Mandantenbrief Mai 2017
Wilhelm Busch; 1832 - 1908, deutscher Dichter, Maler und Zeichner
Außergewöhnliche Belastungen steuerlich besser ansetzbar
Der steuerliche Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nur möglich,
wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen (z.
B. Krankheitskosten) belastet ist. Die "zumutbare Belastung" wird
in 3 Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über
51.130 € Gesamtbetrag der Einkünfte) nach einem bestimmten Prozentsatz
(abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz
beträgt z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern
2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.1.2017 wird jetzt nur
noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten
"Stufengrenzbetrag" übersteigt, mit dem jeweils höheren
Prozentsatz belastet. Danach erfasst z. B. der Prozentsatz für Stufe
3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang
gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass
sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren
Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der genannten
Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag
aller Einkünfte anzuwenden.
Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut
der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes
gerade nicht auf den "gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte" abstellt,
sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung
entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten
wurde.
Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher
Belastungen, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung
von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung,
da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem
Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich
entlastet werden.
Belege weiter aufbewahren
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung
bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen.
Papierbelege - wie beispielsweise Spendenquittungen - müssen nicht mehr
eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden. Der Zuwendungsempfänger,
z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber
auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu
bevollmächtigt. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der
Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.
Die Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt.
Bitte beachten Sie! Für Einkommensteuererklärungen einschließlich
des Jahres 2016 sind die Belege nach wie vor einzureichen. Dazu gehören:
- Steuerbescheinigungen für Kapitalertragsteuer
- Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, bei der keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl Kirchensteuerpflicht besteht
- Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern
- Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen
- Nachweise der "Unterhaltsbedürftigkeit
- Zuwendungsnachweise wie z. B. Spendenbescheinigungen
Keine Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit
Für die Besteuerung des Nutzungsvorteils ist es grundsätzlich unerheblich,
ob der Arbeitnehmer das dienstliche Fahrzeug, das ihm auch zur privaten Nutzung
zur Verfügung gestellt wird, auch tatsächlich privat nutzt.
Damit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) jedoch nur
der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige behauptet, das betriebliche Fahrzeug
nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich
mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht darunter fallen dagegen
Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen
Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist.
Lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass der Steuerpflichtige
- wie im entschiedenen Fall aufgrund der Folgen eines Hirnschlags - fahruntüchtig
war, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem
Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit - weder privat noch beruflich - nutzen
durfte, ist nach Auffassung des FG für diese Zeit ein Nutzungsvorteil nicht
zu erfassen. Eine taggenaue zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats
kommt aber nicht in Betracht.
Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungskorrektur
Mit Urteil vom 20.10.2016 gibt der Bundesfinanzhof (BFH) - aufgrund von Vorgaben
durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) - seine Rechtsprechung auf und
lässt eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
zu. Die Berichtigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Finanzgericht erfolgen.
Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument
allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen. Voraussetzung
für eine rückwirkende Berichtigung ist nach Auffassung des Finanzgerichts
Münster (FG) aber, dass die wesentlichen Rechnungsbestandteile, wie z.
B. Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung,
zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in dem Rechnungs-Dokument
enthalten waren und dieses damit überhaupt berichtigungsfähig ist.
Problematisch wird es dann, wie das Urteil des FG zeigt, wenn der Rechnungsempfänger
nicht oder nicht eindeutig in der Rechnung aufgeführt ist. Hier liegt nach
Auffassung des FG keine rückwirkende Rechnungsberichtigung vor, denn die
in der Vergangenheit ausgestellten Rechnungen, die den Leistungsempfänger
nicht ausweisen, sind nicht berichtigungsfähig. Es handelt sich daher bei
den neu vorgelegten Rechnungen um erstmalige Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug
allenfalls - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - im Jahr der Ausstellung dieser
Rechnungen möglich ist. Die Angabe des zutreffenden "Leistungsempfängers"
gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen, die erfüllt sein
müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung
auszugehen.
Anmerkung: Die Revision zum BFH wird zugelassen, da die Folgerungen
aus der neuesten EuGH-Rechtsprechung und insbesondere die Frage, welche (Mindest-)Rechnungsanforderungen
an ein zunächst erteiltes (Rechnungs-)Dokument erfüllt sein müssen,
damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, bislang nicht geklärt
sind.
Abschreibung bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens
hat der Steuerpflichtige keine Anschaffungskosten getragen. Seine Abschreibung
(AfA) bemisst sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers
für ein Gebäude und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger
maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts
wäre, und zwar nur bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch
nicht ausgeschöpften AfA-Volumens. Für die Inanspruchnahme von AfA
muss der Rechtsnachfolger in seiner Person den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung
und Verpachtung verwirklichen.
Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch im Falle einer sog. "mittelbaren
Grundstücksschenkung" vor. Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung
wird ausgegangen, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Geldbetrag,
sondern erst über das damit erworbene Objekt verfügen kann. Ist der
Beschenkte in einem solchen Fall des unentgeltlichen Erwerbs nicht mit Anschaffungskosten
belastet, steht ihm keine eigene AfA-Berechtigung hinsichtlich des unentgeltlich
erworbenen Objekts zu.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist indes
der Vorgang, mit dem jemand ein Grundstück, das er verschenken will, sich
zunächst selbst übertragen lässt, um es an den zu Beschenkenden
weiter zu übereignen, vergleichbar mit dem Vorgang, in dem der Schenker
dem Beschenkten das Grundstück dadurch verschafft, dass er es unmittelbar
an den Beschenkten übereignen lässt. Damit ist er auch einkommensteuerrechtlich
in gleicher Weise zu behandeln.
Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück
selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen
(zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Das legte der Bundesfinanzhof in seiner
Entscheidung vom 4.10.2016 fest.
Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung im Falle von privaten Veräußerungsgeschäften
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften umfassen
u. a. Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Der steuerlich anzusetzende Gewinn oder Verlust aus solchen Veräußerungsgeschäften
ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung,
erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 6.12.2016 fällt
- bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in
verschiedenen Veranlagungszeiträumen - der Veräußerungsverlust
anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös
in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.
Die Aufwendungen, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten,
sind in einem solchen Fall erst in dem Veranlagungszeitraum anteilig abziehbar,
in dem der jeweilige Teilerlös aus dem privaten Veräußerungsgeschäft
zufließt.
Im entschiedenen Fall begehrten die Steuerpflichtigen die Verrechnung des gesamten
Verlustes im ersten Jahr der Teilzahlung, die Vorinstanz ging von einer Verlustrealisierung
erst nach Zahlung der letzten Rate aus.
Schlüsseldienst als haushaltsnahe Dienstleistung
Inwieweit Kosten für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür
als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung steuerlich begünstigt
wird, war eine Anfrage eines Abgeordneten im Bundestag.
Dazu stellte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am
14.2.2017 fest:
Die steuerliche Begünstigung der Aufwendungen für einen Schlüsseldienst
zur Öffnung der Wohnungstür hängt von der im konkreten Einzelfall
erbrachten Leistung ab. Der Begriff "im Haushalt" ist hierbei räumlich-funktional
auszulegen. Demzufolge wird der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt
entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits
dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings
um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum
Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.
Sobald die Arbeiten des Handwerkers nicht in einem räumlichen Zusammenhang
zum Haushalt stehen, wie z. B. bei Vorarbeiten in der Werkstatt, scheidet eine
Begünstigung grundsätzlich aus.
Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten steuerlich problematisch
Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie
für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
gezahlt werden.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben
dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen
Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete
Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich,
dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen
unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit
und der Lohnhöhe hergestellt ist.
Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit gezahlt worden sind, und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen
der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder
zur Nachtzeit voraus.
Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne
Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag
oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 29.11.2016 nicht um steuerfreie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Mehr Verbraucherschutz für private Bauherren
Der Bundesrat hat am 31.3.2017 ein Gesetz gebilligt, das den Verbraucherschutz
für Bauherren verbessern soll. Damit werden die allgemeinen Regelungen
des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch um spezifische Regelungen
des Bauvertragsrechts - unter anderem mit einem eigenen neuen Verbraucherbauvertrag
- ergänzt. Private Bauherren sollen gegenüber dem Auftragnehmer Änderungswünsche
zur Bauausführung einseitig anordnen können. Außerdem wird das
Kündigungs- und Widerrufsrecht klarer geregelt.
Weiterer Bestandteil des Gesetzes ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts
an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um die
Gewährleistung bei mangelhaftem Baumaterial. In diesem Fall ist nach bisher
geltendem Recht der ausführende Handwerker verpflichtet, das mangelhafte
Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker
kann gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen
hat, nur dessen Ersatz verlangen. Auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau
bleibt er sitzen. Dies wird mit dem Gesetz zugunsten des Handwerkers geändert.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft.
Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
In einem Fall aus der Praxis begehrte ein Auftraggeber vom Auftragnehmer Rückerstattung
geleisteten Werklohns in Höhe von ca.15.000 €, nachdem er wegen Mängeln
der Arbeiten (Entfernung und Neubeschaffen eines Teppichbodens in seinem Wohnhaus)
den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte.
Zunächst war ein Vertrag über die Arbeiten zum Preis von ca.16.200
€ geschlossen worden. Kurze Zeit später hatte man sich jedoch geeinigt,
dass der Unternehmer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von ca.
8.600 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den
Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Auftraggeber. Weitere Zahlungen
leistete er in bar.
Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Dieser erklärte den Vertrag
wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung für nichtig. Der Auftraggeber hat keine
Mängelansprüche und kann keine Rückzahlung weder aus Rücktritt
noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Der BGH entschied bereits in mehreren Urteilen seit 2013, dass bei einer (auch
nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist,
wenn die Parteien bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung verstoßen, indem sie vereinbaren, dass
für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt
werden soll.
Wohnraumkündigungen wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 29.3.2017 mit der Frage befasst, unter
welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen
Zwecken möglich ist.
Im entschiedenen Fall bewohnte ein Mieter seit dem 1.7.1977 eine 27 m2 große
Wohnung. Der Ehemann der Vermieterin betreibt im ersten Geschoss des Vorderhauses,
in dem sich die gemietete Wohnung befindet, ein Beratungsunternehmen. Die Vermieterin
kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, der Ehemann benötige
die Wohnung zur Erweiterung seines Gewerbes.
Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass es - entgegen einer verbreiteten
Praxis - nicht zulässig ist, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als
ungeschriebene weitere Kategorie eines anzuerkennenden Vermieterinteresses an
der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Die Gerichte
haben vielmehr im Einzelfall festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des
Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht.
Wenn der Vermieter die Wohnung nicht zu Wohnzwecken benötigt, sondern
sie einer gewerblichen Nutzung zuführen will, ist der Kündigungstatbestand
des Eigenbedarfs nicht erfüllt. Ebenso wenig stellt die Eigennutzung der
vermieteten Wohnräume zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken eine
wirtschaftliche Verwertung dar.
Filesharing über Familienanschluss
In einem vom Bundesgerichtshof am 30.3.2017 entschiedenen Fall wurde das Musikalbum
"Loud" der Künstlerin Rihanna über einen Internetanschluss
im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht.
Für diese Urheberrechtsverletzung verlangte der Rechteinhaber Schadensersatz
vom Inhaber des Internetanschlusses.
Dieser bestritt die Rechtsverletzung begangen zu haben und wies darauf hin,
dass seine 3 bereits volljährigen Kinder noch bei ihm wohnen und jeweils
eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort
versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber
erklärte, er wüsste, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung
begangen hat, verweigerte hierzu aber nähere Angaben.
Der BGH stellte fest, dass der Rechteinhaber grundsätzlich die Beweislast
dafür trägt, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung
verantwortlich ist. Eine tatsächliche Vermutung spricht jedoch für
eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss
benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer
sog. sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände
auf seiner Seite handelt, die dem Rechteinhaber unbekannt sind. In diesem Umfang
ist der Anschlussinhaber zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet,
welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung
gewonnen hat.
Im entschiedenen Fall hat der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast nicht
genügt, weil er den Namen des Kindes nicht angegeben hatte.
Der Anschlussinhaber ist beispielsweise nicht verpflichtet, die Internetnutzung
seines Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat
der Anschluss-
inhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Kosten der 0180er-Nummern als Kundendiensttelefonnummer
Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht
höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Dies hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 2.3.2017 entschieden.
Im vorliegenden Fall wies ein deutsches Unternehmen, welches Elektro- und Elektronikartikel
vertreibt, auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen
Telefonnummer eine sog. 0180-Nummer ist. Die Kosten für einen Anruf unter
dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten
eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz- oder einer
Mobilfunknummer.
Nach einer Richtlinie der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten
dafür zu sorgen, dass die Verbraucher nicht verpflichtet sind, für
Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat,
um im Zusammenhang mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert
zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff "Grundtarif"
wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.
Die hat der EuGH nun klargestellt. Der Begriff "Grundtarif" ist dahin
auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen
Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die
Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer
oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.
Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens 6 Monaten vor, kann
das Arbeitsverhältnis ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer
Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer
weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich
deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit
gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen,
dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten
längeren Frist kündigen kann.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 23.3.2017 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer
ab April 2014 als Flugbegleiter beschäftigt. Vertraglich war vorgesehen,
dass die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten.
Ferner war in dem Vertrag eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende
vereinbart. Am 5.9.2014 erhielt der Flugbegleiter eine Kündigung zum 20.9.2014.
Er begehrt die Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf
der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist und damit zum 31.10.2014 geendet. Aus
dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses
eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle.
Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeit
Stellt ein Arzt einem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
aus, gilt dieses nicht als Arbeitsverbot, sondern stellt eine Prognose über
den zu erwartenden Krankheitsverlauf dar. So kann ein Arbeitnehmer, wenn er
sich wieder arbeitsfähig fühlt, wieder arbeiten.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht steht einer vorzeitigen Wiederaufnahme der
Arbeit nichts entgegen. Um als Arbeitnehmer sicher sein zu können, dass
z. B. ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit im Zweifelsfall auch als Wegeunfall
anerkannt wird, ist es ratsam sich mit dem Arbeitgeber abzusprechen.
Ein Arbeitgeber kann jedoch seine Fürsorgepflicht verletzen und schadensersatzpflichtig
sein, wenn er einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer einsetzt. Arbeitgeber
sind daher gut beraten sich zu vergewissern, dass der trotz Arbeitsunfähigkeit
wieder zur Arbeit kommende Arbeitnehmer tatsächlich einen einsatzfähigen
Eindruck macht.
Dazu reicht die Erklärung des Arbeitnehmers. Einer Bescheinigung über
die Arbeitsfähigkeit bedarf es nicht. Hat der Arbeitgeber Zweifel, muss
er den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers prüfen lassen. Eine ärztliche
Bescheinigung, die die Arbeitsfähigkeit bestätigt, ist ratsam.
Wettbewerbsverbot - fehlende Karenzentschädigung
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung
keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet.
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung
Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische
Klausel führt nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers
- zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.3.2017 lag der nachfolgende
Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013
als Industriekauffrau in einem Unternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
endete durch ordentliche Kündigung der Angestellten. Im Arbeitsvertrag
ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches der Arbeitnehmerin untersagt,
für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbstständiger,
unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig
zu sein, das mit dem Unternehmen in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 10.000 €
vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sieht der Arbeitsvertrag nicht vor.
Die "Nebenbestimmungen" des Arbeitsvertrags enthalten eine sog. salvatorische
Klausel. Die Arbeitnehmerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hat, verlangte
für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung
von ca. 600 € brutto.
Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig.
Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung
von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbverbots
Anspruch auf eine Karenzentschädigung, so die BAG-Richter.
Pkw-Maut vom Bundesrat gebilligt
Das Gesetz zur Einführung der Pkw-Maut wurde vom Bundesrat am 31.3.2017 gebilligt und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nach der Einführung der Maut ist die Nutzung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen nur noch gegen eine Gebühr möglich. Ihre Höhe von maximal 130 € bestimmt sich nach Hubraum und Umweltfreundlichkeit der Autos. Für Autofahrer aus dem Ausland gelten Kurzzeitvignetten. Um die durch die Maut entstehende Belastung für deutsche Autofahrer zu reduzieren, soll die Kfz-Steuer für besonders schadstoffarme Fahrzeuge gesenkt werden.
Fälligkeitstermine - Mai 2017
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2017
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2017
- Sozialversicherungsbeiträge: 29.5.2017
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2017 | Januar | 108,1 | ||||
Februar | 108,8 | |||||
März | 109,0 | |||||
April | ||||||
Mai | ||||||
Juni | ||||||
Juli | ||||||
August | ||||||
September | ||||||
Oktober | ||||||
November | ||||||
Dezember |
2016 | Januar | 106,1 | 2015 | Januar | 105,5 | |
Februar | 106,5 | Februar | 106,5 | |||
März | 107,3 | März | 107,0 | |||
April | 106,9 | April | 107,0 | |||
Mai | 107,2 | Mai | 107,1 | |||
Juni | 107,3 | Juni | 107,0 | |||
Juli | 107,6 | Juli | 107,2 | |||
August | 107,6 | August | 107,2 | |||
September | 107,7 | September | 107,0 | |||
Oktober | 107,9 | Oktober | 107,0 | |||
November | 108,0 | November | 107,1 | |||
Dezember | 108,8 | Dezember | 107,0 |
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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