Mandantenbrief Februar 2018
Endgültiger Ausfall einer privaten Kapitalforderung als steuerlich anzuerkennender Verlust
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 24.10.2017 entschiedenen Fall gewährte
ein Steuerpflichtiger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Über das
Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet,
sodass auch keine Rückzahlung der Darlehenssumme mehr erfolgte. Der Steuerpflichtige
meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte
den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.
Der Bundesfinanzhof hingegen entschied dazu, dass der endgültige Ausfall
einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich
anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt.
Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt aber erst dann
vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen.
Dafür reicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Schuldners i. d. R. nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus
anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten
ist.
Anmerkung: Diese Entscheidung hat für die Praxis eine erhebliche
Bedeutung. Inwieweit die Finanzverwaltung ihre anderweitige Rechtsauffassung
nach dieser Entscheidung des BFH damit aufgeben wird, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich
sollte nunmehr auch in Altfällen überprüft werden, ob bisher
nicht anerkannte Forderungsverluste verfahrensrechtlich noch geltend gemacht
werden können. Das ist bei Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung
durch Änderungsantrag möglich.
Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder
etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte
der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die
mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle
Beurteilung von Verlusten beeinflussen.
Verluste aus der Veräußerung einer Lebensversicherung
Erträge aus "Alt-Lebensversicherungen", die vor dem 1.1.2005
abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei, wenn sie nicht vor Ablauf von zwölf
Jahren in Anspruch genommen oder veräußert werden; ansonsten werden
sie steuerpflichtig.
Diese Erträge gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen. Wird eine solche Lebensversicherung nunmehr vor
Ablauf von zwölf Jahren mit Verlust verkauft, können die Verluste
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.3.2017 mit anderen
positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
In dem vom BFH entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger Versicherungsnehmer
einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung.
Versicherte Person war seine Ehefrau. Am 1.3.2009 verkaufte er seine Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag an die Ehefrau. Der Kaufpreis entsprach dem Wert
des Deckungskapitals.
Da er zum Zeitpunkt des Verkaufs die auf 60 Monate beschränkten Beiträge
vollständig gezahlt hatte, ergab sich für ihn ein Veräußerungsverlust.
Diesen Verlust machte er in seiner Einkommensteuererklärung als negative
Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Zu Recht, wie der BFH bestätigt.
Anmerkung: Wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert, bleibt
abzuwarten.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Verwaltung von Immobilien
Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe von bis zu 1.250 €
im Jahr abziehen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der
Höhe nach gilt dann jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
In seiner Entscheidung vom 8.3.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) dazu fest,
dass das Einkommensteuergesetz abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
abziehbar sind. Der Gesetzgeber typisiert die Abzugsvoraussetzungen, indem er
sie auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen - kein anderer Arbeitsplatz,
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung - begrenzt.
Im entschiedenen Fall erklärte ein Steuerpflichtiger u. a. im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für einen Raum
als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt
3.445 €. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen steuerlich nicht
an. Der BFH verwies das Urteil zur erneuten Prüfung an das FG und stellt
dazu fest: "Kommt das FG unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zur
Darlegungs- und Beweislast zu dem Ergebnis, dass die Verwaltung der privat genutzten
Immobilie und die sonstigen privaten Tätigkeiten des Klägers in dem
streitigen Raum im Verhältnis zur steuerrelevanten Nutzung des Arbeitszimmers
als untergeordnet einzustufen sind und der Raum ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zur Erzielung von steuerbaren Einnahmen genutzt worden
ist, sind die Aufwendungen für das streitige Zimmer als häusliches
Arbeitszimmer sowie als Arbeitsmittel zu berücksichtigen."
Übergangsregelung für Schönheitsreparaturen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 14.6.2016 entschieden,
dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten sämtliche Aufwendungen
für bauliche Maßnahmen gehören, die im Rahmen einer Instandsetzung
und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen.
Dazu zählen sowohl Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft
durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile sowie Aufwendungen
für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung des Gebäudes und auch die Schönheitsreparaturen.
Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen - in Änderung seiner bisherigen
Rechtsprechung - in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit
kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.
Danach müssen sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen,
die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen
Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden. Übersteigt die Gesamtsumme
der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten - netto ohne Umsatzsteuer
- sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur
nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.
Der BFH stellte zudem klar, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen
für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen
Herstellungskosten führen, bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden
Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen
selbstständigen Gebäudeteil abzustellen ist, wenn das Gesamtgebäude
unterschiedlich genutzt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob die Gebäudeteile
in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 20.10.2017
mit, dass es die Grundsätze der BFH-Urteile in allen offenen Fällen
anwenden will. Es soll jedoch nicht beanstandet werden, wenn auf Antrag des
Steuerpflichtigen abweichend hiervon die bisherige BFH-Rechtsprechung zur
Behandlung der Schönheitsreparaturen auf Sachverhalte weiter angewendet
wird, bei denen der Kaufvertrag bzw. ein ihm gleichstehender Rechtsakt vor
dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde.
Anliegerbeiträge zum Straßenausbau keine "haushaltsnahen Dienstleistungen"?
Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung
fallen nicht unter die sog. "haushaltsnahen Handwerkerleistungen"
und können demnach auch nicht steuerlich berücksichtigt werden. Das
ist zumindest die Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) in seiner
Entscheidung vom 18.10.2017.
Im entschiedenen Fall musste eine Eigentümerin Vorausleistungen für
den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen. Das Finanzamt
versagte die beantragte Steuerermäßigung; dem folgte das FG. Zwar
ist inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht
nur dann vorliegt, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des
zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht wird. Der Begriff "im
Haushalt" ist vielmehr räumlich-funktional auszulegen und kann auch
Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.
Nicht ausreichend ist allerdings, dass die Leistung (nur) "für"
den Haushalt erbracht wird. Ein solcher Fall lag hier vor, weil das Grundstück
bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen
war und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und
Straßenlampen erhoben wurden.
Bitte beachten Sie! Zu dem Thema ist bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
(BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 anhängig. Hierzu gibt es zwei gegenläufige
Urteile von Finanzgerichten, sodass nunmehr der BFH als letzte Instanz den Sachverhalt
klären muss. Betroffene Steuerpflichtige können bei ablehnendem Bescheid
mit Bezug auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen
desselben beantragen.
Heimunterbringung von Ehegatten
Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung
in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung steuerlich
geltend machen, soweit ihnen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Solche
Aufwendungen sind aber im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen,
es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt
bei.
Nunmehr entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.10.2017, dass für
jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist, wenn beide Ehegatten
krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Denn die
Eheleute sind beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten
wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc.
sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zudem ist der Ansatz
einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten
für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung geboten.
Klarstellung zur Umsatzsteuer bei Vermietung mit Einrichtung
Unternehmen, die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithalten, sind von der Umsatzsteuer nicht befreit.
Die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" ist hingegen
steuerfrei.
Leistungen wie Einrichtungsgegenstände, die für die Nutzung einer
gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im
Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar
verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.
Mit Urteil vom 11.11.2015 entschied der Bundesfinanzhof dazu, dass die Umsatzsteuerbefreiung
auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn
diese auf Dauer angelegt ist. Im entschiedenen Fall ging es um die Überlassung
von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung.
Mit Schreiben vom 8.12.2017 ändert das Bundesfinanzministerium nunmehr
seine anderslautende Auffassung und gibt das auch in einem geänderten Umsatzsteuererlass
bekannt. Danach heißt es: Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel
auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.
B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims.
Bitte beachten Sie! Die Vermietung und Verpachtung von "Betriebsvorrichtungen"
(Maschinen und sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören)
ist selbst dann umsatzsteuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des
Grundstücks sind.
Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen vor dem Bundesverfassungsgericht
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) ist der Gesetzgeber zwar
befugt, den Rechnungszinsfuß zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen
zu typisieren, er muss aber in regelmäßigen Abständen prüfen,
ob die festgelegte Typisierung noch der Realität entspricht. Nach seiner
Feststellung ist der Rechnungszinsfuß seit 1982 mit 6 % unverändert
geblieben. Dadurch hat er sich mittlerweile so weit von der Realität entfernt,
dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft und gegebenenfalls korrigiert
werden müssen.
Diese fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung
des FG zur Verfassungswidrigkeit. Es hat deshalb mit Beschluss vom 12.10.2017
entschieden, eine Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit
des Rechnungszinsfußes einzuholen.
Anmerkung: Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf
ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine
höhere steuerliche Belastung. Im vorgelegten Verfahren verminderte sich
die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz
um ca. 2,4 Mio. €.
Das neue Entgelttransparenzgesetz
Das Entgelttransparenzgesetz gilt seit dem 6.7.2017 und soll für mehr
Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern sorgen. Ab dem 6.1.2018 ist
das zentrale Instrument des Gesetzes, der Auskunftsanspruch, in Kraft getreten.
Damit erhalten Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten
ein individuelles Auskunftsrecht, um ihre Entlohnung mit der von Kollegen beziehungsweise
Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Dieser Auskunftsanspruch
bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern
auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern
des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.
In der Regel soll der Auskunftsanspruch in tarifgebundenen Unternehmen über
die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und
ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt
an den Arbeitgeber wenden. Das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters zu erfahren
ist nicht möglich.
Keine Erweiterung der Räum- und Streupflicht durch Gemeindesatzung
Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt eine konkrete Gefahrenlage,
d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag, voraus.
Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen
oder Wegen ist das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht
nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.
Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst
muss nach gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden,
dass keine Leistungspflichten bestehen, die über die Grenze der Zumutbarkeit
und Verhältnismäßigkeit hinausgehen. In diesem Zusammenhang
kann eine Gemeinde auch keine Räum- und Streupflichten für Anlieger
begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allgemeinen)
Verkehrssicherungspflicht hinausgehen.
Gibt es in diesem Punkt Unklarheiten in der Gemeindesatzung, ist davon auszugehen,
dass die Gemeinde mit der Regelung die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten
der Anlieger bei Schnee- und Eisglätte auf Grundlage der bestehenden Gesetzes-
und Rechtslage lediglich konkretisieren, jedoch nicht erweitern wollte.
Markenrechtsverletzung - Verkauf über "Amazon-Marketplace"
Amazon bietet zum einen direkt Waren an und zum anderen stellt das Unternehmen
den sog. "Amazon-Marketplace" zur Verfügung. Die Artikel im Amazon-Marketplace
werden nicht direkt mit Amazon gehandelt, sondern hier wird ein "Marktplatz"
zur Verfügung gestellt, bei dem Drittanbieter ihre Waren anbieten können.
In diesem Zusammenhang hatte das Oberlandesgericht München (OLG) zu entscheiden,
ob Amazon bei Markenrechtsverletzungen von geschützten Waren durch Dritte
im Bereich des Amazon-Marketplaces haftet.
Das OLG kam zu dem Entschluss, dass Amazon nicht als Täterin, Teilnehmerin
oder als Störerin haftet, wenn Dritte über den Marketplace markenrechtlich
geschützte Waren vertreiben und dieses eine Markenrechtsverletzung darstellt.
Die Richter führten dazu aus, dass es einem Unternehmen, das eine Vielzahl
von Waren für eine Vielzahl von Kunden für den Vertrieb durch diese
einlagert, grundsätzlich nicht zuzumuten ist, anlasslos jede von ihm in
Besitz genommene Ware auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.
Wird das Unternehmen allerdings auf eine klare Verletzung von Markenrechten
hingewiesen, muss es nicht nur den Vertrieb der konkreten Ware verhindern, sondern
auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen
kommt.
Rücktritt vom Wettbewerbsverbot wegen Zahlungsverzug
Erklärt der Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers - hinsichtlich
der vereinbarten Karenzentschädigung - und ergebnisloser Nachfristsetzung,
sich künftig nicht mehr an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden
zu fühlen, kann hierin eine rechtsgeschäftlich relevante Rücktrittserklärung
gesehen werden.
Die Regeln über Leistungsstörungen im gegenseitigen Vertrag finden
auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich Anwendung. Damit
ist auch eine Rücktrittserklärung für den Fall möglich,
dass sich die Gegenseite mit einer Hauptleistung aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
in Verzug befindet.
Die Rücktrittserklärung beseitigt den Anspruch auf die Karenzentschädigung
zu dem Zeitpunkt, als diese dem ehemaligen Arbeitgeber zugegangen ist.
Produktivitätskontrolle - Persönlichkeitsrecht
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie
Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
und die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen
zu schützen und zu fördern.
Den Schutz des Persönlichkeitsrechts gebietet weiterhin der Normzweck
des Mitbestimmungsrechts bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die
dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Er ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor solchen Beeinträchtigungen ihres
Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen
zu bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers zu
rechtfertigen oder unverhältnismäßig sind.
Die auf technischem Wege erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen
über Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung bergen die Gefahr
in sich, dass sie zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden,
die anonym personen- oder leistungsbezogene Informationen erhebt, speichert,
verknüpft und sichtbar macht. Die Möglichkeiten, Einzelangaben über
eine Person zu erheben, sie zu speichern sowie jederzeit abzurufen, sind geeignet,
bei den Betroffenen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den
sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und
zu gestalten, wesentlich gehemmt werden.
So haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts zu einer solchen Sachlage entschieden,
dass eine Betriebsvereinbarung über eine "Belastungsstatistik",
die durch eine technische Überwachungseinrichtung dauerhaft die Erfassung,
Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen
Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während
ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, einen schwerwiegenden Eingriff in deren
Persönlichkeitsrecht darstellt. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend
schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gedeckt.
Zeitpunkt der Mindestruhezeit für einen Arbeitnehmer
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung
des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch Ersatzansprüche.
In einigen Formularverträgen im Wohnraummietrecht ist jedoch eine Klausel
enthalten, die vorsieht, dass ein Vermieter die sechsmonatige Verjährung
seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe
der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen verlängern kann. Der
Bundesgerichtshof beurteilte in seiner Entscheidung vom 8.11.2017 eine solche
Klausel für unwirksam.
Die kurze Verjährung ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen
der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. Der Mieter hat nach
der Rückgabe der Mietsache auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit
ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen
mehr treffen.
Demgegenüber kann der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache
sich Klarheit darüber verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche
wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese
durchsetzen oder innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche
verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will. Es ist nicht ersichtlich,
dass diese Prüfung nicht regelmäßig in der vom Gesetz vorgesehenen
Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen werden könnte.
XING-Profil - Beschäftigungsverbot während Schwangerschaft
Das Vorhalten eines Nutzerprofils bei XING stellt kein Indiz für eine
Nebentätigkeit dar. Daher kann die Kündigung einer Schwangeren Entschädigungsansprüche
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auslösen. Das entschieden
die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in ihrem Urteil v.
13.7.2017.
Im entschiedenen Fall sprach die Frauenärztin einer Schwangeren ein Beschäftigungsverbot
bis zum Mutterschutz aus. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Weiterzahlung
mit der Begründung, dass die Schwangere ein Nutzerprofil bei XING führt
und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmerin nicht arbeiten
kann.
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht
grundsätzlich, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot
dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Sie genügt
ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und zur Begründung
eines Anspruchs nach dem MSchG durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
über das Beschäftigungsverbot.
Das MuSchG hindert aber den Arbeitgeber nicht, Umstände darzulegen, die
den Schluss zulassen, dass ein Beschäftigungsverbot auf unzutreffenden
tatsächlichen Voraussetzungen beruht. Das Vorhandensein eines Profils im
Internet-Portal XING stellt nach Auffassung des LAG aber keinen solchen Umstand
dar. Einer schwangeren Arbeitnehmerin ist es nicht untersagt, sich während
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für eine andere
Arbeit zu interessieren. Erst die tatsächliche Aufnahme einer Tätigkeit
spräche für die Unrichtigkeit des Beschäftigungsverbots.
Provisionen können Elterngeld erhöhen
Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes
zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn
gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt,
erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat das Bundessozialgericht
am 14.12.2017 entschieden.
In dem zu beurteilenden Fall erzielte ein Arbeitnehmer im Jahr vor der Geburt
seines Kindes aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich
gleichbleibenden Gehalt auch quartalsweise gezahlte Prämien ("Quartalsprovisionen")
. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge
im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Das Elterngeld wurde bewilligt, ohne die
quartalsweise gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Der Vater verlangte
jedoch die Berücksichtigung der Prämien.
Das Bundessozialgericht sah das jedoch anders und stellte fest, dass die quartalsweise
gezahlten Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
sind, weil sie nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.
Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit seinen Urteilen vom 19.12.2017,
dass die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren
zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die
Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz
unvereinbar sind. Der Gesetzgeber muss nunmehr eine Neuregelung bis zum 31.12.2019
treffen.
In seiner Begründung führte das BVerfG aus, dass das Abstellen auf
die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung für einen Anteil
von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze (Abiturbestenquote)
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Demgegenüber ist im
Rahmen der Abiturbestenquote die vorrangige Berücksichtigung von obligatorisch
anzugebenden Ortswünschen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die gleiche Teilhabe nicht vereinbar. Denn das Kriterium der Abiturdurchschnittsnote
wird als Maßstab für die Eignung durch den Rang des Ortswunsches
überlagert und entwertet. Die Chancen der Abiturienten auf einen Studienplatz
hängen danach in erster Linie davon ab, welchen Ortswunsch sie angegeben
haben und nur in zweiter Linie von ihrer Eignung für das Studium. Dies
ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Der Gesetzgeber sieht für weitere 60 % der in den Hauptquoten zu vergebenden
Studienplätze ein Auswahlverfahren der Hochschulen vor. Die Regelung dieses
Verfahrens wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht.
Schließlich sieht der Gesetzgeber für einen Anteil von 20 % der
in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze die Vergabe nach Wartezeit
vor (Wartezeitquote). Die Bildung einer solchen Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich
nicht unzulässig. Als verfassungswidrig erweist es sich, dass der Gesetzgeber
die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt hat.
Fälligkeitstermine - Februar 2018
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.2.2018
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2018
- Sozialversicherungsbeiträge: 26.2.2018
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2017
November 109,9
Oktober 109,6
September 109,6
August 109,5
Juli 109,4
Juni 109,0
Mai 108,8
April 109,0
März 109,0
Februar 108,8
Januar 108,1
2016
Dezember 108,8
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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