Mandantenbrief November 2018
Nicolas Chamfort; 1741 - 1794, französischer Dramatiker, Mitglied der Académie Française
Baukindergeld jetzt beantragen!
Mit einem Zuschuss - dem sog. Baukindergeld - fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien - sowohl Neubau als auch Bestand - für Familien mit Kindern und Alleinerziehende.
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Ist bereits selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind - bei einem Kind also bis zu 90.000 € im Jahr - gewährt. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt anhand des Durchschnittseinkommens des zweiten und dritten Jahres vor dem Antragseingang - für 2018 also der Einkommen 2015 und 2016. Der Nachweis des zu versteuernden Haushaltseinkommens muss anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen werden. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Der Zuschuss in Höhe von 1.200 € je Kind und Jahr wird über 10 Jahre ausgezahlt. Eine Familie mit einem Kind erhält einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €, bei 2 Kindern 24.000 € usw. Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab dem 1.1.2018.
Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht sind nur anzeigepflichtige Vorhaben förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
Bitte beachten Sie! Anträge können seit dem 18.9.2018 über die KfW ausschließlich online unter www.kfw.de/info-zuschussportal gestellt werden. Der Antrag muss mindestens drei Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum gestellt werden. Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag noch bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Für das Baukindergeld stehen Bundesmittel in festgelegter Höhe zur Verfügung. Der Zuschuss wird demnach nur so lange gewährt, wie Mittel vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Baukindergeld besteht nicht. Interessierte Steuerpflichtige sollten daher den Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich stellen!
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies soll durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 29.8.2018 sieht folgende Regelungen vor:
- Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % neben der regulären
Abschreibung betragen. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums
insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
steuerlich berücksichtigt werden.
- Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen
neue Wohnungen - die fremden Wohnzwecken dienen - hergestellt oder diese bis
zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden.
- Die Regelung soll auf solche Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge
beschränkt werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach
dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen
können damit auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung
nach dem 31.12.2021 erfolgt.
- Von der Inanspruchnahme der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung
und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen.
- Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn
Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung
zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt
zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
- Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal
2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei
einer 100-m²-Wohnung 200.000 €.
Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen kann Sonderausgabenabzug mindern
Die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten sog. Wahltarife,
d. h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife
anbieten. Wird ein solcher Tarif gewählt, hat der Steuerpflichtige die
Möglichkeit eine Prämie zu erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr zu entscheiden, wie sich so eine Prämie
beim Ansatz der Krankenversicherungsbeiträge auf die Sonderausgaben auswirkt.
Im entschiedenen Fall wählte ein Steuerpflichtiger einen Wahltarif mit
Selbstbehalten, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bekommen
konnte. Diese erhielt er auch, berücksichtigte sie aber nicht bei den von
ihm steuerlich geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen. Das Finanzamt
(FA) sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte
dementsprechend geringere Sonderausgaben fest.
Der BFH bestätigte in seiner Entscheidung vom 6.6.2018 die Auffassung
des FA. Danach stellt die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung
dar, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Er begründet
dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziert.
Diese ist aber wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Anmerkung: Die Prämie ist anders zu behandeln als Bonusleistungen,
die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten
Verhaltens gewähren. Diese mindern nicht die als Sonderausgaben abziehbaren
Krankenversicherungsbeiträge, sofern sie im Zusammenhang mit gesundheitlich
bedingten Aufwendungen stehen. Können Bonuszahlungen nicht zugeordnet werden,
kommt es dagegen auch hier zu Kürzungen. Den Unterschied sieht der BFH
darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen
gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang
mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht.
Vorteile bei der Rentenversicherung für Minijobber
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien
lassen und brauchen dann keine Beiträge dazu bezahlen. Die Zahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen kann aber auch Vorteile mit sich bringen.
Diese Entscheidung muss jeder im Einzelfall für sich treffen.
Vorteile der Renten-Pflichtversicherung: Auf Antrag beim Arbeitgeber kann man
sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wird darauf verzichtet,
kann von diesen Vorteilen profitiert werden:
- Bei medizinisch festgestelltem Bedarf haben Pflichtversicherte Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Reha-Leistung.
- Bei einer chronischen Krankheit oder nach einem Unfall, der eine Erwerbstätigkeit
unmöglich macht, haben Pflichtversicherte grundsätzlich Anspruch
auf eine Erwerbsminderungsrente.
- Der Anspruch auf eine Altersrente fällt höher aus.
- Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, hat Anspruch auf die staatliche
Förderung.
- "Aufstocker" haben einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, einen Teil des Verdienstes in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln.
- Pflichtversicherte haben Anspruch auf Übergangsgeld bei einer länger
dauernden stationären Reha-Maßnahme oder nach Ende der gesetzlichen
Lohnfortzahlung.
Differenzierte steuerliche Beurteilung von Krankenversicherungsschutz als Sachbezug
Sogenannte Sachbezüge bis 44 € im Kalendermonat, die ein Arbeitnehmer
von seinem Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses erhält, sind
- unter weiteren Voraussetzungen - steuerfrei. Jegliche Überschreitung
der Freigrenze führt allerdings zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit.
Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen differenziert zur steuerlichen
Beurteilung von Krankenversicherungsschutz als Sachbezug Stellung genommen.
Danach ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der
Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags
ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen
kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn
er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem
von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.
In der Entscheidung vom 2.6.2018 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
für die Mitarbeiter bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen
für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz
ab. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.
In seiner Entscheidung vom 4.7.2018 schlossen die Mitarbeiter unmittelbar mit
der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge
ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die
Versicherungsgesellschaft überwiesen; der Arbeitgeber zahlte monatliche
Zuschüsse auf das Gehaltskonto. Hier beurteilte der BFH die Zuschüsse
als Barlohn.
Anmerkung: Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern
- wie im ersten Fall - unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt
zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potenzial
für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens
44 € erheblich eingeschränkt.
Steuerliche Berücksichtigung von Aktienverlusten
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne bzw.
Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Eine Veräußerung
liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung
oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden.
Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung
dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen
Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger
als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an.
Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden
und heute nur noch einen geringen Wert haben.
Beispiel: Kaufpreis eines Aktienpakets in Höhe von 10.000 €, Veräußerungspreis
50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis
geringer ist als die Transaktionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung
der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € - 50 € =) 10.040
€ steuerlich nicht abzugsfähig.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Auffassung der Finanzverwaltung
in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 widersprochen. Danach ist die Erfüllung
des Tatbestands der Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung
noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.
Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH. Durch
den Verkauf der (wertlosen) Aktien macht der Steuerpflichtige lediglich von
einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den
Verlust steuerlich geltend zu machen. Er kann entscheiden, ob, wann und mit
welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.
Rentenpaket auf den Weg gebracht
Das Bundeskabinett hat am 29.8.2018 den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen
und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs-
und -Stabilisierungsgesetz) beschlossen.
Mit dem Gesetz soll u. a. geregelt werden, dass der RV-Beitragssatz die Marke
von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet. Zusätzlich wird eine
Beitragssatzuntergrenze von 18,6 % eingeführt, um eine bessere Beitragssatzverstetigung
zu erreichen. Verbesserungen soll es auch bei Leistungen bei Erwerbsminderungen
und bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten geben. Für Kinder, die
vor 1992 geboren sind, wurden bisher pro Monat und Kind 64 € brutto angerechnet,
ab 2019 sollen es 80 € brutto pro Monat und Kind werden. Für Kinder,
die ab 1992 geboren sind, ist eine Anrechnung von 96 € brutto pro Monat
und Kind geplant.
Im Fokus stehen Entlastungen von Beschäftigten mit geringem Einkommen
bei den Sozialabgaben. Dazu ist eine Anhebung der bisherigen Obergrenze in der
Gleitzone (450,01 € bis 850,00 €), in der Beschäftigte verringerte
Arbeitnehmerbeiträge zahlen, auf 1.300 € geplant.
Schwankende Online-Preise - "Dynamic Pricing"
Immer mehr Verbraucher kaufen Produkte im Internet. Verwunderlich ist, dass
sich die Preise für ein und dasselbe Produkt häufig ändern. Dabei
spielen viele Faktoren eine Rolle, welcher Preis dem Verbraucher online angezeigt
wird. Angebot und Nachfrage sind sicherlich die Hauptfaktoren, aber teilweise
entscheidet auch die Tageszeit den angezeigten Preis. Dann macht es einen Unterschied,
ob man am Vormittag oder etwa nachts im Netz nach bestimmten Waren oder Angeboten
sucht. Ferner kann das verwendete Gerät oder auch der Wohnort Einfluss
nehmen.
Nach einem bestimmten Algorithmus passen die Händler ihre Preise an den
Markt und an das Kundenprofil individuell an. Über Cookies beispielsweise
kann ein Online-Shop nachverfolgen, für welche Produkte und wie lange sich
jemand dafür interessiert. Teilt der Verbraucher das Produkt häufig
in den sozialen Netzwerken, zahlt er sicherlich mehr.
Folgende Punkte sollten beim Online-Kauf beachtet werden:
- Preisbeobachtung - vor allem auch zu unterschiedlichen Tageszeiten.
- Vorsicht ist geboten, wenn zusätzlich zu einem herabgesetzten oder
besonders preisgünstigen Produkt noch weitere Artikel bestellt werden
sollen.
- Angebot mit mehreren verschiedenen Browsern ansehen. Dabei ist wichtig, dass beim zweiten Browser keine Cookies gespeichert sind, die eine Rückverfolgung zulassen. Unter dem Menü "Einstellungen" kann man die Cookies im Browser löschen.
- Im eingeloggten Zustand sollte nicht im Online-Shop gesucht werden, da der Händler ansonsten die Kaufvorlieben problemlos analysieren und die Preise entsprechend anpassen kann.
- Hinweise auf den Wohnort erhält der Händler über die IP-Adresse
des Endgerätes. Liegt der Wohnort in einer wohlhabenden Region, lässt
das Rückschlüsse auf die Finanzkraft zu. Das führt u. U. zu
einer Preisanpassung "nach oben". Mit einem VPN-Dienst kann die
Internetverbindung verschlüsselt werden und die IP-Adresse bleibt verborgen.
Fristlose Kündigung mit hilfsweiser ordentlicher Kündigung
In zwei Fällen aus der Praxis hatten die Mieter der Wohnungen jeweils
die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht
entrichtet. Hierauf haben die Vermieter die fristlose und zugleich hilfsweise
die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs
erklärt. In beiden Fällen beglichen die Mieter nach Zugang der Kündigung
die aufgelaufenen Zahlungsrückstände. Die Richter des Bundesgerichtshofs
(BGH) hatten zu entscheiden, ob die Mietverhältnisse aufgrund der hilfsweise
ausgesprochenen fristgerechten Kündigung endeten.
Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 19.9.2018 klargestellt, dass auch eine
hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur
Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist
führen kann, wenn die durch den Vermieter unter Berufung auf denselben
Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose
Kündigung durch eine vom Mieter vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich
unwirksam wird.
Der Vermieter bringt aus objektiver Mietersicht regelmäßig zum Ausdruck,
dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen soll, wenn die
zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund einer
sog. Schonfristzahlung oder einer Verpflichtungserklärung einer öffentlichen
Stelle nachträglich unwirksam wird.
So hat eine Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen
Stelle nicht zur Folge, dass eine mit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs
gleichzeitig hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung "ins
Leere" ginge.
Grundstück - Altlastenverdacht kann einen begründeten Sachmangel darstellen
Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht,
weist dieses einen Sachmangel auf, ohne dass weitere Umstände hinzutreten
müssen. Insbesondere bedarf es für die Annahme eines Sachmangels keiner
zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten.
Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks,
die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig,
sodass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels nicht wirksam ausgeschlossen
oder beschränkt werden können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)
am 21.7.2017 entschieden.
Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer
einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere
Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt,
dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen
keine konkreten - dem Verkäufer bekannten - Tatsachen hinzutreten, die
den Altlastenverdacht erhärten.
Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen
Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht
gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht
sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel
machen. Für entsprechende Umstände trifft ihn eine sekundäre
Darlegungslast.
In dem vom BGH entschiedenen Fall befand sich auf den erworbenen Grundstücken
in den 1960er- bis 80er-Jahren eine Asphaltmischanlage für den regionalen
Straßenbau und ein Klärschlammrückhaltebecken war betrieben
worden.
Einziehung des Geschäftsanteils eines Geschäftsführers
Nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
darf die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen nur erfolgen,
soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
Die Voraussetzungen einer Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils liegen
vor, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der die Ausschließung des Gesellschafters
rechtfertigen würde und die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen
im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Ein die Ausschließung rechtfertigender
wichtiger Grund kann in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden
Gesellschafters, etwa durch grobe Pflichtverletzung, liegen.
In einem vom Oberlandesgericht Stuttgart am 28.6.2018 entschiedenen Fall hatte
es mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen gegeben, insbesondere in Form
der wiederholten Missachtung der gesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung
und des Verstoßes gegen seine Treuepflicht als Gesellschafter.
Der betroffene frühere Geschäftsführer hatte öffentlich
immer wieder Stimmung gegen die neue Geschäftsführung gemacht und
deren Zuständigkeit im Außenverhältnis missachtet, wobei er
auch Schäden für die Gesellschaft billigend in Kauf nahm. Eine Treuepflichtverletzung
liege u. a. im Auftreten und der Preisgabe von Interna der Gesellschaft.
Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags
Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst
keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch mündliche Vereinbarung
beendet werden. Ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer
eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kann sich aus einer Vielzahl
von Indizien zur Überzeugung des Gerichts ergeben.
Behauptet eine Partei eine solche Vereinbarung und den Wechsel des Geschäftsführers
in eine andere Gesellschaft, kann der Umstand, dass beide Parteien über
Monate sich entsprechend dieser Behauptung tatsächlich verhalten haben,
den Schluss darauf zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zustande
gekommen ist.
Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten
Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich
geleistete Arbeitsstunde und damit für alle Stunden, während derer
der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit erbringt. Vergütungspflichtige
Arbeit ist dabei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft.
Der Arbeitnehmer kann während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über
die Nutzung dieses Zeitraums bestimmen, sondern muss sich an einem vom Arbeitgeber
bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um
im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen.
Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes differenziert
nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme. Leistet der Arbeitnehmer
vergütungspflichtige Arbeit, gibt das Gesetz einen ungeschmälerten
Anspruch auf den Mindestlohn.
Dazu lag dem Bundesarbeitsgericht folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:
Ein Arbeitnehmer hatte in den betreffenden Monaten ein seiner Eingruppierung
entsprechendes Tabellenentgelt von ca. 2.400 €/Monat (brutto; 38,5 Std.)
erhalten. Während insgesamt 8 Monaten leistete der Arbeitnehmer 318 Stunden
Arbeitsbereitschaft.
Nach dem Tarifvertrag konnte die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden
täglich und auf 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn
in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens
3 Stunden fällt. Der Arbeitgeber machte von dieser Option während
der 8 Monate Gebrauch, wobei die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht
überschritten wurde. Es ergaben sich 208 Monatsstunden, für die der
gesetzliche Mindestlohn in dem entsprechenden Zeitraum 1.768 € brutto/Monat
beträgt.
Mit dem Tabellenentgelt wurde nicht nur die regelmäßige Arbeitszeit
von 38,5 Stunden/Woche Vollarbeit, sondern auch eine Mischung aus Vollarbeit
und Bereitschaftsdienst vergütet. Somit hatte der Arbeitnehmer mehr Vergütung
für Vollarbeit und Bereitschaftsdienst erhalten, als ihm der Arbeitgeber
nach dem Mindestlohngesetz hätte zahlen müssen.
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Grundsätzlich unterliegen Rückzahlungsklauseln in der Fortbildungsvereinbarung
einer Angemessenheits- und Transparenzkontrolle. Eine zur Unwirksamkeit führende
unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Vertragsklausel
nicht klar und verständlich ist.
Das Transparenzgebot gebietet zugleich eine ausreichende Bestimmtheit der Klausel.
Dem Bestimmtheitsgebot wird nur entsprochen, wenn in einer Vertragsbestimmung
sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch deren Rechtsfolgen so genau umschrieben
werden, dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume
verbleiben. Nur dann, wenn eine Klausel im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise
wie möglich umschreibt, genügt sie diesen Anforderungen.
Vor diesem Hintergrund hat das Landesarbeitsgericht Hamm Folgendes entschieden:
"Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch
für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des
Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht
ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den
Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist
damit unwirksam."
Schutz bei Schwangeren - Schichtarbeit/Nachtarbeit
Eine europäische Richtlinie über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen
bestimmt u. a., dass diese während ihrer Schwangerschaft und einem bestimmten
Zeitraum nach der Entbindung nicht zu Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen,
vorbehaltlich eines vorzulegenden ärztlichen Attestes, in dem die entsprechende
Notwendigkeit im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz bestätigt
wird. In diesem Zusammenhang wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
die Frage vorgelegt, wie der Begriff "Nachtarbeit" auszulegen ist,
wenn Nachtarbeit mit Schichtarbeit kombiniert wird.
Die Richter des EuGH kamen zu dem Entschluss, dass schwangere Arbeitnehmerinnen,
Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten,
die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet, als Nachtarbeit leistend anzusehen
sind und unter den besonderen Schutz gegen die Risiken fallen, die diese Arbeit
beinhalten kann.
Erstattung von Provisionen bei Flugannullierung
Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft auch Provisionen
erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben,
sofern die Gesellschaft davon Kenntnis hatte. Zu dieser Entscheidung kam der
Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 12.9.2018.
Bei dem entschiedenen Fall erwarb ein Mann für sich selbst und seine Familie
auf der Website opodo.de Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines
von Hamburg (Deutschland) nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert
worden war, verlangte die Familie von Vueling Airlines die Erstattung des beim
Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von ca. 1.100 €. Vueling
Airlines war zur Erstattung des Betrags, den sie von Opodo erhalten hatte (ca.
1.030 €), bereit. Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag zu erstatten,
den Opodo als Provision erhalten hatte.
Das deutsche Gericht, in diesem Fall das Amtsgericht Hamburg, hat nun zu prüfen,
ob die Provision mit oder ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde.
Fälligkeitstermine - November 2018
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.11.2018
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2018
- Sozialversicherungsbeiträge: 28.11.2018
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale - Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2018
September 112,1
August 111,7
Juli 111,6
Juni 111,3
Mai 111,2
April 110,7
März 110,7
Februar 110,3
Januar 109,8
2017
Dezember 110,6
November 109,9
Oktober 109,6
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
nach oben