Mandantenbrief für Juli 2016

Was sich zu tun lohnt, lohnt sich gut zu tun.
Thomas Carlyle; 1795 - 1881, schottischer Schriftsteller, Essayist, Historiker und Philosoph

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab 2017

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Am 11.5.2016 stimmte der Finanzausschuss dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zu. Folgende Maßnahmen sind dem Entwurf zufolge hervorzuheben:

  • Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung: Eine zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen. Durch Einsatz von Risikomanagementsystemen soll eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle erreicht werden.
  • Wandlung von Belegvorlagepflichten: In den Gesetzen und Verordnungen ist vorgesehen, die Belegvorlagepflichten weitestgehend in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umzuwandeln. Die Belege müssen dennoch vorgehalten werden. Die Steuerpflichtigen müssen daher damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden angefordert werden können. Dies betrifft besonders Spendenquittungen. Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, soll ganz auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden können.
  • Neuregelung der Steuererklärungsfristen: Mit dem Gesetz wird eine gesetzliche Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige eingeführt. Während nach den bisherigen "Fristenerlassen" eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer "Vorabanforderung" oder einer "Kontingentierung" bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Außerdem sieht der Entwurf vor, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (ohne Mitwirkung eines Steuerberaters) von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres zu verlängern.
  • Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss - mit wenigen Ausnahmen - von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer - mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat.
  • Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern: Vorgeschrieben wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.
  • Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Die Finanzbehörde kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bekanntzugebende Verwaltungsakte auf einer Internetplattform bereitstellen und schafft damit eine Abrufmöglichkeit für den Adressaten jederzeit und von jedem Ort der Welt.

Anmerkung: Das Gesetz soll - mit Ausnahmen - am 1.1.2017 in Kraft treten. Über die relevanten Regelungen informieren wir Sie im Einzelnen nach endgültiger Festlegung der Gesetzesfassung.

Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen

Am 18.5.2016 legte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vor. Im Einzelnen sind folgende Planungen auf den Weg gebracht:

  • Für den Kauf von Neufahrzeugen soll eine Kaufprämie gewährt werden. Die Kaufprämie in Höhe von 4000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3000 € für Plug-In-Hybride wird jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Das zu fördernde Elektroauto darf einen Nettolistenpreis für das Basismodell 60.000 € nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. €, längstens jedoch bis 2019. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.
  • Seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 gilt bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
  • Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elekt­rische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020.

Doppelte Abschreibung bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Bebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.

Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.

Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw

Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung -, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Kein Abzug größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger

Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.

Im entschiedenen Fall ist eine Steuerpflichtige Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks, das sie von ihrer Mutter unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertragen bekommen hatte. Die Mutter, die vereinbarungsgemäß alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ auf ihre Kosten eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen. Auf ihren Antrag verteilte das Finanzamt die hieraus resultierenden Werbungskosten auf 3 Jahre.

Die Beteiligten hoben den Nießbrauch vorzeitig auf, sodass nunmehr die Steuerpflichtige die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Sie machte in der Folgezeit den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr seien die restlichen Aufwendungen in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Mutter abzuziehen.

Das FG kam zu dem Entschluss, dass die Steuerpflichtige die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen kann, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die für die Fortführung von AfA durch den Einzelrechtsnachfolger enthaltene Regelung kann auf die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nicht analog angewandt werden.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Bundesregierung lehnt Streubesitzsteuer ab

Der Bundesrat verlangt analog zur Besteuerung von Dividenden eine adäquate Vorgehensweise für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Es geht um Anteile von unter 10 %, die ein Unternehmen an einem anderen hält.

Die Regelung sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergeben würden. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.

Der Vorstoß wurde von der Bundesregierung zurückgewiesen. Sie erinnert an das "Eckpunktepapier" Wagniskapital, in dem sie sich verpflichtet hat, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden.

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienwohnheim kann rückwirkend versagt werden

Der Erwerb eines Familienwohnheims von Todes wegen durch Kinder bleibt steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt - es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Nunmehr hat das Hessische Finanzgericht (FG) dazu entschieden, dass auch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims 4 Jahre nach dem Erwerb von Todes wegen durch den Steuerpflichtigen als Erwerber auf seine Kinder die Steuerbefreiung für Familienheime rückwirkend entfallen lässt. Das gilt auch dann, wenn das Familienheim aufgrund des vorbehaltenen Dauerwohnrechts und des vorbehaltenen Nießbrauchsrechts weiterhin vom Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken genutzt wird.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Fälligkeitstermine - Juli 2016

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.7.2016
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.7.2016

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex


Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2016 Januar 106,1   2015 Januar 105,5
  Februar 106,5     Februar 106,5
  März 107,3     März 107,0
  April 106,9     April 107,0
  Mai 107,2     Mai 107,1
  Juni       Juni 107,0
  Juli       Juli 107,2
  August       August 107,2
  September       September 107,0
  Oktober       Oktober 107,0
  November       November 107,1
  Dezember       Dezember 107,0

2014 Januar 105,9   2013 Januar 104,5
  Februar 106,4     Februar 105,1
  März 106,7     März 105,6
  April 106,5     April 105,1
  Mai 106,4     Mai 105,5
  Juni 106,7     Juni 105,6
  Juli 107,0     Juli 106,1
  August 107,0     August 106,1
  September 107,0     September 106,1
  Oktober 106,7     Oktober  105,9
  November 106,7     November 106,1
  Dezember 106,7     Dezember 106,5

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Neuerungen bei Leiharbeit und Werkverträgen

Das Bundeskabinett hat am 1.6.2016 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen.

Eine Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach 9 Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese Tarifverträge müssen jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssen die Zuschläge spätestens nach 6 Wochen einsetzen, und zweitens muss nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird.

Ferner soll eine Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten eingeführt werden. Damit müssen Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden. Soll dies nicht geschehen, so müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden.

Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie können dazu entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen.

Legt der Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest, können tarifungebundene Entleiher bei Nutzung der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren. Legt der Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest (z. B. "48 Monate"), können auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Mit dem neuen Gesetz soll auch den teilweise missbräuchlich genutzten Werkverträgen entgegengewirkt werden. Das Gesetz definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, indem es hierzu die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich festschreibt. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch Beschäftigung in vermeintlich selbstständigen Dienst- oder Werkverträgen verhindert werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2017 in Kraft treten.

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen, für die Praxis interessanten Fall sah der Arbeitsvertrag neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Dazu schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Das Unternehmen zahlte daraufhin allmonatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds.

Wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12.1.2016 entschieden hat, kam auch das BAG zu der Entscheidung, dass es sich bei den Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung handelt, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich ist.

Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens

Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtliche selbstständige Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Frankfurt a. Main (OLG) mit seinem Urteil vom 25.2.2016.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Immobilienerwerb nahm ein Unternehmer bei seiner Bank mehrere Darlehen auf. Für die Darlehen verlangte die Bank jeweils eine Bearbeitungsgebühr. Die entsprechende Vereinbarung wurde vor jedem Vertragsabschluss mit dem Kunden mündlich erörtert. Der Darlehensnehmer zahlte für einen Kreditvertrag über 1.850.000 € Bearbeitungsgebühren in Höhe von 18.500 €.

Das OLG stellte fest, dass es sich bei der Vereinbarung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Bank hat diese Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

Dass die wirtschaftlichen Parameter und die Darlehenskonditionen zu Beginn der Geschäftsbeziehung "grundsätzlich verhandelt" wurden und die Verhandlungskomponente im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung für beide Parteien "zurücktrat", genügt dafür nicht. Offen bleibt damit schon, ob und inwieweit die Bank bereit war, ihre auch in anderen Darlehensgewährungen verlangten Konditionen zur Disposition zu stellen und dem Darlehensnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen, sodass dieser die reale Möglichkeit erhielt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Das bloße Führen von Vertragsgesprächen allein stellt kein "Verhandeln" dar.

Vereinbarung von 4%iger Bearbeitungsgebühr statt Vorfälligkeitsentschädigung ist unwirksam

Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Gebühr" von 4 % des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zum Nachteil des Verbrauchers darf davon nicht abgewichen werden.

Dem Bundesgerichtshof lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine Bank gewährte einem Kunden ein Wohnraumförderdarlehen in Höhe von 20.000 €. Finanziert wurde das Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Im Darlehnsvertrag war geregelt, dass eine vorzeitige Rückzahlung, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, möglich ist. Die Bank berechnete jedoch eine 4%ige Bearbeitungsgebühr und behielt 800 € bei der Darlehensauszahlung ein.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten. Die vom Darlehensnehmer im ungünstigsten Fall zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung ist damit stets geringer als der von der Bank nach den Darlehensbedingungen einbehaltene Abzugsbetrag von 4 % des gesamten Darlehennennbetrags.

Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ließ der Betreiber einer Tennishalle eine Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle installieren. Die Module wurden auf eine Unterkonstruktion montiert, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist.

Der Anlagenbauer verkabelte die Module, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Die notwendige Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein.

Der Anlagenbetreiber rügte die zu geringe Leistung der Anlage und verlangte eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Der Erbauer der Anlage war der Auffassung, dass der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt war, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von 5 Jahren keine Anwendung findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gilt die Verjährungsfrist von 5 Jahren "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.

Geschäftsführerhaftung bei Wertguthaben aus Altersteilzeit

Im GmbH-Gesetz ist geregelt, dass für die Verbindlichkeiten einer GmbH den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist.

Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht persönlich. Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht sich mit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell und der Haftung des Geschäftsführers nach der Insolvenz der GmbH zu befassen. Danach ist der Arbeitgeber nach dem Altersteilzeitgesetz grundsätzlich verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern.

Diese Schutzregelung trifft jedoch nur auf das Verhältnis zum Arbeitgeber - also der GmbH - zu. Die Vorschrift begründet keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Zwar hat der Gesetzgeber u. a. mit dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch für den Insolvenzschutz zu erkennen gegeben, dass eine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben grundsätzlich in Betracht kommt. Er hat jedoch die Anwendbarkeit für Altersteilzeitwertguthaben ausdrücklich ausgeschlossen.

Schmerzensgeld nach augenärztlichem Behandlungsfehler

In einem Fall aus der Praxis litt eine 1997 geborene Frau seit ihrem 10. Lebensjahr an Diabetes mellitus. Von 2007 bis 2009 befand sie sich in der augenärztlichen Behandlung. Nach den Sommerferien 2008 suchte sie den Arzt mehrfach wegen fortschreitender Verschlechterung ihrer Sehleistung auf, ohne dass dieser bis zur letzten Behandlung im Februar 2009 eine Augeninnendruckmessung veranlasste.

Nach einer notfallmäßigen Aufnahme der Patientin wegen eines erhöhten Augendrucks diagnostizierte die Augenklinik im März 2009 einen fortgeschrittenen sog. grünen Star. In der Folgezeit musste sie sich operativen Eingriffen am rechten und linken Auge unterziehen, die jedoch eine hochgradige Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit von zuvor noch über 60 % auf Werte unterhalb von 30 % nicht mehr verhindern konnten. Sie verlangte von dem Augenarzt u. a. ein Schmerzensgeld von zunächst 45.000 €. Nach Bekanntwerden der Möglichkeit, dass sie noch zu Lebzeiten erblinden könne, erhöhte sie die Forderung auf 80.000 €.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu entschieden, dass der Augenarzt aufgrund eines groben Befunderhebungsfehlers haftet. Bei der letzten Behandlung im Februar 2009 wurde versäumt, eine Augeninnendruck- und eine Gesichtsfeldmessung durchzuführen und so der Ursache der sich verschlechternden Sehfähigkeit weiter nachzugehen. Wäre der erhöhte Augeninnendruck seinerzeit medikamentös behandelt und die Frau als Notfall in eine Augenklinik eingewiesen worden, hätten die später eingetretene Gesichtsfeldeinschränkung und der weitere Verlust der Sehfähigkeit möglicherweise erheblich geringer ausfallen können. Der Patientin sei ein Schmerzensgeld von 80.000 € zuzusprechen.

Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern, und - falls kein Versicherungsschutz besteht - hierüber den Kunden aufzuklären.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um zur Reparatur abgegebenen Schmuck im Wert von ca. 2.900 €, der bei einem Raubüberfall entwendet wurde. Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der BGH hier verneint.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab 2017

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Am 11.5.2016 stimmte der Finanzausschuss dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zu. Folgende Maßnahmen sind dem Entwurf zufolge hervorzuheben:

  • Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung: Eine zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen. Durch Einsatz von Risikomanagementsystemen soll eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle erreicht werden.
  • Wandlung von Belegvorlagepflichten: In den Gesetzen und Verordnungen ist vorgesehen, die Belegvorlagepflichten weitestgehend in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umzuwandeln. Die Belege müssen dennoch vorgehalten werden. Die Steuerpflichtigen müssen daher damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden angefordert werden können. Dies betrifft besonders Spendenquittungen. Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, soll ganz auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden können.
  • Neuregelung der Steuererklärungsfristen: Mit dem Gesetz wird eine gesetzliche Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige eingeführt. Während nach den bisherigen "Fristenerlassen" eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer "Vorabanforderung" oder einer "Kontingentierung" bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Außerdem sieht der Entwurf vor, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (ohne Mitwirkung eines Steuerberaters) von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres zu verlängern.
  • Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss - mit wenigen Ausnahmen - von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer - mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat.
  • Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern: Vorgeschrieben wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.
  • Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Die Finanzbehörde kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bekanntzugebende Verwaltungsakte auf einer Internetplattform bereitstellen und schafft damit eine Abrufmöglichkeit für den Adressaten jederzeit und von jedem Ort der Welt.

Anmerkung: Das Gesetz soll - mit Ausnahmen - am 1.1.2017 in Kraft treten. Über die relevanten Regelungen informieren wir Sie im Einzelnen nach endgültiger Festlegung der Gesetzesfassung.

Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen

Am 18.5.2016 legte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vor. Im Einzelnen sind folgende Planungen auf den Weg gebracht:

  • Für den Kauf von Neufahrzeugen soll eine Kaufprämie gewährt werden. Die Kaufprämie in Höhe von 4000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3000 € für Plug-In-Hybride wird jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Das zu fördernde Elektroauto darf einen Nettolistenpreis für das Basismodell 60.000 € nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. €, längstens jedoch bis 2019. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.
  • Seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 gilt bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
  • Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elekt­rische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020.

Kein Abzug größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger

Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.

Im entschiedenen Fall ist eine Steuerpflichtige Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks, das sie von ihrer Mutter unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertragen bekommen hatte. Die Mutter, die vereinbarungsgemäß alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ auf ihre Kosten eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen. Auf ihren Antrag verteilte das Finanzamt die hieraus resultierenden Werbungskosten auf 3 Jahre.

Die Beteiligten hoben den Nießbrauch vorzeitig auf, sodass nunmehr die Steuerpflichtige die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Sie machte in der Folgezeit den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr seien die restlichen Aufwendungen in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Mutter abzuziehen.

Das FG kam zu dem Entschluss, dass die Steuerpflichtige die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen kann, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die für die Fortführung von AfA durch den Einzelrechtsnachfolger enthaltene Regelung kann auf die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nicht analog angewandt werden.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienwohnheim kann rückwirkend versagt werden

Der Erwerb eines Familienwohnheims von Todes wegen durch Kinder bleibt steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt - es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Nunmehr hat das Hessische Finanzgericht (FG) dazu entschieden, dass auch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims 4 Jahre nach dem Erwerb von Todes wegen durch den Steuerpflichtigen als Erwerber auf seine Kinder die Steuerbefreiung für Familienheime rückwirkend entfallen lässt. Das gilt auch dann, wenn das Familienheim aufgrund des vorbehaltenen Dauerwohnrechts und des vorbehaltenen Nießbrauchsrechts weiterhin vom Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken genutzt wird.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

1-%-Regelung bei gebrauchtem Pkw vor dem Bundesfinanzhof

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist steuerlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend von der sog. 1-%-Regelung kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Die 1-%-Regelung ist in der Praxis schon öfter angefochten worden, weil sie nach Auffassung vieler Steuerpflichtiger - insbesondere für Fahrzeuge, für die ein heute üblicher erheblicher Kaufpreisnachlass gewährt wird, und für Gebrauchtfahrzeuge - zu einem vermeintlich unzutreffenden, ungerechten und unlogischen Ergebnis führt.

In einem vor dem Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall setzte ein Steuerpflichtiger den privaten Nutzungswert seines gebraucht gekauften Kfz mit rund 50 % der von ihm ermittelten Gesamtkosten des Kfz an. Zur Begründung wird vorgetragen, der Ansatz einer mehr als 50%igen Pkw-Privatnutzung sei eine mit der Logik nicht zu vereinbarende Rechtsanwendung, wenn unstreitig feststehe, dass das Auto zu mehr als 50 % (im entschiedenen Fall sogar 70 %) betrieblich genutzt werde.

Das FG kam erwartungsgemäß zu dem Entschluss, dass die 1-%-Regelung nicht unlogisch und verfassungsgemäß ist. Für die vom Steuerpflichtigen begehrte Begrenzung des privaten Nutzungsanteils auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Anmerkung: Dieser Fall ist jetzt vor dem Bundesfinanzhof gelandet und dort unter dem Aktenzeichen X R 28/15 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können nunmehr Einspruch einlegen und unter Angabe des Aktenzeichens das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Aufwendungen für Mieterschäden sofort abziehbare Werbungskosten

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese können nur im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer steuerlich geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.

Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 4.3.2016.

Im entschiedenen Fall hinterließ eine Mieterin die Wohnung in einem beschädigten Zustand. Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Steuerpflichtige rund 20.000 € auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handele sich um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Das FG vertritt hier jedoch die Auffassung, dass - trotz Überschreitung der 15-%-Grenze - keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorlagen. Die Gesetzesbegründung lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Auch können in Fällen, in denen es zu einem Substanzverlust kommt, eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergeht. Schließlich gebietet die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Anmerkung: Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 6/16 anhängig. Ob dieser den Argumenten des FG folgt, wird sich zeigen. Betroffene Steuerpflichtige können in abschlägigen Bescheiden Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH bitten.

Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar?

In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 13.1.2016 entschiedenen Fall machte eine Steuerpflichtige für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung ca. 2.400 € Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung im Einkommensteuergesetz, wonach die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen sind und lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab.

Das FG kam jedoch zu dem Entschluss, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Die Anerkennung der Scheidungskosten begründet es in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der "Prozesskosten" fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

Anmerkung: Das FG hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen; insofern ist diese Entscheidung noch nicht endgültig. Betroffene Steuerpflichtige sollten jedoch mit Hinweis auf diese Entscheidung ihre Steuerbescheide offenhalten.

Abziehbarkeit der von den Eltern getragenen Kosten für eine Unterkunft am Studienort

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall nahm eine Steuerpflichtige ein Medizinstudium in Frankfurt auf. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte sie umfangreiche vorweggenommene Werbungskosten geltend, darunter auch Aufwendungen für eine Maklerprovision für die Anmietung einer Wohnung sowie Mietzahlungen für die angemietete Wohnung und eine Garage. Die Verträge wurden mit dem Vater abgeschlossen und die Aufwendungen von diesem auch bezahlt.

Das FG kam zu dem Entschluss, dass es sich bei den vom Vater getragenen Maklerkosten um eigenen Aufwand der Tochter handelt, der von ihm aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet wurde. Entsprechend sind sie als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dass der Vater die Maklerkosten als Vertragspartner des vermittelten Mietvertrages als eigene Schuld leistete, steht dem nicht entgegen.

Hinsichtlich der Mietzahlungen liegt nach Auffassung des FG aber kein Fall des abgekürzten Zahlungsweges vor, da der Vater hier eigene Schulden aus den Mietverträgen mit der Vermieterin tilgt. Zwar hat er die Zahlungen aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet. Gleichwohl führt die Abkürzung des Vertragsweges hier nicht zu abziehbaren Aufwendungen der Steuerpflichtigen.

Die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Dauerschuldverhältnissen nicht anwendbar. Bei einem Mietverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Entsprechend ließ das FG die vom Vater geleisteten Mietzahlungen nicht bei der Steuerpflichtigen als Werbungskosten zu.

Anmerkung: Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob im Fall abgekürzter Vertragswege die Abziehbarkeit von Mietzahlungen und Zahlungen der Maklerprovision unterschiedlich beurteilt werden können, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall in tatsächlicher Höhe oder mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. In seiner Entscheidung vom 1.12.2015 stellt der Bundesfinanzhof aber klar, dass die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) aber dann anzuwenden ist, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.

Im entschiedenen Fall sanierte ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 mal bzw. 215 mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z. B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Doppelte Abschreibung bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Bebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.

Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.

Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw

Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung -, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Bundesregierung lehnt Streubesitzsteuer ab

Der Bundesrat verlangt analog zur Besteuerung von Dividenden eine adäquate Vorgehensweise für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Es geht um Anteile von unter 10 %, die ein Unternehmen an einem anderen hält.

Die Regelung sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergeben würden. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.

Der Vorstoß wurde von der Bundesregierung zurückgewiesen. Sie erinnert an das "Eckpunktepapier" Wagniskapital, in dem sie sich verpflichtet hat, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden.

Beurteilung von Abbruchkosten bei Erstellung eines neuen Gebäudes

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige bereits beim Erwerb zweier Grundstücke die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend.

Das FG behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden müssen. Wenn ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwirbt, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung. Bei einem Abbruch von Gebäuden innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht.

Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.

Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen

Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zu nehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor.
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  • Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen also jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schrei­ben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

Anmerkung: Das BMF führte in seinem Schreiben weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach wären alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. Mit Schreiben vom 15.3.2016 wird diese Auffassung wieder verworfen. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Absatz 2 HOAI a. F. begrenzt. § 8 Absatz 2 HOAI a. F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.

Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH findet keine Anerkennung

Der Geschäftsführer besitzt für die GmbH eine "Allzuständigkeit" und damit eine Gesamtverantwortung, wenn er deren alleiniger Geschäftsführer ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass er eine bestimmte Stundenzahl pro Arbeitstag für die Gesellschaft leistet. Vielmehr bestimmt er regelmäßig seine Arbeitszeit selbst. Dies bedeutet auch, dass er - abgegolten durch die Gesamtausstattung - die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.

Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 eine Vereinbarung nicht, in der auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird. Sie entspräche - zeitversetzt - der mit der Organstellung unvereinbaren Abgeltung von Überstunden.

Im entschiedenen Fall vereinbarte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt werden konnte. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Sie bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein "Zeitwertkonto". Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH entschied, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, die das Einkommen der GmbH - und damit die Steuerbelastung - nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.

TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind auch Photovoltaikanlagen betroffen.

Bundesfinanzhof gewährt Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 fordern viele Bauträger die von ihnen an die Finanzämter gezahlte sog. §-13b-UStG-Steuer zurück. Konsequenterweise müssten die leistenden Unternehmer nun die Rechnungen berichtigen, die Umsatzsteuer darin ausweisen und sie an das Finanzamt zahlen. Die Bauträger müssten die unstreitig entstandene Umsatzsteuer dann an die leistenden Unternehmer zahlen, da bisher an diesen nur der Nettobetrag gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung muss nun prüfen, ob die Umsatzsteuer auf die entsprechenden Bauleistungen beim leistenden Unternehmer als Steuerschuldner nachzufordern ist. Um die leistenden Unternehmer finanziell nicht zu belasten, hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz eine Vorschrift geschaffen, die sowohl eine Regelung zur Änderung der Steuerfestsetzung enthält als auch die Möglichkeit einer Abtretung vorsieht (§ 27 Abs. 19 UStG).

Hiernach kann der leistende Unternehmer seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Bauleistung an das Finanzamt abtreten. Die vom Finanzamt angenommene Abtretung wirkt dann zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlungs statt. Ziel dieser Norm ist es einerseits, die unstreitig entstandene Umsatzsteuer festzusetzen, und andererseits, diese Forderung mit Rücksicht auf die Situation der leistenden Unternehmer auch durchzusetzen.

Bereits mit Beschluss vom 17.12.2015 stellt der BFH fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 bestehen, die nach § 27 Abs. 19 UStG geändert wurden. Insbesondere sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten, ob die Vorschrift den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt, soweit sie den Vertrauensschutz ausschließt.

Mit Beschluss vom 27.1.2016 stellt der BFH nunmehr zusätzlich fest, dass es darüber hinaus ernstlich zweifelhaft ist, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch uneinbringlich geworden sein könnte und gewährt Aussetzung der Vollziehung der zweifelhaften Steuerbescheide.

Anmerkung: Die in Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind noch nicht endgültig und sagen auch nicht aus, dass die Regelung im Umsatzsteuergesetz unrechtmäßig ist. Diese Beurteilung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.

Doppelte Abschreibung bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Bebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.

Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.

Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw

Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung -, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Beurteilung von Abbruchkosten bei Erstellung eines neuen Gebäudes

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige bereits beim Erwerb zweier Grundstücke die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend.

Das FG behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden müssen. Wenn ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwirbt, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung. Bei einem Abbruch von Gebäuden innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht.

Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.

Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen

Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zu nehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor.
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  • Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen also jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schrei­ben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

Anmerkung: Das BMF führte in seinem Schreiben weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach wären alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. Mit Schreiben vom 15.3.2016 wird diese Auffassung wieder verworfen. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Absatz 2 HOAI a. F. begrenzt. § 8 Absatz 2 HOAI a. F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.

TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind auch Photovoltaikanlagen betroffen.

Bundesfinanzhof gewährt Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 fordern viele Bauträger die von ihnen an die Finanzämter gezahlte sog. §-13b-UStG-Steuer zurück. Konsequenterweise müssten die leistenden Unternehmer nun die Rechnungen berichtigen, die Umsatzsteuer darin ausweisen und sie an das Finanzamt zahlen. Die Bauträger müssten die unstreitig entstandene Umsatzsteuer dann an die leistenden Unternehmer zahlen, da bisher an diesen nur der Nettobetrag gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung muss nun prüfen, ob die Umsatzsteuer auf die entsprechenden Bauleistungen beim leistenden Unternehmer als Steuerschuldner nachzufordern ist. Um die leistenden Unternehmer finanziell nicht zu belasten, hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz eine Vorschrift geschaffen, die sowohl eine Regelung zur Änderung der Steuerfestsetzung enthält als auch die Möglichkeit einer Abtretung vorsieht (§ 27 Abs. 19 UStG).

Hiernach kann der leistende Unternehmer seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Bauleistung an das Finanzamt abtreten. Die vom Finanzamt angenommene Abtretung wirkt dann zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlungs statt. Ziel dieser Norm ist es einerseits, die unstreitig entstandene Umsatzsteuer festzusetzen, und andererseits, diese Forderung mit Rücksicht auf die Situation der leistenden Unternehmer auch durchzusetzen.

Bereits mit Beschluss vom 17.12.2015 stellt der BFH fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 bestehen, die nach § 27 Abs. 19 UStG geändert wurden. Insbesondere sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten, ob die Vorschrift den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt, soweit sie den Vertrauensschutz ausschließt.

Mit Beschluss vom 27.1.2016 stellt der BFH nunmehr zusätzlich fest, dass es darüber hinaus ernstlich zweifelhaft ist, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch uneinbringlich geworden sein könnte und gewährt Aussetzung der Vollziehung der zweifelhaften Steuerbescheide.

Anmerkung: Die in Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind noch nicht endgültig und sagen auch nicht aus, dass die Regelung im Umsatzsteuergesetz unrechtmäßig ist. Diese Beurteilung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.

Übergangsregelung bei Blockheizkraftwerken

Die Einstufung von Blockheizkraftwerken (BHKW) als wesentliche Bestandteile von Gebäuden anstelle von selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgütern durch die Finanzverwaltung hat nicht nur Auswirkungen auf die Abschreibung, sondern auch auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB). Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist dieser nicht mehr möglich.

Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wurde Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Ist bereits im Jahr 2013 oder 2014 ein IAB gewinnmindernd abgezogen worden und findet eine Investition bis 31.12.2015 nicht statt, so hätte die geänderte Verwaltungsauffassung zur Folge, dass der IAB rückgängig zu machen wäre und eine entsprechende Verzinsung ausgelöst würde.

Übergangsregelung: Um dieses Ergebnis für das Jahr 2016 zu vermeiden, wird aus Vertrauensschutzgründen nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene das Wahlrecht, das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln, für diese Fälle auf Blockheizkraftwerke ausgedehnt, die vor dem 1.1.2017 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wurden. Dieses Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2016 auszuüben.

Anmerkung: Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Gewinnneutrale Realteilung von Unternehmen wird erleichtert

Bei der Auflösung einer Gesellschaft führt die Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer steuerlich relevanten Gewinnrealisation. Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang die Beendigung der Gesellschaft voraus.

In seiner Entscheidung vom 17.9.2015 lockert der Bundesfinanzhof (BFH) seine restriktive Rechtsprechung zur Realteilung einer Personengesellschaft. Danach kann die gewinnneutrale Realteilung einer Gesellschaft auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.

In dem entschiedenen Fall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde.

Anmerkung: Nachdem mit der Auflösung eines Unternehmens erhebliche steuerliche Folgen einhergehen, sollten sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten lassen

Doppelte Abschreibung bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Bebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.

Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.

Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw

Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung -, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Mitunternehmerstellung, Gewinnzuordnung, Abfärbewirkung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

Grundsätzlich ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Mitunternehmer. Dies ist er nur dann, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt. Die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft unterscheiden sich dabei grundsätzlich nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft.

In seiner Entscheidung vom 3.11.2015 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Stellung eines "Mitunternehmers" - und damit einer sich daraus ergebenden Gewinnzuordnung - in einer Freiberuflerpraxis zu befassen. Im entschiedenen Fall betrieben die Ärzte A und B eine Gemeinschaftspraxis, in die sie die Ärztin C aufnahmen. Die Geschäftsführung sollte dabei gemeinschaftlich ausgeübt werden. C war jedoch nicht an den materiellen Werten der Gemeinschaft beteiligt. Ihr wurde eine Option zum Erwerb eines Drittels der Praxis eingeräumt. Nach der Gewinnverteilungsabrede sollte C jährlich einen Prozentsatz des eigenen Honorarumsatzes erhalten.

Der BFH entschied dazu: Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Daran fehlt es, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind. Entsprechend wurde der Gewinn auch nur auf die beiden Gesellschafter A und B aufgeteilt.

Anmerkung: In einem Parallelverfahren qualifizierte der BFH die Einkünfte der GbR als gewerblich und damit auch gewerbesteuerpflichtig, nachdem festgestellt wurde, dass C ihre Patienten im Namen der GbR eigenverantwortlich und somit ohne Überwachung oder persönliche Mitwirkung durch A und B behandelte. Hier liegen mangels leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit der Mitunternehmer keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte der GbR vor. Entsprechend wurden die Einkünfte der GbR insgesamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft (sog. "Abfärbewirkung").

Der Fall zeigt wieder einmal sehr deutlich, wie schnell durch falsch gestaltete Verträge steuerlich erhebliche Nachteile entstehen können. Lassen Sie sich in solchen Fällen zwingend beraten!

Erteilung einer Prokura durch Apotheker zulässig

Ein Apotheker ist nach dem Gesetz über das Apothekenwesen "zur persönlichen Leitung ... in eigener Verantwortung verpflichtet". Das umfasst nicht nur pharmazeutische, sondern auch wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem Apotheker ist es deshalb berufsrechtlich nicht gestattet, sich lediglich die pharmazeutischen Entscheidungen - etwa über die Beratung der Kunden und die Abgabe bestimmter Arzneimittel - vorzubehalten und die Geschäfte im Übrigen - etwa Einkauf, Werbung, Personalgewinnung und Ähnliches - vollständig einem Dritten zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu überlassen.

Eine Vertretung des Apothekers in seiner Leitungsfunktion ist regelmäßig nur zeitlich begrenzt und durch einen bestimmten Personenkreis möglich. Die pharmazeutische und wirtschaftliche Leitung erfordert, dass die Kontrolle des Betriebs nach den im Innenverhältnis getroffenen Regelungen und der tatsächlichen Handhabung effektiv ausgeübt werden kann und ausgeübt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb ein Geschäftsmodell für unzulässig erachtet, bei dem ein Apotheker einen Arzneimittelabgabeautomaten über einen Servicevertrag durch eine Kapitalgesellschaft hat betreiben lassen. Es hat die in dem Vertrag eingeräumten Kontrollrechte für nicht hinreichend effektiv gehalten. Hieraus lässt sich indes nicht folgern, dass es dem Apotheker grundsätzlich versagt wäre, eine Prokura zu erteilen.

Von Einzelvollmachten und einer Handlungsvollmacht unterscheidet sich die Prokura dadurch, dass sie nach außen hin nicht wirksam beschränkt werden kann. Das bedeutet indes nicht von vornherein, dass der Apotheker die gebotene persönliche Leitung durch die Prokuraerteilung aus der Hand gibt. Der Prokurist könnte zwar - etwa durch den Abschluss oder die Kündigung von Mietverträgen, durch den Einkauf größerer Menge objektiv nicht zur Gesundheitsförderung geeigneter Heilmittel oder die Einstellung und Entlassung von Personal - mit Außenwirkung Entscheidungen erheblicher Tragweite treffen. Den damit verbundenen Gefahren kann der Apotheker aber begegnen, indem er den Prokuristen sorgfältig auswählt, ihm im Innenverhältnis hinreichend beschränkende Weisungen erteilt und ihm notfalls die Vollmacht wieder entzieht. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 1.3.2016.

"Honorararzt" im Krankenhaus ist sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass "Honorarärzte", die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.

So liegt ein abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn der Arzt kein Unternehmerrisiko trägt und wie im entschiedenen Fall im Wege der funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert war. Dabei war die jeweilige Tätigkeit zu beurteilen, nach dem der einzelne Dienst angetreten wurde.

Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin im Team mit den anderen Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet. Dass sie, solange der Chefarzt ihr diesbezüglich keine konkreten Vorgaben erteilt hatte, selbst entscheiden konnte, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte, entsprach dem Ablauf auf der Station. Des Weiteren hat die Gynäkologin auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit stand ihr eine Stundenvergütung in Höhe von 60 € zu. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte sie - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbstständigen - nicht sozialversicherungspflichtigen - Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor.

Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen

Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zu nehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor.
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
  • Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen also jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schrei­ben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

Anmerkung: Das BMF führte in seinem Schreiben weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach wären alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. Mit Schreiben vom 15.3.2016 wird diese Auffassung wieder verworfen. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Absatz 2 HOAI a. F. begrenzt. § 8 Absatz 2 HOAI a. F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.

TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererkl&aumauml;rung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind auch Photovoltaikanlagen betroffen.

Rechtsanwälte dürfen mit Ärzten und Apothekern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.2016 sind die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig und nichtig, als sie Rechtsanwälten verbieten, sich mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden.

Danach ist der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen.

Im Vergleich hierzu birgt nach Auffassung des BVerfG eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

Doppelte Abschreibung bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

Bebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.

Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.

Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw

Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung -, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Kein Abzug größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger

Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden.

Im entschiedenen Fall ist eine Steuerpflichtige Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks, das sie von ihrer Mutter unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertragen bekommen hatte. Die Mutter, die vereinbarungsgemäß alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ auf ihre Kosten eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen. Auf ihren Antrag verteilte das Finanzamt die hieraus resultierenden Werbungskosten auf 3 Jahre.

Die Beteiligten hoben den Nießbrauch vorzeitig auf, sodass nunmehr die Steuerpflichtige die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Sie machte in der Folgezeit den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr seien die restlichen Aufwendungen in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Mutter abzuziehen.

Das FG kam zu dem Entschluss, dass die Steuerpflichtige die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen kann, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die für die Fortführung von AfA durch den Einzelrechtsnachfolger enthaltene Regelung kann auf die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nicht analog angewandt werden.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Aufwendungen für Mieterschäden sofort abziehbare Werbungskosten

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese können nur im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer steuerlich geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.

Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 4.3.2016.

Im entschiedenen Fall hinterließ eine Mieterin die Wohnung in einem beschädigten Zustand. Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Steuerpflichtige rund 20.000 € auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handele sich um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Das FG vertritt hier jedoch die Auffassung, dass - trotz Überschreitung der 15-%-Grenze - keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorlagen. Die Gesetzesbegründung lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Auch können in Fällen, in denen es zu einem Substanzverlust kommt, eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergeht. Schließlich gebietet die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Anmerkung: Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 6/16 anhängig. Ob dieser den Argumenten des FG folgt, wird sich zeigen. Betroffene Steuerpflichtige können in abschlägigen Bescheiden Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH bitten.

Beurteilung von Abbruchkosten bei Erstellung eines neuen Gebäudes

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige bereits beim Erwerb zweier Grundstücke die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend.

Das FG behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden müssen. Wenn ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwirbt, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung. Bei einem Abbruch von Gebäuden innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht.

Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.

Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall in tatsächlicher Höhe oder mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. In seiner Entscheidung vom 1.12.2015 stellt der Bundesfinanzhof aber klar, dass die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) aber dann anzuwenden ist, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.

Im entschiedenen Fall sanierte ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 mal bzw. 215 mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z. B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit.

Übertragung von Wartungskosten als Betriebskosten in einem Gewerbemietvertrag

In einem Geschäftsraummietvertrag ist die Übertragung der Verpflichtung, "sämtliche Wartungskosten" als Betriebskosten zu tragen, auch ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und ohne Begrenzung der Höhe nach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Vor überhöhten Forderungen ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt. Dies entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt/M. in seinem Urteil vom 16.10.2015.

Der Begriff "sämtliche Wartungskosten" umfasst auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen gewerblichen Mieters als objektiven Erklärungsempfängers alle, auch gegebenenfalls nicht ausdrücklich genannte oder aus den sonstigen Kostenpositionen ableitbare Wartungskosten. Diese Klausel, dass "sämtliche Wartungskosten" auf Gewerbemieter umlegbar sind, ist nicht "überraschend" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, da ein gewerblicher Mieter mit seiner Zahlungspflicht auch für übliche Wartungskosten rechnen muss. Dabei ist eine Angabe der konkreten entstehenden Kosten im Mietvertrag nicht erforderlich. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss noch nicht feststehen, welche Kosten entstehen.

Der Vermieter hat vielmehr wie bei anderen Nebenkosten ein legitimes Interesse daran, die Kosten variabel auszuweisen, um bei einer Änderung der durchzuführenden Wartungsarbeiten oder einer Änderung der entstehenden Kosten diese ohne eine Vertragsanpassung umlegen zu können.

Kein Ausschluss der Nachforderung bei Verkürzung der Abrechnungsfrist für die Heizkostenabrechnung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Sie können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 20.1.2016 entschiedenen Fall hatte der Mieter laut Mietvertrag zuzüglich zur Miete einen monatlichen Heizkostenvorschuss zu bezahlen. Der Mietvertrag enthielt die Regelung: "Spätestens am 30.6. eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. […]" Die Heizperiode läuft vom 1.10. eines Jahres bis zum 30.4. des Folgejahres.
Am 30.10.2012 übermittelte der Vermieter seinem Mieter die Abrechnung über die Heizkosten 2011/2012 und die Wasserkosten 2011, die eine Nachforderung enthielt. Der Mieter lehnte einen Ausgleich der Forderung mit der Begründung ab, dass die Abrechnung der Heizkosten verspätet erfolgte.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass die Nachforderung des Vermieters zurecht erfolgt ist und die Vereinbarung, wonach "spätestens am 30.6. jeden Jahres über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen" ist, keine Ausschlussfrist für die Heizkostenabrechnung vorsieht. Bereits der Wortlaut der Klausel spricht dafür, dass dort nur Regelungen über eine Abrechnungsfrist und nicht zugleich über Sanktionen für den Fall einer verspäteten Abrechnung getroffen worden sind. Es ist allein die Rede davon, dass bis spätestens 30.6. jeden Jahres abzurechnen ist, nicht aber, dass der Vermieter, der diese Frist nicht wahrt, mit Nachforderungen ausgeschlossen sein soll.

Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schrei­ben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

Anmerkung: Das BMF führte in seinem Schreiben weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach wären alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. Mit Schreiben vom 15.3.2016 wird diese Auffassung wieder verworfen. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Absatz 2 HOAI a. F. begrenzt. § 8 Absatz 2 HOAI a. F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.

TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind auch Photovoltaikanlagen betroffen.

Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.

Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.

Rückzahlung von Weiterbildungskosten - jährliche Minderung der Rückzahlungspflicht

In einem Fall aus der Praxis vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen "Ausbildungs-Anstellungsvertrag". Dieser sah vor, dass der Arbeitnehmer zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolviert und danach als solcher beschäftigt wird. Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Kosten der Ausbildung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber waren sich einig, dass aufseiten des Arbeitgebers Kosten in Höhe von rund 35.500 € entstehen.

In dem Vertrag war geregelt, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist, wenn er vor Ablauf von 3 Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit ausscheiden sollte: 100 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im ersten, 66,66 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im zweiten und 33,33 % der Ausbildungskosten bei Ausscheiden im dritten Jahr. Nach Bestehen der Prüfung war ein Gehalt von 3.200 € brutto/Monat, ab dem 7. Monat 18 Monate lang 3.500 €, ab dem 19. Monat 3.700 € vereinbart. Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat mit seinem Urteil vom 3.3.2015 dazu entschieden, dass die Regelung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, weil sie lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht. Darüber hinaus ist eine arbeitsvertragliche Klausel dann unangemessen, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen.

Fallen Fortbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigen, berücksichtigt eine nur jährliche Staffelung das grundgesetzlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel ist damit unwirksam. Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers daran, bei Rückzahlungsvereinbarungen durch eine Drittelung der Rückzahlungsschuld den Bleibedruck auf den Arbeitnehmer angesichts der Höhe der Rückzahlungsforderung am Anfang eines jeden Jahres genauso hoch zu halten, wie am Ende dieses Zeitabschnitts, ist jedenfalls bei Rückzahlungsforderungen in erheblicher Größenordnung nicht erkennbar.

Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für ein Notrufsystem

Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen.

Im entschiedenen Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals, für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Steuerpflichtige machte 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

"Gemischt genutzte Räume" sind keine Arbeitszimmer

Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung - aus. Das trifft insbesondere auch bei einer sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat, der seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 3 Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Somit blieben diese ohne Erfolg.

Nach den Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt. Demnach werden Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen - zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann je nach Eintrittsalter bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend - besteuert.

Nach Auffassung des BVerfG steht dem Gesetzgeber bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere hält das oberste deutsche Gericht es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.9.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau. Danach meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an, den er aus beruflichen Gründen an 2 bis 3 Tagen in der Woche bewohnte. Das Finanzamt setzte Zweitwohnungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Wohnung nur sporadisch und nicht überwiegend beruflich genutzt wird.

Nach Auffassung des BFH setzt der Wortlaut des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes nur voraus, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen.

Anmerkung: Das BFH-Urteil betrifft nicht nur Hamburg, sondern vermutlich alle Städte oder Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erheben.

Kapitalabfindungen aus Direktversicherung und Sofortrenten sind krankenversicherungspflichtig

Werden von freiwillig Versicherten Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung in eine Sofortrentenversicherung angelegt, sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das stellt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3.12.2015 fest.

Im entschiedenen Fall legte ein freiwillig Versicherter die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge. Er machte geltend, dass die Kapitalabfindung ihm nicht ausgezahlt wurde, weil er fast den ganzen Betrag direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert hat, durch welche ihm monatlich etwa 500 € ausgezahlt werden.

Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Versicherte müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 € monatlich auf die Sofortrente.

Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt wurde.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab dem 1.1.2016

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2015 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2016 bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> BMF-Schreiben.

Dabei ist bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

TERMINSACHE: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ab 1.1.2016 für das Kindergeld

Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld um weitere 2 € im Monat angehoben. Es beträgt dann für das erste und das zweite Kind monatlich 190 €, für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 €. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 48 € pro Kind und Elternteil.

Damit das Kindergeld in Zukunft ausgezahlt wird, muss der Familienkasse die eigene Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt werden. Neuanträge für Kindergeld müssen die Steuer-Identifikationsnummern bereits enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Nummer im Kindergeldantrag noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 - im Idealfalle sofort - schriftlich mitteilen.

Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sie können aber auch mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern um erneute Zusendung bitten (Link: www.bzst.de). Die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer erfolgt schriftlich.

Kindergeld: Masterstudium als Teil der Erstausbildung

Ein Masterstudium ist dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.9.2015 entschieden.

Nach der ab 2012 geltenden Regelung des Einkommensteuergesetzes ist Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Der BFH legt nunmehr fest, dass das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Ist die Erstausbildung mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet, kommt es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, dass das Kind bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
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