Mandantenbrief August 2018
Knut Hamsun; 1859 - 1912, norwegischer Schriftsteller
Referentenentwurf zum Familienentlastungsgesetz
Durch das Familienentlastungsgesetz vom 27.6.2018 will die Bundesregierung
Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen.
Um dies zu erreichen, soll das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 €
pro Monat erhöht werden. Es beträgt dann für das erste und zweite
Kind je 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere
Kind 235 € im Monat. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag
(2019: 2.490 € je Elternteil, VZ 2020: 2.586 € je Elternteil). Hinzu
kommt noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 € je Elternteil
pro Jahr.
Der Grundfreibetrag soll für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000
€ auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 € angehoben werden. Zum Ausgleich
der kalten Progression ist eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs
vorgesehen.
Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Ab dem 1.1.2019 sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag in gleichem Maße - also je zur Hälfte - von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden.
- Für hauptberuflich selbstständige Kleinunternehmer soll ab dem 1.1.2019 die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags halbiert werden. Das würde im Jahr 2018 einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 1.141,88 € (anstatt 2.283,75 €) entsprechen, was einen durchschnittlichen Mindestbeitrag von monatlich 171,28 € bedeuten würde.
- Laut den Planungen sind für die Finanzreserven der Krankenkassen gesetzlich
definierte Höchstgrenzen vorzusehen und Abbaumechanismen zu schaffen,
damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt
und die Zusatzbeiträge stabilisiert beziehungsweise gesenkt werden können.
Nur gelegentliche Privatfahrt mit dem Betriebs-Pkw
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss
der Arbeitnehmer neben der 1-%-Regelung einen geldwerten Vorteil von 0,03 %
des Bruttoinlandspreises für jeden Entfernungskilometer versteuern. Die
0,03-%-Regelung ist unabhängig von der 1-%-Regelung selbstständig
anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.
Eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 0,002 % des
Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden, wenn der Pkw für
höchstens 180 Tage im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
genutzt wird. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen,
muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten
vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nach Auffassung der
Finanzverwaltung ausgeschlossen.
Wird dem Arbeitnehmer der betriebliche Pkw aus besonderem Anlass oder zu einem
besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als
fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen, ist der pauschale Nutzungswert
für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 %
zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die
Kilometerstände festgehalten werden.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich
fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe)
er den betrieblichen Pkw tatsächlich für Privatfahrten bzw. Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Eine bloße
Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.
Anmerkung: Die Regelung zur Einzelbewertung gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums
vom 4.4.2018 ab dem 1.1.2019, kann aber auch schon auf alle offenen Fälle
angewendet werden.
"Spekulationssteuer" auf häusliches Arbeitszimmer?
Zu den steuerpflichtigen "privaten Veräußerungsgeschäften"
gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken,
bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
mehr als zehn Jahre beträgt.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum
zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich
zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden
vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 20.3.2018 entschiedenen Fall verkauften
Steuerpflichtige innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst
bewohnte Eigentumswohnung. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von "Werbungskosten"
für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 € pro Jahr erfolgreich
geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden
Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit
keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.
Das FG sah dies jedoch anders und entschied dazu, dass der Gewinn aus dem Verkauf
von selbst genutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt,
wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt
wurden.
Anmerkung: Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof
in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt
wird.
Zielstrebigkeit bei der Ausbildung zur Erlangung des Kindergeldes erforderlich
Ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das
25. Lebensjahr vollendet haben, besteht dann, wenn sie für einen Beruf
ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befinden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht
beginnen oder fortsetzen können.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird
ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher
Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.4.2018 entschieden, dass
es sich bei einem Kind, das nach Beendigung der Ausbildung - im entschiedenen
Fall zum Steuerfachangestellten - seine Berufsausbildung mit weiterführendem
Berufsziel "Staatlich geprüfter Betriebswirt" und "Steuerfachwirt"
nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortführt, um eine Zweitausbildung
handelt. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende
Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der
Fachschulausbildung einen Kindergeldanspruch aus.
Anmerkung: Eine "mehraktige" Ausbildung und ein nachfolgender
Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang kann
Teil einer Erstausbildung sein. Der erste Abschluss muss sich als integrativer
Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellen. Diese aufeinanderfolgenden
Ausbildungsgänge müssen aber -wie der BFH jetzt bestätigt - mit
einer gewissen Zielstrebigkeit absolviert werden, wenn ein Anspruch auf Kindergeld
bestehen soll.
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sieht der Bundesfinanzhof (BFH)
in Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen
Ruhestands keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn. Diese sind
deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das gilt nach seinem Urteil
vom 22.2.2018 auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.
Im entschiedenen Fall schloss der Geschäftsführer einer GmbH, an
der er nicht beteiligt war, mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung
zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand. Dafür verzichtete
er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000
€, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden
sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben nicht dem
Lohnsteuerabzug. Die Finanzverwaltung war demgegenüber der Meinung, die
Wertgutschriften führten zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn.
Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des Steuerpflichtigen. Dieser
hat von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine
Auszahlungen erhalten und auch nach der Wertguthabenvereinbarung über die
Gutschriften nicht verfügen können.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer
einer Kapitalgesellschaft, die dem Grunde nach wie alle anderen Arbeitnehmer
zu behandeln sind. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer
ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten sind
allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer
Kapitalgesellschaft gerechtfertigt. Hier wird man die Reaktion der Finanzverwaltung
abwarten müssen. Inwieweit sich diese Entscheidung als sinnvolle Gestaltung
zur nachgelagerten Besteuerung in einem Zeitraum, in dem meist geringere Einkünfte
Gebrauchtwagenhändler umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer zu qualifizieren?
Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz
zzgl. Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen
hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen
wird.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 7.2.2018 entschiedenen Fall betrugen
die Umsätze eines der Differenzbesteuerung unterliegenden Gebrauchtwagenhändlers
bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 € (2009) und 25.115 €
(2010). Der Steuerpflichtige ermittelte die Bemessungsgrundlage demgegenüber
nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit
17.328 € und 17.470 €. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer
im umsatzsteuerlichen Sinne sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt
folgte dem nicht und versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Der BFH tendiert in seinem Beschluss zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen,
auf die Differenzbeträge abzustellen, hält jedoch eine Klärung
durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Dieser soll jetzt
klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sog.
Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist.
Anmerkung: Der Vorlagebeschluss des BFH ist für die Umsatzbesteuerung
im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Anzahlungen auf Bauleistungen
Mit Schreiben vom 18.5.2018 äußert sich die Finanzverwaltung zur
Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG,
wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers
im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen.
Danach schuldet der leistende Unternehmer in diesen Fällen die Umsatzsteuer.
Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung
die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der
Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen.
Die Grundsätze dieses Schreibens will der Fiskus in allen offenen Fällen
anwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum
31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
anwenden.
Leistungszeitpunkt einer Rechnung kann sich aus Ausstellungsdatum ergeben
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt das Umsatzsteuergesetz
u. a. die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung. Als
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann auch der Kalendermonat
angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.3.2018
entschieden, dass sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus
dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist,
dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.
Anmerkung: In seinem Urteil legte der BFH die Vorschrift der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus.
Er begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung
nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf, sondern
auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen
berücksichtigen muss. In der Vergangenheit hatte der BFH aufgrund einer
eher formalen Betrachtungsweise sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe
des Leistungszeitpunkts gestellt.
Vorteile für den Verbraucher durch das Gesetz zur Musterfeststellungsklage
Der Bundestag hat am 14.6.2018 das Gesetz zur Musterfeststellungsklage beschlossen,
welches zum 1.11.2018 in Kraft tritt. Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage
sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber
einem Unternehmen in die Lage versetzt werden, zentrale Haftungsvoraussetzungen
für alle vergleichbar betroffenen Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren
verbindlich klären lassen zu können, ohne dass diese zunächst
selbst klagen müssen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Verbraucherverbände strenge Voraussetzungen
erfüllen müssen, damit gewährleistet ist, dass das Musterfeststellungsverfahren
sachgerecht geführt wird und die Interessen der Verbraucher tatsächlich
berücksichtigt werden.
Sind mindestens zehn Verbraucher von demselben Fall betroffen, soll die Klage
von einem entsprechenden Verbraucherverband erhoben werden können. Auf
Veranlassung des Gerichts wird die Klage dann in einem Klageregister, das zum
1.11.2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird, öffentlich
bekannt gemacht. Hier sollen betroffene Verbraucher insbesondere ihre Ansprüche
gegenüber dem beklagten Unternehmen anmelden können.
Die Anmeldung bietet den Verbrauchern zwei Vorteile: Zum einen wird die Verjährung
der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt; zum anderen entfalten die
Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher
Bindungswirkung.
Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher
an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann
entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Im Anschluss
können die angemeldeten Verbraucher dann unter Berufung auf das Urteil
oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.
Neue EU-Pauschalreise-Richtlinie seit 1.7.2018
Eine neue EU-Pauschalreise-Richtlinie greift die Tatsache auf, dass immer mehr
Verbraucher einzelne Reiseleistungen kombinieren. Und dies nicht nur im Reisebüro,
sondern auch immer häufiger über das Internet. In der Richtlinie ist
klar geregelt, wann eine Pauschalreise vorliegt und wer Reisevermittler beziehungsweise
Reiseveranstalter ist.
Die Richtlinie sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:
- Ausführlichere Informationen anhand einheitlicher Formulare. Neben dem Veranstalter hat auch der Reisevermittler Informationspflichten.
- Der Reisende kann ab einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter darf den Preis bis zu 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen - jedoch wie bisher nur aus bestimmten im Gesetz festgelegten Gründen.
- Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiert, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende über die Gründe dafür und über sein Recht vom Vertrag zurückzutreten informiert wurde.
- Das bewährte Gewährleistungsrecht bei Mängeln wird übersichtlicher. So ist etwa abschließend aufgezählt, in welchen Fällen sich Veranstalter bei Schadensersatzansprüchen des Reisenden entlasten können. Für Veranstalter ist es außerdem kaum noch möglich, die Haftung in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken.
- Können Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, hat der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen zu tragen, ggf. auch länger.
- Der Reisende kann Ansprüche wegen Reisemängeln jetzt innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Sie muss nicht mehr gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.
- Pauschalreisende sind bei Mängeln oder wenn der Reiseveranstalter pleitegeht, gut abgesichert - gleich ob bei Buchung im Reisebüro oder online.
- Werden mehrere Reiseleistungen innerhalb kurzer Zeit für dieselbe Reise vermittelt - beispielsweise ein Mietwagen, die Unterkunft, ein besonderer Ausflug vor Ort -, ist das nicht zwangsläufig eine Pauschalreise. Hierfür wird die neue Kategorie der "verbundenen Reiseleistungen" eingeführt.
- Der Vermittler - ob stationäres Reisebüro oder Onlineportal - ist zur vorvertraglichen Information verpflichtet. Etwa darüber, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt. Er muss sich gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Kunden direkt an ihn gehen. Wegen Reisemängeln muss der Reisende sich jedoch - anders als bei einer Pauschalreise, bei der der Veranstalter haftet - an den jeweiligen Leistungserbringer (wie zum Beispiel die Autovermietung) wenden.
- Bei der verbundenen Reiseleistung müssen die Anbieter separate Rechnungen für die einzelnen Leistungen erstellen. Der Bezahlvorgang kann gemeinsam erfolgen.
- Bei verbundenen Online-Buchungen kann jedoch auch eine Pauschalreise vorliegen. Etwa wenn ein Flugportal nach der Flugbuchung noch ein Hotel anbietet, indem es auf die Webseite des Hotelanbieters verlinkt, die Daten des Urlaubers überträgt und dieser innerhalb von 24 Stunden dort bucht (sogenannte Click-through-Buchung).
- Aufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern oder -agenturen angeboten werden, sind künftig keine Pauschalreisen mehr. Das gilt ebenso für Kaffeefahrten unter 500 €.
- Auch bei Anmietung eines Ferienhauses oder einer Busbeförderung bei
einem Ausflug kommt ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde zustande. Betroffene
können deshalb grundsätzlich Gewährleistungsrechte geltend
machen.
Flugverspätung bei Zwischenlandung außerhalb der EU
In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 31.5.2018
buchte eine Frau einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung
und Umsteigen in Casablanca (Marokko). Als sie sich in Casablanca am Flugsteig
der Maschine nach Agadir einfand, verweigerte die Fluggesellschaft die Beförderung
mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei.
Darufhin flog sie mit einer anderen Maschine der Airline und erreichte Agadir
vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Sie begehrte eine
Ausgleichsleistung wegen dieser Verspätung.
Zwar gilt die Fluggastrechteverordnung nicht für Flüge, die vollständig
außerhalb der Europäischen Union erfolgen. Da die Flughäfen
von Casablanca und Agadir in Marokko liegen, hängt die Anwendbarkeit der
Verordnung davon ob, ob die beiden Flüge (Berlin - Casablanca und Casablanca
- Agadir), die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug
(mit Anschlussflug) mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat (Deutschland) anzusehen
oder ob sie getrennt zu betrachten sind. In diesem Fall fiele der Flug von Casablanca
nach Agadir nicht unter die Verordnung.
Der EuGH hat dazu entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch wegen großer
Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in
einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU besteht. Ein Wechsel
des Flugzeugs bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder
mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger
Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind.
Keine Mängelbeseitigung durch Architekten
Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte
Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: "Wird der Architekt wegen
eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann
er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen
wird" ist unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt als Schadensersatz
wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die
sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, nicht die Beseitigung dieser Mängel,
sondern grundsätzlich Schadensersatz in Geld.
Hat der Architekt die von ihm geschuldeten Planungs- und Überwachungsleistungen
mangelhaft erbracht und hat der Auftraggeber deswegen das bei einem Dritten
in Auftrag gegebene Bauwerk nicht so erhalten wie als Ziel der vom Architekten
geschuldeten Mitwirkung vereinbart, ist das hierdurch geschützte Interesse
des Auftraggebers an einer mangelfreien Entstehung des Bauwerks verletzt.
Der Schaden des Auftraggebers besteht darin, dass er für das vereinbarte
Architektenhonorar im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag
als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden
Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten.
Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden im Folgejahr
Mit seinem Urteil vom 27.6.2018 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass
in Tarifverträgen der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom
Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des
Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden kann.
Im entschiedenen Fall sah der Tarifvertrag vor, dass der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf eine bis zum 1.12. zu zahlende Sonderzuwendung hat. Diese dient
auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Die Sonderzuwendung ist
vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31.3. des
folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis
ausscheidet. Im Oktober 2015 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
zum 31.12.2015. Die bereits vom Arbeitgeber geleistete Sonderzuwendung verlangte
dieser zurück.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die sich aus der tarifvertraglichen
Stichtagsregelung ergibt, verstößt nach Auffassung des BAG nicht
gegen höherrangiges Recht. Die tarifvertragliche Regelung greift zwar in
die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Die Einschränkung der Berufsfreiheit
der Arbeitnehmer ist hier aber noch verhältnismäßig. Die Grenzen
des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien sind nicht überschritten.
Aufschub der Versicherungspflicht beim Statusfeststellungsverfahren
Nach dem Sozialgesetzbuch können Arbeitnehmer und die Deutsche Rentenversicherung
Bund eine Entscheidung beantragen (sog. Statusfeststellungsverfahren), ob eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird ein solcher
Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und
stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein.
Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum
zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung
gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen
hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und
der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall war eine Architektin
bei einem Unternehmen zwischen April und November 2009 im Rahmen eines Bauprojektes
tätig. Sie war privat krankenversichert und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung.
Zudem bestand eine private Krankentagegeldversicherung mit einem Leistungsanspruch
ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Hier entschied das BSG, dass der Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheides verschoben ist, sodass während
des gesamten Tätigkeitszeitraumes keine Versicherungspflicht bestand. Sie
verfügte über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle
Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
entspricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Krankengeld vergleichbare
Entgeltersatzleistung voraus.
Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest,
dass der Begriff "Umgangsrecht" auch das Umgangsrecht der Großeltern
mit ihren Enkelkindern umfasst.
In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff
"Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen
ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen
über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität
angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden
hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder
denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der
Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern
mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es
für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten,
insbesondere seine Großeltern.
Fälligkeitstermine - August 2018
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2018
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15./16.8.2018 *
* In manchen Bundesländer ist der 15.8. (Mariä Himmelfahrt) ein gesetzlicher Feiertag. Dadurch verschieben sich die Termine in solchen Bundesländern auf den 16.8. - Sozialversicherungsbeiträge: 29.8.2018
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale - Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2018
Juni 111,3
Mai 111,2
April 110,7
März 110,7
Februar 110,3
Januar 109,8
2017
Dezember 110,6
November 109,9
Oktober 109,6
September 109,6
August 109,5
Juli 109,4
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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