Zuschussgewährung – KFW – Gründercoaching – Zuschusschusshöhe – Unternehmesnachfolger – Existensgründer – junger Unternehmer – Antragsverfahren – Antragsberechtigung – was wird gefördert – was wird nicht gefördert

Gründercoaching

Sie haben sich gerade selbstständig gemacht und benötigen Unterstützung?

Um Ihnen als Existenzgründerin und Existenzgründer (im Folgenden Existenzgründer genannt) die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern und die Erfolgsaussichten von Existenzgründungen zu erhöhen, können Sie einen Zuschuss für Coachingmaßnahmen erhalten. Diese Förderung basiert auf den Bedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und wird über die KFW abgewickelt.

Bei einer Beratung durch unsere Kanzlei kommen Sie in den Genuss dieses Zuschusses. Nachfolgend werden die wesentlichen Eckpunkte der Zuschussgewährung aufgezeigt. Wir unterstützen Sie selbstverständlich beim Antragsverfahren des Zuschusses.

Zuschussgewährung für Coachingmaßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)

Zuschusshöhe

Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte. Existenzgründer erhalten:

  • in den neuen Bundesländern und in den "Phasing-out"-Regionen Brandenburg-Südwest, Lüneburg, Leipzig und Halle einen Zuschuss in Höhe von 75 % des Honorars,
  • in den alten Bundesländern einschließlich Berlin in Höhe von 50 % des Honorars. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk darf nicht mehr als 8 Stunden pro Tag umfassen. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 Euro nicht überschreiten.
  • Wer kann Anträge stellen?

  • Existenzgründer mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe).
  • Im Bereich der Freien Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist.
  • Der Beginn der selbstständigen Tätigkeit (Gründung, Unternehmensübernahme, tätige Beteiligung, jeweils mit Geschäftsführungsfunktion, durch Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag etc. nachzuweisen) muss erfolgt sein und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurück.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Insbesondere kann keine Förderung erfolgen, wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.
  • Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen
  • im Vorgründungsbereich.
  • die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben.
  • zur Ausarbeitung von Verträgen, Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Durchführung von Buchführungsarbeiten.
  • die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben.
  • die Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien (wie z. B. Briefpapier, Logos, Flyer) sowie von Internetseiten zum Inhalt haben.
  • die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind, die vom Berater/Beratungsunternehmen selbst vertrieben werden.
  • die die Beschaffung und Erarbeitung von Soft- und Hardware oder die Durchführung von EDVSchulungsmaßnahmen beinhalten.
  • die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot).
  • in bestimmten Branchen (landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei und Aquakultur) aufgrund EU-beihilferechtlicher Vorgaben gemäß "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen"

Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich?

Für die durch das Gründercoaching Deutschland geförderte Maßnahme dürfen Sie keine andere Unterstützung aus ESF-Mitteln beantragen. Weitere ESF-Fördermöglichkeiten können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen deutlich unterscheiden. Bei der Beantragung anderer öffentlicher Mittel sind die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen zu beachten.