Mandantenbrief November 2017
Kassen-Nachschau ab 01.01.2018
Aufgrund der im Rahmen von Außenprüfungen wiederholt festgestellten
Manipulationen an Registrierkassen hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz
zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" auch eine
sog. Kassen-Nachschau implementiert.
Diese kann ab 01.01.2018 in den Geschäftsräumen von Steuerpflichtigen
während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten und außerhalb
einer Außenprüfung durchgeführt werden. Eine vorherige Ankündigung
ist nicht erforderlich. Abweichend davon dürfen Wohnräume gegen
den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit betreten werden.
Die Kassen-Nachschau stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung
des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems,
der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen
Übernahme der Aufzeichnungen in die Buchführung dar.
Die von der Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben die relevanten Aufzeichnungen,
Bücher und Organisationsunterlagen auf Verlangen vorzulegen und Auskünfte
zu erteilen. Sofern die Daten in elektronischer Form vorliegen, gelten die bekannten
Verpflichtungen bezüglich des Datenzugriffs bzw. der maschinellen Auswertung.
Kontrolliert werden können sowohl Registrierkassen, computergestützte
Kassensysteme und der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems
wie auch offene Ladenkassen.
Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung
in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,
ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig.
Dies gilt z. B. auch für Testkäufe.
Im Falle von offenen Ladenkassen kann der Amtsträger zur Prüfung
der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. "Kassensturz"
verlangen sowie sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.
Besteht ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder
der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kann der Amtsträger
- nach schriftlichem Hinweis - ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung
übergehen.
Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung und offener Ladenkasse
Mit Beschluss vom 12.07.2017 bezieht der Bundesfinanzhof (BFH) zu einigen Besonderheiten
der Kassenführung bei kleineren Unternehmen mit offener Ladenkasse und
zur Vornahme von Hinzuschätzungen Stellung.
Danach berechtigen formelle Mängel der Aufzeichnungen (nur) insoweit zur
Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses
der Gewinnermittlung anzuzweifeln. Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte
getätigt werden, können Mängel bei der Kassenführung aber
den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen.
Die Finanzbehörde hat u. a. dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
vorzunehmen, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht
zugrunde gelegt werden können, sie also nicht den Vorschriften der Abgabenordnung
entsprechen oder sonst nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht,
ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse
und Summenbildung kann nach Auffassung des BFH, sofern im Betrieb keine weiteren
Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen
genügen.
Die Rechtsprechung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten
Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen,
ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Kleindienstleister
anwendbar sein.
Anmerkung: Auch wenn der Bundesfinanzhof in diesem Fall zugunsten des Steuerpflichtigen
entschieden hat, sei darauf hingewiesen, dass fehlende oder unvollständige
Aufzeichnungen immer den Argwohn der Finanzverwaltung erregen und diese zu Schätzungen
veranlassen, die i. d. R. nicht die Realität des Betriebes abbilden und
erhebliche Nachzahlungen - sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer - mit
sich ziehen.
Geschenke an Geschäftsfreunde: Finanzministerium agiert zugunsten der Steuerpflichtigen
Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen
sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen
führen. Müsste der Empfänger den Wert versteuern, würde
der Zweck des Geschenks verfehlt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet,
die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen.
Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zzgl.
Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer erhoben.
In der August-Ausgabe unseres Informationsschreibens berichteten wir über
ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.06.2017, der die Übernahme dieser
Steuer nun als "weiteres Geschenk" beurteilt hat. Ein Betriebsausgabenabzug
kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür
anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit wäre
das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund
der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom
14.09.2017 zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen mit, dass es die Grundsätze
dieses Urteils nicht anwenden, sondern nach der bisherigen Handlungsweise verfahren
will. Danach ist bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen
allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer
ist nicht mit einzubeziehen.
Künstlersozialabgabe auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?
Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme
einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen
bzw. einen Verwerter abgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbstständiger
künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe
zu zahlen. Der Abgabensatz beträgt für 2017 4,8 % und sinkt zum 01.01.2018
auf 4,2 %.
Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform,
die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke
oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage oder Presseagenturen. Aufgrund
einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig
werden, wenn es "nicht nur gelegentlich" selbstständige künstlerische
oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch
nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen
an juristische Personen - also an eine GmbH.
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der Begriff
der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung durch eine sogenannte
Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert.
Anmerkung: Zu Überraschungen kann es bei Betriebsprüfungen
kommen, wenn der Prüfer die Zahlungen an "selbstständige"
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Künstlersozialabgabe
unterwirft. Davon betroffen sind Unternehmen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer
der "kreative Kopf" des Unternehmens ist. Hier unterstellt die Künstlersozialkasse,
dieser sei überwiegend künstlerisch oder publizistisch für die
Gesellschaft tätig. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zeitnah
beraten lassen!
Haushaltsnahe Dienstleistungen - hier: Glasfaseranschlüsse und Reparatur von Elektrogeräten
Die Aufwendungen für private Glasfaseranschlüsse können
im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen als "Handwerkerleistungen"
steuerlich geltend gemacht werden. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt
sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr.
Neben der steuerlichen Förderung für Privathaushalte werden Hausanschlüsse
an Versorgungsnetze auch bei vermieteten Grundstücken steuerlich berücksichtigt.
Die Kosten sind entweder als (nachträgliche) Herstellungskosten des Gebäudes
(im Wege der Abschreibung) bei erstmaliger Verlegung oder als sofort abzugsfähiger
Erhaltungsaufwand bei Ersatz vorhandener Anschlüsse als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehbar.
Auch Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im
Haushalt des Steuerpflichtigen sind steuerlich als "Handwerkerleistungen"
berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung
mitversichert werden können.
Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung
stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar. Unter
einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen
oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich
des dazugehörenden Grund und Bodens zu verstehen.
Steuern sparen mit der "Haushaltshilfe"
Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen
von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise. Das Finanzamt
erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 € im Jahr, als
Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder
Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen reduziert,
vermindert der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuer
unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführenden
Abgaben betragen 14,8 %. Durch die Absetzbarkeit von 20 % der Arbeitgeberaufwendungen
für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes
Plus ergeben.
Beispiel: Zum 01.01.2017 stellte ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z. B. eine Putzfrau
ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob
nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine
Vergütung von 180 € im Monat. Die Steuerschuld des Ehepaares für
das Jahr 2017 beträgt 8.500 €.
An die Minijob-Zentrale zu zahlen: (12 Monate x 180 € = 2.160 x
14,8 % =) 319,68 € Absetzungsbetrag: (2.160 Lohn + 319,68 €
Abgaben = 2.479,68 € x 20 % =) 495,94 €
Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld
nachträglich um 495,94 € auf 8.004,06 €. Die Steuerersparnis
übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die
Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 176,26 € (495,94 € abzüglich
319,68 €) im Jahr.
Vorteil Unfallversicherungsschutz: Angemeldete Haushaltshilfen sind
offiziell gesetzlich bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auf allen
damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung
zur Arbeit und zurück unfallversichert. Beschäftigt ein Arbeitgeber
die Haushaltshilfe "schwarz", kann der Unfallversicherungsträger
den Privathaushalt für die entstandenen Unfallkosten in die Haftung nehmen.
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibeträge
Um die monatliche Steuerlast von vornherein zu reduzieren, können Steuerpflichtige
beim Finanzamt Freibeträge eintragen lassen und einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
stellen. Davon profitiert z. B. jemand, der weite Wege zur Arbeit fährt
oder durch die Betreuung von Kindern oder durch Unterhaltszahlungen eine hohe
finanzielle Belastung hat.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 wurde neu gestaltet: So
enthält nun der Hauptvordruck bereits den "Vereinfachten Antrag auf
Lohnsteuer-Ermäßigung", für den bislang ein eigener Vordruck
ausgefüllt werden musste. Daneben gibt es die Anlagen zu Werbungskosten,
Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Kindern.
Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das
Jahr 2018 kann seit Oktober beim Finanzamt gestellt werden, auf Wunsch auch
für zwei Jahre. Ändern sich die Verhältnisse, sodass mit geringeren
Kosten zu rechnen ist, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Anmerkung: Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die
Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im Hauptvordruck
die Angaben zur Person sowie den Abschnitt "Lohnsteuer-Ermäßigung
im vereinfachten Verfahren" auszufüllen.
Das neue Transparenzregister
Durch eine Änderung im Geldwäschegesetz wurde das sog. Transparenzregister
eingeführt. Das Register ist eine rein elektronische Plattform, die Angaben
über die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich berechtigten
Personen enthält.
Als wirtschaftlich berechtigte Personen sind natürliche Personen zu verstehen,
die an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mehr
als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte besitzen oder auf andere Art
auch Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.
Die neuen Transparenzpflichten betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts
(u. a. AG, GmbH, UG [haftungsbeschränkt], Vereine, Genossenschaften, Stiftungen,
Europäische Aktiengesellschaft [SE], KG a. A.), eingetragenen Personengesellschaften
(u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie "Rechtsgestaltungen", d. h.
bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen
mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen
in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Von der Mitteilungspflicht ist die GbR grundsätzlich nicht betroffen,
es sei denn, sie hält Anteile an einer GmbH. Ergeben sich die im Transparenzregister
einzutragenden Daten aus öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren
Registern, wie z. B. Handels-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregistern,
sind Mitteilungen an das Transparenzregister nicht notwendig.
Bei bislang nicht elektronisch hinterlegter Gesellschafterliste entfällt
die Meldepflicht nicht. Daher ist grundsätzlich individuell zu prüfen,
ob die wirtschaftlich Berechtigten sich bereits aus den Registern ergeben.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben
zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren,
aktuell zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch
mitzuteilen.
Die Mitteilungen mussten erstmals zum 1.10.2017 erfolgen. Mit der Führung
des Transparenzregisters wurde die Bundesanzeiger Verlags GmbH beauftragt. Der
Link zum Transparenzregister lautet: http://www.transparenzregister.de
Anmerkung: Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten
kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € oder, bei schwerwiegenden,
wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. € belegt
werden.
Fortbildungspflicht für Makler
Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 22.9.2017 zum Gesetz zur Einführung
einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
sind Makler und Verwalter künftig verpflichtet, sich innerhalb von drei
Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden. Ebenfalls fortbilden müssen sich
Verwalter von Mietimmobilien.
Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss
wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei
Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit.
Durch die Einführung der Fortbildungspflicht wurde der ursprünglich
geplante Sachkundenachweis ersetzt, der vorsah, dass Makler und Verwalter ihre
Kenntnisse vor Industrie- und Handelskammern belegen.
Das Gesetz verpflichtet ferner Immobilienverwalter zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung,
Makler sind hiervon ausgenommen.
Ausgleich bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges
Die Fluggastrechteverordnung unterscheidet im Rahmen des Ausgleichsanspruchs
nicht danach, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs
oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs kamen daher in ihrer Entscheidung
vom 7.9.2017 zu dem Entschluss, dass der Ausgleich, der Fluggästen im Fall
der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen
zusteht, nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen
zu berechnen ist. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte
Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen
übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.
Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung
Die Tatsache, dass bei einem Flug eine unplanmäßige Zwischenlandung
erfolgt, kann nicht als Annullierung des Fluges angesehen werden. Das hat der
Europäische Gerichtshof am 5.10.2016 entschieden.
Eine unplanmäßige Zwischenlandung stellt keineswegs eine Situation
dar, die als solche für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen
große Unannehmlichkeiten verursacht, wie sie sich aus einer Nichtbeförderung,
Annullierung oder großen Verspätung ergeben, für die die Fluggastrechteverordnung
Ausgleichsleistungen vorsieht.
Ein solches Ärgernis und solche großen Unannehmlichkeiten entstehen
nur, wenn diese Zwischenlandung dazu führt, dass das Luftfahrzeug, das
den betreffenden Flug ausführt, sein Endziel mit einer Verspätung
von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit
erreicht, was dem Fluggast grundsätzlich den Ausgleichsanspruch eröffnet.
Fluggastrechte bei "Wet Lease"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 12.9.2017 zu entscheiden, gegen wen der
Anspruch einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend
gemacht werden kann, wenn das Flugzeug im Zuge einer sog. "Wet-Lease-Vereinbarung"
eingesetzt wurde. Bei sog. "Wet Lease" wird ein Flugzeug vermietet
und der "Vermieter" stellt auch die Flugzeugbesatzung.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein solcher Anspruch nicht
gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund
einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen
ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den
Flug gebucht hat.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Verpflichtungen nach
der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig
davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne
Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt
wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und gegebenenfalls
mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung
vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen.
Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige
Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die
Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die
Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels
der Reisepreis.
Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen
hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten
muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.
Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 21.2.2017
Folgendes entschieden: "Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß
auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet,
dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat."
Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften
Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse
bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 € rechnen.
Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung
oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 € teurer werden. Außerdem
droht ein einmonatiges Fahrverbot. Das sieht die Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, der der Bundesrat am 22.9.2017
zugestimmt hat.
Die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht
oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, wurden ebenfalls angehoben.
Beide Verstöße sind gleich schwer zu bewerten und müssen deshalb
auch weiter gleich geahnt werden.
Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen
soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich
nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken
lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion
bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß
gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte
drohen erhöhte Bußgelder.
Mindestlohn - Feiertagsvergütung - Nachtarbeitszuschlag
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich - soweit kein
höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht
- nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG).
Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen
Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen
Mindestlohn zu berechnen.
Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete
Arbeitsstunden. Nach dem EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit,
die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte
(Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts
nach dem MiLoG bestimmt. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich
vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus.
Wer bekommt die Ehewohnung?
Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Wenn
sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden
zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine "unbillige Härte"
zu verhindern. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl
von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle
sind denkbar.
Dem Oberlandesgericht Oldenburg lag z. B. folgender Sachverhalt vor: Das zuständige
Amtsgericht hatte die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen.
Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, wehrte sich gegen
den Beschluss. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau wäre nicht gerechtfertigt.
Diese hatte ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er hätte Geld
von ihrem Konto abgehoben.
Die Richter des OLG Oldenburg gaben jedoch der Frau Recht und führten
aus, dass ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann ihr nicht zuzumuten wäre.
Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen
und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür
aufgebrochen hatte.
Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau war die Zuweisung der
Wohnung an diese auch verhältnismäßig. Dem Mann konnte zugemutet
werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er
nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt hatte.
Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen
Nach dem geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber
von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer
sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet,
der neben ihrer allgemeinen Beitragspflicht erhoben wird. Für jedes Zimmer
bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten,
wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.9.2017 entschieden, dass die Erhebung
des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer
sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch
die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit
eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten
Räumlichkeiten zu nutzen.
Fälligkeitstermine - November 2017
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2017
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2017
- Sozialversicherungsbeiträge: 28.11.2017
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2017 | Januar | 108,1 | ||||
Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | 109,0 | |||||
Mai | 108,8 | |||||
Juni | 109,0 | |||||
Juli | 109,4 | |||||
August | 109,5 | |||||
September | 109,6 | |||||
Oktober | ||||||
November | ||||||
Dezember |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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