Finanzamt

Fundierte Steuerberatung

Die Steuerberatung gehört zu den wichtigsten Tätigkeitsgebieten der Wirtschaftsprüfer. Ihre Qualifikation und Erfahrung sowie der häufig umfassende Einblick in die Unternehmensverhältnisse machen Wirtschaftsprüfer in steuerlichen Fragen zu professionellen Gesprächspartnern der Unternehmen. Wir bieten Steuerberatung in den klassischen Bereichen der Steuerdeklarationsberatung, der Steuerrechtsdurchsetzungsberatung und der Steuergestaltungsberatung. Darüber hinaus bieten wir unseren Mandanten als Spezialist für Umsatzsteuerrecht eine individuelle Beratung im Bereich der Indirekten Steuern - insbesondere hinsichtlich der Rückerstattung ausländischer Umsatzsteuer - an.

1. Steuerdeklarationsberatung

Hierzu gehören die Einrichtung der Lohn und Buchführung sowie die Erstellung und Überwachung der Lohn und Buchführung. So dann ist zu diesem Bereich die Aufstellung von Abschlüssen einschließlich Bilanzen zu rechnen sowie die Beratung in den damit verbundenen Bereichen. Ebenfalls gehört die Einrichtung und Überwachung der Kostenrechnung zu diesem Bereich. Wichtiger Teil der Steuerdeklarationsberatung ist auch die Anfertigung von Steuererklärungen, und zwar in sämtlichen Steuerarten. Letztlich sind der Steuerdeklarationsberatung alle Aufgaben zuzurechnen, die der Vertretung im Besteuerungsverfahren bedürfen. Dies sind zum Beispiel die Prüfung ergangener Verwaltungsakte; die Anträge auf Änderung oder Berichtigung von Bescheiden; Stundungs-, Erlass-, Aussetzungs- und Vorauszahlungsanpassungsanträge oder das Erteilen von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften.

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

A ist an der X GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt zu 50 % beteiligt. Die Anschaffungskosten der GmbH Anteile haben 50.000 Euro betragen. Im Jahr 2012 übertrug A einen 0,5-prozentigen Anteil unentgeltlich auf seinen Sohn. Dieser veräußerte dem – zu seinem Privatvermögen gehörenden – 0,5 prozentigen Anteil im Jahr 2013 für 10.000 Euro an C. Die entstandenen Veräußerungskosten betragen 1.000 Euro. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn A aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Anteile zum Privatvermögen gehören und der Veräußerer in den letzten fünf Jahren am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zumindest ein Prozent beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, genügt es für die Anwendung als gewerbliche Einkünfte, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre in der Kapitalgesellschaft zumindest ein Prozent beteiligt war.

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft unterliegen dem Teileinkünfteverfahren, wenn die Anteile einer natürlichen Person zuzurechnen sind. Für Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen gibt es zwar den Steuerfreibetrag aber nicht die Begünstigung nach Paragraph 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Der Freibetrag bezieht sich auf den steuerpflichtigen Gewinn. Der Steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Da nur eine 0,5-prozentigen Beteiligung veräußert wurde, beläuft sich der Fdies entspricht 46 Euro. Eine Kürzung des Freibetrages nach Paragraph 17 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist erforderlich, weil der Steuerpflichtige Veräußerungsgewinn von 5.250 EURO die Freigrenze dies entspricht Euro eine ein 80 um 5.069 Euro übersteigt. Der Freibetrag beträgt somit null Euro. Der Veräußerungsgewinn ist in Höhe von 5.052 Euro als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

Der Abzug von Erwerbsaufwand zum Beispiel Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, ist ebenfalls dann nicht durch das Abzugsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EStG 50 % bzw. 60 % begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat. Der Gesetzgeber hat eine nicht Anwendungsnorm kodifiziert. Danach ist für Anwendung des Abzugsverbot des die Absicht zur Erzielung von Mehrung oder einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 41 EStG ausreichend. Diese Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

2. Steuerrechtsdurchsetzungsberatung

Die Steuerrechtsdurchsetzungsberatung beinhaltet in erster Linie sämtliche Aufgaben aus der Vertretung der Mandanten gegenüber den Finanzbehörden und gegenüber Finanzgerichten. Dazu gehört vor allem die Einlegung von Ansprüchen bzw. von Widersprüchen in den Vorverfahren. Im Bereich der Vertretung vor den Finanzgerichten gehört die Erhebung von Klage und Revision zu den typischen Aufgabefeldern eines Steuerberaters. Sofern steuerrechtliche Fragestellungen betroffen sind, werden wir auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Einlegung von Klagen und Berufungen tätig. Zur Steuerrechtsdurchsetzungsberatung gehört auch die Vertretung behördlicher Prüfungen, insbesondere der Außenprüfungen der Finanzverwaltung. Im Rahmen der Steuerrechtsdurchsetzungsberatung gehört auch die Vertretung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren zu unseren Aufgaben.

3. Steuergestaltungsberatung

Dieser Bereich umfasst unter anderem die steuerliche Beurteilung vorgesehener Vertragsgestaltungen, wie zum Beispiel von Gesellschaftsverträgen, Anstellungsverträgen, Miet- und Pachtvertragen, Sekteringsverträgen und Kreditverträgen. Zu diesem Bereich gehört auch die Mär betriebswirtschaftlich ausgerichteter Fragestellungen der Gründung, der Beteiligung, der Rechtsformwahl, der Standortwahl und der Beratung bei Investitionen und ihrer Finanzierung sowie der Restrukturierung von Unternehmen.

Steuerberatung für Unternehmen im Bereich indirekte Steuern – Spezialgebiet Rückerstattung ausländischer Umsatzsteuer

Als Spezialist im Umsatzsteuerrecht bieten wir unseren Mandanten fundierte und individuelle Beratung im Bereich der indirekten Steuern an. Im internationalen Geschäftsverkehr werden Unternehmen häufig mit Eingangsrechnungen konfrontiert, in denen ausländische Umsatzsteuer berechnet wurde. Dies ist vor allem bei folgenden Situationen beispielhaft der Fall:

Messebesuche in anderen Staaten
Betankung oder Reparatur von Transportfahrzeugen im Ausland
Erbringung von Wartungs- und Montagearbeiten im Ausland sowie Kauf der Ersatzteile vor Ort

Eine umsatzsteuerliche Registrierung des Unternehmens im Ausland liegt in diesen Fällen oftmals nicht vor. Die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug im Rahmen des ausländischen Regelbesteuerungsverfahrens besteht somit nicht. Zur Entlastung der gezahlten ausländischen Umsatzsteuer muss ein gesondertes Vergütungs- bzw. Rückerstattungsverfahren durchgeführt werden. Mittels unseres Online-Angebots „Umsatzsteuer-zurück.de“ erhalten unsere Mandanten eine bequeme und einfache Möglichkeit zur Abwicklung des beschriebenen Vergütungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens. Das Angebot umfasst neben der Prüfung Ihrer Eingangsrechnungen und der Antragstellung auf Umsatz- bzw. Vorsteuervergütung auch die Vertretung gegenüber den ausländischen Steuerbehörden. Profitieren auch Sie von unserer Spezialisierung im Umsatzsteuerrecht und informieren Sie sich auf unserer Website umsatzsteuer-zurueck.de über unser Angebot.



"Zukunft hat etwas mit Charakter und Kompetenz zu tun.Wem das eine oder das andere oder beides fehlt, kommt über die Gegenwart nicht hinaus."


Wolfgang Kownatka



Mandantenbriefe August 19

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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität

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Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

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Offenbarung von Kassendaten bei Verschwiegenheitspflicht

Ihr Ansprechpartner

Mathias Eisele



Mathias N. Eisele Dipl. – Kfm.
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Tel. 0221 – 47 44 634 0
mathias.eisele@arthur-tomrell.com


Auszeichnung

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Wir wurden vom Manager Magazin im Rahmen der Exklusivstudie
"Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand"
mit der Note sehr gut ausgezeichnet.



So finden sie uns
Hohenstaufenring 43 - 45
50674 Köln

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