Mandantenbrief September 2018
François VI. de La Rochefoucauld; 1613 - 1680, französischer Moralist, Aphoristiker
Mindestlohn steigt 2019 und 2020 stufenweise
Die Mindestlohn-Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe
des Mindestlohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäftigten einen angemessenen
Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung
nicht gefährdet.
Die Mindestlohnkommission empfiehlt zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84
€ auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde
anzuheben.
Bitte beachten Sie die Aufzeichnungspflichten! Arbeitgeber in bestimmten
Branchen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf
den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese
Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für
Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.
Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie
Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-,
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Gebäudereinigungs-
und Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, bei Unternehmen,
die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in
der Fleischwirtschaft.
Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten für Arbeitnehmer mit ausschließlich
mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich
einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. Die Dokumentations-
und Meldepflichten gelten nicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges
Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 € beträgt und bei im Betrieb des
Arbeitgebers arbeitenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und
Eltern des Arbeitgebers.
Anmerkung: Der Zoll kontrolliert, ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten.
Nach dem Gesetz kann die Geldbuße bei Nichteinhalten des Mindestlohns
bis zu 500.000 € betragen. Wer die Arbeitszeiten als Arbeitgeber nicht
ordentlich dokumentiert, kann mit bis zu 30.000 € bestraft werden. Des
Weiteren ist ein Ausschluss des Unternehmens von der Vergabe öffentlicher
Aufträge möglich. Damit der Mindestlohn nicht unterlaufen wird, soll
es mit dem Bundeshaushalt für 2019 deutlich mehr Stellen beim Zoll geben.
Neue Regeln für Schuldzinsen bei Überentnahmen
Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind steuerlich dann nicht abziehbar,
sondern dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn
und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die
Regelung beruht auf der Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei
negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf, als er erwirtschaftet
und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs
für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt, als ihm hierfür
an Eigenkapital zur Verfügung steht.
Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
in seiner Entscheidung vom 14.3.2018 im Wortlaut zu weit geraten, weil bei ihrer
mechanischen Anwendung bereits ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme
zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen könnte. Er
begrenzt die nach den Überentnahmen ermittelte Bemessungsgrundlage der
nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den von 1999 (Beginn der Regelung des Schuldzinsenabzugsversagens
bei Überentnahmen)bis zum Beurteilungsjahr erzielten Entnahmenüberschuss
und damit auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen. So
wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die
Bemessungsgrundlage nicht erhöht und damit der Gefahr vorgebeugt wird,
dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des
Schuldzinsenabzugs führen kann.
Anmerkung: Die Entscheidung ist insbesondere für Einzelunternehmer
und Personengesellschaften im Bereich des Mittelstands von großer Bedeutung.
Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne
oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, ist
der Steuerpflichtige zu einer vorausschauenden Planung seiner Entnahmen auch
in Gewinnjahren veranlasst, damit diese sich nicht durch spätere Verluste
in steuerschädliche Überentnahmen verwandeln.
Kein Wechsel von degressiver Gebäude-Abschreibung auf Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer
Bei der degressiven Abschreibung (AfA) handelt es sich um die Abschreibung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden nach fallenden Staffelsätzen.
Sie führt zu einer Steuerstundung.
Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wäre es für die Steuerpflichtigen
vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später
auf die lineare AfA überzugehen. Einen derartigen Wechsel hatte der BFH
allerdings bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen.
Offen war bislang demgegenüber, ob ein Wechsel von der degressiven AfA
zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich ist. Bei Gebäuden
mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die
AfA danach entsprechend dieser verkürzten Nutzungsdauer vorgenommen werden.
Auch die Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen
Nutzungsdauer hat der BFH jedoch in seiner Entscheidung vom 29.5.2018 verworfen.
Er begründet dies damit, dass die Regelung zur Abschreibung die Nutzungsdauer
eines Gebäudes typisiert und damit der Rechtsvereinfachung dient. Bei Wahl
der degressiven AfA erübrigt sich die Feststellung der tatsächlichen
Nutzungsdauer des Gebäudes. Der Steuerpflichtige entscheidet sich bei Wahl
der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes
in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen.
Die Wahl der degressiven AfA ist deshalb im Grundsatz unabänderlich.
Anmerkung: Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven
AfA wurde für Mietwohngebäude abgeschafft. Sie ist nur noch für
Gebäude möglich, für die vor dem 1.1.2006 der Bauantrag gestellt
wurde oder die aufgrund eines vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.
Steuerliche Behandlung von Überlassung möblierter Wohnungen
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken
weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung
in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt
das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der
ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.2.2018 kann es bei
der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen zur Ermittlung
der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für
die Möblierung - im entschiedenen Fall eine Einbauküche - zu berücksichtigen.
Derartige Wohnungsüberlassungen sind regelmäßig mit einem gesteigerten
Nutzungswert verbunden, der sich im Mietwert widerspiegelt. Ein Möblierungszuschlag
ist dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel
oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt.
Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche
einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors
über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich
anzusehen. Ist das nicht der Fall, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer
Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Ansonsten ist auf die ortsübliche
Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Nach Auffassung des BFH kommt es
nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen
Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände
abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht
zulässig.
"Baukostenzuschuss" für öffentliche Mischwasserleitung keine Handwerkerleistungen
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % (maximal 1.200
€ im Jahr) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen.
Dies gilt nach einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
20.3.2014 auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze
auf öffentlichem Grund erbracht werden (im damals entschiedenen Fall für
die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers).
Die Handwerkerleistung muss dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
zum Haushalt durchgeführt werden.
In Abgrenzung zu seinem Urteil vom 20.3.2014 hat der BFH nunmehr mit Urteil
vom 21.2.2018 klargestellt, dass der von der Vorschrift vorausgesetzte räumlich-funktionale
Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für
die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen
Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Nach Auffassung des BFH kommt
der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes im Unterschied zum Hausanschluss
nicht den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern
des Versorgungsnetzes zugute. Die Aufwendungen sind deshalb nicht "im Haushalt"
erbracht.
Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH ist somit allein entscheidend,
ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme
oder um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die
Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage
handelt.
Einbauküche und Markisen unterfallen nicht der Grunderwerbsteuer
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG)
vom 8.11.2017 dürfen gebrauchte bewegliche Gegenstände, die mit einer
Immobilie verkauft wurden, nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen werden. Voraussetzung
ist, dass für werthaltige Gegenstände keine unrealistischen Kaufpreise
festgelegt werden.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus für
392.500 €. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass von dem Kaufpreis
9.500 € auf die mit verkaufte Einbauküche und Markisen entfielen.
Das Finanzamt (FA) unterwarf auch diesen Teilbetrag der Grunderwerbsteuer.
Das FG sah dies jedoch anders. In seiner Entscheidung führt es aus, dass
die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich
der Besteuerung zugrunde zu legen sind, solange keine Zweifel an deren Angemessenheit
besteht.
Anmerkung: Nach Auffassung des FG hat das FA den Nachweis zu erbringen, dass
für die Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt wurden.
Zur Ermittlung des Werts sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch
die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte Gegenstände geforderten
Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.
Fondsetablierungskosten bei geschlossenen gewerblichen Fonds steuerlich abziehbar
Geschlossene Personengesellschaftsfonds wie z. B. Schiffsfonds, Filmfonds,
Windkraftfonds waren in der Vergangenheit meist so konzipiert, dass sich in
der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den
Anlegern regelmäßig hohe Verluste vermittelten.
Dabei handelte es
sich z. B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für
die Fondskonzeption oder um Prospektkosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hierin
einen Gestaltungsmissbrauch und behandelte die Aufwendungen als Anschaffungskosten,
die nur im Wege der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen
werden konnten.
Nunmehr entschied er mit Urteil vom 26.4.2018, dass Kosten bei der Auflegung
eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften grundsätzlich
sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Nach seiner Auffassung
stehen jedoch dabei anfallende Verluste nur zur Verrechnung mit künftigen
Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Dies bedeutet, dass derartige Verluste
auch nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden dürfen.
Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten
ausging, als überholt auf.
Nach dem Urteil erkennt der Gesetzgeber damit Steuerstundungsmodelle an, die
aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase
der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile sind daher auch
bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
anzusehen.
TERMINSACHE: Anträge für Vorsteuervergütungsverfahren bis 30.9.2018 stellen
Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer
belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum
30.9.2018 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
eingehen.
Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten
Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland
für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge
durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge
sind elektronisch über das Onlineportal des BZSt einzureichen. Dies prüft,
ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und entscheidet dann
über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.
Anmerkung: Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich
primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab.
Einführung einer Brückenteilzeit
Das Bundeskabinett hat am 13.6.2018 dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung
des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit zugestimmt.
Es soll zum 1.1.2019 in Kraft treten. Dieser Entwurf sieht eine Ergänzung
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) um einen Rechtsanspruch auf zeitlich
begrenzte Teilzeit vor. Eine Rückkehr nach der Teilzeitphase zu der vorherigen
Arbeitszeit soll dadurch ermöglicht werden.
Voraussetzung für die neue Brückenteilzeit ist:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
- Es müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
- Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt.
- Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
- Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.
Arbeit auf Abruf
Neben den Regelungen zur Rückkehr in Vollzeit sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen bei der Arbeit auf Abruf vor. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer mit ihrer Arbeitszeit und mit ihrem Einkommen planen können. Wer auf Abruf arbeiten muss, kann das nur bedingt. Flexibel auf Auftrags- und Personallage reagieren zu können ist gleichwohl für Unternehmen wichtig. Wenn keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist, gelten künftig 20 - statt bisher 10 - Stunden/Woche als vereinbart. Zudem werden Grundsätze für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gesetzlich festgeschrieben.
Einstellung von Langzeitarbeitslosen - Lohnkostenzuschüsse ab 1.1.2019
Mit dem Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose führt die Bundesregierung neue Lohnkostenzuschüsse im Sozialgesetzbuch II ein. Das Gesetz soll ab 1.1.2019 in Kraft treten.
- Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn sie sehr schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose sozialversichert einstellen. Dazu gehören Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind und seit mindestens sieben Jahren Arbeitslosengeld II erhalten. Der Lohnkostenzuschuss wird für maximal fünf Jahre gezahlt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns. Danach sinkt er um 10 Prozentpunkte pro Jahr.
- Lohnkostenzuschüsse soll es auch geben, wenn Personen beschäftigt
werden, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind. Ihre Arbeitslosigkeit
soll sich nicht noch weiter verfestigen. Das geförderte Arbeitsverhältnis
muss für mindestens zwei Jahre geschlossen werden. Der Zuschuss beträgt
im 1. Jahr 75 %, im 2. Jahr 50 %. Maßgeblich ist in diesem Fall das
tatsächliche Arbeitsentgelt.
Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme
In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschiedenen Fall war eine Frau seit dem 1.8.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten in einem Unternehmen beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium "BWL Management", das sie am 21.6.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Arbeitnehmerin für den Donnerstag und Freitag (22. und 23.6.2017) genehmigten Urlaub.
Am Montag, den 26.6.2017 erschien sie jedoch nicht im Betrieb, sondern schickte um 12.04 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff "Spontan-Urlaub" an ihren Vorgesetzten. In dieser Mail teilte sie mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.6.2017 bis zum 30.6.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Um 17.02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei.
Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 um 09.26 Uhr antwortete die Arbeitnehmerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat. Am Montag, den 3.7.2017 erschien sie ebenfalls nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht zum 31.8.2017.
Grundsätzlich stellt die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub einen Kündigungsgrund dar, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Richter des LAG stellten fest, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben ist. Spätestens ab dem Dienstag hatte die Frau ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalten und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit hat sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar
Die Erben haben gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks (hier Facebook) einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem sozialen Netzwerkbetreiber, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen ist.
Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Datenschutzrechtliche Belange des Erblassers sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des Erblassers ist nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässig.Haftung bei Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN
Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes haftet nach dem Telemediengesetz (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Ggf. kommt jedoch ein Sperranspruch des Rechtsinhabers in Betracht.
Denn im TMG ist geregelt: Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs besteht i. d. R. nicht.
Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.Architektenhaftung - Verantwortlichkeit für Planungsmängel
Der mit der Planung beauftragte Architekt trägt allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion (hier: Fußbodenaufbau einer Großküche). Dieses Risiko kann er nicht auf seinen Auftraggeber verlagern, indem er diesen vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht und seine Zustimmung einholt. Denn diese Zustimmung steht - zumindest stillschweigend - unter der Bedingung des Gelingens.
Ein Abzug "neu für alt" kommt nur in Betracht, wenn der Mangel erst sehr spät in Erscheinung tritt, der Auftraggeber das Werk bis dahin aber ohne Beeinträchtigungen nutzen konnte und durch die Nachbesserung im Wege der Neuherstellung die Lebensdauer des Werks entscheidend verlängert wird.
Dagegen scheidet eine Vorteilsausgleichung in Fällen, in denen der Unternehmer die Nachbesserung unter Bestreiten der Mangelhaftigkeit lange hinauszögert und der Auftraggeber während dieses Zeitraums das mangelhafte Werk nur eingeschränkt nutzen kann, grundsätzlich aus. Der Werkunternehmer soll dadurch, dass er den werkvertraglichen Erfolg nicht sofort, sondern erst verspätet im Wege der Nachbesserung erreicht, nicht bessergestellt werden.D&O deckt nicht GmbH-Geschäftsführerhaftung
Bei einer D&O-Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die ein Unternehmen für seine leitenden Angestellten und Organe abschließt. Sie ist der Art nach den Berufshaftpflichtversicherungen zuzuordnen und ist eine Versicherung zugunsten Dritter. Der Versicherungsschutz gilt nur für die Organe und Manager des Unternehmens, nicht aber für das Unternehmen selbst.
Nach dem GmbH-Gesetz hat ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte nun zu entscheiden, ob in einem solchen Fall eine bestehende D&O-Versicherung den Schaden abdeckt.
Es handelt sich nach Auffassung der OLG-Richter hier um keinen von der D&O-Versicherung erfassten Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß des GmbH-Gesetzes ist mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar.
Es handelt sich vielmehr um einen "Ersatzanspruch eigener Art", der allein dem Inter-esse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleidet schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen wird. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung ist jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.Nach 6 Wochen und 3.300 km kein Neuwagen mehr
Ein ca. sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 21.6.2018 festgelegt.
In Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht kommt, wurde dem Fahrzeughalter eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis versagt.
Auch die Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und die heutige wirtschaftliche Verkehrsanschauung ändert nach Auffassung des OLG an dieser Beurteilung nichts.Familienportal online
Die Bundesregierung hat im Juli 2018 ein Familienportal (www.familienportal.de) online gestellt. In diesem Portal gibt es u. a. Antworten auf die Fragen: Wie viel Elterngeld steht uns zu? Wie ist der Mutterschutz geregelt? Wo und wie kann ich Anträge auf staatliche Leistungen stellen?
Es orientiert sich an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien (z. B. "Kinder und Jugendliche"). Mit nur wenigen Klicks können Nutzer die gewünschten Informationen abrufen. In dem Portal erhalten die Verbraucher aber nicht nur Informationen über sämtliche staatlichen Familienleistungen, sondern auch wichtige Hinweise zu weiteren Leistungen wie Ausbildungsförderung, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe.Fälligkeitstermine - September 2018
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2018 - Sozialversicherungsbeiträge: 26.9.2018
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale - Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2018
Juli 111,6
Juni 111,3
Mai 111,2
April 110,7
März 110,7
Februar 110,3
Januar 109,8
2017
Dezember 110,6
November 109,9
Oktober 109,6
September 109,6
August 109,5
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
PDF-Version (das wichtigste) des Mandantenbriefes herunterladen.
nach oben - Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)