Mandantenbrief Februar 2017
Lucius Annaeus Seneca; 4 v. Chr. - 65 n. Chr., römischer Philosoph und Dichter
Gesetz gegen Steuerbetrug an Ladenkassen
Der Bundesrat stimmte dem "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen" in seiner Sitzung am 16.12.2016 zu. Damit wird die
Wirtschaft verpflichtet, die Umstellung von elektronischen Registrierkassen
auf ein fälschungssicheres System vorzunehmen.
Technische Sicherheitseinrichtungen: Elektronische Aufzeichnungssysteme
sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen
Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet
und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen
auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die Aufzeichnungssysteme
sind ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung zu schützen,
sodass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die
technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Quittungen werden Pflicht: Es wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen
an die Kunden eingeführt. Aus Gründen der Praktikabilität und
Zumutbarkeit können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl
von nicht bekannten Personen verkaufen, von der "Belegausgabepflicht"
- auf Antrag beim Finanzamt - befreien lassen.
Unangemeldete Kassenkontrollen: Ab 2018 wird die sog. Kassen-Nachschau
eingeführt. Sie stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen
Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang
mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen
mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Eine Nachschau erfolgt ohne
vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung,
um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können.
Übergangsfristen für die Wirtschaft: Die neuen Voraussetzungen
gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Die Wirtschaft
wird bis Ende 2019 verpflichtet, ihre Systeme entsprechend umzurüsten.
Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium
zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion,
Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle
Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich
der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig
aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung
ausschließlich in ausgedruckter Form. Ab dem 1.1.2017 gilt dann auch die
Einzelaufzeichnungspflicht.
Anmerkung - offene Ladenkasse: Sollten Sie keine Registrierkasse, sondern
eine offene Ladenkasse in Verbindung mit einem täglichen Zählprotokoll
führen, gelten diese Anforderungen nicht. Eine "Flucht" in die
offene Ladenkasse ist jedoch nur bedingt eine Überlegung, denn die Anforderungen
an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind auch beim Einsatz
von offenen Ladenkassen grundsätzlich zu beachten. Prinzipiell ist auch
bei einer offenen Ladenkasse die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes
mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich. Nur wenn
Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht feststellbarer Personen
verkauft werden, muss die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nicht erfüllt
werden.
Schätzungen drohen: Entsprechen die Kassen nicht den Anforderungen
der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen, die i. d. R. nicht zugunsten
der Steuerpflichtigen ausfallen, bis hin zur Einleitung von Steuerstrafverfahren!
Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen
mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Das gilt ab dem 1.1.2020.
Besondere Übergangsfrist: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010
und vor dem 1.1.2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom
26.11.2010 entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, sodass
sie die neuen Anforderungen der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen
diese längstens bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden.
Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche bei Vermietung
Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass
die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil
anzusehen ist und dass dies auch für den Küchenherd gilt. Danach waren
Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand
bei Vermietung und Verpachtung steuerlich sofort abziehbar.
Nunmehr macht er in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 eine Kehrtwende und geht
davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile
mehr sind. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis.
Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges
und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren.
Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle,
Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in eine vermietete Immobilie
sind daher nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung abziehbar, sondern nur im Wege der Abschreibung (über 10
Jahre) steuerlich zu berücksichtigen.
Arbeitszimmer mit Büromöbeln und Küchenzeile steuerlich nicht anzuerkennen
Die steuerliche Anerkennung von sog. "häuslichen Arbeitszimmern"
wird häufig verworfen, wenn bestimmte Mindestanforderungen nicht erfüllt
sind. So hatte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 8.9.2016
erneut mit dem Thema zu befassen.
In dem entschiedenen Fall nutzte ein Steuerpflichtiger einen Teil der Wohnung
mit offenem Wohn- und Küchenbereich auch als "Arbeitszimmer".
Dafür setzte er in seiner Gewinnermittlung die anteilige Miete und Nebenkosten
für den von ihm als Büro genutzten Bereich als Betriebsausgaben zum
Abzug an. Das Finanzamt und dem folgend das Finanzgericht erkannten diese Aufwendungen
nicht als Betriebsausgaben an. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof.
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen
Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken
eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können nach der Entscheidung
weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Rückabwicklung von Beteiligungen an sog. "Schrottimmobilien"
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.9.2016 sind für zahlreiche
Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und
in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung
wieder getrennt haben. Darin stellt er fest, dass Zahlungen bei der Rückabwicklung
von Immobilienfonds mit "Schrottimmobilien" in ein steuerpflichtiges
Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung
aufteilbar sind.
In den entschiedenen Fällen hatten sich die Steuerpflichtigen an geschlossenen
Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die
zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. Das betroffene Kreditinstitut
bot aufgrund diverser Klagen den Beteiligten an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen,
wenn sie ihre Schadensersatzklagen verwerfen und auf die Geltendmachung weiterer
Ansprüche verzichteten. Die Steuerpflichtigen machten von dem Angebot Gebrauch
und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als "Kaufpreis"
bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen
aus.
Der BFH sieht das anders. Zwar handele es sich bei den Rückerwerben der
Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die gezahlten
Beträge sind aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich
als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer
und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt
worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden.
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
Der Bundesfinanzhof übernimmt mit seiner Entscheidung vom 20.10.2016 die
Auffassung des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Urteil vom 15.9.2016,
wonach die Berichtigung einer Rechnung des Unternehmers für eine von ihm
erbrachte Leistung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung
zurückwirkt. Mit dieser Entscheidung gibt er seine bisherige Rechtsprechung
auf und richtet sich damit gleichzeitig gegen die derzeitige Auffassung der
Finanzverwaltung.
Sie ist für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug
aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen, von großer Bedeutung. Sie
hatten bislang bei späteren Beanstandungen - z. B. nach einer Betriebsprüfung
- selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das
Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten.
Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich
zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.
Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus Rechnungen
eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher
bezeichneten "Beratervertrag" Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte
ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für "allgemeine
wirtschaftliche Beratung" und "zusätzliche betriebswirtschaftliche
Beratung" erteilt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Rechnungen keine
"ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung" enthielten.
Anmerkung: Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt,
muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen
(die im entschiedenen Fall vorlagen). Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss
der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.
Kapitalausstattung von GmbHs wird verbessert
Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung
der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" zugestimmt.
Damit werden die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von GmbHs
verbessert. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen
werden - durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten - profitieren.
Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel
(Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig wird die steuerliche Verrechnung
von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet. Unternehmen, die für
ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen
sind, können jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten
Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin
steuerlich berücksichtigen, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb
nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.
Inwieweit ein Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, wird nach qualitativen
Merkmalen beurteilt. Diese sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen
oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und
die Qualifikation der Arbeitnehmer. Damit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag
erhalten bleibt, muss ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren
bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleiben:
- Er darf demnach nicht ruhend gestellt werden,
- nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
- kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden,
- die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
- die Körperschaft darf kein Organträger werden und
- in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft. Der Antrag kann erstmals für nach dem 31.12.2015 erfolgende Beteiligungserwerbe gestellt werden.
Steuerliche Behandlung betrieblich und beruflich veranlasster Auslandsreisen ab 1.1.2017
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 14.12.2016 die Pauschbeträge
für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für
beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2017 bekannt
gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter
http://www.bundesfinanzministerium.de/Service/ BMF-Schreiben.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete
eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten
sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar.
Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten
maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Im Durchschnitt verdienen Frauen immer noch weniger als Männer. Mit dem
von der Bundesregierung beschlossenen "Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit
zwischen Frauen und Männern" soll diese Lohndifferenz nun beseitigt
und die Transparenz von Entgeltregelungen gefördert werden.
Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sollen
künftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung
mit der Entlohnung von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit
vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf
das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches
monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen
oder vergleichbaren Tätigkeiten.
In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch i. d. R. über
die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und
ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt
an den Arbeitgeber wenden.
Des Weiteren werden private Arbeitgeber dazu aufgefordert, ihre Vergütungsstrukturen
zu überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend zu
gestalten. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500
Beschäftigten müssen nach dem Gesetz regelmäßig über
Maßnahmen zur Entgeltgleichheit und zur Gleichstellung im Unternehmen
berichten.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der im Urlaubsjahr
nicht genommene Erholungsurlaub des Arbeitnehmers grundsätzlich am Ende
des Urlaubsjahres, wenn keine Übertragungsgründe vorliegen. Der Arbeitgeber
ist nach nationalem Recht nicht verpflichtet, den Urlaub ohne einen Antrag oder
Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und somit dem Arbeitnehmer
den Urlaub aufzuzwingen.
Die Frage, ob Unionsrecht dem entgegensteht, ist vom Europäischen Gerichtshof
(EuGH) noch nicht so eindeutig beantwortet worden. Aus seinem Urteil v. 30.6.2016
wird teilweise abgeleitet, der Arbeitgeber sei gemäß einer europäischen
Richtlinie verpflichtet, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich
festzulegen. Ein Teil der nationalen Rechtsprechung versteht die Ausführungen
des EuGH aus einem anderen Urteil so, dass der Mindestjahresurlaub auch dann
nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen
darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen.
Mit Beschluss vom 13.12.2016 legt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr dem
EuGH mehrere Fragen betreffend den Verfall von Urlaubsansprüchen zur Entscheidung
vor.
Zum einen stellt das BAG die Frage, ob die Richtlinien des Europäischen
Parlaments oder Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung
im BUrlG entgegenstehen, die als Modalität für die Wahrnehmung des
Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner
Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen
muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos
untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig
und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb
des Bezugszeitraums festzulegen. Falls die Frage bejaht wird: Gilt dies auch
dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand?
Anmerkung: Wann der EuGH diese Fragen beantwortet, steht zzt. noch nicht fest.
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.12.2016 entschiedenen Fall ging
es um ein Unternehmen, das Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen
sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu 7 weitere Beschäftigte tätig.
Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete das Unternehmen bei Facebook
eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer
können dort Besucher-Beiträge (Postings) einstellen.
Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert
hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb
der Facebook-Seite seien mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber könne
mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten
überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings
zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern.
Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.
Das BAG entschied dazu, dass diese Ausgestaltung einer Funktion, nach der es
der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite ermöglicht, für andere Facebook-Nutzer
die Veröffentlichung von Postings, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten
oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, der Mitbestimmung des
Betriebsrats unterliegt.
Eigenbedarfskündigung durch GbR
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
hat. Dies liegt u. a. vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich,
seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, ob eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen
darf. Die Richter kamen zu dem Urteil, dass auch in den Fällen eine Kündigung
wegen Eigenbedarfs zulässig ist, in denen als Vermieterin eine teilrechtsfähige
(Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass der Zweck der Kündigungsregelungen
im BGB darin besteht, einerseits den vertragstreuen Mieter, für den die
Wohnung einen Lebensmittelpunkt darstellt, vor willkürlichen Kündigungen
zu schützen, andererseits aber auch dem Vermieter die Befugnis einzuräumen,
sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes aus dem Mietverhältnis lösen
zu können. Durch die Ausgestaltung der einzelnen Kündigungstatbestände
sollen keineswegs nur (berechtigte) Mieterinteressen geschützt werden.
Vielmehr soll hierdurch ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien
ermöglicht werden.
Durch die Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts sind zwar nicht mehr die Gesellschafter als natürliche
Personen Vermieter, sondern die Gesellschaft ist selbst Vermieterin geworden,
sodass der auf natürliche Personen zugeschnittene Kündigungstatbestand
Eigenbedarf nicht mehr direkt anwendbar ist. Die Interessenlage hat sich aber
nicht verändert.
Wirksame Vereinbarung von Kündigungsausschluss für 4 Jahre im Mietvertrag
In einem Fall aus der Praxis beinhaltete ein Mietvertrag u. a. folgende Klausel:
"Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 Jahren auf ihr
Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum
Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten nun zu entscheiden, ob diese
Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist.
Nach seiner Rechtsprechung ist zwar ein formularmäßiger Kündigungsausschluss
dann unwirksam, wenn er einen Zeitraum von 4 Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag
erstmals beenden kann - überschreitet. Daher hat der BGH formularmäßige
Kündigungsausschlussklauseln für unwirksam erachtet, die den zulässigen
Bindungszeitraum von 4 Jahren um drei Monate verlängern, indem sie bestimmen,
dass eine ordentliche Kündigung erstmals "nach Ablauf des bezeichneten
Zeitraums" zulässig ist.
Die o. g. Klausel sieht jedoch vor, dass die ordentliche Kündigung erstmals
"zum Ablauf dieses Zeitraums" zulässig ist. Sie entspricht damit
der gesetzlichen Regelung.
Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner
Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich
Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige
dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. "Grob unbillig" nennt das
Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige
in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt. Der Unterhaltsanspruch entfällt.
Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft
nicht vor Ablauf von 2 Jahren als "verfestigt" gilt. Die Richter des
Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) haben jetzt jedoch entschieden, dass dies
auch schon früher der Fall sein kann. Das OLG hat dem Antrag eines Ehemannes
stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Ehefrau war in
den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem
Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar
aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern
teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner "Papa".
In solch einer Konstellation kann auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten
Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Der bedürftige Ehepartner hat sich
endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen
gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung
des ehemaligen Partners ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.
Wer "erbt" die Lebensversicherung? - Klare Formulierungen erforderlich
Grundsätzlich legt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung durch
eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest, wem die
Versicherungsleistung nach seinem Tode zustehen soll. Er bestimmt so über
das Bezugsrecht der Lebensversicherung. Wählt er
hierbei unklare, interpretationsbedürftige
Formulierungen, sind die - regelmäßig erst nach seinem Tode angerufenen
- Gerichte gefordert, seine Erklärung auszulegen. Das kann für die
Beteiligten nicht immer zu vorhersehbaren Ergebnissen führen. Da helfen
nur klare Formulierungen!
Ein Beispiel gibt der am 13.5.2016 vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschiedene
Fall, in dem der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung festlegte, dass
die Versicherungsleistung nach seinem Tode den "Eltern, bei Heirat Ehegatte"
zustehen sollte. Der Versicherungsnehmer war von 1996 bis 2000 verheiratet.
Nachdem er verstarb, stritten seine Eltern und seine Tochter als Alleinerbin
über die Formulierung.
Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die überlebenden Eltern
die Versicherungsleistung nach dem Tode des Versicherungsnehmers beanspruchen
können, weil die Ehe des Versicherungsnehmers zuvor geschieden wurde. Im
vorliegenden Fall ergibt sich aus der Erklärung des Erblassers, dass seine
Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht mehr habe erhalten
sollen. Das Bezugsrecht steht aber nicht der Tochter als Alleinerbin zu. Aus
dieser Formulierung folgt vielmehr, dass die Eltern bei Beendigung der Ehe als
ursprüngliche Bezugsberechtigte erneut berechtigt sind.
In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof am 22.07.2015 entschieden,
dass die Erklärung eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer,
im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter
der Versicherungsleistung sein, so zu verstehen war, dass - auch im Fall einer
späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers -
der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung
verheiratete und bei seinem Tode geschiedene Ehegatte weiterhin bezugsberechtigt
sein sollte.
Mehr Rechte für Urheber
Eine Reform des Urhebervertragsrechts passierte am 16.12.2016 den Bundesrat.
Danach sollen freiberufliche Künstler und Autoren zukünftig für
ihre kreative Leistung gerechter bezahlt werden.
Unter anderem erlaubt das Gesetz, dass Autoren künftig die Exklusivrechte
an einem Buch nach 10 Jahren zurückfordern können, wenn sie anderswo
ein besseres Angebot erhalten.
Neu eingeführt wird ein Auskunftsanspruch, mit dem Künstler in Erfahrung
bringen können, wie oft sich ihr Werk verkauft. Damit lässt sich einfacher
prüfen, ob ihre Vergütungen den Einnahmen der Verwerter entsprechen.
Zudem gibt es ein neues Klagerecht für Verbände zur besseren Durchsetzung
der Ansprüche von Urhebern vor Gericht. Das Gesetz tritt am 1.3.2017 in
Kraft.
Fahrverbot bei allen Straftaten
Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und
weiterer Gesetze beschlossen. Damit sollen Gerichte künftig ein Fahrverbot
als Nebenstrafe bei allen Straftaten verhängen können.
Außerdem sollen Anliegen der Länder zu einzelnen Aspekten des Strafverfahrens
wie z. B. verschärfte Strafbarkeit organisierter Formen von Schwarzarbeit,
die Einschränkung des Richtervorbehalts bei der Blutprobenentnahme im Zusammenhang
mit Straßenverkehrsdelikten und die Erleichterung der Strafzurückstellung
bei betäubungsmittelabhängigen Mehrfachtätern umgesetzt werden.
Fälligkeitstermine - Februar 2017
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2017
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2017
- Sozialversicherungsbeiträge: 24.2.2017
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
2014 | Januar | 105,9 | 2013 | Januar | 104,5 | |
Februar | 106,4 | Februar | 105,1 | |||
März | 106,7 | März | 105,6 | |||
April | 106,5 | April | 105,1 | |||
Mai | 106,4 | Mai | 105,5 | |||
Juni | 106,7 | Juni | 105,6 | |||
Juli | 107,0 | Juli | 106,1 | |||
August | 107,0 | August | 106,1 | |||
September | 107,0 | September | 106,1 | |||
Oktober | 106,7 | Oktober | 105,9 | |||
November | 106,7 | November | 106,1 | |||
Dezember | 106,7 | Dezember | 106,5 |
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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