Mandantenbrief Oktober 2015
Der höchste Lohn für unsere Bemühungen ist nicht das, was wir dafür
bekommen, sondern das, was wir dadurch werden.
John Ruskin; 1819 - 1900, englischer Schriftsteller
John Ruskin; 1819 - 1900, englischer Schriftsteller
Terminsache: Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer verlieren ihre Gültigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der
Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID-Nr.) des Auftraggebers und ggf. seines
Ehepartners geändert bzw. neu erteilt werden. Dies gilt für die Meldezeiträume
bis 2015 nur soweit diese vorliegt. Ab 1.1.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit. Bei der Übermittlung ist ab dann im Datensatz jeweils die im wirksamen Freistellungsauftrag vermerkte Steuer-ID-Nr. des Kunden anzugeben. Freistellungsaufträge, die vor dem 1.1.2011 gestellt worden sind und ab dem 1.1.2016 wegen fehlender Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit verlieren, brauchen nicht mit dem nunmehr amtlichen Vordruck neu beantragt werden. Für die Freistellungsaufträge ist vielmehr die Nummer in einer geeigneten Form dem Institut mitzuteilen. Anmerkung: Wenn Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots führen, können Sie den Sparerpauschbetrag (801 € Alleinstehende bzw. 1.602 € Verheiratete) aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen. In diesem Zusammenhang sollten alle Freistellungsaufträge überprüft und ergänzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verteilung der Kosten für "außergewöhnliche Belastung" auf mehrere Jahre | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche
Belastung) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich
in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet
worden sind. Das Finanzgerichts Saarland (FG) entschied mit Urteil vom 6.8.2013 aber, dass solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden können. Hohe außergewöhnliche Belastungen würden vielfach steuerlich wirkungslos bleiben, wenn ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen. In dem vom FG entschiedenen Fall baute ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein Haus behindertengerecht um. Die Umbaukosten betrugen rund 135.000 €. Das FG ließ im entschiedenen Fall eine Verteilung auf 5 Jahre zu. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, von diesem jedoch wegen Verschuldens des Finanzamtes verworfen, da sie nicht innerhalb der Revisionsfrist eingelegt wurde. Nunmehr hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.4.2015 in einem ähnlich gelagerten Fall eine Verteilung der aufgewandten außergewöhnlichen Belastung aus Billigkeitsgründen auf mehrere Veranlagungszeiträume verneint. Anmerkung: Die Revision zum BFH (Az. VI R 36/15) wurde auch hier zugelassen. Es empfiehlt sich in ähnlich gelagerten Fällen beim Finanzamt eine entsprechende Billigkeitsmaßnahme zu beantragen, gegen die zu erwartende Ablehnung Einspruch einzulegen und in Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kosten für eine Abschiedsfeier/Dienstjubiläum steuerlich abzugsfähig? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In seinem Urteil vom 29.5.2015 hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden,
dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich
eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig
sein können, wenn bestimmte Parameter eingehalten werden. Im entschiedenen Fall ließ das FG den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu, weil die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste wurde auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen. Außerdem wurde der bisherige Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abstimmte und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützte. Auch die Höhe der Kosten der Feier von ca. 50 € pro Person befand das FG als angemessen. Anders sah das das FG Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 3.12.2014. Danach sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer - ausschließlich von ihm selbst veranlassten und organisierten - Feier anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums entstanden sind, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar. Ein Dienstjubiläum stellt i. d. R. ein persönliches Ereignis dar. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums eingeladen. Er ist als Gastgeber aufgetreten und hat die Gästeliste bestimmt. Bei den Gästen handelte es sich ausschließlich um Kollegen. Die Feierlichkeit fand im Sozialraum statt. Anmerkung: Ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung der Feier - und damit die Anerkennung der Bewirtungskosten als Werbungskosten - kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des betroffenen Beschäftigten organisiert und ausrichtet; wenn er also die Gästeliste bestimmt und sich an den Kosten der Jubiläumsfeier beteiligt. Um jedoch steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich von uns vor solchen Veranstaltungen steuerlichen Rat einholen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln -
mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch"
steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche
Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine
Excel-Tabelle. Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:
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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Änderung der Rechtsprechung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach den Regelungen durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz sind Aufwendungen
für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) seit 2013 vom
Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die
der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und
seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr
befriedigen zu können. In seiner Entscheidung vom 12.5.2011 nahm der Bundesfinanzhof (BFH) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und qualifizierte diese als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Damit entstünden Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Mit seiner Entscheidung vom 18.6.2015 ändert der BFH seine Rechtsprechung. Kosten eines Zivilprozesses stellen demnach im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Anmerkung: Damit entspricht der BFH dem ab 2013 geltenden gesetzlichen Abzugsverbot. Zu einer Definition des Begriffs der Existenzgefährdung konnte sich der BFH nicht durchringen. Damit bleibt die gesetzliche Regelung unpräzisiert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kundenzahlungen auf das private Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kundenzahlungen auf ein privates Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
einer GmbH sind als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu erfassen. Das
hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.10.2014 entschieden. Eine vGA liegt immer dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Mit dem Eingang der Zahlungen auf dem Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers hat dieser die Verfügungsgewalt über die Beträge und damit einen Vermögensvorteil zulasten der GmbH erlangt. Allein aus dem Umstand, dass der Steuerpflichtige als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH mit den eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten getilgt hat, kann nicht auf eine entsprechende klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung geschlossen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlechtere ertragsteuerliche Einstufung von Blockheizkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilen mit
Schreiben vom 17.7.2015 mit, dass sie nunmehr Blockheizkraftwerke (BHKW) entgegen
der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes
statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandeln
werden. Dies hat zur Folge, dass sie zwar weiterhin der linearen Abschreibung
unterliegen, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist
i. d. R. jedoch deutlich niedriger. Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der
anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. Die alte Verwaltungsauffassung stufte die BHKW als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter ein und erlaubte für Abschreibungszwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen. Diese Einstufung hat auch Auswirkungen auf die die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage. Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind diese nicht mehr möglich. Anmerkung: Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wird Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Umlagesätze für Minijobber geändert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf
finanzielle Absicherung bei Mutterschaft. Diese finanzielle Belastung der Arbeitgeber
wird durch ein Ausgleichsverfahren (teilweise) ausgeglichen. Zur Finanzierung
zahlen Arbeitgeber auch für Minijobber die U1 für Aufwendungen bei
Krankheit und die U2 für Aufwendungen bei Mutterschaft. Die Umlagesätze für Minijobber haben sich zum 1.9.2015 geändert; die neuen Werte gelten ab diesem Tag. So beträgt die U1 1,00 % (bis 31.8.2015: 0,70 %) und die U2 0,30 % (bis 31.8.2015: 0,24 %). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fälligkeitstermine - Oktober 2015 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verzugszins / Basiszins | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verbraucherpreisindex | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Flugverspätung aufgrund außergewöhnlichen Umstandes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) haben Reisende unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen,
wenn sich der Flug verspätet oder annulliert wird.
Eine große Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück und befreit damit von der Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung, wenn sie durch dem Luftverkehrsunternehmen in der gegebenen Situation (hier: nach Startabbruch infolge Vogelschlags) mögliche und zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden konnte. Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses getroffen hat, um den Flug so bald wie möglich durchzuführen. Die FluggastrechteVO begründet jedoch keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Widerrufsrecht bei Heizölbestellung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, u. a. nicht
bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung
von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die
innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies betrifft insbesondere
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilsscheinen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
ausgegeben werden. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dies auch für Heizölbestellungen zutrifft. Er kam in seinem Urteil vom 17.6.2015 zu dem Entschluss, dass bei den o. g. Verträgen der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware. Anmerkung: Wichtig ist, dass das Heizöl sich noch nicht im Tank des Bestellers befindet und die Bestellung über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) erfolgt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mithaftung des Ehegatten für Zins- und Tilgungszahlungen des anderen Ehepartners | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleichsanspruch
des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die
Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im
Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs. Wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, entspricht es im Zweifel dem Willen der Beteiligten, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat. So haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. Anmerkung: Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne Weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die als anderweitige Bestimmung einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In einem Fall aus der Praxis stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über
die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten. Der für
das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag schreibt vor, dass die
Dienstkleidung nur im Dienst getragen werden darf. Daneben besteht bei dem Unternehmen
eine Betriebsvereinbarung, die vorschreibt, dass die zur Verfügung gestellte
Arbeitskleidung während der Arbeitszeit zu tragen und die private Nutzung
zu unterlassen ist. Die mit dem Firmenlogo versehene Arbeitskleidung wird vom
Unternehmen im Betrieb zur Verfügung gestellt und dort auch gewaschen. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, das An- und Ablegen der Dienstkleidung gehört zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Nach seinen Angaben beträgt die Umkleidezeit vor und nach der Arbeit jeweils fünf Minuten. Bei Arbeitsende wird der Umkleidevorgang durch das Duschen unterbrochen, weshalb am Arbeitsende insgesamt 15 Minuten anzusetzen sind. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf haben darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu differenzieren ist. Zu den Umkleidezeiten liegt gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese sind zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies setzt voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen ist. Zur Frage von Waschzeiten liegt keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Maßgeblich kann sein, ob das Duschen fremdnützig ist. Möglicherweise zu vergüten sind Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig sind. Vor diesem Hintergrund haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigt, die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende). Dieser Vergleich wurde von beiden Seiten nicht widerrufen und hat somit Bestand. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Spätehenklausel" - Diskriminierung wegen des Alters | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob eine verwendete sog. "Spätehenklausel"
eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. In dem Fall aus der Praxis
verlangte die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen
ehemaligen Mitarbeiters eines Unternehmens Witwenrente. Ihrem verstorbenen Mann
waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer
Witwenversorgung zugesagt worden. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine "Spätehenklausel", nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann nicht. Die Ehe war erst am 8.8.2008 geschlossen worden. Das Unternehmen weigerte sich aus diesem Grund, an die Witwe eine Rente zu zahlen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die "Spätehenklausel" gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam. Der verstorbene Ehemann wurde durch die "Spätehenklausel" unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Das AGG lässt jedoch bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung. Die "Spätehenklausel" führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schmerzensgeld für ausrutschenden Mieter | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 7.11.2014 entschiedenen Fall
wurde in einem Mietshaus der Keller und das Treppenhaus feucht gewischt. Ein
Mieter ging in den Keller und rutschte dort auf dem feuchten Fußboden
aus. Er sah darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und forderte
vom Vermieter Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Richter verneinten diesen Anspruch, da ein Mieter immer mit einer Befeuchtung des Bodens rechnen muss. Sowohl mit einer planmäßigen Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen als mit einer unplanmäßigen durch andere Nutzer (z. B. nasse Schuhe, abtropfende Regenschirme) hat ein Mieter zu rechnen. Darauf muss er sich einstellen und auf etwaige Gefahrenquellen achten. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Boden nach jedem Wischvorgang sofort getrocknet oder eine nasse Fläche mit einem Warnschild versehen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße
ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug
beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein, für das
dem Fahrzeugeigentümer kein Schadensersatzanspruch zusteht. Das hat das
Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil am 3.7.2015 entschieden. Im entschiedenen Fall befuhr eine Fahrerin mit einem Pkw eine Bundesstraße. An dem Straßenabschnitt führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau Mäharbeiten durch. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Nach der Darstellung des Fahrzeughalters schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch welches sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite einen für ca. 680 € instand zu setzenden Schaden erlitt und forderte Schadensersatz. Diesen hat das Oberlandesgericht Hamm abgelehnt, weil das infrage stehende Unfallgeschehen - wenn es sich so ereignet hat, wie vorgetragen - ein unabwendbares Ereignis ist, für welches das Land nicht haftet. Bei Mäharbeiten an einer Straße hat der zuständige Baulastträger zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führen. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich ist, fordert die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fehlender Kinderbetreuungsplatz - kein Schadensersatz für Verdienstausfall | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach dem Gesetz hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung
in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege. In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) am 26.8.2015 entschiedenen Fall verlangte eine Mutter Schadensersatz, da sie ihre Berufstätigkeit nicht wie geplant wieder aufnehmen konnte, da ihrem 2013 geborenen Sohn kein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stand. Die Richter des OLG sprachen der Mutter keinen Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar hat die Stadtverwaltung die ihr obliegende Amtspflicht, dem Kind einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Mutter ist jedoch nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht und ihr steht kein eigener Anspruch auf Verschaffung eines Kindertagesstättenplatzes für ihr Kind zu. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift wird ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts vor | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bundesregierung legte am 7.9.2015 den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts" vor. Der Entwurf ist jedoch nach wie vor
als deutliche Verschlechterung gegenüber dem aktuell noch geltenden Recht
einzuordnen. Hier die vorläufig geplanten Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs
im Einzelnen: 1. Begünstigtes Vermögen: Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % erreicht. Zukünftig soll nach dem Entwurf nur das sog. begünstigte Vermögen verschont werden - also ein Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Damit sollen Gestaltungsmöglichkeiten wie das Ausnutzen von 50 % Verwaltungsvermögen auf jeder Firmenebene (sogenannte Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften) ausgeschlossen werden. Hierzu liegt aber vom Bundesrat bereits ein alternativer, konkretisierender Vorschlag zum Verwaltungsvermögen vor. 2. Verschonungsregeln: Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht unterschreitet. 3. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:
Beim Erwerb großer Vermögen über 26 Millionen € wird daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. "Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen", heißt es in dem Entwurf. Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Dabei beträgt der Abschlag 85 % bei einer Haltefrist von 5 Jahren beziehungsweise 100 % bei einer Haltefrist von 7 Jahren. Bei Vermögen über 26 Millionen € sinkt der Abschlag schrittweise (Verschonungsabschmelzmodell). Ab 116 Millionen € gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % bei einer Haltedauer von 5 Jahren (bei 7 Jahren 35 %). Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen können andere Beträge gelten. Die Prüfschwelle erhöht sich auf 52 Millionen €, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen. Bitte beachten Sie! Der Gesetzentwurf ist noch im Beratungsstadium, die Details noch vielfach umstritten. Dazu liegen auch Korrekturvorschläge des Bundesrates vor. Über die genauen Regelungen informieren wir Sie bei Vorliegen konkreter Informationen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Automatischer internationaler Austausch von Kontodaten ab 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Finanzinstitute müssen künftig einmal im Jahr bestimmte Daten von
Konten übermitteln, damit die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung
zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Ländern
nachkommen kann. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf
eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 7.9.2015 vor. Zur Begründung heißt es, in den zurückliegenden Jahren hätten sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. Grundlage für den automatischen Datenaustausch sind unter anderem eine von der Bundesrepublik und 50 anderen Staaten am 9.12.2014 geschlossene Vereinbarung und die EU-Amtshilferichtlinie. Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31.7.2017 für 2016. Finanzinstitute müssen demnach Daten von Konten übermitteln, die diese für in anderen Vertragsstaaten beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige Personen führen. Mitgeteilt werden müssen Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge. Im Gegenzug sind die anderen Staaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, entsprechende Informationen zu Finanzkonten von in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Personen zu übermitteln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements
bei der Hilfe für Flüchtlinge hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder u. a. folgende steuerliche
Maßnahmen (gültig vom 1. 8.2015 bis 31.12.2016) getroffen:
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Terminsache: Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer verlieren ihre Gültigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der
Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID-Nr.) des Auftraggebers und ggf. seines
Ehepartners geändert bzw. neu erteilt werden. Dies gilt für die Meldezeiträume
bis 2015 nur soweit diese vorliegt. Ab 1.1.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit. Bei der Übermittlung ist ab dann im Datensatz jeweils die im wirksamen Freistellungsauftrag vermerkte Steuer-ID-Nr. des Kunden anzugeben. Freistellungsaufträge, die vor dem 1.1.2011 gestellt worden sind und ab dem 1.1.2016 wegen fehlender Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit verlieren, brauchen nicht mit dem nunmehr amtlichen Vordruck neu beantragt werden. Für die Freistellungsaufträge ist vielmehr die Nummer in einer geeigneten Form dem Institut mitzuteilen. Anmerkung: Wenn Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots führen, können Sie den Sparerpauschbetrag (801 € Alleinstehende bzw. 1.602 € Verheiratete) aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen. In diesem Zusammenhang sollten alle Freistellungsaufträge überprüft und ergänzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verteilung der Kosten für "außergewöhnliche Belastung" auf mehrere Jahre | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche
Belastung) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich
in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet
worden sind. Das Finanzgerichts Saarland (FG) entschied mit Urteil vom 6.8.2013 aber, dass solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden können. Hohe außergewöhnliche Belastungen würden vielfach steuerlich wirkungslos bleiben, wenn ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen. In dem vom FG entschiedenen Fall baute ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein Haus behindertengerecht um. Die Umbaukosten betrugen rund 135.000 €. Das FG ließ im entschiedenen Fall eine Verteilung auf 5 Jahre zu. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, von diesem jedoch wegen Verschuldens des Finanzamtes verworfen, da sie nicht innerhalb der Revisionsfrist eingelegt wurde. Nunmehr hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.4.2015 in einem ähnlich gelagerten Fall eine Verteilung der aufgewandten außergewöhnlichen Belastung aus Billigkeitsgründen auf mehrere Veranlagungszeiträume verneint. Anmerkung: Die Revision zum BFH (Az. VI R 36/15) wurde auch hier zugelassen. Es empfiehlt sich in ähnlich gelagerten Fällen beim Finanzamt eine entsprechende Billigkeitsmaßnahme zu beantragen, gegen die zu erwartende Ablehnung Einspruch einzulegen und in Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kosten für eine Abschiedsfeier/Dienstjubiläum steuerlich abzugsfähig? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In seinem Urteil vom 29.5.2015 hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden,
dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich
eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig
sein können, wenn bestimmte Parameter eingehalten werden. Im entschiedenen Fall ließ das FG den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu, weil die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste wurde auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen. Außerdem wurde der bisherige Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abstimmte und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützte. Auch die Höhe der Kosten der Feier von ca. 50 € pro Person befand das FG als angemessen. Anders sah das das FG Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 3.12.2014. Danach sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer - ausschließlich von ihm selbst veranlassten und organisierten - Feier anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums entstanden sind, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar. Ein Dienstjubiläum stellt i. d. R. ein persönliches Ereignis dar. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums eingeladen. Er ist als Gastgeber aufgetreten und hat die Gästeliste bestimmt. Bei den Gästen handelte es sich ausschließlich um Kollegen. Die Feierlichkeit fand im Sozialraum statt. Anmerkung: Ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung der Feier - und damit die Anerkennung der Bewirtungskosten als Werbungskosten - kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des betroffenen Beschäftigten organisiert und ausrichtet; wenn er also die Gästeliste bestimmt und sich an den Kosten der Jubiläumsfeier beteiligt. Um jedoch steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich von uns vor solchen Veranstaltungen steuerlichen Rat einholen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln -
mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch"
steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche
Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine
Excel-Tabelle. Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:
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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Änderung der Rechtsprechung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach den Regelungen durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz sind Aufwendungen
für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) seit 2013 vom
Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die
der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und
seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr
befriedigen zu können. In seiner Entscheidung vom 12.5.2011 nahm der Bundesfinanzhof (BFH) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und qualifizierte diese als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Damit entstünden Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Mit seiner Entscheidung vom 18.6.2015 ändert der BFH seine Rechtsprechung. Kosten eines Zivilprozesses stellen demnach im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Anmerkung: Damit entspricht der BFH dem ab 2013 geltenden gesetzlichen Abzugsverbot. Zu einer Definition des Begriffs der Existenzgefährdung konnte sich der BFH nicht durchringen. Damit bleibt die gesetzliche Regelung unpräzisiert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlechtere ertragsteuerliche Einstufung von Blockheizkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilen mit
Schreiben vom 17.7.2015 mit, dass sie nunmehr Blockheizkraftwerke (BHKW) entgegen
der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes
statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandeln
werden. Dies hat zur Folge, dass sie zwar weiterhin der linearen Abschreibung
unterliegen, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist
i. d. R. jedoch deutlich niedriger. Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der
anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. Die alte Verwaltungsauffassung stufte die BHKW als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter ein und erlaubte für Abschreibungszwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen. Diese Einstufung hat auch Auswirkungen auf die die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage. Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind diese nicht mehr möglich. Anmerkung: Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wird Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Umlagesätze für Minijobber geändert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf
finanzielle Absicherung bei Mutterschaft. Diese finanzielle Belastung der Arbeitgeber
wird durch ein Ausgleichsverfahren (teilweise) ausgeglichen. Zur Finanzierung
zahlen Arbeitgeber auch für Minijobber die U1 für Aufwendungen bei
Krankheit und die U2 für Aufwendungen bei Mutterschaft. Die Umlagesätze für Minijobber haben sich zum 1.9.2015 geändert; die neuen Werte gelten ab diesem Tag. So beträgt die U1 1,00 % (bis 31.8.2015: 0,70 %) und die U2 0,30 % (bis 31.8.2015: 0,24 %). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Höhere Anforderung an Registrierkassen ab 2017 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium (BMF)
zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion,
Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle
Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form. Nach der im BMF-Schreiben vertretenen Auffassung müssen auch die Registrierkassen sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen seit dem 1.1.2002 neben den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" entsprechen. Danach müssen die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht oder nicht dauerhaft möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Bitte beachten Sie! Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen nun überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Hier sollte also dringend der Austausch veralteter Kassen in Angriff genommen werden. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschäftigung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen im Privathaushalt
oder im Unternehmen sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Hier gilt es je
nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen zu unterscheiden:
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Job ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausl&aumauml;nderbehörde nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt. Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte Personen in sog. "Engpassberufen". Minijob: Haben Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis, können sie auch einen Minijob ausüben. Hierzu teilt die Minijobzentrale mit, dass Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen müssen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis. Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Ausgenommen hiervon sind Personen, die "berufsmäßig beschäftigt" sind und mehr als 450 € im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft nach einer Mitteilung der Minijobzentrale auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 450 € im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, sodass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln -
mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch"
steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche
Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine
Excel-Tabelle. Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:
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Kundenzahlungen auf das private Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kundenzahlungen auf ein privates Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
einer GmbH sind als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu erfassen. Das
hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.10.2014 entschieden. Eine vGA liegt immer dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Mit dem Eingang der Zahlungen auf dem Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers hat dieser die Verfügungsgewalt über die Beträge und damit einen Vermögensvorteil zulasten der GmbH erlangt. Allein aus dem Umstand, dass der Steuerpflichtige als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH mit den eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten getilgt hat, kann nicht auf eine entsprechende klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung geschlossen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlechtere ertragsteuerliche Einstufung von Blockheizkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilen mit
Schreiben vom 17.7.2015 mit, dass sie nunmehr Blockheizkraftwerke (BHKW) entgegen
der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes
statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandeln
werden. Dies hat zur Folge, dass sie zwar weiterhin der linearen Abschreibung
unterliegen, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist
i. d. R. jedoch deutlich niedriger. Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der
anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. Die alte Verwaltungsauffassung stufte die BHKW als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter ein und erlaubte für Abschreibungszwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen. Diese Einstufung hat auch Auswirkungen auf die die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage. Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind diese nicht mehr möglich. Anmerkung: Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wird Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden ab 2016 mehr kleine Unternehmen
als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit.
Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen
sich um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €. Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen. Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, wird es dahingehend verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu 2 Kalenderjahre gültig ist. Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2015. Zzt. müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Mit dem Bürokratieabbaugesetz wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung - rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage - ersetzt. Aktiv Interessierte finden die Information darüber hinaus auch weiterhin beim BZSt als Daten haltende Stelle. Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Inkrafttreten: Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Weniger Dokumentation beim Mindestlohn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und
in Privathaushalten - nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen - für
alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Ausgenommen vom Mindestlohn
sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller
(mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika
ausüben. Bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und in bestimmten Branchen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer überlässt. In der bisherigen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wurde bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 € überschreitet, seit 1.1.2015 nicht gelten. Mit der Verordnung vom 29.7.2015 wurden die Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 € überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat, aufgehoben. Die Aufzeichnungspflichten gelten auch nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Das gilt auch - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist - bei vertretungsberechtigten Organen der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. Diese Regelungen gelten seit dem 1.8.2015. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahlungen wegen Bürgschaftsinanspruchnahme als Verlust | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Verlust aus
der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb
der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital
der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem
Privatvermögen hielt. Als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.3.2015 Leistungen des GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist. Maßgebend ist, ob die Bürgschaftsinanspruchnahme schuldrechtlich oder gesellschaftlich veranlasst war. Im entschiedenen Fall war die Bürgschaftsübernahme gesellschaftlich veranlasst. Die Bank und die Sparkasse bestanden auf der Übernahme der Bürgschaft. Sie waren ohne die Bürgschaft nicht bereit, der GmbH die Darlehen zu gewähren. Die GmbH benötigte die Darlehen für die von ihr geplanten Investitionen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 die
Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beim
Betriebsvermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich
gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen aber angesichts
ihres Übermaßes gegen das Grundgesetz. Es hat dem Gesetzgeber eine
Frist für eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt. Nunmehr liegt hierzu ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 8.7.2015 vor. Danach sollen die Regelungen im ErbStG in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben, soweit kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die beanstandeten Regelungen jedoch neu gefasst. Dazu gehören:
Anmerkung: Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen erstmals auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht. Der Wegfall der bereits gewährten Steuerbefreiungen bei früheren Erwerben von derselben Person innerhalb von 10 Jahren soll ebenfalls erst für Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Der vorgelegte Entwurf wird von Politik und Wirtschaft heftig kritisiert und letztendlich für die Erben und Beschenkten - wie zzt. absehbar - nicht vorteilhafter sein als die alte Regelung. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zwingend von uns beraten lassen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine
Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist - entgegen erster Veröffentlichungen - für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden. Anmerkung: Das BMF führt weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Höhere Anforderung an Registrierkassen ab 2017 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium (BMF)
zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion,
Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle
Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form. Nach der im BMF-Schreiben vertretenen Auffassung müssen auch die Registrierkassen sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen seit dem 1.1.2002 neben den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" entsprechen. Danach müssen die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht oder nicht dauerhaft möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Bitte beachten Sie! Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen nun überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Hier sollte also dringend der Austausch veralteter Kassen in Angriff genommen werden. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschäftigung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen im Privathaushalt
oder im Unternehmen sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Hier gilt es je
nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen zu unterscheiden:
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Job ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt. Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte Personen in sog. "Engpassberufen". Minijob: Haben Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis, können sie auch einen Minijob ausüben. Hierzu teilt die Minijobzentrale mit, dass Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen müssen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis. Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Ausgenommen hiervon sind Personen, die "berufsmäßig beschäftigt" sind und mehr als 450 € im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft nach einer Mitteilung der Minijobzentrale auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 450 € im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, sodass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln -
mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch"
steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche
Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine
Excel-Tabelle. Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:
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Schlechtere ertragsteuerliche Einstufung von Blockheizkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilen mit
Schreiben vom 17.7.2015 mit, dass sie nunmehr Blockheizkraftwerke (BHKW) entgegen
der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes
statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandeln
werden. Dies hat zur Folge, dass sie zwar weiterhin der linearen Abschreibung
unterliegen, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist
i. d. R. jedoch deutlich niedriger. Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der
anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. Die alte Verwaltungsauffassung stufte die BHKW als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter ein und erlaubte für Abschreibungszwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen. Diese Einstufung hat auch Auswirkungen auf die die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage. Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind diese nicht mehr möglich. Anmerkung: Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wird Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Kindergeldes und zum Abbau der kalten Progression in Kraft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesrat stimmte am 10.7.2015 dem Gesetz zur Anpassung von Familienleistungen
und zum Abbau der kalten Progression zu. Damit wird die in den Jahren 2014 und
2015 entstandene kalte Progression abgebaut und der Kinderfreibetrag, das Kindergeld,
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für
Geringverdiener angehoben. Im Einzelnen sieht das Gesetz die folgenden Anpassungen
vor:
Abbau der kalten Progression: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags und die Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs soll ein Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression erreicht werden. Dafür wird der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht. Gleichzeitig werden die Eckwerte ab 1.1.2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % angehoben. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Steuerpflichtige müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der - bescheidenen - Entlastungen zu kommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden ab 2016 mehr kleine Unternehmen
als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit.
Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen
sich um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €. Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen. Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, wird es dahingehend verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu 2 Kalenderjahre gültig ist. Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2015. Zzt. müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Mit dem Bürokratieabbaugesetz wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung - rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage - ersetzt. Aktiv Interessierte finden die Information darüber hinaus auch weiterhin beim BZSt als Daten haltende Stelle. Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Inkrafttreten: Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bundesfinanzhof schränkt Schätzungsmethode des "Zeitreihenvergleichs" ein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Schätzungsmethode des "Zeitreihenvergleichs" wird von der
Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben
zunehmend häufig angewandt. Dabei handelt es sich um eine Verprobungsmethode,
bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs
in kleine Einheiten - regelmäßig in Zeiträume von einer Woche
- zerlegt werden. Für jede Woche wird dann der Rohgewinnaufschlagsatz (das
Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung
geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für
einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden
ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu
den angegebenen Erlösen ausgewiesen. Diese Schätzmethode war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.3.2015. Er hat sie nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen:
Anmerkung: Der BFH stellt sogleich klar, dass bei einem programmierbaren Kassensystem das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel darstellt, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Weniger Dokumentation beim Mindestlohn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und
in Privathaushalten - nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen - für
alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Ausgenommen vom Mindestlohn
sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller
(mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika
ausüben. Bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und in bestimmten Branchen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer überlässt. In der bisherigen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wurde bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 € überschreitet, seit 1.1.2015 nicht gelten. Mit der Verordnung vom 29.7.2015 wurden die Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 € überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat, aufgehoben. Die Aufzeichnungspflichten gelten auch nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Das gilt auch - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist - bei vertretungsberechtigten Organen der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. Diese Regelungen gelten seit dem 1.8.2015. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 die
Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beim
Betriebsvermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich
gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen aber angesichts
ihres Übermaßes gegen das Grundgesetz. Es hat dem Gesetzgeber eine
Frist für eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt. Nunmehr liegt hierzu ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 8.7.2015 vor. Danach sollen die Regelungen im ErbStG in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben, soweit kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die beanstandeten Regelungen jedoch neu gefasst. Dazu gehören:
Anmerkung: Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen erstmals auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht. Der Wegfall der bereits gewährten Steuerbefreiungen bei früheren Erwerben von derselben Person innerhalb von 10 Jahren soll ebenfalls erst für Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Der vorgelegte Entwurf wird von Politik und Wirtschaft heftig kritisiert und letztendlich für die Erben und Beschenkten - wie zzt. absehbar - nicht vorteilhafter sein als die alte Regelung. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zwingend von uns beraten lassen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine
Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist - entgegen erster Veröffentlichungen - für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden. Anmerkung: Das BMF führt weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Höhere Anforderung an Registrierkassen ab 2017 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium (BMF)
zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion,
Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle
Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form. Nach der im BMF-Schreiben vertretenen Auffassung müssen auch die Registrierkassen sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen seit dem 1.1.2002 neben den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" entsprechen. Danach müssen die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht oder nicht dauerhaft möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Bitte beachten Sie! Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen nun überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31.12.2016 weiterhin im Betrieb genutzt wird. Hier sollte also dringend der Austausch veralteter Kassen in Angriff genommen werden. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschäftigung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen im Privathaushalt
oder im Unternehmen sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Hier gilt es je
nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen zu unterscheiden:
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Job ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt. Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte Personen in sog. "Engpassberufen". Minijob: Haben Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis, können sie auch einen Minijob ausüben. Hierzu teilt die Minijobzentrale mit, dass Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen müssen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis. Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Ausgenommen hiervon sind Personen, die "berufsmäßig beschäftigt" sind und mehr als 450 € im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft nach einer Mitteilung der Minijobzentrale auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 450 € im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, sodass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln -
mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch"
steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche
Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine
Excel-Tabelle. Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:
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Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden ab 2016 mehr kleine Unternehmen
als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit.
Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen
sich um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €. Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen. Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, wird es dahingehend verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu 2 Kalenderjahre gültig ist. Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2015. Zzt. müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Mit dem Bürokratieabbaugesetz wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung - rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage - ersetzt. Aktiv Interessierte finden die Information darüber hinaus auch weiterhin beim BZSt als Daten haltende Stelle. Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Inkrafttreten: Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Weniger Dokumentation beim Mindestlohn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und
in Privathaushalten - nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen - für
alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Ausgenommen vom Mindestlohn
sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller
(mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika
ausüben. Bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und in bestimmten Branchen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer überlässt. In der bisherigen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wurde bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 € überschreitet, seit 1.1.2015 nicht gelten. Mit der Verordnung vom 29.7.2015 wurden die Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 € überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat, aufgehoben. Die Aufzeichnungspflichten gelten auch nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Das gilt auch - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist - bei vertretungsberechtigten Organen der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. Diese Regelungen gelten seit dem 1.8.2015. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 die
Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beim
Betriebsvermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich
gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen aber angesichts
ihres Übermaßes gegen das Grundgesetz. Es hat dem Gesetzgeber eine
Frist für eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt. Nunmehr liegt hierzu ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 8.7.2015 vor. Danach sollen die Regelungen im ErbStG in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben, soweit kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die beanstandeten Regelungen jedoch neu gefasst. Dazu gehören:
Anmerkung: Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen erstmals auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht. Der Wegfall der bereits gewährten Steuerbefreiungen bei früheren Erwerben von derselben Person innerhalb von 10 Jahren soll ebenfalls erst für Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Der vorgelegte Entwurf wird von Politik und Wirtschaft heftig kritisiert und letztendlich für die Erben und Beschenkten - wie zzt. absehbar - nicht vorteilhafter sein als die alte Regelung. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zwingend von uns beraten lassen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine
Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist - entgegen erster Veröffentlichungen - für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden. Anmerkung: Das BMF führt weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Umsatzsteuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch
ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten
oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.
Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur
zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung. Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.3.2015, dass Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zugriff der Betriebsprüfer auf Kassendaten eines Einzelunternehmens | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle
einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze
einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte
Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft
speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die
Finanzverwaltung kann dann im Rahmen einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten
zugreifen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2014. Im entschiedenen Fall verwendete eine buchführungspflichtige Apothekerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Steuerpflichtige der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet. Das beurteilte der BFH anders. Nach der Entscheidung ist die Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet und muss die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen. Die Buchführung muss stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Deshalb ist es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Dies gilt auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar sind. Entscheidet er sich für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet sowie speichert, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und hat die Aufzeichnungen auch aufzubewahren. Anmerkung: Damit räumt der BFH der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht ein, die mithilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wein als Bewirtungskosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Bewirtung" ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung
von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr.
Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Finanzgerichts Münster
(FG) in seiner Entscheidung vom 28.11.2014 selbst auf die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Wein zutreffen, wenn die erworbenen Weine anlässlich
von Besprechungen mit Kunden, Mandanten und Fachkollegen getrunken werden. Bewirtungsaufwendungen
sind aber nur dann steuerlich absetzbar, wenn bestimmte Formvorschriften gewahrt
sind. Dazu hat der Steuerpflichtige zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Allgemeine Angaben über den Anlass der Bewirtung wie "Besprechungen mit Kunden, Mandanten und mit Fachkollegen" reichen nicht aus. Auch sind Angaben über die Teilnehmer der Bewirtung, die namentliche Anführung aller Bewirtungsteilnehmer einschließlich des bewirtenden Steuerpflichtigen selbst (bei Gesellschaften der sie vertretenden Personen) und/oder seiner teilnehmenden Arbeitnehmer erforderlich. Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist weiterhin die zeitnahe Erstellung des (Eigen-)Belegs. Bitte beachten Sie! Der Aufwand für den Wein (also Bewirtungskosten) ist dann steuerlich nicht ansetzbar, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Angaben fehlen oder zu allgemein gehalten sind. Entsprechend ist auch die Vorsteuer aus den Rechnungen nicht abziehbar. Nach Auffassung des FG gehört Wein auch nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse. Bei solchen Aufmerksamkeiten ist ein Bewirtungsbeleg nicht erforderlich. Auf den Wert des Weins kommt es nicht an. Anmerkung: Wird Wein als Kundengeschenk verwendet, unterliegen die Aufwendungen den besonderen Aufzeichnungspflichten, wenn sie steuerlich angesetzt werden sollen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschäftigung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen im Privathaushalt
oder im Unternehmen sind bestimmte Spielregeln einzuhalten. Hier gilt es je
nach Stand des Asylverfahrens zwischen folgenden Personenkreisen zu unterscheiden:
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Job ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt. Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte Personen in sog. "Engpassberufen". Minijob: Haben Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis, können sie auch einen Minijob ausüben. Hierzu teilt die Minijobzentrale mit, dass Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen müssen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis. Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Ausgenommen hiervon sind Personen, die "berufsmäßig beschäftigt" sind und mehr als 450 € im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft nach einer Mitteilung der Minijobzentrale auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 450 € im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, sodass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Umfassende Neuregelung der Immobilienfinanzierung geplant | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Vergabe von Immobilienkrediten soll umfassend neu geregelt werden. Das
sieht der "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie"
vom 7.9.2015 vor, mit dem schwerpunktmäßig eine EU-Richtlinie über
Wohnimmobilienkreditverträge umgesetzt werden soll. Damit wird ein "hohes Verbraucherschutzniveau" geschaffen und die Vorgaben zur Darlehensvergabe und -vermittlung EU-weit harmonisiert werden. Die entsprechende Richtlinie führt zu Änderungen im gesamten Prozess der Immobilienkreditvergabe - von der Werbung über Kreditwürdigkeitsprüfung bis hin zu Beratungsleistungen. Gelten sollen die Vorschriften sowohl für Darlehensgeber als auch Vermittler. So ist in dem Entwurf vorgesehen, dass bereits zur Erstellung der vorvertraglichen Informationen die Kreditwürdigkeit des Darlehensinteressenten zu prüfen ist. Diese Prüfpflicht soll künftig zudem nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Ist die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht gegeben, soll es künftig verboten sein, einen Vertrag abzuschließen. Ein weitgehendes Verbot ist zudem für sogenannte Koppelungsgeschäfte vorgesehen, sofern das zu koppelnde Finanzprodukt nicht ausnahmsweise im Interesse der Verbraucher liegt. Auch die Vorgaben für die Beratung bei der Darlehnsvergabe sollen rechtlich normiert werden. Ebenso ist geplant, die Berechnung des effektiven Jahreszinses einheitlich zu regeln. Immobiliendarlehensvermittler müssen sich laut dem Entwurf künftig registrieren lassen. Die geplanten Neuregelungen erfassen nicht mehr nur grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu üblichen Konditionen vergeben werden, sondern sämtliche grundpfandrechtlichen oder durch eine Reallast besicherten Darlehen, die auf den Erwerb einer Immobilie, eines Rechts an einer Immobilie oder eines vergleichbaren Rechts gerichtet sind, auch wenn sie nicht durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind. Des Weiteren sollen Darlehensgeber dazu verpflichtet werden, bei "dauerhafter und erheblicher Überziehung" des Kontos eines Darlehensnehmers eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zur genutzten Überziehungsmöglichkeit anzubieten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln -
mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch"
steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche
Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine
Excel-Tabelle. Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:
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Schlechtere ertragsteuerliche Einstufung von Blockheizkraftwerken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilen mit
Schreiben vom 17.7.2015 mit, dass sie nunmehr Blockheizkraftwerke (BHKW) entgegen
der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes
statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandeln
werden. Dies hat zur Folge, dass sie zwar weiterhin der linearen Abschreibung
unterliegen, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist
i. d. R. jedoch deutlich niedriger. Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der
anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. Die alte Verwaltungsauffassung stufte die BHKW als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter ein und erlaubte für Abschreibungszwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen. Diese Einstufung hat auch Auswirkungen auf die die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage. Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind diese nicht mehr möglich. Anmerkung: Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wird Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Widerrufsrecht bei Heizölbestellung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, u. a. nicht
bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung
von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die
innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies betrifft insbesondere
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilsscheinen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
ausgegeben werden. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dies auch für Heizölbestellungen zutrifft. Er kam in seinem Urteil vom 17.6.2015 zu dem Entschluss, dass bei den o. g. Verträgen der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware. Anmerkung: Wichtig ist, dass das Heizöl sich noch nicht im Tank des Bestellers befindet und die Bestellung über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) erfolgt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter trotz Selbstausstattung durch den Mieter | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fällen ging es um die
Frage, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch
dann dulden muss, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten
Meldern ausgestattet hat. In beiden Fällen kam der BGH zu dem Entschluss, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" liegt, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist. Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus, dass das Gesetz dem Vermieter den Einbau von Rauchmeldern auferlegt und der Einbau somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nutzungsuntersagung als Ferienwohnung in allgemeinen Wohngebieten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat in mehreren Entscheidungen
über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
von Nutzungsuntersagungen entschieden, durch die den Eigentümern von Wohnungen
in Gemeinden an der Ostseeküste die Vermietung als Ferienwohnungen untersagt
wurde. So entschieden die OVG-Richter, dass die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung in einem Gebiet, das in einem Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist, rechtswidrig ist. Eine Nutzung als Ferienwohnung ist in einem solchen Gebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen. Ob die Gemeinde bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes die Vorstellung hatte, rechtlich sei eine Ferienwohnungsnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, ist unerheblich. Rechtlich spielt es auch keine Rolle, wenn die Eigentümer einer rechtswidrig genutzten Ferienwohnung Kurabgabe an die Gemeinde zahlen oder die Gemeinde oder der Landkreis Kenntnis von dieser Art der Nutzung hat. Eine vom Landkreis ausgesprochene Erklärung, die rechtswidrige Nutzung zu dulden, lag in den vom OVG entschiedenen Fällen nicht vor. Stellt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, in den entschiedenen Verfahren der Landkreis, die rechtswidrige Nutzung fest, ist bei Fehlen einer die Ferienwohnnutzung legitimierenden Baugenehmigung in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtmäßig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 die
Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beim
Betriebsvermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich
gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen aber angesichts
ihres Übermaßes gegen das Grundgesetz. Es hat dem Gesetzgeber eine
Frist für eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt. Nunmehr liegt hierzu ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 8.7.2015 vor. Danach sollen die Regelungen im ErbStG in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben, soweit kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die beanstandeten Regelungen jedoch neu gefasst. Dazu gehören:
Anmerkung: Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen erstmals auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht. Der Wegfall der bereits gewährten Steuerbefreiungen bei früheren Erwerben von derselben Person innerhalb von 10 Jahren soll ebenfalls erst für Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Der vorgelegte Entwurf wird von Politik und Wirtschaft heftig kritisiert und letztendlich für die Erben und Beschenkten - wie zzt. absehbar - nicht vorteilhafter sein als die alte Regelung. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zwingend von uns beraten lassen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine
Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig verdient" sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist - entgegen erster Veröffentlichungen - für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden. Anmerkung: Das BMF führt weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 3.3.2015 darüber zu entscheiden,
welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer
(zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet,
und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer
bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau beauftragt. Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen. Im Urteilsfall war nicht streitig, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen sind. Ob dies auch für die Ausbaukosten gilt, hängt nach dem Urteil davon ab,
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Terminsache: Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer verlieren ihre Gültigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der
Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID-Nr.) des Auftraggebers und ggf. seines
Ehepartners geändert bzw. neu erteilt werden. Dies gilt für die Meldezeiträume
bis 2015 nur soweit diese vorliegt. Ab 1.1.2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit. Bei der Übermittlung ist ab dann im Datensatz jeweils die im wirksamen Freistellungsauftrag vermerkte Steuer-ID-Nr. des Kunden anzugeben. Freistellungsaufträge, die vor dem 1.1.2011 gestellt worden sind und ab dem 1.1.2016 wegen fehlender Steuer-ID-Nr. ihre Gültigkeit verlieren, brauchen nicht mit dem nunmehr amtlichen Vordruck neu beantragt werden. Für die Freistellungsaufträge ist vielmehr die Nummer in einer geeigneten Form dem Institut mitzuteilen. Anmerkung: Wenn Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots führen, können Sie den Sparerpauschbetrag (801 € Alleinstehende bzw. 1.602 € Verheiratete) aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen. In diesem Zusammenhang sollten alle Freistellungsaufträge überprüft und ergänzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kosten für eine Abschiedsfeier/Dienstjubiläum steuerlich abzugsfähig? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In seinem Urteil vom 29.5.2015 hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden,
dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich
eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig
sein können, wenn bestimmte Parameter eingehalten werden. Im entschiedenen Fall ließ das FG den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu, weil die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste wurde auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen. Außerdem wurde der bisherige Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abstimmte und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützte. Auch die Höhe der Kosten der Feier von ca. 50 € pro Person befand das FG als angemessen. Anders sah das das FG Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 3.12.2014. Danach sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer - ausschließlich von ihm selbst veranlassten und organisierten - Feier anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums entstanden sind, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar. Ein Dienstjubiläum stellt i. d. R. ein persönliches Ereignis dar. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums eingeladen. Er ist als Gastgeber aufgetreten und hat die Gästeliste bestimmt. Bei den Gästen handelte es sich ausschließlich um Kollegen. Die Feierlichkeit fand im Sozialraum statt. Anmerkung: Ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung der Feier - und damit die Anerkennung der Bewirtungskosten als Werbungskosten - kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des betroffenen Beschäftigten organisiert und ausrichtet; wenn er also die Gästeliste bestimmt und sich an den Kosten der Jubiläumsfeier beteiligt. Um jedoch steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich von uns vor solchen Veranstaltungen steuerlichen Rat einholen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufzeichnungen eines Diktiergeräts als Fahrtenbuch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wieder einmal musste sich ein Finanzgericht (FG) - hier das FG Köln -
mit der Frage befassen, wann ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch"
steuerlich anzuerkennen ist. Im entschiedenen Fall ging es um die mündliche
Aufnahme auf ein Diktiergerät und anschließende Aufzeichnung in eine
Excel-Tabelle. Dazu äußerte sich das FG wie folgt: Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Einkommensteuergesetz folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Die vom Steuerpflichtigen besprochenen Kassetten stellen aus nachfolgenden Gründen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar:
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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Änderung der Rechtsprechung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach den Regelungen durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz sind Aufwendungen
für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) seit 2013 vom
Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die
der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und
seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr
befriedigen zu können. In seiner Entscheidung vom 12.5.2011 nahm der Bundesfinanzhof (BFH) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und qualifizierte diese als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Damit entstünden Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Mit seiner Entscheidung vom 18.6.2015 ändert der BFH seine Rechtsprechung. Kosten eines Zivilprozesses stellen demnach im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Anmerkung: Damit entspricht der BFH dem ab 2013 geltenden gesetzlichen Abzugsverbot. Zu einer Definition des Begriffs der Existenzgefährdung konnte sich der BFH nicht durchringen. Damit bleibt die gesetzliche Regelung unpräzisiert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Kindergeldes und zum Abbau der kalten Progression in Kraft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesrat stimmte am 10.7.2015 dem Gesetz zur Anpassung von Familienleistungen
und zum Abbau der kalten Progression zu. Damit wird die in den Jahren 2014 und
2015 entstandene kalte Progression abgebaut und der Kinderfreibetrag, das Kindergeld,
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für
Geringverdiener angehoben. Im Einzelnen sieht das Gesetz die folgenden Anpassungen
vor:
Abbau der kalten Progression: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags und die Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs soll ein Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression erreicht werden. Dafür wird der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht. Gleichzeitig werden die Eckwerte ab 1.1.2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % angehoben. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Steuerpflichtige müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der - bescheidenen - Entlastungen zu kommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden ab 2016 mehr kleine Unternehmen
als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit.
Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen
sich um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €. Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen. Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, wird es dahingehend verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu 2 Kalenderjahre gültig ist. Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2015. Zzt. müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Mit dem Bürokratieabbaugesetz wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung - rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage - ersetzt. Aktiv Interessierte finden die Information darüber hinaus auch weiterhin beim BZSt als Daten haltende Stelle. Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Inkrafttreten: Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen doch abzugsfähig? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit seiner Entscheidung vom 2.12.2014 legt der Bundesfinanzhof (BFH) fest,
dass, auch wenn es sich bei vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Beratungskosten
für Selbstanzeigen um Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen
handelt, diese im Streitjahr 2010 nicht mehr als Werbungskosten steuerlich angesetzt
werden können. Denn mit der Einführung einer Abgeltungsteuer für
private Kapitalerträge durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat
der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet.
An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung hegte er keine Zweifel. Bitte beachten Sie! Gegen diese Entscheidung des BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Az. 2 BvR 878/15 anhängig ist. Es wird empfohlen, in gleichgelagerten Fällen Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine grundsätzliche Festlegung zum Abzug von Werbungskosten bei Kapitalvermögen getroffen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Modernisierungskosten für ein Badezimmer anteilig beim Arbeitszimmer absetzbar | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören nach
einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.3.2015 anteilig
zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich
sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Das häusliche Arbeitszimmer
war im Urteilsfall Teil des Betriebsvermögens. Nach Auffassung des FG sind die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten anteilig - im entschiedenen Fall zu 8 % - dem Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers wurde derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht. Der anteilige Betriebsausgabenabzug ist zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden. Hätten die Steuerpflichtigen die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen. Anmerkung: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az VIII R 16/15). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kosten der beruflichen Erstausbildung - erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich im Urteil vom 13.1.2015 mit der Frage
beschäftigen, ob Verluste (im entschiedenen Fall aus einer beruflichen
Erstausbildung), die in vergangenen Jahren entstanden waren, gesondert festgestellt
werden können, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr
nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung
nicht mehr erfolgen kann. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist insoweit von Bedeutung, als Verluste nur dann in späteren Jahren steuerlich nutzbar gemacht werden können, wenn sie zuvor gesondert festgestellt worden sind. Im entschiedenen Fall begehrte eine Steuerpflichtige nachträglich die Berücksichtigung von Kosten für ihre berufliche Erstausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt. Das Finanzamt (FA) lehnte die Verlustfeststellung ab. Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist. Anmerkung: Mit der Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erträge aus Photovoltaikanlage können zur Rentenkürzung führen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wie viel Steuerpflichtige zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen dürfen,
ohne ihren Rentenanspruch zu gefährden, hängt vom Lebensalter ab.
Wenn sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können sie grundsätzlich
unbegrenzt hinzuverdienen. Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können - bei einer Vollrente - bis zu 450 € im Monat dazuverdienen, ohne dass sich dieser Betrag auf die Alters- oder Erwerbsminderungsrente auswirkt. Die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Jahr bis zum doppelten Betrag überschritten werden (also bis zu 900 € maximal). Je mehr sie hinzuverdienen, desto niedriger ist der Anteil der Rente. Die Altersrente können sie erhalten als Vollrente (also in voller Höhe), Zwei-Drittel-Teilrente (also in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente), Ein-Halb-Teilrente (also in Höhe der Hälfte der Vollrente) oder Ein-Drittel-Teilrente (also in Höhe von einem Drittel der Vollrente). Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Vorruhestandsgeld). Zum Verdienst zählen Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung ebenso wie die Gewinne aus Photovoltaik- und Windkraftanlagen. |