Möglichkeit der steuerbegünstigten Betätigung im Rahmen der Gemeinnützigkeit – Verein und andere Rechtsformen

Wir beraten Sie bei der Gründung eines Vereins, insbesondere unterstützen wir Sie

  • bei der Formulierung des Vereinszwecks
  • bei den Regelungen des Vorstandes
  • bei der Ausgestaltung der Vereinssatzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit


Welche Rechtsform kann für gemeinnützige Tätigkeiten gewählt werden?

Neben den rechtsfähigen und den nicht rechtsfähigen Vereinen können als gemeinnützige Körperschaft auch Stiftungen und Kapitalgesellschaften (Aktengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) auftreten. Dies gilt auch für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Körperschaften und Vermögensmassen, die im Inland mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sind.

Wir unterstützen Sie
  • bei der Auswahl der geeigneten Rechtsform.
  • bei der Registrierung der gemeinnützigen Einrichtung beim Finanzamt und sonstigen öffentlichen Registern

Welche steuerlichen Vergünstigungen werden gewährt?

Mit der Gemeinnützigkeit sind Steuervergünstigungen bei allen wichtigen Steuerarten verbunden. Wir unterstützen Sie dabei, die Voraussetzungen zu schaffen, sodass Sie in den Genuss der Steuervergünstigungen kommen.

Wir unterstützen Sie, insbesondere beispielhaft folgende Steuervergünstigungen zu erhalten:
  • Steuerfreiheit der Zweckbetriebe von der Körperschaft- und Gewerbesteuer;
  • Steuerfreiheit der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen insgesamt EURO 35.000 EURO im Jahr nicht übersteigen;
  • Besteuerung der Umsätze der Zweckbetriebe mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer
  • Befreiung von der Grund- und Erbschaft-/Schenkungsteuer;
  • Befreiung von der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge;
  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG für Aufwandsentschädigungen bis EURO 2.400 bzw. 720 EURO im Jahr bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich;
Wir unterstützen Sie
  • die Voraussetzungen für den Bezug steuerbegünstigter Spenden zu schaffen

Welche Vergünstigungen im außersteuerlichen Bereich werden gewährt?

Gemeinnützige Vereine werden auch in außersteuerlichen Bereichen Vergünstigungen gewährt

Wir unterstützen Sie
  • bei der Erlangung von Mitgliedschaften bei gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden;
  • bei der Erlangung öffentlicher Zuschüsse
  • bei der Erlangung von Zuschüssen aus mehr als 500 Zuschussquellen für gemeinnützige Aktivitäten und Projekte

Was bedeutet zeitnahe Verwendung der vereinnahmten Mittel?

Der gemeinnützige Verein muss seine vereinnahmten Mittel grundsätzlich laufend, d.h. zeitnah für die satzungsmäßige Zwecke verausgaben. Es ist ein tragender Grundsatz des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts, dass die von einer steuerbegünstigten Körperschaft vereinnahmten Mittel (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermögenserträge, Gewinn aus Zweckbetrieben oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) laufend, d. h. zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie sollen nicht als Vermögen angelegt werden und nur mit ihren Erträgnissen dem steuerbegünstigen Zweck diesen.

Wir unterstützen Sie
  • bei der Steuerung des Ausgabenverhaltens die Anforderung der zeitnahen Mittelverwendung zu beachten

Wann dürfen Spenden zur Bildung von Vereinsvermögen eingesetzt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Spenden Ausnahmsweise zur Bildung von Vereinsvermögen eingesetzt werden.

Wir unterstützen Sie
  • die Möglichkeiten der Ausnahmen, Spenden zeitnah zu verwenden im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen auszuschöpfen

Wann dürfen den freien Rücklagen Überschüsse zugeführt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein bestimmter Anteil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung oder der sonstigen zeitnah zur verwendenden Mittel der freien Rücklage zugeführt werden.

Wir unterstützen Sie
  • die Möglichkeiten der Bildung freier Rücklagen umfassend auszuschöpfen.

Welcher Nachweis bzgl. der Rücklagebildung muss erbracht werden?

Die Gründe für die Bildung von Rücklagen und die Entwicklung der Rücklagen hat der Verein dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen und in ihrer Rechnungslegung – gegebenenfalls in einer Nebenrechnung – gesondert auszuweisen, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist.

Wir unterstützen Sie
  • bei der Dokumentation der Vermögenszuführung, bei der Ermittlung der Einnahmen über die Ausgaben sowie bei der Dokumentation der Bildung von Rücklagen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Welchen Inhalt hat die Satzung?

Die wirtschaftliche Bestätigung eines gemeinnützigen Vereins darf nicht zum Selbstzweck werden und daher auch nicht als Vereinszweck in der Satzung aufgenommen werden (Grundsatz der Ausschließlichkeit). Der gemeinnützige Verein muss seine steuerbegünstigten Ziele grundsätzlich unmittelbar selbst verwirklichen. Es genügt daher nicht, wenn er sich von Fall zu Fall zur Unterstützung anderer Vereine oder Institutionen entschließt (Grundsatz der Unmittelbarkeit). In der Satzung müssen die gemeinnützigen Zwecke und die beabsichtigte Art und Weise ihrer Verwirklichung genau festgelegt werden.

Wir unterstützen Sie
  • bei der Errichtung einer Satzung in Hinblick aller für die Steuervergünstigen erforderlichen Bestandteile

Was bedeutet tatsächliche Geschäftsführung?

Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit den Satzungsbestimmungen in Einklang stehen. Den Nachweis darüber hat der Verein durch eine ordnungsgemäße Aufzeichnungen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen. Bei Missbräuchen ist die Gemeinnützigkeit zu versagen.

Wir unterstützen Sie
  • bei der Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung

Welche Bedeutung hat das Feststellungsverfahren?

Reicht ein neu gegründeter Verein seine Satzung ein, prüft das Finanzamt auf Antrag, ob die Satzung die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung einhält. Ist dies der Fall, erlässt das Finanzamt einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Dieser berechtigt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen bzw. Spendenbescheinigungen. Entspricht die Satzung nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, erlässt das Finanzamt einen negativen Feststellungsbescheid. Hiergegeben kann der Verein Einspruch einlegen und später gegebenenfalls Klage erheben.

Wir unterstützen Sie
  • bei der Durchführung des Feststellungsverfahrens gegenüber dem Finanzamt sowohl im Antragsverfahren als auch außer- und gerichtlichen Verfahren.

Welche Bedeutung hat das Veranlagungsverfahren?

Wenn der Verein die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, stehen ihm die Vergünstigungen kraft Gesetz zu. Bevor das Finanzamt den Steuerbescheid bzw. Freistellungsbescheid erlässt, hat es von Amts wegen die Gemeinnützigkeit zu prüfen und die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln. Für den Nachweis benötigt der Verein regelmäßig Aufzeichnungen aller Einnahmen und Ausgaben. Die Finanzämter sind gehalten, in gewissen Zeitabständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit satzungsgemäß und tatsächlich weiterhin erfüllt sind. Zu diesem Zweck haben Vereine, soweit sie nicht bereits mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der laufenden Besteuerung unterliegen, alle drei Jahre ein Körperschaftsteuererklärung abzugeben.

Wir unterstützen Sie
  • bei der Durchführung des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem Finanzamt sowohl im Veranlagungsverfahren als auch im außer- und gerichtlichen Verfahren.
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