Mandantenbrief Juni 2018
Kurt Tucholsky; 1890 - 1935, deutscher Journalist und Schriftsteller
Die Erhebung der Grundsteuer ist verfassungswidrig
Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen
Entscheidungen vom 10.4.2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung
von Grundvermögen für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar
erklärt. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt
von 1964 in den alten Bundesländern führt zu gravierenden und umfassenden
Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die
es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Mit dieser Begründung erklärt das BVerfG die Vorschriften für
verfassungswidrig. Gleichzeitig legt es fest, dass der Gesetzgeber spätestens
bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen muss. Nach Verkündung einer
Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung,
längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer,
Mieter und Kommunen. In der Vergangenheit wurden diverse Modelle zur Grundsteuerreform
angedacht. In der letzten Legislaturperiode wurde mit dem sog. "Kostenwertmodell"
ein konkreter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes
in den Bundesrat eingebracht, der allerdings der Diskontinuität des Bundestages
zum Opfer fiel.
Bitte beachten Sie! Auch wenn der Gesetzgeber betont, eine aufkommensneutrale
Lösung anzustreben, heißt das nicht, dass auch eine Belastungsgleichheit
im Einzelfall erfolgt. Die Reform der Grundsteuer führt zwangsläufig
zu einer Umverteilung der Steuerbelastung! Auch werden einige Gemeinden die
Reform nutzen, um im Schatten des Gesetzgebers ihre Kassen aufzufüllen.
Für konkrete Empfehlungen ist es noch zu früh.
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
Durch die Änderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden
die Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte erweitert. Des Weiteren werden
Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte
oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger
zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen.
Die Änderungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die
nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzeigepflicht
für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften,
insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ab einer
10 %igen Beteiligung.
Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften,
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten
(Drittstaat-Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender
Einfluss besteht, angezeigt werden. Die Anzeige hat zusammen mit der Einkommen-
oder Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen - spätestens jedoch
bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes.
Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche,
finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft
ausüben können, müssen Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren
und Außenprüfungen ohne Begründung zulassen.
Bitte beachten Sie! Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern
bis zu 25.000 € belegt werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass - je nach
Fallgestaltung - die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet
wird. Lassen Sie sich beraten!
Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten
Zu den steuerlich ansetzbaren Sonderausgaben gehören u. a. Beiträge
zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines bestimmten sozialhilfegleichen
Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch
besteht.
Übernimmt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten
selbst, um so die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen,
können diese Aufwendungen nicht als Beiträge zu einer Versicherung
steuerlich abgezogen werden.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vom 29.11.2017 zahlten
Steuerpflichtige Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung
des Basisversicherungsschutzes. Angefallene Krankheitskosten trugen sie selbst
und machten sie nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend, um in den Genuss
von Beitragserstattungen zu kommen. In ihrer Einkommensteuererklärung kürzten
die Steuerpflichtigen zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben
angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderten
diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da
sie insoweit wirtschaftlich belastet sind.
Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Danach sind nur die Ausgaben als Beiträge
zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des
Versicherungsschutzes stehen. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass
Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten
keine Beiträge zu einer Versicherung sind.
Anmerkung: Inwieweit die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche
Belastungen anzuerkennen sind, musste der BFH nicht entscheiden, weil diese
die sog. zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte nicht
überstiegen. Mit diesem Urteil bleibt der BFH seiner Rechtsprechung zur
insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt treu.
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
Damit Werbungskosten im Bereich der nicht selbstständigen Arbeit steuerlich
angesetzt werden können, muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung
des Berufs bestimmt sein.
Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches
Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung für ein
"häusliches" Arbeitszimmer (höchstens 1.250 € im Jahr)
unterfallen.
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung - als außerhäusliches
Arbeitszimmer - zu beruflichen Zwecken, kann er Abschreibung und Schuldzinsen
nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen,
wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins
und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Das hat der Bundesfinanzhof
in seiner Entscheidung vom 6.12.2017 festgelegt.
Anmerkung: Wie dieser Fall zeigt, sollte bei solchen Vorhaben grundsätzlich
vorher steuerlicher Rat eingeholt werden. Hier sind auch andere Lösungen
denkbar, die steuerlich wirkungsvoller wären.
Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios
Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, bleiben
steuerlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen
gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat
nicht übersteigen.
Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sach-, also nicht für Barlohn.
Auch zweckgebundene Zuschüsse etwa für Beiträge z. B. zu Tennis-,
Golf- und Fitnessclubs werden als Sachleistungen bewertet, sodass die Sachbezugsfreigrenze
anwendbar ist.
Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen
vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem oder verschiedenen Fitness-Studios
zu trainieren, liegt ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil vor.
In einem Fall aus der Praxis vertrat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung
die Auffassung, dass der monatliche Freibetrag von 44 € für die Nutzung
eines Fitness-Studios überschritten war, weil den Arbeitnehmern der aus
der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil für den gesamten
Zeitraum eines Jahres zufließt.
Das sah das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 13.3.2018
jedoch anders. Nach seiner Auffassung fließt den teilnehmenden Beschäftigten
der geldwerte Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios vielmehr während
der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen
über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur
Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber
dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt
es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.
Finanzverwaltung wendet Sanierungserlass in Altfällen weiter an
Der sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), durch den Sanierungsgewinne
steuerlich begünstigt werden sollten, darf nach zwei Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 für die Vergangenheit nicht angewendet
werden.
Nunmehr hat das BMF in einem erneuten Schreiben vom 29.3.2018 mitgeteilt, dass
es die Entscheidungen des BFH weiterhin nicht über den entschiedenen Fall
hinaus anwenden will. Es sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlichte
Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich
8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden.
In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken
im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese
Vertrauensschutzregelung Bezug genommen. Demnach ist für Schulderlasse
bis (einschließlich) zum 8.2.2017 weiterhin nach dem sog. Sanierungserlass
zu verfahren.
Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise
der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin
anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen
seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte
Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredten Schweigens des
Gesetzgebers akzeptiert.
Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses
Das Legen eines Hauswasseranschlusses unterliegt auch dann dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen
erbracht wird, das das Wasser liefert. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH)
mit seinem Urteil vom 7.2.2018.
Im entschiedenen Fall erfolgte die Auftragsvergabe von Trinkwasseranschlüssen
als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich
vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an eine GmbH. Die Rechnung
stellte das Unternehmen aber direkt an den jeweiligen Grundstückseigentümer,
und zwar mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass
es sich hier insoweit um Leistungen handelt, die dem Regelsteuersatz unterliegen,
da es sich um ein Bauunternehmen handelt. Die Anwendung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes ist auf das Legen des Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen
beschränkt.
Der BFH stellte jedoch klar, dass es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger
der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger
der Wasserlieferungen ist und dass nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses,
sondern auch Arbeiten zur Erneuerung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung
fallen.
Auch (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer
Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind grundsätzlich
verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung
des Leistenden vorzunehmen, es sei denn dieser legt eine gültige Freistellungsbescheinigung
vor.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom
10.10.2017 gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass
das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig
anzusehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen
im Ausland ansässig ist.
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude,
sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm
ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen.
Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch
Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage
grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen,
die dort unter dem Aktenzeichen I R 67/17 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige
können Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung
des BFH beantragen.
Reiseportal haftet für falsche Angaben auf Webseite
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Reiseportal in seinen Geschäftsbedingungen
unter der Überschrift "Haftungsbeschränkungen" darauf verwiesen,
dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf
Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellen keine eigenen Zusagen
des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
Mit seinem Urteil vom 15.3.2018 entschieden die Richter des Oberlandesgerichts
München (OLG) jedoch, dass ein Reisevermittler seine Haftung für eine
falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen nicht generell
auf seiner Internetseite ausschließen darf. Ein solch genereller Haftungsausschluss
ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Bei der Vermittlung von Reisen handelt es sich rechtlich um eine Geschäftsbesorgung,
die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert, so das OLG.
Von diesen Pflichten kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen
befreien. Hat er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss
er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, wenn
er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt,
von denen er weiß, dass sie unrichtig sind. Beispielsweise wenn dem Vermittler
aufgrund von Kundenbeschwerden bekannt ist, dass die Hotelbeschreibung des Veranstalters
nicht passt und er die Angaben nicht korrigiert.
Fluggastrechteverordnung - Ansprüche bei "wildem Streik"
Ein "wilder Streik" des Flugpersonals, der auf die überraschende
Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen "außergewöhnlichen
Umstand" dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung
zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung
von Flügen zu befreien.
Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen
Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der
Fluggesellschaft. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) am 17.4.2018.
Der EuGH führte aus, dass die Verordnung zwei kumulative Bedingungen für
die Einstufung eines Vorkommnisses als "außergewöhnlicher Umstand"
vorsieht, und zwar, dass dieses Vorkommnis (1) seiner Natur oder Ursache nach
nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft
ist und (2) von dieser nicht tatsächlich beherrschbar ist. Dass es in einem
Erwägungsgrund der Verordnung heißt, dass solche Umstände insbesondere
bei Streiks eintreten können, bedeutet noch nicht, dass ein Streik unbedingt
und automatisch einen Grund für die Befreiung von der Ausgleichspflicht
darstellt. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die beiden oben genannten
Bedingungen erfüllt sind.
Der EuGH stellte fest, dass diese beiden Bedingungen bei einem "wilden
Streik" aufgrund der überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung
nicht erfüllt sind.
Produktbewertungen beim Online-Einkauf
Das Shoppen im Internet boomt. Dabei vertrauen viele Käufer auf die Produktbewertungen
durch andere Kunden. Es gibt jedoch nicht nur seriöse Bewertungen. Zunächst
ist es ratsam, auf die Anzahl der Bewertungen zu schauen. Ist beispielsweise
ein Produkt erst seit kurzer Zeit erhältlich, hat aber schon auffällig
viele Beurteilungen, ist Vorsicht geboten. Ferner auch bei auffällig langen
Kommentaren mit Begriffen aus der Werbung, aber auch bei übertrieben positiven
Formulierungen. Zweifelhaft sind ggf. Bewertungen, in denen sich die Formulierungen
wiederholen und zeitlich nah beieinanderliegen.
Besondere Vorsicht ist auch bei Bewertungen durch sogenannte "Produkttester"
geboten. Teilweise erhalten die Tester Waren im Wert von mehreren Tausend Euro
im Monat geschenkt. Das führt u. U. dazu, dass die Bewertungen durch die
Tester überdurchschnittlich positiv ausfallen.
Der Hinweis "Verifizierter Kauf" neben der Bewertung ist ebenfalls
nützlich. Denn hier hat derjenige, der das Produkt bewertet hat, dieses
auch tatsächlich gekauft.
Anmerkung: Nach Auffassung von Verbraucherschützern ist es ratsam,
sich zuerst Beurteilungen unabhängiger Testinstitute (z. B. Stiftung Warentest)
anzuschauen. Denn diese testen neutral die verschiedensten Produkte und vergleichen
sie miteinander.
Angebot eines Werbeblockers nicht unlauter
Um auf Webseiten enthaltene Werbung zu unterbinden, können sog. Werbeblocker
installiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.4.2018
entschieden, dass das Angebot des Werbeblockprogramms AdBlock Plus nicht gegen
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall stellte ein Verlag seine redaktionellen Inhalte
auch auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Finanziert wurde das Angebot
durch Werbung, also mit dem Entgelt, das er von anderen Unternehmen für
die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Verlagsinternetseiten erhält.
Mit dem Computerprogramm AdBlock Plus kann Werbung auf Internetseiten unter
drückt werden. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer
sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Der Vertreiber
dieses Programms bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser
Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung
hierfür ist, dass diese Werbung die von dem Vertreiber gestellten Anforderungen
an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen ihn
am Umsatz beteiligen.
In seiner Begründung stellten die BGH-Richter fest, dass das Angebot des
Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des UWG darstellt. So wirkt
der Anbieter des Werbeblockerprogramms mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar
auf die von dem Verlag angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms
liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung
des Angebots des Verlags ist nicht unlauter.
Prospekthaftung - unrichtige Prospektangaben
Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft
als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder
die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung
festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen
der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat.
Ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung ist im weiteren Sinne als Fall
der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten grundsätzlich
nur auf Ersatz des Vertrauensschadens, d. h. des negativen Interesses gerichtet.
Der Geschädigte hat danach Anspruch auf Erstattung des Schadens, den er
dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Prospektangaben vertraut hat.
Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - vorheriges Ausscheiden eines Gesellschafters
Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Kündigung
vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende
Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes entnommen werden
kann, nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft. Dieses entschieden
die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) mit ihrem Urteil vom 6.2.2018.
Der BGH hat für eine Publikums-Kommanditgesellschaft bereits entschieden,
dass eine Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund, etwa wegen arglistiger
Täuschung, in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Er hat
dies u. a. damit begründet, dass es das Interesse an der reibungslosen
und zügigen Liquidation verbiete, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes
Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten.
In einer weiteren Entscheidung hat der BGH zur Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ausgeführt, dass durch eine Fortsetzungsklausel entsprechend dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Kündigungsfall gerade der Fortbestand
der Gesellschaft zwischen den übrigen Teilnehmern gesichert werden soll,
und dass die Vorschriften des BGB von dem Weiterbestehen der werbenden Gesellschaft
ausgehen. Ein Austritt im Abwicklungsstadium sei weder gesetzlich vorgesehen
noch wäre er geeignet, für den ausscheidenden Gesellschafter andere
Rechtsfolgen auszulösen als die, die bei einer Auflösung der Gesellschaft
ohnehin einträten.
Mietvertrag - Jahresabrechnung nach Ausscheiden des Verwalters
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 16.2.2018 entschiedenen Fall aus der Praxis wurde in einer Eigentümerversammlung am 21.1.2015 die Abberufung des Verwalters mit sofortiger Wirkung beschlossen. Im Juni 2015 forderte der neue Verwalter den abberufenen Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung 2014 auf, was dieser ablehnte. Die Richter des BGH hatten nun zu entscheiden, ob der neue oder der alte Verwalter verpflichtet war, die Jahresabrechnung 2014 zu erstellen.
Sie kamen zu der Entscheidung, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung den Verwalter trifft, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.
Mieterhöhung - konkludente Zustimmung des Mieters
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen. Für die Zustimmung vonseiten des Mieter hat der Gesetzgeber kein entsprechendes Formerfordernis aufgestellt. Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete kann, wie der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 30.1.2018 entschieden hat, auch konkludent erfolgen, indem der Mieter den Mieterhöhungsbetrag dreimal in Folge vorbehaltlos zahlt. In einem solchen Fall steht dem Vermieter kein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung zum Mieterhöhungsbegehren zu.
Religionszugehörigkeit von Bewerbern bei offener Stelle eines kirchlichen Arbeitgebers
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellen in ihrem Urteil
vom 17.4.2018 klar, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder offenen Stelle
von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen. Dieses Erfordernis
muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede
stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung
objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
im Einklang stehen.
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle
einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen
Kontrolle sein können.
Entgeltumwandlung - Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis
In einem am 26.4.2018 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall schloss
ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung.
Danach war der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich ca. 1.000 € in eine
zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmer
der Arbeitgeber ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die vom Arbeitgeber durch
weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Da sich der Arbeitnehmer
nach seiner Auffassung in einer finanziellen Notlage befand, verlangte er vom
Arbeitgeber die Kündigung des Versicherungsvertrags.
Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber
eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich
genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber
der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert
erhält.
Der BAG führte in seiner Begründung aus, dass der Arbeitnehmer kein
schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung hat. Die im Betriebsrentengesetz
geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers
im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre
es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte,
die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten
Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall
bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.
Fälligkeitstermine - Juni 2018
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.6.2018 - Sozialversicherungsbeiträge: 27.6.2018
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale - Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
B>Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2018
März 110,7
Februar 110,3
Januar 109,8
2017
Dezember 110,6
November 109,9
Oktober 109,6
September 109,6
August 109,5
Juli 109,4
Juni 109,0
Mai 108,8
April 109,0
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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