Mandantenbrief Oktober 2017
Walter Bagehot; 1826 - 1877, englischer Nationalökonom und Jurist
Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 1.1.2018
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmte
Grenzen nicht überschreiten, - sog. geringwertige Wirtschaftsgüter
(GWG) - angehoben. Danach gilt ab 1.1.2018:
Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten
800 € (bis 31.12.2017 = 410 €) nicht übersteigen, können
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von
dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017
=150 €) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es
sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet
sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €,
gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Computerprogramme: Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze
für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe
von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger
Wirtschaftsgüter angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung
der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch hier eine Anhebung auf 800 € vorgesehen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über
250 € (bis 31.12.2017 = 150 €) und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen
Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen
dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch Wirtschaftsgüter
unter 250 € (bis 31.21.2017 unter 150 €) können in den Sammelposten
aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll
abgeschrieben werden.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung
oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter
nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Überlegung: In Hinblick auf diese Neuregelungen lohnt sich - aus
steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich sinnvoll - ggf. die Beschaffung derartiger
Wirtschaftsgüter in das Jahr 2018 zu verlagern, um damit die besseren Abschreibungsbedingungen
zu nutzen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind i. d. R. steuerlich
nicht abziehbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250
€ im Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.4.2017 ist der Höchstbetrag
bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten
- im entschiedenen Fall aus nicht selbstständiger und selbstständiger
Tätigkeit - nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge
aufzuteilen. Er kann durch die abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe
ausgeschöpft werden.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nutzt ein häusliches Arbeitszimmer
zu 50 % für nicht selbstständige Tätigkeiten als Zweitarbeitsplatz
und zu 50 % für selbstständige Tätigkeiten. Für die nicht
selbstständige Tätigkeit hat er einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber,
die Kosten hierfür sind daher nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen
für das Arbeitszimmer liegen bei 1.250 € im Jahr.
Nach Auffassung des BFH ist eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe
von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die
verschiedenen Einkunftsarten (50 % selbstständig und 50 % nicht selbstständig)
nicht vorzunehmen. Der Steuerpflichtige kann abzugsfähige und auf verschiedene
Einkunftsarten entfallende Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag
von 1.250 € abziehen.
Scheidungskosten nicht mehr steuerlich ansetzbar
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten)
sind seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 grundsätzlich
vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot
greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr
liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse
in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt in seiner Entscheidung vom 18.5.2017 zu dem
Entschluss, dass die Kosten, die ein Ehegatte für ein Scheidungsverfahren
aufwendet, regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage
und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse dienen. Hiervon kann nur ausgegangen
werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht
ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht
vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine
starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.
Anmerkung: Der BFH betont in seiner Pressemitteilung vom 16.8.2017,
dass er die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung zwar berücksichtigt
hat. Dies ist jedoch nach der Neuregelung nicht länger möglich. Der
Gesetzgeber will die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen
zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche
Belastung bewusst ausschließen.
Verteilung der außergewöhnlichen Belastung auf verschiedene Jahre
Zu den steuerlich ansetzbaren "außergewöhnlichen Belastungen"
zählen u. a. Krankheitskosten (Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen für
Medikamente), sofern Ihre Krankenkasse diese Leistungen nicht übernimmt,
Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, sofern die Pflegeversicherung
diese Leistungen nicht übernimmt, Umbaukosten für behindertengerechtes
Wohnen, Unterhaltskosten etc.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen,
in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof
(BFH) mit seinem Beschluss vom 12.7.2017. Auch fremdfinanzierte Aufwendungen
- im entschiedenen Fall Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen -,
die als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, können
nur im Jahr des tatsächlichen Abflusses, also der Verwendung der Darlehensmittel,
berücksichtigt werden.
Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Veranlagungszeitraum,
in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte
nicht aus, sieht das Gesetz - nach Auffassung des BFH - keine Möglichkeit
vor, den restlichen Betrag in einen anderen Veranlagungszeitraum zu übertragen
oder auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen.
Anmerkung: Das Finanzgericht Saarland entschied mit Urteil vom 6.8.2013, dass
solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller
angesetzt werden können. Inwieweit diese Entscheidung mit dem neuen Urteil
des BFH überholt ist und inwieweit die Finanzverwaltung die Auffassung
des BFH teilt, ist zzt. nicht absehbar. Bei größeren Umbaukosten
kann überlegt werden, diese auf zwei oder mehrere Jahre zu strecken und
in den jeweiligen Veranlagungsjahren zu bezahlen und dann entsprechend steuerlich
geltend zu machen. Lassen Sie sich im Bedarfsfall beraten.
Sonderausgabenabzug bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens
50 % betragenden Anteils an einer GmbH sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn
der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer
diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Nach einer zu dieser Sachlage ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom 20.3.2017 sind Versorgungsrenten jedoch nur dann als Sonderausgaben abziehbar,
wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH
nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Voraussetzung für
eine steuerbegünstigte Anteilsübertragung ist demnach u. a., dass
der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt.
Ist der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer,
übt er eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer
Personengesellschaft vergleichbare "betriebliche" Tätigkeit aus.
Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile
an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt
er hingegen Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich
eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers
gerade nicht steuerlich begünstigt werden soll.
Neue Regeln bei der Riester-Rente
Das vom Bundesrat am 7.7.2017 verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz
soll die sog. Riester-Rente für Steuerpflichtige attraktiver machen.
Zulage: Mit der Gesetzesregelung wird die Grundzulage ab dem 1.1.2018
von 154 € auf 175 € pro Jahr erhöht. Die volle Zulage erhalten
Steuerpflichtige, wenn sie mindestens 4 % ihrer Einkünfte (max. 2.100 €
abzüglich Zulage) pro Jahr in einen Riester-Vertrag einzahlen. Für
jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, gibt es noch eine Kinderzulage
in Höhe von 300 € pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder
185 € pro Jahr). Darüber hinaus können Steuerpflichtige in der
Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst
erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 € geltend machen,
was sich - je nach Einkommensverhältnissen - als günstiger im Vergleich
zur bloßen Zulage erweisen kann.
Kleinbetragsrentenabfindung: Bei einem monatlich geringen Rentenanspruch
wird dem Anbieter das Recht eingeräumt, diesen mit einer Einmalzahlung
zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018
werden diese Einmalzahlungen nach der sog. "Fünftelregelung"
ermäßigt besteuert. Ab dann können Steuerpflichtige wählen,
ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase
erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Damit
erreichen sie eine Auszahlung im Jahr des ersten vollen Rentenbezugs, bei dem
ab dann i. d. R. geringere Einkünfte anfallen und die Steuerlast, die sich
durch die Einmalzahlung ergibt, geringer ist.
Grundsicherung: Riester-Renten werden zukünftig bei der Berechnung
der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag
im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 100 € monatlich für
die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher
als 100 €, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei. Maximal
werden 202 € anrechnungsfrei gestellt.
Verzicht auf Pflichtteilsanspruch vor oder nach dem Tode entscheidend
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof
(BFH) mit Urteil vom 10.5.2017, dass der Verzicht einer zu zahlenden Abfindung
auf einen Pflichtteilsanspruch zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers
der (ungünstigeren) Steuerklasse II unterliegt, sodass die Steuerklasse
I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.
Im entschiedenen Fall verzichtete ein Steuerpflichtiger für den Fall,
dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter
ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen 3 Geschwistern auf die Geltendmachung
seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung
in Höhe von 150.000 €. Dazu legte der BFH bereits in seinem Urteil
vom 16.5.2013 fest, dass die Zahlung der Abfindungen an den Steuerpflichtigen
nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als 3 freigebige Zuwendungen
der Geschwister an ihn getrennt zu besteuern ist.
Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für
die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers
(Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser
maßgebend ist. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht
gegen Abfindung sind daher nach neuster Auffassung des BFH die erbschaftsteuerrechtlichen
Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu
den Zahlenden gelten.
Anmerkung: Im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung bereits getroffene
Vereinbarungen sollten überprüft und eventuell den neuen Regeln angepasst
werden.
Satzungen von Vereinen wegen der Gemeinnützigkeit überprüfen
Vereine, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, sind nach einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.5.2017 nicht gemeinnützig. Ihre
Gemeinnützigkeit scheitert daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist,
"die Allgemeinheit" zu fördern.
Im entschiedenen Fall nahm eine Freimaurerloge nur Männer als Mitglieder
auf. Deshalb sprach der BFH dem Verein die Gemeinnützigkeit ab. Für
den Ausschluss von Frauen konnte der Verein keine zwingenden sachlichen Gründe
anführen.
Anmerkung: Das Urteil des BFH könnte sich auch auf Vereine wie z. B. Schützenbruderschaften,
Männergesangsvereine oder Frauenchöre auswirken, die Männer oder
Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Entsprechende
Satzungen sollten daher überprüft und eventuell überdacht werden.
Gewerbliche eBay-Angebote - Link zur OS-Plattform ist Pflicht
Gewerbliche Angebote auf der Internetplattform eBay müssen einen "klickbaren"
Link zur OS-Plattform - dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung
einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern
(http://ec.europa.eu/consumers/odr) - enthalten. Hierauf hat das Oberlandesgericht
Hamm mit Beschluss vom 3.8.2017 hingewiesen.
Das beanstandete Internetangebot enthielt eine bloße textliche Wiedergabe
der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität).
Dieses stellt keinen "Link" im Sinne der europäischen ODR-Verordnung
dar. Ein "Link" setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende
Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung ist
gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform
(lediglich) "mitteilen" muss.
Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für
Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom
Begriff der "Website" im Sinne der genannten Vorschrift erfasst.
Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache trotz Mangelbeseitigung
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Käufer einen Pkw erworben. Nach
seinen Angaben erschien häufig im Display des Fahrzeugs eine Textmeldung,
die zum vorsichtigen Anhalten des Fahrzeugs zum Zwecke der Abkühlung der
Kupplung aufforderte, was bis zu 45 Minuten dauern konnte. Der Käufer verlangte
einen Umtausch des Fahrzeugs.
Dazu entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit Urteil vom 20.2.2017,
dass der Käufer im Falle einer mangelhaft gelieferten Ware als Nacherfüllung
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
kann. Verlangt der Käufer entsprechend dieser gesetzlichen Regelung
die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund
einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.
Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer
kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens dann nicht entgegengehalten werden,
wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist - so die OLG-Richter.
Dem Verkäufer steht es nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl
dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer
nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der
Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt. Nur durch Vornahme der verlangten
Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer das vom Käufer wirksam
ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen.
Die für einen geltend gemachten Ausschluss der verlangten Nacherfüllung
relevante Bedeutung des Mangels bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorliegenden Umständen.
Anmerkung: Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde zur Fortbildung
des Rechts zugelassen, da die Entscheidung die höchstrichterlich nicht
geklärte Frage betrifft, welche Auswirkungen eine nach Ausübung des
Wahlrechts ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mangelbeseitigung auf dessen
Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache besitzt.
"Schlemmerblock" - Vertragsstrafe für Gastwirt?
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 31.8.2017 entschieden, dass
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers des Gutscheinheftes
"Schlemmerblock" eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden
vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart
werden kann.
Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße
einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner
entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des
typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig
hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße
gegen weniger gewichtige Vertragspflichten.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Herausgeberin des
Gutscheinheftes "Schlemmerblock" bietet Gastwirten aus der Region
an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten
sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" bei Vorlage
der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten
das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.
Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem
vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten
eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung
zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €.
Zuschlag für Schönheitsreparaturen neben Grundmiete
Beinhaltet ein Mietvertrag neben der "Grundmiete" auch einen "Zuschlag
Schönheitsreparaturen", so handelt es sich hier um eine Preis(haupt)abrede,
die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser
Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der "Grundmiete"
ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und
Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar.
Der Mieter hat den Gesamtwert zu entrichten, und zwar unabhängig davon,
ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen
tatsächlich entstehen. Es handelt sich mithin um einen bloßen (aus
Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.
Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers aus Altersgründen
Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer
als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem
Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht,
verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 19.6.2017 entschieden.
Als Begründung führten das OLG auf, dass das Anforderungsprofil für
Unternehmensleiter regelmäßig besonders hoch ist. Daher kann sich
aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für
die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter
liegt.
Des Weiteren kann ein Unternehmen ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig
einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhält dann
ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer
sofort eine betriebliche Altersversorgung, ist seinen Interessen an einer sozialen
Absicherung Rechnung getragen.
Unter diesen Voraussetzungen ist daher - nach Auffassung des OLG - eine vereinbarte
Altersgrenze, die deutlich unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters
liegt, als mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar anzusehen.
Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen
und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-,
Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 23.8.2017
festgelegt.
Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als "üblich" und
damit unpfändbar anzusehen sind, kann an die Regelungen im Einkommensteuergesetz
angeknüpft werden. Danach gilt:
Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1. für Nachtarbeit 25 %,
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 %,
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an den
gesetzlichen Feiertagen 125 %,
4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. 150
% des Grundlohns nicht übersteigen.
In ihrer Begründung führten die BAG-Richter an, dass der Gesetzgeber
im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt
hat, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche
Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz. Das ArbZG ordnet
an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit
geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen
dennoch gearbeitet wird.
Treueprämie - Anrechnung auf Mindestlohn
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war in einem Arbeitsvertrag
(hier: Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel) vereinbart,
dass der Mindestlohn je Stunde 7,75 € beträgt. Der Arbeitnehmer erhielt
jedoch für geleistete Arbeit einen Bruttostundenlohn von 7,15 €, eine
Schichtzulage von 0,10 € brutto und eine Treueprämie von 0,50 €
brutto. Er vertrat die Auffassung, dass die Treuprämie nicht auf den Mindestlohn
angerechnet werden darf.
Die Richter des BAG kamen jedoch zu dem Entschluss, dass die Treueprämie
mindestlohnwirksam und somit eine Anrechnung zulässig ist. Ob und in welchem
Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen
erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz-)Leistungen
die Normzwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in dem
entsprechenden Wirtschaftszweig und den TV-Mindestbedingungen sichern. Gemessen
daran ist die vom Arbeitgeber geleistete Treueprämie mindestlohnwirksam.
Er hat diese vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung
gezahlt.
Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis kann zu fristloser Kündigung führen
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit
untersagt. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 50 % an einer juristischen
Person eröffnet jedenfalls dann maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb,
wenn Beschlüsse der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.
Agiert diese Gesellschaft unter 50%iger Beteiligung des Arbeitnehmers während
des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses konkurrierend im Handelszweig
des Arbeitgebers am Markt, stellt dieses nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein
in seinem Urteil vom 12.4.2017 einen wichtigen Grund für eine fristlose
Kündigung wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot
dar.
Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen
Grundsätzlich ist ein sog. "Drei-Zeugen-Testament" möglich.
Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar
oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist,
kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Als Zeuge können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte
der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält.
In ihrem Beschluss vom 5.7.2017 stellten die Richter des Oberlandesgerichts
Köln klar, dass ein Nottestament vor drei Zeugen unwirksam ist, wenn der
Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt. In dem
entschiedenen Fall waren vier Personen anwesend. Aber auch diese Tatsache änderte
nichts an dem Ergebnis. Zum einen hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die
vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die
Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines
Nottestaments müssen aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da
jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige
Wiedergabe der Erklärung trägt.
Beitragspflicht für Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind als Körperschaften des öffentlichen
Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen.
Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen IHK
einen Gewerbebetrieb betreibt.
Mit Beschluss vom 12.7.2017 legte das Bundesverfassungsgericht nunmehr fest,
dass die an die Pflichtmitgliedschaft in der IHK gebundene Beitragspflicht verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert nach Auffassung
des Gerichts, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können
und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren
Aufgaben der IHK, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen,
gefragt.
Fälligkeitstermine - Oktober 2017
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2017
- Sozialversicherungsbeiträge: 26.10.2017
(Der 31.10. ist im Jahr 2017 ein einheitlicher Feiertag)
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2017 | Januar | 108,1 | ||||
Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | 109,0 | |||||
Mai | 108,8 | |||||
Juni | 109,0 | |||||
Juli | 109,4 | |||||
August | 109,5 | |||||
September | ||||||
Oktober | ||||||
November | ||||||
Dezember |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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