Unternehmensbewertungen Cologne

Unternehmensbewertungen

Unternehmensbewertung - Anteilsveräußerung - Ausscheiden eines Gesellschafters – Zugewinnausgleich – neutraler Gutachter – Berater – Vermittler – IdW S1

Gerichte benötigen Unternehmensbewertungsgutachten, wenn Parteien über die Höhe des Wertes eines Unternehmens streiten oder dessen Wert für eine andere Streitfrage von Bedeutung ist. Anerkanntes Verfahren der Unternehmensbewertung ist das Ertragswertverfahren und das CF-Verfahren (discounted cash-flow-Verfahren). Beide Verfahren führen bei gleichen Annahmen zu gleichen Ergebnissen.

Der Unternehmenswert ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren aus dem Nutzen, den das Unternehmen in erster Linie aufgrund seiner im Bewertungszeitpunkt vorhandenen materiellen Substanz, seiner Innovationskraft, seiner Produktgestaltung und Stellung am Markt, seiner inneren Organisation sowie seines disponierenden Managements in Zukunft erbringen kann.

 

Der zukünftige Nutzen, der sich im Zusammenspiel aller dieser, die Ertragskraft ausmachenden Faktoren ergibt, zeigt sich grundsätzlich im Überschuss der Erträge über die Aufwendungen, der nach dem Bewertungsstichtag zu erwarten ist. Der Wert eines Unternehmens entspricht deshalb dem Barwert der künftigen Ertragsüberschüsse.

Zu Ermittlung dieses Barwerts wird ein Kapitalisierungszinssatz verwendet, der die Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquaten alternativen Anlage repräsentiert. Bei Gewinnen die in allen künftigen Jahren gleich hoch sind entspricht der Unternehmenswert dem Quotienten aus diesen Gewinnen und dem Kapitalisierungszinssatz.

Dieser Vergleich führt nur dann zu einer zutreffenden Bewertung, wenn dem Äquivalenzprinzip genügt wird, das heißt wenn die Gewinne des zu bewertenden Unterehmens und Gewinne bzw. die Rendite des Alternativobjektes auf äquivalente Weise ermittelt werden. Die Äquivalenzbedingungen Laufzeitäquivalenz, Risikoäquivalenz und Besteuerungsäquivalenz müssen erfüllt sein.



Die Funktion des Gutachters

Der Gutachter muss klären und im Gutachten angeben, zu welchem Zweck er tätig wird. Der Bewertungszweck bestimmt die Funktion des Gutachters (neutraler Gutachter, Berater und Schiedsgutachter bzw. Vermittler). In Abhängigkeit von der Funktion des Gutachters ändern sich die Annahmen über die Prognose der künftigen Gewinne und über die angemessene Höhe des Kapitalisierungszinssatzes.

Als neutraler Gutachter soll der Gutachter einen objektivierten, von den individuellen Wertvorstellungen der betroffenen Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens ermitteln (typisierter Zukunftserfolgswert), der sich bei Fortführung des Unternehmens mit unverändertem Konzept (mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen seiner Marktchancen und –Risiken, finanziellen Möglichkeiten sowie sonstigen Einflussfaktoren) ergibt.

Als Berater soll der Gutachter einen subjektiven Entscheidungswert ermitteln. Dies kann zum Beispiel eine Preisobergrenze oder eine Preisuntergrenze sein.

Als Schiedsgutachter bzw. Vermittler soll der Gutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert feststellen bzw. vorschlagen

Unsere Referenzen im Bereich Unternehmensbewertung umfassen insbesondere

  • Aktienrechtliche Spruchverfahren in analoger Anwendung.
  • Ermittlung eines angemessenen Unternehmenswertes im Falle von sonstigen Eigentümerwechsel
  • Angemessener Unternehmenswert zur Ermittlung des angemessenen Zugewinnausgleiches in Scheidungsfällen
  • Ermittlung des angemessenen Unternehmenswertes im Rahmen von Erbauseinandersetzungen
  • Ermittlung des Unternehmenswertes bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einem Unternehmen
  • Bestimmung der angemessenen Abfindung von ausgeschlossenen Aktionären in Squeeze Out –Fällen nach § 327a AktG analog

Wir übernehmen die Funktionen des

  • Neutralen Gutachters
  • Beraters
  • Schiedsgutachters und
  • Vermittler

Unternehmensbewertung bei

"Zukunft hat etwas mit Charakter und Kompetenz zu tun.Wem das eine oder das andere oder beides fehlt, kommt über die Gegenwart nicht hinaus."


Wolfgang Kownatka



Mandantenbriefe August 19

Beitragsbild

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität

Beitragsbild

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Beitragsbild

Offenbarung von Kassendaten bei Verschwiegenheitspflicht

Ihr Ansprechpartner

Mathias Eisele



Mathias N. Eisele Dipl. – Kfm.
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Tel. 0221 – 47 44 634 0
mathias.eisele@arthur-tomrell.com


Auszeichnung

Auszeichnung



Wir wurden vom Manager Magazin im Rahmen der Exklusivstudie
"Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand"
mit der Note sehr gut ausgezeichnet.



So finden sie uns
Hohenstaufenring 43 - 45
50674 Köln

Auszeichnung2
Cookies make it easier for us to provide you with our services. With the usage of our services you permit us to use cookies.
Ok