Mandantenbrief November 2016

Wenn du ein Problem hast, versuche es zu lösen. Kannst du es nicht lösen, dann mache kein Problem daraus.
Siddhartha Gautama; 563 - 483 v. Chr., Begründer des Buddhismus

Gesetzgeber einigt sich bei der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts


Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugestimmt. Inwieweit diese Neuregelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, wird sich erst zeigen müssen. Hier die Regelungsinhalte im Einzelnen in Kurzform:

1. Verschonungsregeln: Wie bisher wird das begünstigte Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

2. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

Beschäftigte im Betrieb Verschonung 5 Jahre
Lohnsumme mindestens:
Verschonung 7 Jahre
Lohnsumme mindestens
:
bis zu 5
keine Prüfung
keine Prüfung
6 bis 10
250 %
500 %
11 bis 15
300 %
565 %
ab 16
400 %
700 %

3. Begünstigtes Vermögen: Zum Betriebsvermögen zählt alles, was der Betrieb braucht, wie z. B. Maschinen oder Fabrikhallen. Grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen zählt dagegen Verwaltungsvermögen - zum Beispiel Gebäude, die an Dritte vermietet wurden, oder Bargeld. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen nicht steuerlich verschont.

  • Eine Komplettverschonung zu 100 % ist nur möglich, wenn der Anteil an dem im Betriebsvermögen enthaltenen Verwaltungsvermögen 20 % nicht übersteigt.
  • Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. Damit sog. Cash-Gesellschaften vermieden werden, muss das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften aber nach seinem Hauptzweck dazu dienen, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.
  • Überschreitet das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des gesamten Betriebsvermögens, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
  • Auch sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände (Kunstgegenstände, Yachten etc.), die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, werden nicht begünstigt, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
4. Realistische Vermögensbewertung: Der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wird angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von 17,86 auf 13,75 abgesenkt. Das Bundesfinanzministerium wird dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklungen der Zinsstrukturdaten anzupassen. *

5. Förderung von Investitionen: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von 2 Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, werden ebenfalls steuerrechtlich begünstigt. Für Schenkungen gilt diese Regelung nicht.

6. Wertabschlag für Familienunternehmen: Viele Familienunternehmer unterliegen im Gesellschaftsvertrag erheblichen Restriktionen bei der Entnahme von Gewinnen, bei der Übertragung von Beteiligungen oder im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Für solche Unternehmen ist ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 % vorgesehen, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag 2 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung und 20 Jahre danach Bestand haben. Dazu muss die Satzung Bestimmungen enthalten, die die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des Gewinns beschränken.

7. Große Betriebsvermögen: Nach dem bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht galten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf.

Nunmehr ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen, bereits vorhandenem oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.

Als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Bei Vermögen über 26 Mio. € sinkt der Abschlag schrittweise, je höher das Betriebsvermögen ist. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Bei Vermögen über 90 Mio. € entfällt jeder Abschlag.

8. Erweiterte Stundungsregelung: Die Zahlung der Erbschaftsteuer darf nach dem Willen des Gesetzgebers die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt für das erste Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Danach erfolgt eine jährliche 6-%ige Verzinsung. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

9. Inkrafttreten: Das neue Recht gilt rückwirkend für sämtliche Erwerbe, die nach dem 30.6.2016 erfolgen. *Die Regelung zur Vermögensbewertung (Punkt 4) gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2016.

Anmerkung: Die Neuregelungen sind vielfältig und teilweise tückisch. Lassen Sie sich im Schenkungsfall und für den Erbfall intensiv beraten, bevor Sie die Weichen stellen!

Bonusprogramm mindert nicht den Sonderausgabenabzug

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.6.2016 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Bonuszahlung der Krankenkassen führen nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert. Die Zahlung hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

Anmerkung: Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.

Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum


Häufig werden Wohnungen an Kinder oder Eltern zu günstigeren Mietpreisen als den ortsüblichen vermietet. Dabei gilt grundsätzlich zu beachten, dass Mietverträge wie unter Fremden üblich abgeschlossen und die Durchführung auch entsprechend erfolgen muss, wenn sie steuerlich berücksichtigt werden sollen. Die durch die Vermietung bedingten Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie den Anforderungen des Einkommensteuergesetzes entsprechen.

Seit dem Jahr 2012 gilt hier: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Entsprechend ist der Werbungskostenabzug anteilig zu kürzen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich - die Werbungskosten können vollständig steuerlich angesetzt werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 10.5.2016 entschiedenen Fall war zu klären, was unter "ortsübliche Miete" zu verstehen ist. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Vergleichsmiete die ortsübliche Kaltmiete und nicht die Warmmiete ist. Die Betriebskosten sind nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.

Das sah der BFH anders und stellte in seinem Urteil fest: Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen.

Rückwirkende Rechnungsberichtigung nach einer Entscheidung des EuGH möglich


Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt werden. Dafür sind die fehlenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.

Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt.

Der EuGH stellt dazu fest, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. So muss nach dieser Entscheidung des EuGH die Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen werden.

Anmerkung: Das Urteil des EuGH steht im Widerspruch zum deutschen Recht, wonach bei der Berichtigung einer Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden kann. Der EuGH bezieht sich in dieser Entscheidung nur auf die spätere Ergänzung der Rechnung um die in der Ursprungsrechnung nicht enthaltene Steuernummer oder USt-IdNr. Ob sich dieses Urteil auch auf andere fehlende oder fehlerhafte Rechnungsbestandteile übertragen lässt, ist damit grundsätzlich noch nicht entschieden. Hier könnte die Finanzverwaltung für Klarheit sorgen.

Kapitalausstattung von GmbH soll verbessert werden


Das Bundeskabinett hat am 14.9.2016 den "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" beschlossen. Damit sollen die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Kapitalgesellschaften verbessert werden. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen sollen - durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten - profitieren.

Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig soll die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, sollen jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen können, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft treten. Der Antrag kann voraussichtlich erstmals für nach dem 31.12.2015 erfolgende Beteiligungserwerbe gestellt werden.

Fälligkeitstermine - November 2016


  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2016
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2016
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.11.2016

Verzugszins / Basiszins


  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex



Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2016 Januar 106,1   2015 Januar 105,5
  Februar 106,5     Februar 106,5
  März 107,3     März 107,0
  April 106,9     April 107,0
  Mai 107,2     Mai 107,1
  Juni 107,3     Juni 107,0
  Juli 107,6     Juli 107,2
  August 107,6     August 107,2
  September 107,7     September 107,0
  Oktober       Oktober 107,0
  November       November 107,1
  Dezember       Dezember 107,0

2014 Januar 105,9   2013 Januar 104,5
  Februar 106,4     Februar 105,1
  März 106,7     März 105,6
  April 106,5     April 105,1
  Mai 106,4     Mai 105,5
  Juni 106,7     Juni 105,6
  Juli 107,0     Juli 106,1
  August 107,0     August 106,1
  September 107,0     September 106,1
  Oktober 106,7     Oktober  105,9
  November 106,7     November 106,1
  Dezember 106,7     Dezember 106,5

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag


Der Bundesgerichthof hatte sich in 2 Fällen mit der Frage zu befassen, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass Luftverkehrsunternehmen nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes ("name change") zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern.

  • Im ersten Fall buchte ein Sohn für seine Eltern eine einwöchige Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Der Flug zum Reiseziel sollte mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Sohn 2 Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter teilte ihm mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro Person erfordere. Der Sohn trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

  • Im zweiten Fall buchte ein Paar eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Auch hier sollte der Flug mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung des Mannes bat die Frau 2 Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter teilte ihr mit, dass eine Umbuchung den Erwerb neuer Flugtickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 € pro Person erfordere. Das Paar trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück.

Der BGH kam in seinen Entscheidungen vom 27.9.2016 zu dem Entschluss, dass der Reiseveranstalter dem Kunden zwar die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen muss. Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten. Er ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind.

Auch wenn die Kosten insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.

Fristlose Kündigung aufgrund fingierter Pfandrücknahme


In einem von Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 7.12.2015 entschiedenen Fall verbuchte ein Supermarkt erhebliche Inventurverluste, die auf einen Diebstahl durch Mitarbeiter hindeuteten. Daraufhin wurden verdeckte Videoüberwachungen durchgeführt. Der Betriebsrat stimmte dieser Überwachung unter der Bedingung zu, dass eine Sichtung und Auswertung der Videoaufzeichnungen in seinem Beisein vorgenommen werden.

Zufällig wurde dann auf einer Videosequenz entdeckt, dass die stellvertretende Filialleiterin - zugleich auch als Kassiererin tätig - eine Pfandrücknahme manipuliert hatte, um sich dadurch ein Pfandgeld von 3,25 € auszuzahlen. Der daraufhin ausgesprochenen fristlosen Kündigung stimmte der Betriebsrat zu, obwohl er bei der Auswertung der Videosequenz nicht dabei war.

Das LAG entschied dazu: Erstellt ein Arbeitnehmer einen falschen Pfandbon, um sich unter Verletzung des Vermögens seines Arbeitgebers das Pfandgeld rechtswidrig zuzueignen, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann besonders gravierend, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut ist, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren, wie dies bei einer Kassiererin der Fall ist.

Der Verstoß gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine Videoüberwachung nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, führt jedenfalls dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn er der Verwendung als Beweismittel und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.

Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden "Zufallsfunden" muss das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Nachliefern oder Nachbessern - Wahlrecht des Käufers beim Fahrzeugkauf


Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserung an, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in seinem Urteil vom 21.7.2016 entschieden.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Käuferin erwarb im Juni 2013 von einem Autohaus einen fabrikneuen Pkw zum Kaufpreis von ca. 16.300 €. Im Dezember 2013 erhielt sie Kenntnis von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs, der bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden war. Das Autohaus bot ihr eine kostenfreie Schadensbeseitigung an. Auf die ließ sie sich nicht ein, weil das Autohaus eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin verlangte die Frau unter Fristsetzung die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Richter des OLG haben das Autohaus - unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils von ca. 2.850 € - zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von zusammen ca. 13.600 € gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Käuferin sei, so das Gericht, wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Verlust von Ansprüchen bei Abnahme eines Hauses trotz Kenntnis eines Mangels


Ist ein Werk mangelhaft, kann der Besteller u. a. Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Ihm steht dann jedoch kein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu, wenn er das Werk trotz eines erkannten Mangels übernimmt ohne diesen zu rügen bzw. sich Mängelgewährleistungsrechte vorzubehalten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein würde es sich als widersprüchlich darstellen, wenn zum einen das Werk bei Kenntnis des Mangels ohne Rüge bei Abnahme als vertragsgerecht angesehen würde, zum anderen aber später ein Anspruch auf Erstattung der Mittel zur Mängelbeseitigung bestünde. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die aufgrund des Mangels erst später eintreten (sog. Mangelfolgeschäden), bleibt jedoch bestehen.

Im entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar eine in Bau befindliche Doppelhaushälfte. Im Bauprospekt war angegeben: "Alle Fenster werden mit einem Rollladensystem ausgestattet." Der Hauserwerber hatte mit dem Elektriker die Lage der Schalter für die Rollläden geplant und bei Abnahme die Rollläden im Erdgeschoss getestet. Dass die Rollläden im Obergeschoss fehlten, war deutlich sichtbar, wurde aber nicht gerügt.

Eigenbedarfskündigung bei bestehender Verkaufsabsicht


Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses liegt u. a. vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (sog. Eigenbedarfskündigung). Im Falle eines vorgeschobenen Eigenbedarfs kann der Vermieter gegenüber dem Mieter zu Schadensersatz verpflichtet sein.

Eine Eigenbedarfskündigung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10.5.2016 auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit Längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der Erwartung vermietet, diese im Falle eines Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Darauf, ob die Eigenbedarfsperson die Verkaufsabsichten des Vermieters kennt, kommt es nicht an.

Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Eigenbedarf seines Neffen am 15.11.2010 schriftlich gekündigt. In der nachfolgenden Räumungsklage wurde den Mietern eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2012 gewährt. Die Mieter zogen jedoch bereits zum 31.7.2012 aus. Anschließend bewohnte der Neffe das Haus. Im April 2013 wurde das Haus dann an einen Dritten veräußert, für den im selben Monat eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde.

Die ehemaligen Mieter des Wohnhauses hielten den Eigenbedarf für vorgeschoben. Ihrer Ansicht nach hatte der Vermieter von Anfang die Absicht, das Wohnhaus gewinnbringend zu veräußern. Die Mieter haben vorgetragen, dass beginnend ab dem Jahr 2008 das Haus zum Verkauf angeboten wurde. Diese Verkaufsbemühungen hätten auch nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung angedauert und seien schließlich im April 2013 von Erfolg gekrönt gewesen.

Mieterhöhungsverlangen auch ohne einschlägigen Mietspiegel


In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 26.4.2016 entschiedenen Fall verlangte der Vermieter eines Reihenendhauses in Bezug auf den für die Stadt gültigen Mietspiegel von seinem Mieter eine Mieterhöhung. Dieser war allerdings der Auffassung, dass der Mietspiegel nicht herangezogen werden kann, da im Mietspiegel ausdrücklich ausgeführt ist, dass er "auf Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern" nicht anwendbar ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH dürfen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn Zweck des Begründungserfordernisses ist es (lediglich), dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung Tatsachen mitzuteilen, die es dem Mieter ermöglichen, die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung - zumindest ansatzweise - auf ihre Berechtigung überprüfen zu können. So genügt es regelmäßig, wenn der Vermieter in dem Erhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete angibt und - soweit ein Mietspiegel als Begründungsmittel herangezogen wird - die nach seiner Auffassung einschlägigen Kategorien des Mietspiegels benennt.

Enthält ein Mietspiegel für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern beziehungsweise Reihenhäusern keine Daten, sind damit die für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern angegebenen Entgelte nicht geeignet, eine Indizwirkung für die gerichtliche Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für solche Wohnungen zu entfalten, die sich in Ein- oder Zweifamilienhäusern beziehungsweise in Reihenhäusern befinden. Sehr wohl aber können die in derartigen Mietspiegeln genannten Entgelte dem Mieter eine "Orientierungshilfe" für die Einschätzung geben, ob die vom Vermieter für eine Wohnung in einem - wie im vorliegenden Fall - Reihenendhaus (neu) verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, weil für derartige Wohnungen gezahlte Mieten erfahrungsgemäß über den Mieten liegen, die für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit vergleichbaren Wohnwertmerkmalen gezahlt werden.

Getrennt lebende Eheleute - Kosten für Dachsanierung bei gemeinsamem Haus


In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) am 15.12.2015 entschiedenen Fall lebte ein Ehepaar voneinander getrennt. Die Ehefrau war aus dem je zu hälftigem Miteigentum der Beteiligten stehenden Einfamilienhaus ausgezogen. Der Ehemann wohnt dort weiterhin. Er hielt, aufgrund von undichten Stellen, eine Dachsanierung für notwendig. Die Ehefrau verweigerte die Zustimmung. Trotzdem ließ er das Dach reparieren und verlangte von seiner Frau Ersatz der entstandenen Kosten entsprechend ihrem Anteil am Haus.

Aufgrund des Miteigentums beider Ehepartner an dem Grundstück besteht eine sog. Bruchteilsgemeinschaft. Daher ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands zählen sämtliche vermögensmindernden Maßnahmen, d. h. Aufwendungen zur Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung des Gegenstandes, insbesondere Reparatur- oder Umbaumaßnahmen am Objekt. Gerechtfertigt sind die Kosten, wenn die Teilhaber die Zustimmung erklärt haben oder die Maßnahme notwendig war.

Ist das gemeinschaftliche Haus reparaturbedürftig und führt das Unterlassen der Reparatur dazu, dass das Haus auf lange Sicht an Wert verliert, so ist der Teilhaber berechtigt, die erforderlichen Reparaturen auch gegen den Widerstand der anderen Teilhaber durchzuführen. Die Befugnis ist also nicht auf reine Eilmaßnahmen begrenzt. Es genügt, dass ohne die Maßnahme der Bestand der Sache auf längere Sicht bedroht ist und dass es wirtschaftlich vernünftig ist, die Maßnahme, die auf Dauer doch nicht unterbleiben kann, hier und jetzt vorzunehmen.

Das OLG stellte hierzu fest, dass die Maßnahmen zum Erhalt der Substanz und des Sachwerts notwendig waren und die Ehefrau ihren Kostenanteil leisten muss.


Bonusprogramm mindert nicht den Sonderausgabenabzug


Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.6.2016 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Bonuszahlung der Krankenkassen führen nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert. Die Zahlung hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

Anmerkung: Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.

Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum


Häufig werden Wohnungen an Kinder oder Eltern zu günstigeren Mietpreisen als den ortsüblichen vermietet. Dabei gilt grundsätzlich zu beachten, dass Mietverträge wie unter Fremden üblich abgeschlossen und die Durchführung auch entsprechend erfolgen muss, wenn sie steuerlich berücksichtigt werden sollen. Die durch die Vermietung bedingten Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie den Anforderungen des Einkommensteuergesetzes entsprechen.

Seit dem Jahr 2012 gilt hier: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Entsprechend ist der Werbungskostenabzug anteilig zu kürzen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich - die Werbungskosten können vollständig steuerlich angesetzt werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 10.5.2016 entschiedenen Fall war zu klären, was unter "ortsübliche Miete" zu verstehen ist. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Vergleichsmiete die ortsübliche Kaltmiete und nicht die Warmmiete ist. Die Betriebskosten sind nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.

Das sah der BFH anders und stellte in seinem Urteil fest: Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen.

Neue Regelungen für Spendennachweise ab 2017


Nachdem im Juni auch der Bundesrat dem viel diskutierten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt hat, ist dieses am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Im Rahmen der beschlossenen Vereinfachungen bei der Erstellung der Einkommensteuerklärungen sind auch die Regelungen über die Spendennachweise geändert worden. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.

Künftig hat der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Die Nachweise müssen allerdings vom Zuwendungsempfänger noch ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides aufbewahrt werden, denn so lange kann das Finanzamt die Vorlage der Nachweise anfordern.

Beispiel: Für Besteuerungszeiträume ab 2018 ist die Abgabefrist bis zum Ende des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs verlängert worden, sofern ein Berater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung beauftragt wurde. Der Berater gibt die Steuererklärung für 2018 beispielsweise Mitte Februar 2020 ab. Der Bescheid wird am 15.5.2020 bekanntgegeben. Die Aufbewahrungspflicht für die Zuwendungsbestätigung 2018 läuft bis zum 15.6.2021.

Anmerkung: Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Für die Datenübertragung hat der Zuwendungsempfänger Zeit bis Ende Februar des Folgejahres nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Dieses automatisierte Verfahren bringt den Vorteil, dass der Zuwendende keine Bestätigung über die Zuwendung aufbewahren muss und der Empfänger kein Doppel. Der Spender kann einen Nachweis, z. B. einen Ausdruck der übermittelten Daten, vom Zuwendungsempfänger erhalten.

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung


Ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtmäßig sein. Die Steuerfahndung darf daher von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom 12.5.2016 hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit.

Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Von der Pressefreiheit geschützt sind aber nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führt ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen sind.

Einschränkungen bestehen aber nach Auffassung des BFH für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. Zudem muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.

Regelung zu den "Nachzahlungszinsen" erneut vor dem Bundesfinanzhof


Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einer Nachzahlung, fallen Nachzahlungszinsen an. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 %, im Jahr also 6 %.

Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen. Zweck der Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Mithilfe der sog. Vollverzinsung sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides objektiv oder typischerweise entstanden sind, ausgeglichen werden.

Nachzahlungszinsen können jedoch ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar.

Grundsätzlicher Streitpunkt in der Praxis ist insbesondere die Höhe der Verzinsung, die bei vielen Steuerpflichtigen aufgrund des seit vielen Jahren niedrigen Zinsniveaus dazu führt, den gesetzlichen Zins von 6 % im Jahr als unangemessen anzusehen.

Dazu hat das Finanzgericht Thüringen in seinem Urteil vom 22.4.2015 entschieden, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes bei Zinslauf bis November 2011 hat. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte bereits mit Urteil vom 1.7.2014 und 14.4.2015 diese Auffassung. Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 zu dem Entschluss, dass der gesetzliche Zins sich für den Zeitraum April bis Juli 2013 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hielt, hat aber gleichzeitig die Revision zum BFH zugelassen.

Anmerkung: Nunmehr sind die Verfahren des Thüringer FG (BFH-Az. I R 77/15) und des FG Düsseldorf (BFH-Az. III R 10/16) vor dem BFH anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können wegen der Höhe der Nachzahlungszinsen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren beantragen.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Abfindungszahlung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig


In seiner Entscheidung vom 7.9.2016 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei grundsätzlich weit auszulegen. Nach dem Urteil des BFH hängen Kosten, die dem letztendlich bestimmten Erben infolge eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen, regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen.

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht


Mit dem Entwurf für ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) sollen kurzfristig greifende und spürbare Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Ziel ist es solche Unternehmen zu entlasten, die typischerweise am meisten von Bürokratie betroffen sind. Dazu gehören kleine Betriebe mit 2-3 Mitarbeitern. Dafür sind folgende Änderungen vorgesehen:

Anhebung der Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 200 €, der Grenzbeträge zur quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 € auf 5.000 € und der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer von 17.500 € auf 20.000 €.

Geplant ist auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt sind, können nach dem Wert für den Vormonat festgelegt werden. Das Verfahren wird zwar heute auch schon angewandt, soll aber in Zukunft bei viel mehr Unternehmen anwendbar sein.

Zudem sind Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen in der Abgaben-ordnung vorgesehen. Demnach endet die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege darstellen, mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung.

Des Weiteren sind Anpassungen der Handwerksordnung vorgesehen, um der fortschreitenden Digitalisierung im Handwerk zusätzlichen Schub zu verleihen, sowie die Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder- und Kommunalportalen durch eine Änderung des E-Governement-Gesetzes.

Anmerkung: Die Neuregelungen des BEG II sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Sicherlich werden sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch ein paar Änderungen und Ergänzungen ergeben. Über die endgültigen Festlegungen informieren wir Sie bei Verabschiedung des Gesetzes.

Sonderzahlungen und gesetzlicher Mindestlohn


In seinem Urteil vom 25.5.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die für die Praxis sehr relevante Frage zu entscheiden, ob neben dem vereinbarten Stundenlohn geleistete Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde erhöhen oder hierauf anzurechnen sind. Dabei kam es zu dem Entschluss, dass solche Zahlungen, die auf das ganze Jahr jeweils 1/12 monatlich vorbehaltlos verteilt werden, auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind.

Im entschiedenen Fall sah der Arbeitsvertrag neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Das Unternehmen schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Danach zahlte es den Beschäftigten allmonatlich neben dem Bruttogehalt jeweils 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds in der Summe brutto aus.

Eine Arbeitnehmerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i. H. v. 8,50 € brutto/Stunde geleistet werden. Das BAG sah dies anders.

Anmerkung: Die Bundesländer Brandenburg, Hamburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Bremen setzen sich mit einem Entschließungsantrag dafür ein, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen, Zulagen und Prämien nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfen. Dieser solle nur das reine Grundentgelt pro Stunde enthalten. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Erschwernis-, Überstunden-, Nacht- und Wochenendzuschläge dürften ebenso wenig berücksichtigt werden wie Familienzuschläge, vermögenswirksame Leistungen und sonstige Prämien. Die 5 Länder haben die Bundesregierung aufgefordert, das Mindestlohngesetz um eine entsprechende Klarstellung zu ergänzen. Damit sollen alle Betroffenen Rechtssicherheit erhalten. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechenbarkeit von Zuschlägen habe zu Verunsicherung geführt. Es bestehe die Gefahr, dass Arbeitgeber den Zweck des Mindestlohns umgehen könnten. Die geforderte gesetzliche Klarstellung soll künftig Manipulationen bei der Berechnung des Mindestlohns verhindern.

Geplante Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstunde


Die Mindestlohn-Kommission hat einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festzulegen. Sie hat sich am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Dieser berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Der Beschluss wird der Bundesregierung vorgelegt, damit er als Rechtsverordnung ab 1.1.2017 verbindlich werden könnte.

Am 31.12.2016 läuft die Übergangsregelung aus, die erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Übergangsweise gelten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne. Spätestens zum 1.1.2017 müssen die Beschäftigten auch hier mindestens 8,50 € bekommen. Ab dem 1.1.2018 soll der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn gelten.

Zwei Sonderregelungen gibt es für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 € brutto pro Stunde bekommen (85 % des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1.1.2017 haben sie Anspruch auf brutto 8,50 €. Ab dem 1.1.2018 gilt auch für Zeitungsausträger dann der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Gesetzgeber einigt sich bei der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts


Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugestimmt. Inwieweit diese Neuregelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, wird sich erst zeigen müssen. Hier die Regelungsinhalte im Einzelnen in Kurzform:

1. Verschonungsregeln: Wie bisher wird das begünstigte Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

2. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

Beschäftigte im Betrieb Verschonung 5 Jahre
Lohnsumme mindestens:
Verschonung 7 Jahre
Lohnsumme mindestens
:
bis zu 5
keine Prüfung
keine Prüfung
6 bis 10
250 %
500 %
11 bis 15
300 %
565 %
ab 16
400 %
700 %

3. Begünstigtes Vermögen: Zum Betriebsvermögen zählt alles, was der Betrieb braucht, wie z. B. Maschinen oder Fabrikhallen. Grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen zählt dagegen Verwaltungsvermögen - zum Beispiel Gebäude, die an Dritte vermietet wurden, oder Bargeld. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen nicht steuerlich verschont.

  • Eine Komplettverschonung zu 100 % ist nur möglich, wenn der Anteil an dem im Betriebsvermögen enthaltenen Verwaltungsvermögen 20 % nicht übersteigt.
  • Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. Damit sog. Cash-Gesellschaften vermieden werden, muss das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften aber nach seinem Hauptzweck dazu dienen, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.
  • Überschreitet das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des gesamten Betriebsvermögens, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
  • Auch sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände (Kunstgegenstände, Yachten etc.), die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, werden nicht begünstigt, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
4. Realistische Vermögensbewertung: Der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wird angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von 17,86 auf 13,75 abgesenkt. Das Bundesfinanzministerium wird dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklungen der Zinsstrukturdaten anzupassen. *

5. Förderung von Investitionen: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von 2 Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, werden ebenfalls steuerrechtlich begünstigt. Für Schenkungen gilt diese Regelung nicht.

6. Wertabschlag für Familienunternehmen: Viele Familienunternehmer unterliegen im Gesellschaftsvertrag erheblichen Restriktionen bei der Entnahme von Gewinnen, bei der Übertragung von Beteiligungen oder im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Für solche Unternehmen ist ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 % vorgesehen, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag 2 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung und 20 Jahre danach Bestand haben. Dazu muss die Satzung Bestimmungen enthalten, die die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des Gewinns beschränken.

7. Große Betriebsvermögen: Nach dem bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht galten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf.

Nunmehr ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen, bereits vorhandenem oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.

Als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Bei Vermögen über 26 Mio. € sinkt der Abschlag schrittweise, je höher das Betriebsvermögen ist. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Bei Vermögen über 90 Mio. € entfällt jeder Abschlag.

8. Erweiterte Stundungsregelung: Die Zahlung der Erbschaftsteuer darf nach dem Willen des Gesetzgebers die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt für das erste Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Danach erfolgt eine jährliche 6-%ige Verzinsung. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

9. Inkrafttreten: Das neue Recht gilt rückwirkend für sämtliche Erwerbe, die nach dem 30.6.2016 erfolgen. *Die Regelung zur Vermögensbewertung (Punkt 4) gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2016.

Anmerkung: Die Neuregelungen sind vielfältig und teilweise tückisch. Lassen Sie sich im Schenkungsfall und für den Erbfall intensiv beraten, bevor Sie die Weichen stellen!

Rückwirkende Rechnungsberichtigung nach einer Entscheidung des EuGH möglich


Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt werden. Dafür sind die fehlenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.

Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt.

Der EuGH stellt dazu fest, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. So muss nach dieser Entscheidung des EuGH die Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen werden.

Anmerkung: Das Urteil des EuGH steht im Widerspruch zum deutschen Recht, wonach bei der Berichtigung einer Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden kann. Der EuGH bezieht sich in dieser Entscheidung nur auf die spätere Ergänzung der Rechnung um die in der Ursprungsrechnung nicht enthaltene Steuernummer oder USt-IdNr. Ob sich dieses Urteil auch auf andere fehlende oder fehlerhafte Rechnungsbestandteile übertragen lässt, ist damit grundsätzlich noch nicht entschieden. Hier könnte die Finanzverwaltung für Klarheit sorgen.

Kapitalausstattung von GmbH soll verbessert werden


Das Bundeskabinett hat am 14.9.2016 den "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" beschlossen. Damit sollen die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum von Kapitalgesellschaften verbessert werden. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen sollen - durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten - profitieren.

Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig soll die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, sollen jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen können, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft treten. Der Antrag kann voraussichtlich erstmals für nach dem 31.12.2015 erfolgende Beteiligungserwerbe gestellt werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen


Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.

  • Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich.
  • Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.

Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2016 fest, dass Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.

Verwendung des Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung


Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen -, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens 2 Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Steueränderungsgesetz 2015


Bei bestimmten Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der "Leistungsempfänger" bisher schon Steuerschuldner. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit Wirkung vom 6.11.2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen überarbeitet. Dazu veröffentlichte das Bundesfinanzministerium am 10.8.2016 ein klarstellendes Schreiben.

Danach gelten als Bauleistungen (einschließlich aller Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken) u. a. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Damit werden vor allem Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen erfasst. Entsprechend gelten Betriebsvorrichtungen unionsrechtlich demnach nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Eine Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurückbleiben (z. B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können.

Außerdem wurden mit Wirkung vom 6.11.2015 die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nicht unternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem werden Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen in die Liste der Bauleistungen aufgenommen.

Nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Pensionszusage


Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem (beherrschenden) Gesellschafter vereinbart, ohne dass die Erhöhung vom Begünstigten noch erdient werden kann, können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden.

Dies setzt jedoch voraus, dass die Pensionserhöhung einen Ausgleich für eine anderweitig nicht schließbare Versorgungslücke oder eine Anpassung an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten darstellt. Eine derartige erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten wird vom Bundesfinanzhof angenommen, wenn die Teuerung seit der letzten Pensionszusage oder seit der letzten Anpassung mehr als 20 % beträgt.

Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Ist das nicht (mehr) möglich, so ist die Erhöhung der Pensionszusage durch eine Dynamisierungsklausel als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.

Die Erdienbarkeit wird im Allgemeinen nicht angenommen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt.

Ein beherrschender Gesellschafter soll die Pensionszusage jedenfalls dann noch erdienen können, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre beträgt. Für einen nicht beherrschenden Gesellschafter kann ein Erdienen der Pensionszusage zusätzlich unterstellt werden, wenn - vom vorgesehenen Zeitpunkt der Pensionierung aus gesehen - der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Ebenso wird eine Erdienbarkeit dann im Allgemeinen nicht mehr anzunehmen sein, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde, der im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil nach Auffassung des FG die Frage, inwieweit die Erhöhung einer Pensionszusage durch nachträgliche Dynamisierung zur Anpassung an steigende Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung unter vereinfachten Voraussetzungen auch unter Verletzung des maßgeblichen Erdienenszeitraums zugesagt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

Bitte beachten Sie! Eine Pensionszusage ist eine Möglichkeit der Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers für das Alter. Sie hat Vor-, aber auch Nachteile. Lassen Sie sich bei einem solchen Vorhaben auf jeden Fall vorher und rechtzeitig beraten!

Vorsteuervergütung durch EU-Staaten an im Inland ansässige Unternehmer


Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Anträge auf Vorsteuervergütung sind elektronisch über das Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen.

Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diesem zugeordnet ist. Es entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat innerhalb von 15 Tagen.

Bitte beachten Sie! Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist und bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 € hoch sein.

Sofortabzug eines Disagios nur bei Marktüblichkeit


Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.

Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.

Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte - auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.


Gesetzgeber einigt sich bei der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts


Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugestimmt. Inwieweit diese Neuregelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, wird sich erst zeigen müssen. Hier die Regelungsinhalte im Einzelnen in Kurzform:

1. Verschonungsregeln: Wie bisher wird das begünstigte Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

2. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

Beschäftigte im Betrieb Verschonung 5 Jahre
Lohnsumme mindestens:
Verschonung 7 Jahre
Lohnsumme mindestens
:
bis zu 5
keine Prüfung
keine Prüfung
6 bis 10
250 %
500 %
11 bis 15
300 %
565 %
ab 16
400 %
700 %

3. Begünstigtes Vermögen: Zum Betriebsvermögen zählt alles, was der Betrieb braucht, wie z. B. Maschinen oder Fabrikhallen. Grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen zählt dagegen Verwaltungsvermögen - zum Beispiel Gebäude, die an Dritte vermietet wurden, oder Bargeld. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen nicht steuerlich verschont.

  • Eine Komplettverschonung zu 100 % ist nur möglich, wenn der Anteil an dem im Betriebsvermögen enthaltenen Verwaltungsvermögen 20 % nicht übersteigt.
  • Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. Damit sog. Cash-Gesellschaften vermieden werden, muss das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften aber nach seinem Hauptzweck dazu dienen, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.
  • Überschreitet das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des gesamten Betriebsvermögens, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
  • Auch sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände (Kunstgegenstände, Yachten etc.), die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, werden nicht begünstigt, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
4. Realistische Vermögensbewertung: Der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wird angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von 17,86 auf 13,75 abgesenkt. Das Bundesfinanzministerium wird dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklungen der Zinsstrukturdaten anzupassen. *

5. Förderung von Investitionen: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von 2 Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, werden ebenfalls steuerrechtlich begünstigt. Für Schenkungen gilt diese Regelung nicht.

6. Wertabschlag für Familienunternehmen: Viele Familienunternehmer unterliegen im Gesellschaftsvertrag erheblichen Restriktionen bei der Entnahme von Gewinnen, bei der Übertragung von Beteiligungen oder im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Für solche Unternehmen ist ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 % vorgesehen, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag 2 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung und 20 Jahre danach Bestand haben. Dazu muss die Satzung Bestimmungen enthalten, die die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des Gewinns beschränken.

7. Große Betriebsvermögen: Nach dem bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht galten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf.

Nunmehr ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen, bereits vorhandenem oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.

Als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Bei Vermögen über 26 Mio. € sinkt der Abschlag schrittweise, je höher das Betriebsvermögen ist. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Bei Vermögen über 90 Mio. € entfällt jeder Abschlag.

8. Erweiterte Stundungsregelung: Die Zahlung der Erbschaftsteuer darf nach dem Willen des Gesetzgebers die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt für das erste Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Danach erfolgt eine jährliche 6-%ige Verzinsung. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

9. Inkrafttreten: Das neue Recht gilt rückwirkend für sämtliche Erwerbe, die nach dem 30.6.2016 erfolgen. *Die Regelung zur Vermögensbewertung (Punkt 4) gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2016.

Anmerkung: Die Neuregelungen sind vielfältig und teilweise tückisch. Lassen Sie sich im Schenkungsfall und für den Erbfall intensiv beraten, bevor Sie die Weichen stellen!

Rückwirkende Rechnungsberichtigung nach einer Entscheidung des EuGH möglich


Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt werden. Dafür sind die fehlenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.

Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt.

Der EuGH stellt dazu fest, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. So muss nach dieser Entscheidung des EuGH die Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen werden.

Anmerkung: Das Urteil des EuGH steht im Widerspruch zum deutschen Recht, wonach bei der Berichtigung einer Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden kann. Der EuGH bezieht sich in dieser Entscheidung nur auf die spätere Ergänzung der Rechnung um die in der Ursprungsrechnung nicht enthaltene Steuernummer oder USt-IdNr. Ob sich dieses Urteil auch auf andere fehlende oder fehlerhafte Rechnungsbestandteile übertragen lässt, ist damit grundsätzlich noch nicht entschieden. Hier könnte die Finanzverwaltung für Klarheit sorgen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen


Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.

  • Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich.
  • Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.

Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2016 fest, dass Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.

Verwendung des Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung


Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen -, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens 2 Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Steueränderungsgesetz 2015


Bei bestimmten Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der "Leistungsempfänger" bisher schon Steuerschuldner. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit Wirkung vom 6.11.2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen überarbeitet. Dazu veröffentlichte das Bundesfinanzministerium am 10.8.2016 ein klarstellendes Schreiben.

Danach gelten als Bauleistungen (einschließlich aller Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken) u. a. Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Damit werden vor allem Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen erfasst. Entsprechend gelten Betriebsvorrichtungen unionsrechtlich demnach nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Eine Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurückbleiben (z. B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können.

Außerdem wurden mit Wirkung vom 6.11.2015 die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nicht unternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem werden Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen in die Liste der Bauleistungen aufgenommen.

Vorsteuervergütung durch EU-Staaten an im Inland ansässige Unternehmer


Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Anträge auf Vorsteuervergütung sind elektronisch über das Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen.

Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diesem zugeordnet ist. Es entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat innerhalb von 15 Tagen.

Bitte beachten Sie! Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist und bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 € hoch sein.

Sofortabzug eines Disagios nur bei Marktüblichkeit


Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.

Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.

Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte - auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Keine Berücksichtigung von Nebenräumen beim häuslichen Arbeitszimmer


Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Nunmehr stellt der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 17.2.2016 fest, dass Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an das Aufteilungsverbot auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

Parkmöglichkeit für Hotelgäste ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern


Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 %. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Wird die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart, liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor. Es kommt der Regelsteuersatz von 19 % zum Tragen. Ist die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedoch nicht gesondert vereinbart, so war umstritten, ob diese unter die Steuerermäßigung fällt oder nicht.

Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung auszunehmen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Hotelzimmer könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt.

Zu dem gleichen Ergebnis kam der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2016 für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die kalkulatorischen Kosten der Parkplätze müssen dementsprechend geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt werden können


Gesetzgeber einigt sich bei der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts


Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugestimmt. Inwieweit diese Neuregelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, wird sich erst zeigen müssen. Hier die Regelungsinhalte im Einzelnen in Kurzform:

1. Verschonungsregeln: Wie bisher wird das begünstigte Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

2. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

Beschäftigte im Betrieb Verschonung 5 Jahre
Lohnsumme mindestens:
Verschonung 7 Jahre
Lohnsumme mindestens
:
bis zu 5
keine Prüfung
keine Prüfung
6 bis 10
250 %
500 %
11 bis 15
300 %
565 %
ab 16
400 %
700 %

3. Begünstigtes Vermögen: Zum Betriebsvermögen zählt alles, was der Betrieb braucht, wie z. B. Maschinen oder Fabrikhallen. Grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen zählt dagegen Verwaltungsvermögen - zum Beispiel Gebäude, die an Dritte vermietet wurden, oder Bargeld. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen nicht steuerlich verschont.

  • Eine Komplettverschonung zu 100 % ist nur möglich, wenn der Anteil an dem im Betriebsvermögen enthaltenen Verwaltungsvermögen 20 % nicht übersteigt.
  • Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. Damit sog. Cash-Gesellschaften vermieden werden, muss das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften aber nach seinem Hauptzweck dazu dienen, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.
  • Überschreitet das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 % des gesamten Betriebsvermögens, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
  • Auch sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände (Kunstgegenstände, Yachten etc.), die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, werden nicht begünstigt, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
4. Realistische Vermögensbewertung: Der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wird angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von 17,86 auf 13,75 abgesenkt. Das Bundesfinanzministerium wird dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklungen der Zinsstrukturdaten anzupassen. *

5. Förderung von Investitionen: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von 2 Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, werden ebenfalls steuerrechtlich begünstigt. Für Schenkungen gilt diese Regelung nicht.

6. Wertabschlag für Familienunternehmen: Viele Familienunternehmer unterliegen im Gesellschaftsvertrag erheblichen Restriktionen bei der Entnahme von Gewinnen, bei der Übertragung von Beteiligungen oder im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Für solche Unternehmen ist ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 % vorgesehen, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag 2 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung und 20 Jahre danach Bestand haben. Dazu muss die Satzung Bestimmungen enthalten, die die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des Gewinns beschränken.

7. Große Betriebsvermögen: Nach dem bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht galten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf.

Nunmehr ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen, bereits vorhandenem oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.

Als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Bei Vermögen über 26 Mio. € sinkt der Abschlag schrittweise, je höher das Betriebsvermögen ist. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Bei Vermögen über 90 Mio. € entfällt jeder Abschlag.

8. Erweiterte Stundungsregelung: Die Zahlung der Erbschaftsteuer darf nach dem Willen des Gesetzgebers die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt für das erste Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Danach erfolgt eine jährliche 6-%ige Verzinsung. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

9. Inkrafttreten: Das neue Recht gilt rückwirkend für sämtliche Erwerbe, die nach dem 30.6.2016 erfolgen. *Die Regelung zur Vermögensbewertung (Punkt 4) gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2016.

Anmerkung: Die Neuregelungen sind vielfältig und teilweise tückisch. Lassen Sie sich im Schenkungsfall und für den Erbfall intensiv beraten, bevor Sie die Weichen stellen!

Rückwirkende Rechnungsberichtigung nach einer Entscheidung des EuGH möglich


Eine Rechnung, die nicht alle vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthält (im entschiedenen Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), kann berichtigt werden. Dafür sind die fehlenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, nachzureichen.

Die Berichtigung von Rechnungen wirkt jedoch nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug - z. B. im Rahmen einer Außenprüfung - erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt.

Der EuGH stellt dazu fest, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. So muss nach dieser Entscheidung des EuGH die Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen werden.

Anmerkung: Das Urteil des EuGH steht im Widerspruch zum deutschen Recht, wonach bei der Berichtigung einer Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden kann. Der EuGH bezieht sich in dieser Entscheidung nur auf die spätere Ergänzung der Rechnung um die in der Ursprungsrechnung nicht enthaltene Steuernummer oder USt-IdNr. Ob sich dieses Urteil auch auf andere fehlende oder fehlerhafte Rechnungsbestandteile übertragen lässt, ist damit grundsätzlich noch nicht entschieden. Hier könnte die Finanzverwaltung für Klarheit sorgen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen


Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.

  • Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich.
  • Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.

Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2016 fest, dass Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.

Verwendung des Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung


Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen -, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Aber auch bei bereits angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgütern können in bestimmten Fällen Investitionsabzugsbeträge und eine daraus resultierende gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch in Anspruch genommen werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens 2 Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Unfall auf dem Weg von Arztpraxis zur Arbeitsstelle


In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall nahm ein Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn einen Arzttermin war. Die Praxis und die Arbeitsstelle befanden sich jedoch in entgegengesetzter Richtung. Der Arbeitnehmer hielt sich 40 Minuten in der Arztpraxis auf. Danach verließ er diese und fuhr von dort weiter in Richtung Arbeitsstelle, wobei der letzte Teil der Strecke dann mit dem üblichen Weg zur Arbeit identisch war. Noch bevor er die übliche Wegstrecke zur Arbeit erreicht hatte, stieß er mit einem Kraftfahrzeug zusammen und erlitt Verletzungen.

Das BSG hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um einen versicherten Wegeunfall handelte. Es kam zu dem Entschluss, dass der Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte kein Arbeitsunfall war.

Ein versicherter Betriebsweg setzt voraus, dass ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird. Der mit dem Besuch der Arztpraxis verfolgte Zweck diente jedoch dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers und machte den Arztbesuch und den deshalb zurückgelegten Weg nicht zu einer dem Beschäftigungsunternehmen dienenden Tätigkeit. Ferner bewegte er sich unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht auf dem unter Versicherungsschutz stehenden direkten Weg zwischen seiner Wohnung, von der er den Weg zunächst angetreten hatte, und dem Ort seiner Tätigkeit, sondern hatte diesen Weg verlassen und unmittelbar vor dem Unfallereignis auch noch nicht wieder erreicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht Unfallversicherungsschutz auf einem Weg von einem anderen Ort als dem Ort der Wohnung zur Arbeitsstätte u. a. dann, wenn der Aufenthalt an dem dritten Ort "angemessen" ist (Entfernung, Zweck) und der tatsächliche oder geplante Aufenthalt des Versicherten an diesem sog. dritten Ort mindestens 2 Stunden dauert. Der Aufenthalt in der Arztpraxis dauerte jedoch lediglich 40 Minuten und ein Aufenthalt von mindestens 2 Stunden war auch nicht geplant.

Vorsteuervergütung durch EU-Staaten an im Inland ansässige Unternehmer


Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Anträge auf Vorsteuervergütung sind elektronisch über das Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen.

Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diesem zugeordnet ist. Es entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat innerhalb von 15 Tagen.

Bitte beachten Sie! Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist und bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 € hoch sein.

Sofortabzug eines Disagios nur bei Marktüblichkeit


Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.

Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.

Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte - auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Keine Berücksichtigung von Nebenräumen beim häuslichen Arbeitszimmer


Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Nunmehr stellt der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 17.2.2016 fest, dass Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an das Aufteilungsverbot auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

GmbH-Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft


Eine Personengesellschaft übt nur dann eine "freiberufliche Tätigkeit" und damit gewerbesteuerfreie Tätigkeit aus, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb - und unterfällt der Gewerbesteuerpflicht.

Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 7.1.2016 die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter.

Eine GmbH ist nach Auffassung des FG einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft - im entschiedenen Fall einer KG - als "berufsfremde Person" zu werten. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei der KG ist.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Es wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Az. BFH: VIII B 16/16 anhängig ist.


Eigenbedarfskündigung bei bestehender Verkaufsabsicht


Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses liegt u. a. vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (sog. Eigenbedarfskündigung). Im Falle eines vorgeschobenen Eigenbedarfs kann der Vermieter gegenüber dem Mieter zu Schadensersatz verpflichtet sein.

Eine Eigenbedarfskündigung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10.5.2016 auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit Längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der Erwartung vermietet, diese im Falle eines Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Darauf, ob die Eigenbedarfsperson die Verkaufsabsichten des Vermieters kennt, kommt es nicht an.

Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Eigenbedarf seines Neffen am 15.11.2010 schriftlich gekündigt. In der nachfolgenden Räumungsklage wurde den Mietern eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2012 gewährt. Die Mieter zogen jedoch bereits zum 31.7.2012 aus. Anschließend bewohnte der Neffe das Haus. Im April 2013 wurde das Haus dann an einen Dritten veräußert, für den im selben Monat eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde.

Die ehemaligen Mieter des Wohnhauses hielten den Eigenbedarf für vorgeschoben. Ihrer Ansicht nach hatte der Vermieter von Anfang die Absicht, das Wohnhaus gewinnbringend zu veräußern. Die Mieter haben vorgetragen, dass beginnend ab dem Jahr 2008 das Haus zum Verkauf angeboten wurde. Diese Verkaufsbemühungen hätten auch nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung angedauert und seien schließlich im April 2013 von Erfolg gekrönt gewesen.

Mieterhöhungsverlangen auch ohne einschlägigen Mietspiegel


In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 26.4.2016 entschiedenen Fall verlangte der Vermieter eines Reihenendhauses in Bezug auf den für die Stadt gültigen Mietspiegel von seinem Mieter eine Mieterhöhung. Dieser war allerdings der Auffassung, dass der Mietspiegel nicht herangezogen werden kann, da im Mietspiegel ausdrücklich ausgeführt ist, dass er "auf Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern" nicht anwendbar ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH dürfen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn Zweck des Begründungserfordernisses ist es (lediglich), dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung Tatsachen mitzuteilen, die es dem Mieter ermöglichen, die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung - zumindest ansatzweise - auf ihre Berechtigung überprüfen zu können. So genügt es regelmäßig, wenn der Vermieter in dem Erhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete angibt und - soweit ein Mietspiegel als Begründungsmittel herangezogen wird - die nach seiner Auffassung einschlägigen Kategorien des Mietspiegels benennt.

Enthält ein Mietspiegel für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern beziehungsweise Reihenhäusern keine Daten, sind damit die für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern angegebenen Entgelte nicht geeignet, eine Indizwirkung für die gerichtliche Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für solche Wohnungen zu entfalten, die sich in Ein- oder Zweifamilienhäusern beziehungsweise in Reihenhäusern befinden. Sehr wohl aber können die in derartigen Mietspiegeln genannten Entgelte dem Mieter eine "Orientierungshilfe" für die Einschätzung geben, ob die vom Vermieter für eine Wohnung in einem - wie im vorliegenden Fall - Reihenendhaus (neu) verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, weil für derartige Wohnungen gezahlte Mieten erfahrungsgemäß über den Mieten liegen, die für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit vergleichbaren Wohnwertmerkmalen gezahlt werden.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Neue Regeln für die Makler- und Verwalter-Berufszulassung


Um die Berufszulassung zu erhalten, sollen Immobilienmakler künftig auch ihre Fachkompetenz nachweisen. Die Neuregelung orientiert sich an den bewährten Bestimmungen, die bereits bei der Berufszulassung von Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern gelten.

Für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter soll es künftig neue Standards geben.

  • Die Einführung eines Sachkundenachweises soll die von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern erbrachten Dienstleistungen qualitativ verbessern und damit den Verbraucherschutz stärken.
  • Der erforderliche Sachkundenachweis bei Wohnungseigentumsverwaltern soll zudem einen Beitrag zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Wohnimmobilien leisten.
  • Die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung für Verwalter soll Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden schützen, die durch die fehlerhafte Berufsausübung entstehen können.

Abnahme einer Wohnung durch Einzug und Kaufpreiszahlung


In der Regel wird bei neu zu errichtenden Eigentumswohnungen eine förmliche Abnahme vereinbart. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann durch eine stillschweigende Vereinbarung nachträglich wieder aufgehoben werden. Es bedarf jedoch hinreichender Anhaltspunkte für die Annahme derartiger Aufhebungsvereinbarungen. An das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufhebung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Vor diesem Hintergrund haben die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg entschieden, dass zumindest konkludent die Abnahme einer Wohneigentumslage erfolgt, wenn sämtliche Erwerber ihre Wohnung bezogen und diese zusammen mit den in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Teilen der Wohnanlage genutzt und zudem den Kaufpreis vollständig bezahlt haben.

So hatte in dem entschiedenen Fall keine der Kaufvertragsparteien, auf Erwerberseite auch nicht die Gemeinschaft der Eigentümer für die Käufer, vor oder bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate für das gemeinschaftliche Eigentum auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme entsprechend der gleichlautenden Regelung in den Erwerberverträgen bestanden. Mit der vollständigen Zahlung der letzten Kaufpreisrate haben die Erwerber zudem jeder für sich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Werk insgesamt als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen.

Einwendungsausschluss auch für nicht umlagefähige Betriebskosten


Grundsätzlich ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätes-tens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Beinhaltet eine Betriebskostenkostenabrechnung nicht umlagefähige Kosten, gilt auch dafür dieser Einwendungsausschluss. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 11.5.2016.

Kaufpreisaufteilung in Grund und Boden und Gebäude im notariellen Kaufvertrag


Die Höhe der Gebäudeabschreibung (AfA) richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude; der Grund und Boden wird hier nicht berücksichtigt.

Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2015 grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung - zugunsten des Verkäufers - ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.

Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs seien gegeben.

Anmerkung: Die Finanzverwaltung stellt eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es ermöglicht, "in einem typisierten Verfahren" entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Bitte beachten Sie! Die Arbeitshilfe geht von einem "typisierten Verfahren" aus, das vermutlich in den wenigsten Fällen der realen Praxis entspricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorzunehmen.

"Bestellerprinzip" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge verfassungsgemäß


Der Gesetzgeber hat durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung eingeführt. Danach darf ein Wohnungsvermittler für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.

Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungssuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diejenige Partei, in deren wirtschaftlichem Interesse der Wohnungsvermittler vorwiegend tätig wird, auch dessen Vertragspartner im rechtlichen Sinne wird und bleibt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in diesem Zusammenhang mit 2 Beschwerden zu befassen. Darin rügten Immobilienmakler mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ein Wohnungsmieter rügte die Verletzung seiner durch das Grundgesetz (GG) geschützten Vertragsfreiheit.

In seinem Beschluss vom 29.6.2016 stellt das BVerfG nunmehr hierzu fest, dass die angegriffenen Regelungen zwar die Berufsfreiheit der Immobilienmakler beschränken, dies aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber darf die durch das GG geschützte Freiheit, ein Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken.

Auch das gleichzeitig eingeführte Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungsverträge verletzt die Immobilienmakler nicht in ihrer Berufsfreiheit. Das Textformerfordernis dient dem legitimen Zweck, die Beteiligten zuverlässig über den Inhalt und die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu informieren und hiermit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Betroffenen zu fördern.

Ordentliche Kündigung bei beharrlichem Leugnen einer Pflichtverletzung durch den Mieter


Die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters stellt keine die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters dar, wenn dieser aufgrund einer festgestellten Vermögenslosigkeit nicht zahlen kann.

In dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung allerdings kann dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort.

Das entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.4.2016. Im entschiedenen Fall kam der Mieter seinen Belüftungspflichten nicht nach, wobei erhebliche Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung auftraten.

Sofortabzug eines Disagios nur bei Marktüblichkeit


Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.

Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.

Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte - auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.


Fristlose Kündigung aufgrund fingierter Pfandrücknahme


In einem von Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 7.12.2015 entschiedenen Fall verbuchte ein Supermarkt erhebliche Inventurverluste, die auf einen Diebstahl durch Mitarbeiter hindeuteten. Daraufhin wurden verdeckte Videoüberwachungen durchgeführt. Der Betriebsrat stimmte dieser Überwachung unter der Bedingung zu, dass eine Sichtung und Auswertung der Videoaufzeichnungen in seinem Beisein vorgenommen werden.

Zufällig wurde dann auf einer Videosequenz entdeckt, dass die stellvertretende Filialleiterin - zugleich auch als Kassiererin tätig - eine Pfandrücknahme manipuliert hatte, um sich dadurch ein Pfandgeld von 3,25 € auszuzahlen. Der daraufhin ausgesprochenen fristlosen Kündigung stimmte der Betriebsrat zu, obwohl er bei der Auswertung der Videosequenz nicht dabei war.

Das LAG entschied dazu: Erstellt ein Arbeitnehmer einen falschen Pfandbon, um sich unter Verletzung des Vermögens seines Arbeitgebers das Pfandgeld rechtswidrig zuzueignen, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann besonders gravierend, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut ist, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren, wie dies bei einer Kassiererin der Fall ist.

Der Verstoß gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine Videoüberwachung nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, führt jedenfalls dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn er der Verwendung als Beweismittel und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.

Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden "Zufallsfunden" muss das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Steuererklärung in Papier nicht mehr anerkannt - Verspätungszuschlag fällig


In einer Pressemitteilung informiert das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt.

Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011.

Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Entsprechend muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Anmerkung: Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern


Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind nach dem Bundeselterngeldgesetz die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.

In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall bezog eine Steuerpflichtige neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung auch Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.

Das BSG bestätigte die Wahl dieses Bemessungszeitraums mit Urteil vom 21.6.2016. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.

Anmerkung: Die damit in Einzelfällen verbundenen Belastungen - bei der Steuerpflichtigen ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld - sind nach Auffassung des BSG durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen


Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Rückzahlung von Weiterbildungskosten - jährliche Minderung der Rückzahlungspflicht


In einem Fall aus der Praxis vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen "Ausbildungs-Anstellungsvertrag". Dieser sah vor, dass der Arbeitnehmer zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als solcher beschäftigt wird. Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber waren sich einig, dass aufseiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500 € entstehen.

In dem Vertrag war geregelt, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist, wenn er vor Ablauf von 3 Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit ausscheiden sollte: 100 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten, 66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten und 33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr. Nach Bestehen der Prüfung war ein Gehalt von 3.200 € brutto/Monat, ab dem 7. Monat 18 Monate lang 3.500 €, ab dem 19. Monat 3.700 € vereinbart. Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat mit seinem Urteil vom 3.3.2015 dazu entschieden, dass die Regelung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, weil sie lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht. Darüber hinaus ist eine arbeitsvertragliche Klausel dann unangemessen, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen.

Fallen Fortbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigen, berücksichtigt eine nur jährliche Staffelung das grundgesetzlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel ist damit unwirksam. Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers daran, bei Rückzahlungsvereinbarungen durch eine Drittelung der Rückzahlungsschuld den Bleibedruck auf den Arbeitnehmer angesichts der Höhe der Rückzahlungsforderung am Anfang eines jeden Jahres genauso hoch zu halten, wie am Ende dieses Zeitabschnitts, ist jedenfalls bei Rückzahlungsforderungen in erheblicher Größenordnung nicht erkennbar.

Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für ein Notrufsystem


Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen.

Im entschiedenen Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals, für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Steuerpflichtige machte 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

"Gemischt genutzte Räume" sind keine Arbeitszimmer


Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung - aus. Das trifft insbesondere auch bei einer sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat, der seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 3 Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Somit blieben diese ohne Erfolg.

Nach den Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt. Demnach werden Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann je nach Eintrittsalter bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend - besteuert.

Nach Auffassung des BVerfG steht dem Gesetzgeber bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere hält das oberste deutsche Gericht es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten


Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.9.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau. Danach meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an, den er aus beruflichen Gründen an 2 bis 3 Tagen in der Woche bewohnte. Das Finanzamt setzte Zweitwohnungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Wohnung nur sporadisch und nicht überwiegend beruflich genutzt wird.

Nach Auffassung des BFH setzt der Wortlaut des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes nur voraus, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen.

Anmerkung: Das BFH-Urteil betrifft nicht nur Hamburg, sondern vermutlich alle Städte oder Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erheben.

Kapitalabfindungen aus Direktversicherung und Sofortrenten sind krankenversicherungspflichtig


Werden von freiwillig Versicherten Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung in eine Sofortrentenversicherung angelegt, sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das stellt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3.12.2015 fest.

Im entschiedenen Fall legte ein freiwillig Versicherter die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge. Er machte geltend, dass die Kapitalabfindung ihm nicht ausgezahlt wurde, weil er fast den ganzen Betrag direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert hat, durch welche ihm monatlich etwa 500 € ausgezahlt werden.

Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Versicherte müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 € monatlich auf die Sofortrente.

Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt wurde.

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