu sperren.
Geschenkgutscheine - möglichst zeitnah einlösen
Geschenkgutscheine werden häufig als Alternative zu einem "normalen"
Geschenk gewählt und verschenkt. In der Regel handelt es sich bei den Gutscheinen
um entgeltliche Gutscheine. Sie werden von einem Unternehmen gegen Geld erworben.
Der Gutscheininhaber kann vom ausstellenden Händler die darauf vermerkte
Dienstleistung oder Ware verlangen.
Dabei gilt zu beachten, dass ein Gutschein ggf. einer Einlösefrist unterliegt.
Diese ist in der Regel auf dem Gutschein vermerkt oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu finden. Sollte das nicht der Fall sein, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
von drei Jahren. Die Angabe einer Einlösefrist ist erlaubt, aber unwirksam,
wenn sie zu knapp bemessen ist. So muss dem Gutscheininhaber ausreichend Zeit
zum Einlösen gegeben werden. Nach der Rechtsprechung sind Laufzeiten von
weniger als einem Jahr zu kurz und damit unwirksam.
Ein Name auf dem Gutschein ist für die Einlösung unerheblich, da
es einem Unternehmen in der Regel egal ist, wer den Gutschein einlöst.
Ein Gutschein kann auch nicht ausgezahlt werden, es sei denn, der Aussteller
des Gutscheins kann die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern.
Bitte beachten Sie! Sofern keine Befristung vermerkt und die Verjährungsfrist
von drei Jahren abgelaufen ist, muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen
noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns
erstatten. Diese Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem
der Gutschein erworben wurde.
Elterngeld und Elterngeld Plus
Ziel des Elterngeldes ist, fehlendes Einkommen auszugleichen, wenn Eltern ihr
Kind nach der Geburt betreuen. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit
partnerschaftlich teilen möchten, werden besonders durch das Elterngeld
Plus unterstützt.
Das Basiselterngeld soll das Einkommen des Elternteils ersetzen, welcher das
Kind betreut. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Elternzeit zu,
wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und ihnen dadurch Einkommen wegfällt.
Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann
dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen.
Das Elterngeld Plus unterstützt insbesondere diejenigen, die schon während
des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter
haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch
zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe):
Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld-Plus-Monate. Wenn beide Elternteile
für 25 bis 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten und sich die Betreuung
des Kindes teilen, können sie vier zusätzliche Monate lang Elterngeld
erhalten. Das ist der Partnerschaftsbonus.
Detaillierte Informationen mit Erklärfilm und Elterngeldrechner finden
Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugendliche:
https://www.bmfsfj.de - Themen "Familie" - "Familienleistungen"
- "Elterngeld und ElterngeldPlus".
Unzureichende Reduzierung der Erwerbstätigkeit - kein Elterngeld Plus
Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus
in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit
auf 25 bis 30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert voll
arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung
der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus
herbeiführen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG)
in seinem Urteil v. 7.11.2017 entschieden.
Im entschiedenen Fall beantragten die Eltern nach der Geburt ihrer Tochter
Elterngeld, u. a. in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus für den
9. bis 12. Lebensmonat. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in
diesem Zeitraum von 40 auf 30 Stunden/Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung
(Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung
durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden betrug. Die Antragsstelle
lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Darauf machte der Ehemann geltend, dass er
als Auszubildender nicht als voll beschäftigt angesehen werden könne.
Das LSG stellte dazu fest, dass entscheidend ist, dass die Berufstätigkeit
tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert
wird. Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten,
sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache
er nicht. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich
reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein Anspruch
auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute.
Auffindbarkeit eines geschützten Bildes im Cache einer Onlinesuchmaschine
In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall hatte
ein Unternehmen bei eBay mit einem geschützten Bild einen Artikel beworben.
Daraufhin wurde es aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Diese gab der Unternehmer ab und entfernte das Foto bei eBay. Im "Cache"
der Internetsuchmaschine "Google" war das beanstandete Bild jedoch
noch abrufbar.
Die Richter des OLG stellten dazu fest, dass die Aufrufbarkeit über den
"Cache" bei "Google" nicht gegen eine Unterlassungserklärung
verstößt und somit keine erneute Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin ausgelegt
werden, dass das Unternehmen auch verpflichtet sein sollte, das beanstandete
Lichtbild über die Internetplattform "eBay" hinaus vollständig
aus dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild
auch aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren "Caches" entfernt werde.
Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um eine in die Zukunft
gerichtete Erklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung
des Lichtbildes fehlt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Unternehmer
der Unterlassungserklärung in unverhältnismäßiger Weise
darüber hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen
Strafe dafür zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt
nicht mehr im Internet bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.
Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und
dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos
gekündigt werden.
In dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) am 23.8.2017 entschiedenen
Fall hatte ein Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat
heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen. Nach dem Gespräch erfuhr der
Arbeitgeber von dieser Tatsache und sprach daraufhin eine fristlose außerordentliche
Kündigung aus.
Zu Recht, wie das LAG bestätigte. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs
verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer
nach dem Grundgesetz. Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der
Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob
Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder
der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.
Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und
des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit
(hier 25 Jahre)überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des
Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass
die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen.
Fälligkeitstermine - März 2018
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.3.2018 - Sozialversicherungsbeiträge: 27.3.2018
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale - Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2017
Dezember 110,6
November 109,9
Oktober 109,6
September 109,6
August 109,5
Juli 109,4
Juni 109,0
Mai 108,8
April 109,0
März 109,0
Februar 108,8
Januar 108,1
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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