Mandantenbrief Mai 2018
1-%-Regelung bei Importfahrzeugen
In seiner Entscheidung vom 9.11.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest,
dass für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach
der 1-%-Regelung der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist,
wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis
zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden ist, noch eine Vergleichbarkeit mit
einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.
Das Einkommensteuergesetz stellt zur Bewertung der privaten Nutzungsentnahme
nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs, sondern
auf den Bruttolistenpreis ab. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten
entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die
private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der ihm zukommt.
Dieser Vorteil umfasst mithin nicht nur das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs
selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten
wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie
insbesondere der Treibstoffkosten. Das alles sind Aufwendungen, die sich weder
im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten
mit einem festen Prozentsatz unmittelbar abbilden.
Bei einem Importfahrzeug kann nach dieser Entscheidung nicht der ausländische
Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Denn
dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für
den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen
Neuwagenmarkt gilt.
Der inländische Bruttolistenpreis ist nach Auffassung des BFH nicht zu
hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen
orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug
selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.
Pkw-Überlassung auch an geringfügig beschäftigte Ehegatten?
Mit Urteil vom 27.9.2017 trifft das Finanzgericht Köln (FG) eine für
die Praxis überraschende Entscheidung. Danach lässt es die Kosten
für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben zu, wenn dieser dem
Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
(Minijob) überlassen wird.
Im entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen
eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 €
monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat
nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1 % des
Kfz-Listenneupreises (hier 385 €) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn
der Ehefrau abgezogen (sog. Barlohnumwandlung).
Auch wenn diese Gestaltung bei einem Minijob eher ungewöhnlich und unüblich
ist, erkannte das FG sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Inhalt und
Durchführung des Vertrages hätten noch dem entsprochen, was auch fremde
Dritte vereinbaren würden. Insbesondere sah das FG keinen Grund dafür,
warum Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal
auch zur privaten Nutzung überlassen werden sollten.
Anmerkung: Wie zu erwarten, hat das Finanzamt die zugelassene Revision
beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, welches dort unter dem Aktenzeichen X
R 44/17 geführt wird. Hier sei auch darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof
bereits mit Beschluss vom 27.12.2017 festlegte, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden
geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen
würde, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung
für die Arbeitsleistung in erhebliche - und für den Arbeitgeber unkalkulierbare
- Höhen steigern könnte.
Aufbewahrung von Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung
Die ordnungsgemäße Kassenführung steht zzt. verstärkt
auf der Agenda der Betriebsprüfer, können sie doch im Falle einer
nicht ordnungsgemäßen Führung Hinzuschätzungen vornehmen,
die für den Steuerpflichtigen u. U. zu erheblichen Steuernachzahlungen
führen.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 23.2.2018 ein
Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aufgehoben, bei dem es um die Anforderungen
an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei einem PC-gestützten
Kassensystem geht. Im entschiedenen Fall erfasste ein Friseursalon seine Bareinnahmen
über eine PC-gestützte Kassensoftware. Aufgrund einer Betriebsprüfung,
in deren Verlauf der Steuerpflichtige keine Programmierprotokolle für die
Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu
den Umsätzen und Gewinnen des Steuerpflichtigen vor.
Auch das FG nahm eine Schätzungsbefugnis an, weil das Fehlen der Programmierprotokolle
elektronischer Kassensysteme jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen
gewichtigen formellen Mangel darstellt. Der Hinweis, dass die Programmierprotokolle
in Dateiformat im System gespeichert sind, was durch die Vorlage der Datenbank
bewiesen werden kann, reicht nicht. Im Übrigen geht es bei den Programmierprotokollen
nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung.
Nach Auffassung des BFH wurde kein Beweis darüber erhoben, ob die steuerlich
erheblichen Daten zur Programmdokumentation vom verwendeten Kassensystem gespeichert
sind. Eine solche Dokumentation kann auch in Dateiform vorgelegt werden. Dieser
Beweis kann aber durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines Sachverständigengutachtens
oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden.
Steuerprüfer verlangen vermehrt Verfahrensdokumentationen
In seinem Schreiben vom 14.11.2014 zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen
(GoBD) nimmt das Bundesfinanzministerium auch Stellung zur sog. "Verfahrensdokumentation".
Danach ist für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte
Verfahrensdokumentation erforderlich, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse
des Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.
Nunmehr verlangen Betriebsprüfer vermehrt eine Verfahrensdokumentation
bei Betriebsprüfungen. Diese beschreibt den organisatorisch und technisch
gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der
Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen
Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust
und Verfälschung und der Reproduktion. Sie besteht in der Regel aus
einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen
Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation.
Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen
Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden. Die
Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensdokumentation entspricht der Aufbewahrungsfrist
für die Unterlagen, zu deren Verständnis sie erforderlich ist.
Anmerkung: Ist die Verfahrensdokumentation ungenügend oder fehlerhaft,
kann dies zum Verwerfen der Buchführung und entsprechenden Schätzungen
führen.
Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-/Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende
Kind des Steuerpflichtigen (ab 2018) ein Freibetrag von 2.394 € für
das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag
von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
(BEA-Freibetrag) des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge, wenn
das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Im Scheidungsfall wird bei minderjährigen Kindern der dem Elternteil zustehende
BEA-Freibetrag, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des
anderen Elternteils auf diesen übertragen. Eine Übertragung scheidet
jedoch aus, wenn dieser widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das
Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in
einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
In seiner Entscheidung vom 8.11.2017 legt der Bundesfinanzhof nunmehr fest,
dass der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil regelmäßig
erfolgreich widersprochen werden kann, wenn er das Kind mit einem zeitlichen
im Voraus festgelegten Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich
10 % betreut.
Anmerkung: Anders als im Schrifttum vorgeschlagen, ist insoweit nicht
erst ab einem Betreuungsanteil von ungefähr 25 % oder einer Betreuung an
durchschnittlich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem
nicht unwesentlichen Umfang auszugehen. Das Einkommensteuergesetz fordert lediglich,
dass das Kind von dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, regelmäßig
in einem "nicht unwesentlichen" Umfang betreut wird.
GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
In zwei Entscheidungen vom 14.3.2018 hat das Bundessozialgericht seine bisherige
Festlegung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
bekräftigt. Danach sind Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig
als Beschäftigte der GmbH anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht
unterliegen. Nur wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die
Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, ist ein
Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nicht abhängig
beschäftigt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50
% der Anteile am Stammkapital hält (sog. Mehrheitsgesellschafter).
Eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann bei einem
Minderheitsgesellschafter ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn er
exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung
kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über
eine umfassende - echte/qualifizierte - Sperrminorität verfügt, sodass
es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung
zu verhindern.
Anmerkung: Ob der Geschäftsführer einer GmbH "im Außenverhältnis"
weitreichende Befugnisse besitzt und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich
der Tätigkeit, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden, spielt
für die Versicherungspflicht keine Rolle.
Keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei einheitlicher Leistung
In seiner Entscheidung vom 18.1.2018 stellt der Europäische Gerichtshof
(EuGH) in der Rechtssache "Stadion Amsterdam" fest, dass es in der
Europäischen Union keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für
eine einheitliche Leistung geben darf. So kann also z. B. für eine Leistung
nicht sowohl der Regelsteuersatz (19 %) und der ermäßigte Steuersatz
(7%) zum Tragen kommen. Im entschiedenen Fall ging es um die Anwendung verschiedener
Steuersätze auf Rundgänge aus einer Führung durch ein Fußballstadion
und den Besuch des Stadionmuseums.
Die Entscheidung wirkt auch auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Insofern darf
auch hier eine einheitliche Leistung nicht mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen
belegt werden. Demnach ist eine einheitliche Lieferung immer auch einheitlich
zu beurteilen. So ist auch auf die Nebenleistungen der ermäßigte
Steuersatz anzuwenden, wenn die Hauptleistung in der Lieferung eines begünstigten
Gegenstandes besteht.
Davon betroffen könnten z. B. die Aufteilungsgebote für Übernachtung
mit Frühstück bzw. die Parkplatzüberlassung sein. Nicht betroffen
sind Sachverhalte, in denen die Leistungsbestandteile eines Umsatzes keine einheitliche
Leistung bilden und somit unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können.
Das trifft insbesondere den Verkauf von Speisen mit Getränk, wenn diese
zu einem Gesamtpreis verkauft werden.
Anmerkung: Diese Entscheidung wird auch der nationale Gesetzgeber aufgreifen
und das Umsatzsteuergesetz entsprechend anpassen müssen. Betroffene Steuerpflichtige
können sich aber schon vorab auf die Entscheidung des EuGH berufen und
überlegen die - zukünftige - umsatzsteuerliche Behandlung an die Entscheidung
anzupassen. Lassen Sie sich hier aber vorab auf jeden Fall beraten!
TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender
Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte
Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung
spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah"
erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug
fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation
kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche
Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.
Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude
und Photovoltaikanlagen betroffen.
Streaming-Dienst im Ausland
Seit dem 1.4.2018 können kostenpflichtige Streaming-Dienste und andere
Online-Inhalte für kurzzeitige Aufenthalte auch im EU-Ausland ohne Zusatzkosten
genutzt werden. In der Regel gilt dies für Musik, Sportveranstaltungen,
Filme, Serien sowie für E-Books. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass
lediglich kostenpflichtige, internetbasierte Streaming- und Pay-TV-Dienste wie
Spotify, SkyGo, Netflix oder Amazon Prime mit dieser neuen Regelung genutzt
werden können. Die öffentlich-rechtlichen Sender sowie andere kostenlose
Dienste entscheiden hingegen selbst, ob sie ihre Inhalte im EU-Ausland zur Verfügung
stellen.
Hält sich ein Verbraucher dauerhaft in einem anderen EU-Land auf, weil
dieser beispielsweise dorthin umgezogen ist, kann ihm der Anbieter den Zugang
zu den Inhalten verweigern und ist berechtigt zu prüfen, wo sich der Hauptwohnsitz
des Verbrauchers befindet.
Public Viewing zur Fußball-Weltmeisterschaft 2018
Für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland hat
das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise
den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit wird der Spielraum der
Kommunen erweitert, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die
erst nach 20 Uhr angepfiffen werden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung
im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31.7.2018 gelten.
Im konkreten Fall entscheiden die Kommunen über die Genehmigung. Es gilt
jedoch zu beachten, dass die Verordnung nur öffentliche Veranstaltungen
erfasst.
Anmerkung: Verläuft das "Public Viewing" im Rahmen einer privaten
Veranstaltung (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften
der Länder.
Wirksamer Ausschluss einer Stornierung der Flugbuchung
Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 20.3.2018, dass eine
Stornierung der Flugbuchung wirksam ausgeschlossen werden kann. Im entschiedenen
Fall buchte ein Ehepaar im November 2014 Flüge für den 22./23. Mai
2015. Die Bedingungen des Luftfahrtunternehmens sahen folgende Regelung vor:
"Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten
Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag
ist nicht erstattbar." Wegen einer Erkrankung stornierte das Ehepaar am
20.3.2015 die Flüge und verlangte die Erstattung des Flugpreises. Das Unternehmen
erstattete ihnen jedoch nur ersparte Steuern und Gebühren in Höhe
von jeweils ca. 135 €.
Nach Auffassung des BGH sind die Vorschriften des Werkvertragsrechts grundsätzlich
auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar. Der Fluggast kann
daher den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser
Vorschrift ist hier jedoch durch die Beförderungsbedingungen des Flugunternehmens
wirksam abbedungen worden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der "Stornierung")
benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen.
Anmerkung: Wollen Sie nicht den höheren Preis zahlen, können Sie
für den Krankheitsfall eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern.
Förderung von Mieterstrom
Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem
Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen
Versorgung an Letztverbraucher in diesem Wohngebäude (insbesondere Mieter)
geliefert und im Gebäude verbraucht wird.
Damit die Mieter vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können, hat
die Bundesregierung die Förderung des Mieterstroms - unter Vorbehalt der
Zustimmung durch die Europäische Kommission - beschlossen. Diese wurde
am 20.11.2017 erteilt.
Gefördert wird eine installierte Leistung von 500 Megawatt pro Jahr. Sie
ist auf Wohngebäude begrenzt (40 % der Gebäudefläche müssen
Wohnfläche sein). Der Vermieter erhält je nach Anlagengröße
einen Zuschlag zwischen 3,8 Cent/kWh und 2,2 Cent/kWh zusätzlich zu dem
Erlös, den er beim Stromverkauf an den Mieter erzielt. Der Zuschlag wird
über die EEG-Umlage finanziert. Für den restlichen Strom, der nicht
von den Mietern abgenommen und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung
nach dem EEG.
Grundlegend verändernde Baumaßnahmen keine zu duldende Modernisierung
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, durch die
der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Sie zeichnen sich dadurch
aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen
Zustands hinausgehen, andererseits aber die Mietsache nicht so verändern,
dass etwas Neues entsteht.
Grundsätzlich hat ein Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
Eine Duldungspflicht besteht jedoch nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme
für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts
eine Härte bedeuten würde.
Wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume
[Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses;
veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse;
Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den
Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde, liegt jedoch
keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme vor.
Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken
Der Bundesgerichtshof hatte am 23.3.2018 zu entscheiden, ob die Nutzung einer
Teileigentumseinheit in einem "Ärztehaus" zu Wohnzwecken erlaubt
ist. In einem Fall aus der Praxis diente nach einer Teilungserklärung ein
aus sieben Einheiten bestehendes Gebäude "zur beruflichen und gewerblichen
Nutzung". Die Einheiten dürfen "ausdrücklich beruflich oder
gewerblich, insbesondere auch als Apotheke oder Arztpraxis genutzt werden".
Nach der Aufteilung befanden sich sechs Arztpraxen und eine Apotheke in dem
Haus. Aktuell wurden nur noch drei Einheiten als Arztpraxen genutzt. Ein Teileigentümer
teilte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum.
Im Ausgangspunkt steht den übrigen Eigentümern ein Unterlassungsanspruch
zu, weil die betroffene Einheit nach der Gemeinschaftsordnung nicht als Privatwohnung,
sondern nur für berufliche und gewerbliche Zwecke genutzt werden darf.
Zwar kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als
zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr
stört als die vorgesehene Nutzung.
Das ist aber bei der Nutzung zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht anzunehmen,
wenn sich die Einheit - wie hier - in einem ausschließlich beruflichen
und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude befindet. Die Wohnnutzung in
einem solchen Gebäude ist bei typisierender Betrachtung regelmäßig
schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil sie mit typischen
Wohnimmissionen (wie Küchengerüchen, Freizeit- und Kinderlärm
oder Musik) sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (etwa im
Flur herumstehenden Gegenständen) einhergeht und zu anderen Zeiten - nämlich
ganztägig und auch am Wochenende - erfolgt.
Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet,
von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem
gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch
keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil
vom 16.3.2018 mit einem Fall zu befassen, bei der ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft
im Zuge einer Modernisierung seines Badezimmers den Estrich vollständig
entfernte, eine Fußbodenheizung einbaute sowie den Fliesenbelag und sämtliche
Sanitärobjekte erneuerte und eine Steigleitung unter Putz verlegte. Die
darunter wohnenden Eigentümer behaupteten nun, dass sich der Schallschutz
durch die Baumaßnahme verschlechtert habe und verlangen, dass bestimmte
Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen sind. Hilfsweise ist ein Schallschutzniveau
herzustellen, das dem technischen Stand zur Zeit einer Sanierung im Jahr 2012
(Errichtung des Hauses war 1990) entspricht.
Nach Auffassung des BGH ergibt sich allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten
in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, kein überzeugender
Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte
maßgeblich sein sollen. Ein Wohnungseigentümer ist im Grundsatz zwar
zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer "Ertüchtigung"
verpflichtet.
Wird allerdings - etwa durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau -
in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, können
die übrigen Wohnungseigentümer erwarten, dass bei dem Umbau insgesamt
die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte
beachtet werden.
Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung
oder der Modernisierung dienen, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau
nicht beansprucht werden, sodass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes
geltenden technischen Standards maßgeblich sind. Um eine solche typische
Sanierungsmaßnahme handelt es sich in aller Regel auch dann, wenn bei
der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist
danach derjenige der Gebäudeerrichtung.
Sonderzahlung - Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.8.2017 entschiedenen Fall enthielt
ein am 16.10.1984 unterzeichneter Arbeitsvertrag u. a. folgende Regelung: "Zusätzlich
zum Grundgehalt wird - nach Ablauf der Probezeit - als freiwillige Leistung
eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich
durch den Arbeitgeber bekannt gegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles
Monatsgehalt nicht übersteigt." Der Arbeitgeber zahlte bis einschließlich
2013 in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Bruttogehalts.
Eine Hälfte wurde als Vorschuss mit der Vergütung für Mai und
die andere Hälfte mit der Vergütung für November abgerechnet
und gezahlt.
In der Verdienstabrechnung für Mai 2014 war neben dem Monatsgehalt ein
als "Abschl. J-gratifikat." bezeichneter Betrag in Höhe eines
halben Bruttogehalts ausgewiesen. Nachdem der Arbeitgeber im August 2014 bei
einem geschätzten Aufwand von 320.000 bis 350.000 € für die "zweite
Hälfte" der Weihnachtsgratifikation ein negatives Betriebsergebnis
vor Steuern prognostiziert hatte, entschied er im September 2014, keine weitere
Gratifikation an die Belegschaft zu zahlen.
Die Richter des BAG entschieden dazu, dass die o. g. vertragliche Regelung
sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe
der Weihnachtsgratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt
und grundsätzlich zulässig ist.
Dem vertraglich vereinbarten Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung
steht nicht entgegen, dass er in der Vergangenheit stets eine Weihnachtsgratifikation
in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum
führt nicht zu einer Konkretisierung mit der Folge, dass jede andere Ausübung
des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.
Nichteinhaltung einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt
Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser - mit Ausnahme
seiner Verhinderung - den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner
Anwesenheit (hier als Anästhesist während der Operation) werden diese
Voraussetzungen nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels
wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig. Das entschieden die Richter
des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mit Urteil vom 15.12.2017.
Ist der Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt,
vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt
werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll.
Da im entschiedenen Fall der Chefarzt für den Bereich der Anästhesie
und nicht für den der Chirurgie zuständig gewesen war, konnte er das
chirurgische Geschehen nicht so beobachten und beeinflussen, als wenn er selbst
die chirurgischen Instrumente führt.
Nach Auffassung des OLG ist die Fallgestaltung nicht vergleichbar mit der Operation
durch einen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes. Denn in einem solchen
Fall sind beide Mediziner im selben Fachgebiet tätig.
Fälligkeitstermine - Mai 2018
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.5.2018
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2018
- Sozialversicherungsbeiträge: 28./29.5.2018 *
* In manchen Bundesländern ist der 31.5.2018 (Fronleichnam) ein gesetzlicher Feiertag.
Dadurch verschiebt sich der Termin in diesem Bundesland auf den 28.5.2018
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2018
März 110,7
Februar 110,3
Januar 109,8
2017
Dezember 110,6
November 109,9
Oktober 109,6
September 109,6
August 109,5
Juli 109,4
Juni 109,0
Mai 108,8
April 109,0
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
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