Eisele Consulting

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Dienstag, 12 Januar 2016 11:07

Selbstanzeige

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Regeln für Selbstanzeigen werden ab 1.1.2015 verschärft

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Steuerhinterziehung ab 1.1.2015 noch konsequenter bekämpft werden. Dafür ist eine Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a. folgende steuerliche Regelungen neu definiert werden:

  • Verjährung: Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Das heißt, dass Steuerhinterzieher künftig für die vergangenen 10 Jahre "reinen Tisch" machen und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Der Kabinettsentwurf sieht - entgegen den ursprünglichen Plänen - aber keine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bei "einfacher" Steuerhinterziehung mehr vor.
Dienstag, 12 Januar 2016 11:05

Erbschaft & Schenkungsteuer

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Erbschaft & Schenkungsteuer

Mit Beschluss vom 27.9.2012 legte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.
Er ist der Auffassung, dass Teile des ErbStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil die darin vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen. Im Einzelnen stützt er seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:

Dienstag, 12 Januar 2016 11:05

Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer

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Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht injeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar

Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014 Urteil vom 17. Dezember 2014
1 BvL 21/12

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielrau m des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungs- vermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen; davon unberührt bleibt das von den Richtern Gaier und Masing sowie der Richterin Baer abgegebene Sondervotum.

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