Mandantenbrief März 2017
Heraklit; 576 - 480 v. Chr., griechischer Historiker
Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen
Der elektronische Kontoauszug gewinnt als Alternative zum Papier-Kontoauszug
immer stärker an Bedeutung. Sie werden zunehmend in digitaler Form von
den Banken an ihre Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen
in Bilddateiformaten (z. B. Kontoauszüge im tif- oder pdf-Format), teilweise
auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z. B. als csv-Datei). Da an elektronische
Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen
zu stellen sind, werden diese grundsätzlich steuerlich anerkannt.
Steuerpflichtige müssen dafür im Rahmen interner Kontrollsysteme
den elektronischen Kontoauszug bei Eingang
- auf seine Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) überprüfen und
- diese Prüfung dokumentieren und protokollieren.
Angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung werden von der Finanzverwaltung keine technische Vorgaben oder Standards zur Aufbewahrung festgelegt. Die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme müssen den Anforderungen der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.
Wie alle aufzubewahrenden originär digitalen Dokumente unterliegen auch elektronische Kontoauszüge dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung. Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sind die Daten zu speichern, gegen Verlust zu sichern, maschinell auswertbar vorzuhalten und bei einer Außenprüfung zur Verfügung zu stellen.
Auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, sind die vorgenannten Grundsätze anzuwenden.
Für Steuerpflichtige im Privatkundenbereich - also ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten - besteht keine Aufbewahrungspflicht. Als Zahlungsnachweise im Rahmen von Steuererklärungen werden demnach anstelle von konventionellen Kontoauszügen auch ausgedruckte Online-Bankauszüge anerkannt.
Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen
Der Gewinn ist beim Erwerb abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens - wie es eine Windkraftanlage darstellen kann - um die
Abschreibung (AfA) zu mindern. Zusätzlich können - unter weiteren
Voraussetzungen - bei neuen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung
und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungskosten
in Anspruch genommen werden. Beide Abschreibungen setzen die Anschaffung des
infrage stehenden Wirtschaftsguts voraus.
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen
Windkraftanlage sind erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen
Eigentums abzuschreiben. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage
geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.
Hat der Verkäufer (Werklieferant) eine technische Anlage zu übereignen,
die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen
werden soll, geht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung
vom 22.9.2016 das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit
der nach dem durchgeführten Probebetrieb erfolgten Abnahme über.
Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums setzt in diesen Fällen
voraus, dass der Erwerber das Wirtschaftsgut in eigener Verantwortung und auf
eigenes Risiko betreibt. Daran fehlt es aber bis zum Zeitpunkt der Abnahme.
Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse nicht steuerbegünstigt
Sind in dem zu versteuernden Einkommen "außerordentliche Einkünfte"
enthalten, so können diese nach der sog. "Fünftelregelung"
ermäßigt besteuert werden. Die Anwendung der Steuerermäßigung
setzt aber stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als "außerordentlich"
anzusehen sind und zusammengeballt zufließen. Die Zusammenballung von
Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf
der jeweiligen Einkünfteerzielung entsprechen.
Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.1.2017 entschieden, dass
die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse
nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften
führt, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung
enthalten war. Vielmehr unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse,
die der betrieblichen Altersversorgung dient, dem regulären Einkommensteuertarif.
Im entschiedenen Fall war die Zahlung der Kapitalabfindung nicht atypisch,
sondern vertragsgemäß, weil dem Versicherten schon im ursprünglichen
Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.
Anmerkung: Der BFH äußert in seiner Entscheidung Zweifel, ob Verträge,
die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt seit der Neuregelung
der Vorschrift im Einkommensteuergesetz ab dem 1.1.2005 durch Steuerbefreiung
der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.
Gehaltsverzicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen regelmäßig
dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei
einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon lediglich bei beherrschenden
Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Hier wird angenommen, dass sie über
eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der
Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende - zu
versteuernde - Einnahmen zugeflossen sind.
Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung sind vorprogrammiert, wenn der GmbH-Geschäftsführer
auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, z. B. weil die Kapitalgesellschaft
in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom 15.6.2016 kommt es für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss
von Arbeitslohn führt, maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt
wurde. Überdies kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Vergütungsanspruch
zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage
erbracht wird.
Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann
gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige "nach Entstehung"
seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese
verzichtet. Verzichtet er dagegen bereits "vor Entstehung"
seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es
kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.
Kein Anspruch auf die Riester-Zulage für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke
Unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes
einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage als unmittelbar Berechtigte.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 6.4.2016
gehören jedoch nicht zum Kreis der Begünstigten u. a. Selbstständige,
die sich eine eigene private Altersvorsorge aufbauen und die in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.
Anmerkung: Gegen die BFH-Entscheidung wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az: 2 BvR 1699/16).
Leasingsonderzahlung im Rahmen der Einnahmenüberschuss-Rechnung
Leasingsonderzahlungen stellen vorausgezahlte Nutzungsentgelte dar. Im Falle
der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (nach § 4
Abs. 3 EStG) kann der Steuerpflichtige bei betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands
eine Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe
abziehen. Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren würde hiervon
abweichend eine gleichmäßige Verteilung erfordern.
Insbesondere beim Kraftfahrzeug-Leasing sind Nutzungsänderungen in nachfolgenden
Jahren aber denkbar. Daher ist für den Betriebsausgabenabzug sowohl die
Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige
Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich. Die Entscheidung
über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen
im Zahlungsjahr (kein Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblichen Nutzung
unter 10 %), spätere Nutzungsänderungen in Jahren nach der Zahlung,
aber innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung
geleistet wurde, führen dann zu Korrekturen des Steuerbescheids des Zahlungsjahres,
soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Nutzungsänderung
um ein rückwirkendes Ereignis. Jedoch muss das Ereignis zum einen nach
Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen
Steuerbescheids des betreffenden Veranlagungszeitraums eingetreten sein. Ist
die Nutzungsänderung als maßgebliches Ereignis bereits vor Erlass
des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahres erfolgt, scheidet eine rückwirkende
Änderung aus. Soweit die Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Veranlagung
bereits eingetreten, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war, kann die Änderung
der Steuerfestsetzung erfolgen. Beispiel:
2013: Die Leasingsonderzahlung i. H. v. 10.000 € wird im Dezember 2013
für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48
Monaten entrichtet. Ab diesem Monat wird der Pkw nachweislich zu mehr als 50
% betrieblich genutzt. Der Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen. Der Leasingnehmer
kann einen Betriebsausgabenabzug i. H. von 10.000 € geltend machen.
2016: Ab Januar 2016 - nachdem die Einkommensteuer-Festsetzung 2013 bereits
erfolgt ist - wird der Pkw nur noch in geringem Umfang (unter 10 %) betrieblich
genutzt. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden lediglich geringe
Kosteneinlagen für Betriebsfahrten angesetzt. Aufgrund der geänderten
Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2013 rückwirkend
um 4.792 € (23/48 von 10.000 €) zu kürzen.
Steuerliche Behandlung von Prämien für einen "Verbesserungsvorschlag"
Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge sind üblich,
insbesondere dann, wenn für die Unternehmen erhebliche Kostenersparnisse
einhergehen.
Bereits mit Urteil vom 16.12.1996 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass
solche Prämien nur dann als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit
- und damit nach der sog. "Fünftelregelung" - steuerbegünstigt
sind, wenn sie nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers und nicht nach der
künftigen Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnet werden.
In seiner erneut dazu ergangenen Entscheidung bestätigt der BFH seine
Auffassung, indem er eine an einen Arbeitnehmer gewährte Prämie für
einen Verbesserungsvorschlag nicht als Entlohnung für eine mehrjährige
Tätigkeit anerkannte, weil sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers,
sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem
bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wurde.
Des Weiteren legte er fest, dass Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage,
die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten variablen Vergütung
(Bonus) treten, keine (steuerbegünstigte) Entlohnung für eine mehrjährige
Tätigkeit sind.
Anmerkung: Bei den Prämien für Verbesserungsvorschläge sollten
zwingend auch die steuerlichen Auswirkungen in Betracht gezogen werden. Lassen
Sie sich dazu auf jeden Fall vorher beraten, damit die daraus resultierenden
Vorteile für Arbeitnehmer und Unternehmen auch steuerlich positiv wirken.
Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2017 stellen
Vermieter können bis zum 31.3.2017 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2016 stellen, wenn
sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen
haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit
des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf
Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z.
B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige
Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte
übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen
wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 %
erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Verbraucherschlichtung - neue Informationspflichten
Zum 1.2.2017 sind mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Informationspflichten
für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung in Kraft getreten.
Nach dem VSBG müssen diese allgemein auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) darüber informieren, ob sie
- bereit sind oder
- beispielsweise als Unternehmen im Bereich der Energieversorgung oder im Luftverkehr gesetzlich verpflichtet sind oder
- sich freiwillig etwa als Mitglied eines Trägervereins einer Schlichtungsstelle verpflichtet haben,
Sind Unternehmen allgemein nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen sie ihre künftigen Vertragspartner darüber ebenfalls auf ihrer Webseite und in ihren AGB informieren.
Unternehmen, die zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind, müssen darüber hinaus auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss die genaue Anschrift und die Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle enthalten.
Zudem müssen Unternehmen dann, wenn es zu einem Streit mit einem Kunden aus einem Verbrauchervertrag kommt, diese schriftlich oder per E-Mail darüber informieren, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können. Gleichzeitig müssen sie mitteilen, ob sie zur Teilnahme am Verfahren dieser Stelle bereit oder verpflichtet sind.
Die Informationspflichten nach dem VSBG gelten grundsätzlich für jedes Unternehmen, das Verträge mit Verbrauchern abschließt. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind davon befreit, auf ihrer Webseite und in ihren AGB allgemeine Informationen über eine Verbraucherschlichtung zur Verfügung zu stellen.
Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die Kopfzahl der Personen, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile, zum 31.12. des Vorjahres. Für Unternehmen, die sich zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind, gilt diese Ausnahme nicht.
Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mails
Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten
- nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von
3.000 € zu zahlen sein. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht
Hamm (OLG) in seinem Urteil vom 25.11.2016.
In dem entschiedenen Fall erhielt der Betreiber einer Kfz-Vertragswerkstatt
2011 von einem Werbemedienhändler gegen seinen Willen E-Mail-Werbung. Daraufhin
mahnte er den Händler ab, welcher dann der Werkstatt gegenüber eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. In dieser Erklärung verpflichtete
sich das Unternehmen, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von 3.000 €
zu zahlen.
Im August 2014 erhielt der Werkstattbetreiber eine weitere Werbe-E-Mail mit
einem Verkaufsangebot des Händlers. Daraufhin forderte der Werkstattinhaber
das Werbeunternehmen zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe
einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe
auf. Der Händler reagierte ablehnend und bestritt eine weitere E-Mail gesandt
zu haben.
Das OLG hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung
der umstrittenen E-Mail dem Werkstattbesitzer die Vertragsstrafe zugesprochen.
Das Gericht konnte auch kein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe
zum Gewicht der Zuwiderhandlung feststellen.
Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen sind pfändbar
Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters
auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag
sind als Arbeitseinkommen anzusehen und pfändbar. Das haben die Richter
des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Beschluss vom 16.11.2016 entschieden.
Entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Arbeitseinkommen die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder
und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte.
Als Arbeitseinkommen gelten auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen
aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder
zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Vergütungen für Dienstleistungen
werden dabei unabhängig davon erfasst, ob die Entgelte aufgrund eines freien
oder abhängigen Dienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr,
dass es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für selbstständige
oder unselbstständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen
bilden.
Für die Einstufung solcher Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinkommen im Sinne
der ZPO kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Geschäftsführer
um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht.
In ihrem Wortlaut differenziert die Regelung in der ZPO nicht danach, ob es
sich um Vergütungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem
freien oder abhängigen Dienstvertrag handelt. Erforderlich aber auch ausreichend
ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkehrende Leistungen von
dem Dienstherrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält.
Mängelanzeige trotz dem Reiseveranstalter bekanntem Reisemangel
Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie
die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne
mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis.
Damit der Reisende eine Reisepreisminderung gegenüber dem Veranstalter
geltend machen kann, muss er den Mangel anzeigen. Dieses geschieht in der
Regel vor Ort beim zuständigen Reiseleiter. Verletzt der Reisende diese
Obliegenheit, den Mangel anzuzeigen, steht ihm regelmäßig kein Anspruch
auf Preisminderung zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Anzeige des
Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für
die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun in ihrem Urteil vom 19.7.2016
entschieden, dass die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden nicht
schon deshalb entbehrlich ist, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits
bekannt ist.
Betriebskostennachforderungen des Vermieters bei verspäteter WEG-Abrechnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 25.1.2017 mit der Frage befasst, ob
der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist für
die Abrechnung über die Betriebskosten eine Nachforderung geltend machen
kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat.
Folgender Sachverhalt lag den BGH-Richtern zur Entscheidung vor: Der Mieter
einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung zahlte neben der Nettomiete
auch monatliche Betriebskostenvorauszahlungen. Der Mietvertrag enthielt eine
handschriftliche Ergänzung, wonach die Betriebskosten jährlich nach
Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung mit dem Mieter
abgerechnet werden. Die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 rechnete
der Vermieter gegenüber dem Mieter erst mit Schreiben vom 7.12.2013 ab,
nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kurz zuvor den Beschluss
über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer gefasst hatte.
Der BGH entschied dazu, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich
auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abzurechnen
hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung
noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu
vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach
Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist über die Vorauszahlungen
für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Abrechnungspflicht
ist nicht davon abhängig, dass dem Vermieter einer Eigentumswohnung bereits
der Beschluss über die Jahresabrechnung der WEG vorliegt, die regelmäßig
als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter
genutzt wird.
Eine solche (ungeschriebene) Voraussetzung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen,
ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien und wäre insbesondere
mit dem Zweck der Vorschrift, Abrechnungssicherheit für den Mieter und
- durch eine zeitnahe Abrechnung der Betriebskosten - rasche Klarheit und Rechtssicherheit
über die gegenseitigen Forderungen der Mietvertragsparteien zu schaffen,
nicht vereinbar.
Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes
Nach dem Sozialgesetzbuch haben Versicherte Anspruch auf ein sog. "Kinderkrankengeld",
wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen,
betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Krankengeld
besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10
Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20
Arbeitstage. Der Gesamtanspruch besteht für Versicherte für nicht
mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht
mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die Arbeitspflicht entfällt, wenn
die o. g. Voraussetzungen vorliegen.
Übt ein Arbeitnehmer dieses Recht aus und erhält deswegen von seinem
Arbeitgeber die Kündigung, ist diese unwirksam, da der Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen
darf, wenn dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein alleinerziehender Vater während
seiner Probezeit von seinem Recht Gebrauch gemacht und war von der Arbeit ferngeblieben.
Von seinem Arbeitgeber erhielt er eine fristgerechte Kündigung. Hier entschieden
die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, dass diese Kündigung
wirksam ist.
In ihrer Begründung führten sie dazu aus, dass hier das Kündigungsschutzgesetz
keine Anwendung findet, da die sechsmonatige Wartezeit im Kündigungszeitpunkt
noch nicht abgelaufen war. Es handelte sich vorliegend um eine sog. Probezeitkündigung.
Kündigung ohne Angabe des Beendigungszeitpunktes
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.1.2016 wurde einem
Arbeitnehmer im Februar 2013 fristlos gekündigt. Für den Fall, dass
die fristlose Kündigung unwirksam ist, wurde in dem Kündigungsschreiben
hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen
Termin erklärt. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam,
da das Kündigungsschreiben nicht erkennen ließ, zu welchem Termin
das Arbeitsverhältnis hilfsweise durch die ordentliche Kündigung enden
sollte.
Die BAG-Richter beurteilten die Kündigung als wirksam. Wird eine ordentliche
Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für
den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung,
ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das
Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die
Beendigung soll offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung
erfolgen. Der Kündigungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen
Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Unter diesen Umständen
kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die
Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung
zu ermitteln.
Der Zusatz "hilfsweise" oder "vorsorglich" macht lediglich
deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand
beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will.
Fälligkeitstermine - März 2017
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.3.2017 - Sozialversicherungsbeiträge: 29.3.2017
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
2014 | Januar | 105,9 | 2013 | Januar | 104,5 | |
Februar | 106,4 | Februar | 105,1 | |||
März | 106,7 | März | 105,6 | |||
April | 106,5 | April | 105,1 | |||
Mai | 106,4 | Mai | 105,5 | |||
Juni | 106,7 | Juni | 105,6 | |||
Juli | 107,0 | Juli | 106,1 | |||
August | 107,0 | August | 106,1 | |||
September | 107,0 | September | 106,1 | |||
Oktober | 106,7 | Oktober | 105,9 | |||
November | 106,7 | November | 106,1 | |||
Dezember | 106,7 | Dezember | 106,5 |
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
nach oben