Mandantenbrief Dezember 2018
Søren Aabye Kierkegaard; 1813 - 1855, dänischer Philosoph, Theologe und Schriftsteller
Weihnachtsfeier; Aufteilung der Kosten bei Absagen von Mitarbeitern
Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie "Weihnachtsfeiern"
bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steuerfrei, auch wenn
der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der
überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich
Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell
zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der
Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für
den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
100 € entfällt.
Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen
Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil
von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und
daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal
besteuert.
Ungeklärt war in diesem Zusammenhang, wie mit Absagen von Kollegen zu
verfahren ist, die an der Feier nicht teilnehmen konnten, für die die Kosten
aber dennoch angefallen sind. Dazu äußert sich das Finanzgericht
Köln (FG) in seiner Entscheidung vom 27.6.2018 zugunsten der Steuerpflichtigen.
Danach gehen Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung
nicht zulasten der tatsächlich Feiernden.
Im entschiedenen Fall sagten von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern
zwei kurzfristig die Feierlichkeiten ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung
der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Nach der
Urteilsbegründung ist es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die
vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. "No-Shows"
zuzurechnen sind.
Anmerkung: Mit seinem Urteil stellte sich das FG ausdrücklich gegen
eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums. Das FG hat die
zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter
dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt wird. Insofern ist dieser Sachverhalt
noch nicht endgültig geklärt. Betroffene Fälle sollten daher
offengehalten werden.
Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt
nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils
grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich"
eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt
werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach
können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Weihnachts-/Betriebsveranstaltungen
Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung
der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben nach
Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Auswirkungen auf die
umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.
Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen
Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen
Grundsätzen.
- Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers
veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall
auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110
€ einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug
- Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium lässt eine Aufteilung der Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen in zum Teil unternehmerisch und zum Teil privat veranlasst nicht zu. Diese negative Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich noch nicht überprüft.
Klarstellung zum Steuerabzug bei der Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr
In der Regel sind bei sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnern Betriebsausgaben
und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben - wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung
- die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit, d. h. zehn Tage, nach Beendigung des
Kalenderjahres anfallen, sind als in dem Kalenderjahr abgeflossen anzusehen,
zu dem sie wirtschaftlich gehören. Ein Abzug als Betriebsausgaben ist dann
für dieses Jahr möglich.
Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit
abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums
fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen müssen
nach Auffassung der Finanzverwaltung kumulativ erfüllt sein. Die Abflussfiktion
gilt daher nicht, wenn nur die Zahlung innerhalb der "kurzen Zeit"
nach dem Ende des Kalenderjahres, z. B. am 8.1., erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt
aber - wegen Verlängerung der Fälligkeitsfrist durch die Samstag/Sonntag-Reglung
- außerhalb dieses Zeitraums also z. B. dann am Montag, dem 12.1. liegt.
Die Abgabenordnung schreibt vor: Fällt das Ende einer Frist auf einen
Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist
mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Demnach ist die Vorauszahlung
nicht am Sonnabend, dem 10.1.2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem
12.1.2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig geworden.
Mit seiner Entscheidung vom 27.6.2018 wendet sich der BFH gegen die Auffassung
der Finanzverwaltung. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf
die gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung
der Frist. Diese Verlängerung ist nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss-
und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handelt, sodass sich die Frage
nach einer Verlängerung erübrigt.
Anmerkung: Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.1. auf
einen Sonnabend oder Sonntag fällt - im Urteilsfalle für das Jahr
2015 und das nächste Mal somit im Januar 2021. Die Reaktion der Finanzverwaltung
auf das Urteil steht noch aus.
Keine zeitliche Änderung bei kurzfristig Beschäftigten
"Kurzfristige Minijobs" sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere
auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sozialversicherungsrechtlich
sind sie nicht - wie die regulären Minijobs - auf 450 € im Monat begrenzt;
auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Sie sind
in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs-
und beitragsfrei.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit eines
Arbeitnehmers im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage
begrenzt ist. Ursprünglich sollte die Regelung auf 4 Jahre für
die Zeit vom 1.2.2015 bis zum 31.12.2018 begrenzt sein und dann wieder die alten
Tätigkeitszeiten gelten. Bis zum 31.12.2014 galten 50 Tage und 2 Monate.
Nach Informationen der Minijobzentrale bleiben die Zeiten von 3 Monaten oder
70 Arbeitstagen - vorbehaltlich der erwarteten Zustimmung durch den Gesetzgeber
- auch weiterhin bestehen.
Anmerkung: Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch pauschal
mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2018
GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: "Sachzuwendungen" an Kunden
bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne
Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht
übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger
im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35
€ übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit
in vollem Umfang.
Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus,
dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die
Aufzeichnungspflicht der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro
Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und
pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe
dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag,
Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum)
im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt
auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt
der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist
es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!
GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung
nutzen.
Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000
€ pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag
und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben
ansetzen.
ABSCHREIBUNG VON GERINGWERTIGEN WIRTSCHAFTSGÜTERN AB 1.1.2018:
Ab 1.1.2018 wurden die Grenzen sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)
angehoben. GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € (bis 31.12.2017
= 410 €) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden. Wird von dem Recht
Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017 =150
€) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei
denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich.
SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20
%. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft,
können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung
zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 %
in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr
er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe
des Gewinns steuern.
Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen
betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern
beträgt 100.000 €.
INVESTITIONSABZUGSBETRAG IN ANSPRUCH NEHMEN - WENN SINNVOLL: Für
neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie - unter
weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90
% und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen
(wie bei der Sonderabschreibung) - bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb
nicht übersteigen.
Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags
ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug
erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden
bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
- Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Die Steuervergünstigung kann zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
- Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw: Unter weiteren Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen. Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer -, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.
Kein Verfall nicht genommenen Jahresurlaubs
Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub
nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Zu
dieser Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinen Urteilen
vom 6.11.2018.
Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken
und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten
Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch
tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs
und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem entsprechenden Wegfall
einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.
Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, da der Arbeitnehmer als die schwächere
Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist. Er könnte daher davon
abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich
geltend zu machen, da sich dieses unter Umständen zu seinem Nachteil auf
das Arbeitsverhältnis auswirken könnte. Der Gerichtshof stellt weiter
fest, dass dieses unabhängig davon gilt, ob es sich um einen öffentlichen
oder einen privaten Arbeitgeber handelt.
In zwei weiteren Urteilen entschieden die EuGH-Richter, dass der Anspruch eines
verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht
genommenen bezahlten Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auch auf seine Erben
übergehen kann. Somit können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers
von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den
von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.
Haftung des Arbeitgebers bei falscher Beratung im Zuge einer Entgeltumwandlung
Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne,
die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des
Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen
und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann.
Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers
ergeben. Zum anderen hat er, wenn er seinen Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung
ihrer Interessen behilflich ist, zweckentsprechend zu verfahren und sie vor
drohenden Nachteilen zu bewahren.
Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und
die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitsgebers andererseits sind stets zu
beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist,
hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie von dem
Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab. Der Arbeitgeber
darf bei Vertragsverhandlungen nichts verschweigen, was die vollständige
Vertragsdurchführung infrage stellen kann und was ihm bekannt ist oder
bekannt sein müsste.
Diese Grundsätze gelten auch für Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Bei ihnen ist der Arbeitnehmer in erhöhtem Maß schutzbedürftig,
weil es nicht allein, wie bei einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen
Altersversorgung, um Vertrauensschutz geht, sondern unmittelbar um Entgeltschutz.
Verlangt der Arbeitnehmer einen bestimmten Teil seiner künftigen Entgeltansprüche
nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln,
können den Arbeitgeber Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen,
deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen können. Überträgt
der Arbeitgeber die Information und Beratung über den von ihm gewählten
Durchführungsweg einem Kreditinstitut, bleibt er trotzdem in der Haftung.
Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten
Bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung handelt
es sich nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6.9.2017 um vergütungspflichtige
Arbeit. Um auffällige Dienstkleidung handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer
aufgrund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit
mit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche in Verbindung
gebracht wird. Im Entscheidungsfall handelte es sich um die weiße Dienstkleidung
eines Krankenpflegers.
Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene
Zeitaufwand des Arbeitnehmers - auch zum Aufsuchen der Umkleideräume -
beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während
der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die
durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit. Das Ankleiden
mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung ist nur dann nicht lediglich fremdnützig
und damit keine Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders
auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden
kann.
An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem
Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung
außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht
im Betrieb an- und abzulegen. Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs
nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen
Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen,
selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im
Betrieb entscheidet.
Musterfeststellungsklage - erstmals gegen VW
Am 1.11.2018 trat das Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage
in Kraft. Daraufhin hat der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Klageschrift
gegen die Volkswagen AG beim Oberlandesgericht Braunschweig eingereicht.
Das Gericht prüft nun die Klageschrift. Zu einem späteren Zeitpunkt
wird die Klage in dem Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich
bekannt gemacht. Dann können sich Verbraucher in das Register eintragen
und sich damit der Klage anschließen. Dem Verbraucher entstehen keine
Kosten und die Verjährung wird gehemmt. Umfasst sind Fahrzeuge der Marken
Volkswagen, Audi, Skoda und Seat mit Dieselmotoren des Typs EA189. Bei dem Ergebnis
der Verhandlung gibt es zwei Möglichkeiten.
- Vergleich: Wenn ein Vergleich geschlossen wird, soll dieser auch Zahlungen an die angemeldeten Verbraucher umfassen. Der Vergleich wird den Betroffenen zugestellt. Diese können nun entscheiden, ob sie ihn gelten lassen oder ablehnen wollen. Wenn mehr als 70 % der angemeldeten Verbraucher den Vergleich gelten lassen, ist der Rechtsstreit für diese Verbraucher endgültig abgeschlossen. Wenn 30 % oder weniger der angemeldeten Verbraucher den Vergleich ablehnen, können diese anschließend noch einmal selbst klagen. Wenn der Vergleich wegen zu vieler Abmeldungen (30 % oder mehr) scheitert, erlässt das Gericht ein Urteil.
- Urteil:Endet das Musterfeststellungsverfahren durch ein Urteil, ist dieses Urteil für das beklagte Unternehmen und für die angemeldeten Verbraucher verbindlich. Die Verbraucher können dann entscheiden, ob sie auf Grundlage dieses Urteils eigene Ansprüche an das beklagte Unternehmen stellen wollen.
Filesharing - Haftung des Anschlussinhabers
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.10.2018
steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach der
Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein
Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich
war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses
durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Nach Auffassung des EuGH muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen
Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens, gefunden werden. An einem solchen Gleichgewicht
fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses,
über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein
quasi absoluter Schutz gewährt wird.
Schadensersatz bei unterlassener Hilfestellung des Versicherungsmaklers
Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch
die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens. Zur eigenen
Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört es, sich nach einem Versicherungsfall
über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren.
Dieser Umstand lässt jedoch keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers,
sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil diese
allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft.
Der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigem
Fachmann, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen. Kommt der Versicherungsmakler
seiner Pflicht zur Hilfestellung bei der Schadensregulierung nicht nach, kann
dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.
Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn
sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig
nicht vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte
aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen
ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn
die zu beratende Person Warnungen oder ohne Weiteres erkennbare Umstände,
die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen,
nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte
abweichende Auskunft unterrichtet, die sie z. B. von einer sachkundigen Person
erhalten hat.
Strafklausel im Berliner Testament
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte über ein sog. Berliner Testament
mit Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden. Im vorliegenden Fall setzten die
Eheleute sich wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem
Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen
erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden
vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so sollte es auch nach dem
Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (sog.
Pflichtteilsstrafklausel).
Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder
mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses, forderte die Vorlage
eines sog. Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass für die Berechnung
des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, ein Sachverständigengutachten
zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung
von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit,
auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung
des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das
Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass das Kind mit diesem Schreiben
die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters
nicht mehr Erbe ist. Das Anwaltsschreiben stellt ein ernsthaftes Verlangen des
Pflichtteils gegenüber dem Vater dar, da dieser für den Fall der Nichtzahlung
der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen musste. Eine
gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich,
um die Sanktion auszulösen.
Unfallversicherung bei Haushaltshilfen
Grundsätzlich ist die gesetzliche Unfallversicherung für alle Arbeitgeber
Pflicht. Also auch für den privaten Arbeitgeber, der eine Haushaltshilfe
beschäftigt. Gerade im Haushalt passieren immer wieder Unfälle und
so ist der Arbeitgeber vor Ansprüchen seiner Haushaltshilfe bei einem Arbeits-
oder Wegeunfall geschützt.
Am einfachsten ist die Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale
über das Haushaltsscheckverfahren. Dann übernimmt die Minijob-Zentrale
die nötigen Formalitäten und der private Arbeitgeber muss sich nicht
um die Anmeldung und Beitragszahlung bei der Unfallversicherung kümmern.
Den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zieht die Minijob-Zentrale zweimal
jährlich mit den übrigen Abgaben ein. Der Beitrag beträgt 1,6
% vom Verdienst der an die Haushaltshilfe gezahlt wird. Im Falle eines Unfalls
meldet der Arbeitgeber, diesen bei der zuständigen Unfallkasse.
Erfolgt keine Anmeldung durch den privaten Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale,
geht dieser ein hohes Risiko ein. Denn im Falle eines Unfalls muss er alle Kosten
selbst tragen. Dazu gehören z. B. Transport-, Behandlungs- sowie Rehakosten
und möglicherweise sogar Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Da spätestens bei einem Unfall auffällt, dass die Haushaltshilfe
"schwarz" gearbeitet hat, droht zudem noch ein Bußgeld. Das
Nichtanmelden eines Minijobbers im Privathaushalt ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit.
Wer seine Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anmeldet, ist also auf jeden
Fall auf der sicheren Seite.
Fälligkeitstermine - Dezember 2018
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2018 - Sozialversicherungsbeiträge: 21.12.2018
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale - Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2018
Oktober 112,3
September 112,1
August 111,7
Juli 111,6
Juni 111,3
Mai 111,2
April 110,7
März 110,7
Februar 110,3
Januar 109,8
2017
Dezember 110,6
November 109,9
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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