Mandantenbrief Dezember 2017
Informationsaustausch in Steuersachen
Am 30.9.2017 begann auf Grundlage des neuen Common Reporting Standard (CRS)
der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen
Deutschland und 49 Staaten und Gebieten für den Meldezeitraum 2016. Derzeit
haben sich bereits über 100 Staaten und Gebiete dazu bekannt, den gemeinsamen
Meldestandard einzuführen. Durch diese Regelung werden Informationen über
Konten bzw. Vermögensanlagen zwischen den an diesem Informationsaustausch
teilnehmenden Staaten und Gebieten automatisch ausgetauscht.
Weltweit bestehen zwischen den teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über
2000 bilaterale Austauschbeziehungen. Weitere Staaten und Gebiete werden ab
dem 30.9.2018 hinzukommen.
Anmerkung: Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände
von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften,
Treuhandgesellschaften und Stiftungen. Nach dem OECD-Standard für den automatischen
Informationsaustausch über Finanzkontendaten sind nicht nur Konten
von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen sowie
Rechtsträgern einschließlich Trusts und Stiftungen meldepflichtig.
Darüber hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver
Non Financial Entities und die Meldung der natürlichen Personen, die diese
Rechtsträger tatsächlich beherrschen - also die Mitteilung der dahinter
stehenden wirtschaftlich Berechtigten, die sog. "beneficial owners".
Kein "Spekulationsgewinn" bei selbst genutzten Ferienhäusern und Zweitwohnungen
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften - sog. "Spekulationsgeschäften".
Dazu zählen u. a. Veräußerungen von Grundstücken, bei denen
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als
zehn Jahre beträgt.
Werden die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterfallen sie nicht der Steuerpflicht.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 27.6.2017 wird
ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige
nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur
Verfügung steht. Danach setzt die Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken"
weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt
der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden.
Anmerkung: Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig
zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht
zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Nach dieser Entscheidung sind
nicht dauernd bewohnte Zweitwohnungen und ausschließlich eigengenutzte
Ferienwohnungen nicht von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen.
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen kann sich rechnen
Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010
in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abziehbar. Wenn
dadurch der jährliche Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen
für Selbstständige nicht ausgeschöpft ist, können Ausgaben
für weitere Versicherungen geltend gemacht werden. I. d. R. ist der Höchstbetrag
jedoch schon allein durch die Krankenversicherungsbeiträge überschritten,
mit der Folge, dass andere übrige Vorsorgeaufwendungen faktisch steuerlich
nicht berücksichtigt werden.
Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Beiträge für künftige
Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 2,5-fache der für
das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Werden Krankenversicherungsbeiträge
in der erlaubten Höhe vorausbezahlt, kann sich daraus für nicht gesetzlich
Versicherte - unter weiteren Voraussetzungen - ein interessanter Steuerspareffekt
ergeben.
So können im Jahr der Zahlung die kompletten Vorauszahlungen steuerlich
geltend gemacht werden. Dafür brauchen im Folgejahr keine Krankenversicherungsbeiträge
mehr gezahlt werden und die anderen Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge
zu Kapital-Lebensversicherungen werden steuerlich wirksam.
Bitte beachten Sie! Ob sich diese Gestaltung lohnt, muss im Einzelfall geprüft
werden, da die Einkünfte der betroffenen Jahre, die Progression oder Verlustverrechnungen
berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich sollten ausreichend
andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen,
Haftpflicht- und Unfallversicherungen vorhanden sein und die Krankenkasse die
Vorauszahlung akzeptieren. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse
ist dies nicht möglich.
Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur eigenkapitalersetzenden
Finanzierung bei der GmbH mit Urteil vom 11.7.2017 geändert. Danach ist
mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die gesetzliche
Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von
Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen.
Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen
Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Nachträgliche Anschaffungskosten
minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten
einen entsprechenden Verlust.
Durch das MoMiG sind Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben
hat, im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Eine
Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts
ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen
Anschaffungskosten entfallen.
Anmerkung: Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die
Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die
Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. Er gewährt
deshalb Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle,
in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis
zum 27.9.2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters
bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2017
KINDERGELD-ANTRAGSFRIST ÄNDERT SICH AB 2018: Mit dem sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingeführt,
mit der ein Kindergeldantrag ab dem 1.1.2018 nur noch für sechs Monate
rückwirkend gestellt werden kann.
Hier gilt insbesondere zu beachten, dass Kindern auch nach deren Erstausbildung
weiterhin Kindergeld zustehen kann, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen.
Grundsätzlich haben die Eltern zwar Anspruch auf den Kinderfreibetrag.
Bei der sog. Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Kinderfreibetrags
und des Kindergelds wird aber nicht das ausbezahlte Kindergeld berücksichtigt,
sondern der grundsätzliche Anspruch auf das Kindergeld zugrunde gelegt,
d. h. dass das Kindergeld angerechnet wird, auch wenn es wegen verspäteter
Antragstellung gar nicht ausgezahlt wurde.
Anmerkung: Insbesondere für erwachsene Kinder zwischen dem 18. und 25.
Lebensjahr sollte grundsätzlich rechtzeitig und vorsorglich ein Antrag
bei der Familienkasse gestellt werden, wenn die Kindergeldgewährung möglich
erscheint.
WEIHNACHTSFEIER/BETRIEBSVERANSTALTUNG: Für Betriebsveranstaltungen
seit dem 1.1.2015 wurde die bis zum 31.12.2014 geltende Freigrenze von 110 €
in einen "Freibetrag" umgewandelt. So bleiben Aufwendungen bis zu
dieser Höhe steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
100 € entfällt.
Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen
Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil
von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und
daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 %
pauschal besteuert.
Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt
nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils
grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich"
eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt
werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach
können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt
sein. Übersteigt der Betrag 110 €, ist der Vorsteuerabzug (insgesamt)
nicht möglich.
SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Werden
bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können
kleine und mittlere Betriebe - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur
normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von
insgesamt bis zu 20 % in Anspruch nehmen.
Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung
beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen
betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern
beträgt 100.000 €.
INVESTITIONSABZUGSBETRAG - NEUE REGELN SEIT 2016: Steuerpflichtige können
für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie
z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter
Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung)
-, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich
gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und
den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag
geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags
unterschiedliche Voraussetzungen.
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bis zum 31.12.2015: Ein Unternehmer
will in den nächsten drei Jahren für seinen Betrieb eine "bestimmte"
Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits
für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000
€) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch
gewinnmindernd auswirkt.
Schafft der Unternehmer nunmehr "diese spezielle Maschine", für
die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der
nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren
Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr
vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich
kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd
ansetzen.
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab dem 1.1.2016: Durch das Steueränderungsgesetz
2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass
ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass
dafür ein "bestimmtes" Wirtschaftsgut angeschafft werden muss.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge
und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge
nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung
übermittelt.
Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags
ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug
erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden
bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein
deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung
gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation
eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
Verjährung von Forderungen
Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen
Verjährungsfrist (drei Jahre) unterliegen, verjähren mit Ablauf des
31.12. des Jahres. Demnach verjähren also die Forderungen, die 2014 entstanden
sind, am 31.12.2017.
Forderungen auf den Kaufpreis oder den Werklohn entstehen, wenn der Unternehmer
seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt
es nicht an. Ist die Forderung aus einem Kaufvertrag z. B. am 1.3.2014 entstanden,
beginnt die Verjährung am 31.12.2014; d. h. dass die Forderung bis zum
31.12.2017 nicht verjährt.
Der Schuldner hat dann nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von drei
Jahren (Regelverjährungsfrist) die Möglichkeit, sich für Forderungen
aus Kauf- und Werkverträgen auf die Verjährung seiner Schuld zu berufen
und die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Auch wenn die Forderung
weiterhin besteht, können Unternehmer ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich
gerichtlich durchsetzen, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.
Eine mündliche oder schriftliche Mahnung verhindert die Verjährung
nicht. Diese wird allerdings unterbrochen, wenn der Schuldner einen Teil der
Forderung begleicht. Ab dann beginnt die dreijährige Verjährung erneut
zu laufen.
Durch ein gerichtliches Mahnverfahren - also ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
- kann die Verjährung gehemmt werden. Daher sollte für Forderungen
aus 2014 noch vor dem 31.12.2017 ein Mahnbescheid beantragt werden, in dem die
Forderung genau definiert wird.
Anmerkung: Unternehmer sollten rechtzeitig vor dem 31.12.2017 prüfen,
ob sie im Jahr 2014 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt
wurden, und entsprechende Maßnahmen einleiten.
Gebrauchtwagenkauf - "gekauft wie gesehen"
Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen,
um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen.
Oft wird dabei die Wendung "gekauft wie gesehen" gewählt. In
einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG)
damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann.
Im entschiedenen Fall kaufte eine Frau einen gebrauchten Pkw für ca. 5.000
€. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren
Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen
Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt
einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzten
Formulierung "gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen habe.
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hatte der Wagen
einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden.
Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Das
OLG entschied zugunsten der Käuferin. Nach seiner Auffassung schließt
die Formulierung "gekauft wie gesehen" einen Gewährleistungsanspruch
des Käufers nicht aus.
Diese Formulierung gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne
Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.
Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spielte
keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch ist eine Arglist
des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers,
die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden
überspannt, greift nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag
einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel
zu vereinbaren.
"Diesel-Abgasskandal" - Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in seinem Urteil vom 28.9.2017 zum
sog. "Diesel-Abgasskandal" entschieden, dass dem Vertragshändler
eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen
ist.
In dem entschiedenen Fall erwarb ein Käufer bei einem VW-Vertragshändler
im Juli 2014 ein Dieselfahrzeug, bei dem der darin verbaute Motor vom sog. "Abgasskandal"
betroffen war. Der Käufer hat die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger
Täuschung erklärt und begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises
Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Die Richter des OLG kamen jedoch zu dem Entschluss, dass der Käufer nicht
durch den Vertragshändler bzw. seine Mitarbeiter getäuscht wurde.
Der Händler hatte ebenso wie der Käufer erst durch die mediale Berichterstattung
von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Eine Täuschung durch den
Fahrzeughersteller ist dem Vertragshändler nicht zuzurechnen. Der Hersteller
der Kaufsache ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die
Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist hier nicht in den Pflichtenkreis
des Händlers einbezogen. Auch die Stellung als Vertragshändler hat
hieran nichts geändert. Bei dem Händler handelt es sich um eine eigenständige
juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie
trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die
Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe
des Fahrzeugs beteiligt. Der Händler hat auch gegenüber dem Käufer
keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Der Kaufvertrag konnte daher nicht
wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
werden.
Immobilieninserate - Immobilienmakler müssen Daten aus dem Energieausweis angeben
Die Energieeinsparverordnung verpflichtet Verkäufer und Vermieter vor
dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in
kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch, wenn zu diesem
Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Der Immobilienmakler ist nicht Adressat
dieser Informationspflicht.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ein Immobilienmakler jedoch
unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten
wesentlicher Informationen die Verpflichtung, notwendige Angaben zum Energieverbrauch
in die Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt
werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis
oder Energieverbrauchsausweis), der wesentliche Energieträger für
die Heizung, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und
der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.
Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.10.2017 entschieden, dass Gemeinden
Sondergebiete festsetzen dürfen, die als bauliche Nutzung eine ständige
Wohnnutzung und Ferienwohnungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang
vorsehen. Dauerwohnen und Ferienwohnungen sind jedenfalls nicht unvereinbar,
wenn diese Nutzungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen,
etwa "unter einem Dach" ausgeübt werden.
In der Baunutzungsverordnung heißt es bei "Sondergebiete, die der
Erholung dienen" u. a.: In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig,
die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und
Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind,
überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung
zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser,
begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung
der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
Diese 1977 geschaffene Vorschrift bietet eine Rechtsgrundlage für die
Festsetzung von Ferienhausgebieten, beabsichtigte aber nicht, die schon damals
bekannte Vermietung von Ferienwohnungen in gewachsenen Wohnlagen zu untersagen
und Sondergebieten für die Erholung vorzubehalten.
Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren - Verlust des Unterhaltsanspruchs
Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen
Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt.
Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht.
Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen,
wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und eigenes Einkommen verschweigt.
Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu
entscheiden.
Im entschiedenen Fall nahm die Ehefrau nach der Trennung einen Minijob an.
Sie verlangte Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene,
wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass
nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden
ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann hatte
indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im
Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre
Angaben korrigieren.
Das OLG verneinte einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten
Frau. Vor Gericht ist man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu kommt, dass das unterhaltsrechtliche
Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze
von Treu und Glauben beherrscht wird. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz
der falschen Angabe wäre daher grob unbillig.
Schenkungen nach Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament
Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihr gemeinsames
Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten
verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen
Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die
Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen?
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die Frage in dem von ihm zu beurteilenden
Fall wie folgt entschieden: Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte
die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich
eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte
nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben
verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse
an der Zuwendung hatte.
Im entschiedenen Fall war der Sohn Erbe seines verstorbenen Vaters. Dieser
und die verstorbene Mutter hatten ihn in einem gemeinschaftlichen Testament
zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tode
der Mutter lernte der Vater eine Frau kennen, mit der er in einem Haushalt zusammenlebte.
Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Sohn mit der Frau ein lebenslanges Wohnrecht
an einer im Eigentum des Sohnes stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass
die Frau den Vater bis zum Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in
Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche
stelle. In der Folgezeit übertrug der Vater der Frau verschiedene Vermögensgegenstände
(u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen Genussrechte, Lebensversicherungen)
im Wert von ca. 222.000 €. Durch Barabhebungen erlangte die Frau weitere
50.000 € aus dem Vermögen des Erblassers.
Das OLG Hamm hat die Frau zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte
und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Diese Schenkungen
haben die Erberwartung des Sohnes beeinträchtigt und sind nicht durch ein
- eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes - anerkennenswertes lebzeitiges
Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.
Sonderkündigungsschutz - Schwerbehinderung
In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall
entschloss sich ein Unternehmen seinen Betrieb zum 30.4.2014 stillzulegen. Mit
Schreiben vom 28.4.2014 wurden die Arbeitsverträge gekündigt. Einem
Arbeitnehmer war ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden. Er
war daher der Ansicht, die Kündigung sei schon mangels vorheriger Zustimmung
des Integrationsamts unwirksam.
Mit Bescheid vom 8.8.2014 stellte das zuständige Versorgungsamt "auf
den am 5.5.2014 eingegangenen Antrag" des Arbeitnehmers einen GdB von 50
fest.
Das LAG entschied, dass die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit keiner Zustimmung
des Integrationsamts bedurfte. Der Arbeitnehmer hatte im Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigungserklärung am 29.4.2014 keinen Sonderkündigungsschutz
als schwerbehinderter Mensch. Ferner waren die in den vorgelegten Bescheiden
angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers
jedenfalls nicht so auffallend, dass sie ohne Weiteres "ins Auge springen".
Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber
ist dann entbehrlich, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist. Dabei muss
jedoch nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig
sein, sondern auch, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem
Feststellungsverfahren festgesetzt würde.
Fälligkeitstermine - Dezember 2017
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.12.2017 - Sozialversicherungsbeiträge: 27.12.2017
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2017 | Januar | 108,1 | ||||
Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | 109,0 | |||||
Mai | 108,8 | |||||
Juni | 109,0 | |||||
Juli | 109,4 | |||||
August | 109,5 | |||||
September | 109,6 | |||||
Oktober | 109,6 | |||||
November | ||||||
Dezember |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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