Mandantenbrief August 2017
Kurt Tucholsky, mehrere Pseudonyme; 1890 - 1935, deutscher Schriftsteller, Satiriker und Romanautor
Abschreibung des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks
Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch
Abschreibung (AfA) als Betriebsausgaben ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom 21.2.2017 nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die AfA als
Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die
Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt.
Der Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten
Aufwendungen kann auch dann vorgenommen werden, wenn und soweit diese Aufwendungen
auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen
Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut"
behandelt.
Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude
als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den
für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben
sind.
Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich
jedoch auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen persönlich tragen
muss. Ist dies nicht der Fall, ist bei der Ermittlung des Gewinns keine AfA
für das von ihm betrieblich genutzte Gebäudeteil als Betriebsausgabe
zu berücksichtigen.
Anmerkung: Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes
allein vom Ehegatten des Steuerpflichtigen aufgenommen und die Zahlungen zur
Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet,
so werden sie jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag
schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Gleichgültig
ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. Hier kommt es also
grundsätzlich auf die Vertragsgestaltung an.
Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und im Geschäftsleben auch
die Kunden. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich
nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt aber dann nicht, wenn die Kosten
pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das
Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand
vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird.
Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden
anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen
Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung
versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem
Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des
Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem
Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung
kommt es zu einem sog. "Steuergeschenk".
Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge,
dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Ein Betriebsausgabenabzug
kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür
anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das
Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der
Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH kommt ein Betriebsausgabenabzug
nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende
Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Das Abzugsverbot kommt
demnach auch dann zum Tragen, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe
der Pauschalsteuer überschritten wird. Will der Schenker für den Kunden
auch die Pauschalsteuer von 30 % übernehmen, darf der Wert des Geschenkes
nicht mehr als 26,92 € betragen.
Betrugsschaden als Werbungskosten?
Auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallende Anschaffungs-
oder Herstellungskosten können steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt werden. Sie können dort aber
i. d. R. nicht sofort, sondern in Form der Absetzungen für Abnutzung -
also zeitanteilig auf die Nutzungsdauer verteilt - geltend gemacht werden.
Wird die Gegenleistung nicht erbracht, kommt es also weder zur Anschaffung
noch zur Herstellung eines Gebäudes, sieht das nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 9.5.2017 anders aus. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge
sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das
gilt nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes (wie üblich) eine
vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehlt.
Im dem vom BFH entschiedenen Fall beabsichtigte ein Steuerpflichtiger den Erwerb
eines Villengrundstücks zur teilweisen Vermietung. Er vertraute dem Makler
den Kaufpreis in bar an. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch
für sich. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die geltend gemachten Werbungskosten
steuerlich nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten
Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten.
Das sah der BFH anders und gab dem Steuerpflichtigen im Grundsatz recht. Nach
seiner Auffassung ist die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab
entstandener (vergeblicher) Aufwendungen die Erwerbs- und Vermietungsabsicht.
Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
In seiner Entscheidung vom 3.8.2016 hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass
die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche
(Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten
Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Vielmehr ist
sie ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut und über die
Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr mit Schreiben vom 16.5.2017 dazu
mit, dass es die Grundsätze des Urteils in allen offenen Fällen anwenden
will. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums
2016 will es jedoch nicht beanstanden, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen
die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche
zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen
Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes
behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem
Erhaltungsaufwand führte.
Steuerneutrale Betriebsübertragung an den Nachfolger nicht immer gegeben
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs sind beim bisherigen
Betriebsinhaber bei der Ermittlung des Gewinns die Wirtschaftsgüter mit
dem Buchwert - also ohne die Aufdeckung stiller Reserven - anzusetzen. Der Rechtsnachfolger
ist an diese Werte gebunden.
Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom 25.1.2017 seine bisherige,
für die Übertragung von "Gewerbebetrieben" geltende Rechtsprechung,
wonach es für eine steuerneutrale Übertragung erforderlich ist, dass
dem Erwerber die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und sich
der Übertragende gleichzeitig einer weiteren Tätigkeit im Rahmen des
übertragenen Gewerbebetriebes enthält. Dabei spielt es keinen Rolle,
ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird.
Demnach kann der Gewerbetreibende seinen Betrieb nicht steuerneutral an seinen
Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält
und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt.
Bitte beachten Sie! Hiervon ist die Rechtsprechung zu unterscheiden,
die eine steuerneutrale Übertragung eines "land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs" unter Nießbrauchsvorbehalt erlaubt.
Aufdeckung stiller Reserven bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft
Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.3.2017 und 30.3.2017
können Gesellschafter künftig weitergehend als bisher gewinnneutral
und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven aus ihren Personengesellschaften
ausscheiden. Nach den Urteilen liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in
allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters
vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen
verwendet.
Eine Buchwertfortführung wird danach auch dann ermöglicht, wenn der
ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog.
Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich
gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 20.12.2016,
die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende
Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.
Der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der
Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern
wird damit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft
gleichgestellt.
Anmerkung: Das Thema ist sehr komplex. Auch wenn der BFH hier den Steuerpflichtigen
beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft entgegengekommen ist, sollten Sie bei
entsprechenden Absichten unbedingt vorher steuerlichen Rat einholen, damit eine
steueroptimale Gestaltung erfolgen kann.
Keine freiberufliche Tätigkeit bei Zukauf von Tätigkeiten
Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine - nicht der Gewerbesteuer
unterliegende - "freiberufliche Tätigkeit", wenn sämtliche
Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf
oder "ähnlicher Beruf") erfüllen. Die Voraussetzungen der
Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern
nur von den Mitunternehmern erfüllt werden.
Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss also die individuelle,
über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers
den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. D. h. der Betriebsinhaber
muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten
betrieblichen Tätigkeit verfügen.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören u. a. auch die selbstständige
Berufstätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer. Dazu stellt der Bundesfinanzhof
in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 fest, dass eine freiberufliche Übersetzertätigkeit
einer Personengesellschaft nur dann angenommen werden kann, wenn deren Gesellschafter
aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Übersetzungsleistung
entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer zulässigen Mitarbeit
fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu
werden.
Beherrschen die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst,
können sie nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich
eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch den Einsatz eines
Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige
Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit
der Übersetzungen nicht überprüft werden kann.
"Gut durch den Zoll" - Bundesfinanzministerium gibt sachdienliche Hinweise
Pünktlich zu Beginn der Hauptreisezeit veröffentlicht das Bundesfinanzministerium
seine rundum überarbeitete Smartphone-App "Zoll und Reise" mit
vielen neuen Funktionen und einem frischen Design. Sie steht ab sofort im Play
Store (Android) und App Store (iOS) kostenlos zum Download bereit.
Die App hilft Ihnen, schnell und einfach herauszufinden, welche Waren bei der
Einreise nach Deutschland erlaubt sind und von welchen Sie lieber die Finger
lassen sollten.
Wieviel Zigaretten darf ich mitbringen? Wie berechnet sich der Abgabenbetrag?
Was passiert, wenn ich etwas Verbotenes dabei habe? Was ist beim Artenschutz
oder bei gefälschten Produkten zu beachten? Diese und viele weitere Fragen
beantwortet die überarbeitete App noch besser als bisher.
Die neue Version bietet einen erweiterten Einfuhrabgabenrechner, mit dem Reisende
künftig noch einfacher sehen, was sie bei der Rückkehr nach Deutschland
abgabenfrei mitbringen dürfen. Wer mehr im Gepäck hat, kann zudem
ausrechnen lassen, was voraussichtlich an Einfuhrabgaben zu bezahlen ist. Gleichzeitig
klärt ein erweiterter Warenkatalog auf, welche Waren bei der Einreise erlaubt
sind und was grundsätzlich zu beachten ist.
Einen umfassenden Überblick zum Thema "Reisen" bietet auch die
Homepage des Zolls unter http://www.zoll.de.
Reform der Betriebsrente
Mit dem nun auch vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
erfolgt eine Reform der Betriebsrente, die sich insbesondere an kleine und mittlere
Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen richtet. Hier die
wichtigsten Regelungen:
Sozialpartnermodell: Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern
ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sog.
reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen
Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. Entsprechend werden auch
keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen
mehr vorgesehen. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte
können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge für
sie gelten sollen. Überwacht wird die Betriebsrente von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Steuerliche Förderung: Ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell
für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche
Altersversorgung des Arbeitnehmers wird für Geringverdiener eingeführt.
Dafür erhalten Arbeitgeber einen direkten Steuerzuschuss von 30 %, wenn
sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 € brutto/Monat eine Betriebsrente
anbieten. Dazu müssen sie Beiträge zwischen 240 € bis 480 €
jährlich zahlen.
Zudem erhöht sich der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche
Versorgungseinrichtungen auf bis zu 8 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze (RV-BBG).
Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich
pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien
Dotierungsrahmen von 8 % der RV-BBG angerechnet.
Mehr Riester-Grundzulage: Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird
von derzeit 154 € auf 175 € jährlich erhöht.
Zusatzrenten bei Grundsicherung teilweise anrechnungsfrei: Für
Personen, die neben einer kleinen Rente auch Grundsicherung beziehen, bleiben
freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 € anrechnungsfrei. Das gilt
für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der
ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.
Änderung der Vorschriften zum Reiserecht
Reisen individueller zusammenzustellen wird immer beliebter. Gebucht wird häufig
im Internet, aber auch traditionell im Reisebüro. Dabei ist nicht immer
eindeutig, ob eine Pauschalreise vorliegt. Mit dem neuen Gesetz zur Änderung
reiserechtlicher Vorschriften soll nun Klarheit geschaffen werden.
Es ist nun klarer zu beurteilen, wann eine Pauschalreise zustande kommt und
der hiermit verbundene "Rundum-sorglos"-Schutz gilt. Nach den Regelungen
des Gesetzes gelten mehr individuell zusammengestellte Reisen jetzt als Pauschalreisen.
Wenn beispielsweise ein Kunde in einem Reisebüro oder auf einem Buchungsportal
mehrere unterschiedliche Reiseleistungen im Rahmen desselben Buchungsvorgangs
auswählt, bevor er zahlungspflichtig bucht, kommt eine Pauschalreise zustande.
Dabei ist es unerheblich, wie der jeweilige Unternehmer das Reiseangebot bezeichnet.
Mit dem Gesetz wird auch eine neue Kategorie, nämlich die "verbundenen
Reiseleistungen" eingeführt. Auch hier werden Verbraucher zukünftig
besser geschützt. Bei sog. "verbundenen Reiseleistungen" ist
der Unternehmer künftig zur Information des Reisenden und grundsätzlich
auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Bei Mängeln der Pauschalreise
wird der bislang bestehende Schutzstandard angehoben, zum Beispiel:
- die Gründe, warum ein Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten muss, sind nunmehr eng begrenzt und werden abschließend aufgezählt;
- ein Kündigungsrecht nach Reisebeginn steht nur noch dem Reisenden zu, nicht mehr dem Reiseveranstalter;
- Reiseveranstalter können ihre Haftung für Schäden künftig kaum noch beschränken.
Die gemeinsame Bezahlung getrennt ausgewählter Reiseleistungen steht der Vermittlung verbundener Reiseleistungen nicht entgegen, sofern sich der Reisende bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet.
Reiseveranstalter können unter bestimmten engen Voraussetzungen bis 20 Tage vor Reisebeginn ihre Preise nachträglich erhöhen. Erhöhen sie die Preise um mehr als 8 %, steht dem Reisenden allerdings ein Rücktrittsrecht zu.
Mehr Verbraucherschutz im Zahlungsverkehr
Der Bundestag hat am 1.6.2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
beschlossen. Damit wird eine EU-Richtlinie zum Zahlungsdiensterecht in deutsches
Recht umgesetzt. Nach diesem Gesetz dürfen Händler von ihren Kunden
zukünftig keinen Aufpreis mehr verlangen, wenn diese online oder offline
mit gängigen Karten oder per SEPA-Überweisungen und Lastschriften
bezahlen. Ferner ist ein stärkerer Verbraucherschutz bei nicht autorisierten
Zahlungen vorgesehen. Bei Entwendung der Kreditkarte werden Kunden derzeit mit
150 € an den Schäden beteiligt. Der Betrag reduziert sich auf 50 €.
Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden
in diesem Zusammenhang kann nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Die
Bank wird stärker in die Pflicht genommen und muss unterstützende
Beweismittel für den Nachweis eines Betrugs oder einer groben Fahrlässigkeit
des Kunden vorlegen.
Zukünftig müssen Banken den Kunden auch bei Fehlüberweisungen
unterstützen, das Geld zurückzubekommen. So wird die Bank des Zahlungsempfängers
verpflichtet, die notwendigen Informationen mitzuteilen, damit der Kunde sein
Geld zurückerhält.
Ein bedingungsloses Erstattungsrecht bei Lastschriften war in Deutschland binnen
8 Wochen üblich. Dieses bislang in den Geschäftsbedingungen der Banken
verankerte Recht wird jetzt gesetzlich geregelt und europaweit eingeführt.
Rücknahmepflicht des Handels für E-Geräte verschärft
Seit dem 1.6.2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten
für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis
zu 100.000 € rechnen. Eine entsprechende Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes ist in Kraft getreten.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist bereits seit dem 24.10.2015
wirksam. Die Rücknahmepflicht gilt für Händler mit einer Verkaufs-
beziehungsweise Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte
von mindestens 400 m². Sofern der Kunde ein Neugerät erwirbt, kann
er ein gleichartiges Altgerät kostenlos zurückgeben. Kleine Elektro-und
Elektronikaltgeräte (keine Kantenlänge größer als 25 cm)
können ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes zurückgegeben
werden.
Der Bußgeldtatbestand nach dem Gesetz ermöglicht es den zuständigen
Länderbehörden, effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern
die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern
- sowohl im Einzelhandel vor Ort als auch im Onlinehandel.
Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten
In vielen Landesgesetzen ist geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks
die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung
zu dulden hat, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück
bereits besteht.
Die Landesgesetzgeber wollten Grundstückseigentümern jedoch nicht
generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzübergreifend, also
im Wege eines Überbaus, anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische
Sanierungen von Altbauten zu erleichtern.
Der Bundesgerichtshof hat am 2.6.2017 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer
nicht eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung
einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer
erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits
geltenden Energieeinsparverordnung erfüllt.
Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage
Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks ist grundsätzlich die
Höhe der Pflanzen von der Stelle aus zu messen, an der sie aus dem Boden
austreten.
Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das
tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung
des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen
dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe
ist dann nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau
des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen. Das hat der Bundesgerichtshof
mit Urteil vom 2.6.2017 entschieden.
Gebrauchtwagenkauf - Mangel oder Verschleiß?
Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen
Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten
hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren
Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen,
der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 9.6.2017 entschiedenen Fall erwarb
ein Käufer im November 2013 bei einem Autohändler einen gebrauchten
Pkw für 8.950 €. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte
einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte
der Käufer Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors,
Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich
erhöhende Motordrehzahl.
Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch den Autohändler, die der
Käufer allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er
im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat der Autoverkäufer
entgegen und verwies darauf, dass die beanstandete Symptomatik auf einem üblichen
Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.
Das OLG kam zu dem Entschluss, dass der Käufer zum Vertragsrücktritt
berechtigt war, da das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel
aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer
Gebrauchtfahrzeuge befand.
Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund
In der Praxis bieten verkaufsoffene Sonntage eine gern angenommene Abwechslung
für viele Verbraucher.
Durch das Grundgesetz sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage
als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung allerdings gesetzlich geschützt.
Daher ist Arbeiten an diesen Tagen nur in speziellen, gesetzlich geregelten
Fällen erlaubt und bedarf nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
eines Sachgrundes.
Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe
und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes
öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die beabsichtigte
Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen
Umfang zu rechtfertigen.
Essig und Salz keine Pflanzenschutzmittel
Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen
mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet
recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es aber,
dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten. Das Oberlandesgericht Oldenburg
(OLG) sieht dies anders. Danach sind weder Essig noch Salz Pflanzenschutzmittel
und damit deren Einsatz zur Unkrautvernichtung nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz
verboten.
Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden
handelt es sich nach der Entscheidung des OLG bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch
nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern
um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten
nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz
an.
Fristlose Kündigung wegen illoyalen Verhaltens
Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.
Fälligkeitstermine - August 2017
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2017
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.8.2017
- Sozialversicherungsbeiträge: 29.8.2017
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2017 | Januar | 108,1 | ||||
Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | 109,0 | |||||
Mai | 108,8 | |||||
Juni | ||||||
Juli | ||||||
August | ||||||
September | ||||||
Oktober | ||||||
November | ||||||
Dezember |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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