Mandantenbrief Januar 2019
Henry Havelock Ellis; 1859 - 1939, englischer Arzt, Psychologe und Schriftsteller
Jahressteuergesetz 2018 tritt in Kraft
Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) geplante Gesetzesvorhaben
wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in "Gesetz zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften" umgetauft. Mit dem Änderungsgesetz
sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen
Marktplätzen im Internet verhindert werden. Während der Beratungsphase
erhielt der Entwurf erwartungsgemäß noch weitere Änderungen.
Dazu sollen nachfolgend zunächst die wichtigsten Neuregelungen aufgezeigt
werden:
Danach müssen Betreiber von elektronischen Marktplätzen künftig
bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine
Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten. Des Weiteren können sie für
die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen
Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden. Das gilt
insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze
erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren
anbieten lassen. Durch eine Entschärfung des Referentenentwurfs kann der
Händler diese Haftung vermeiden, wenn der Marktbetreiber eine Bescheinigung
über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt, deren Erteilung
nicht im Ermessen der Finanzbehörden steht. Zwar sind die Aufzeichnungen
bereits ab dem 1.1.2019 zu führen, die Haftung greift jedoch bei Drittlands-Unternehmern
ab dem 1.3.2019 bzw. bei allen anderen erst ab dem 1.10.2019.
Für Gutscheine, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden, erfolgt
bei der Umsatzsteuer eine Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.
Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung
oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für
diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins
feststehen. Beim Einzweck-Gutschein gilt die Lieferung oder Leistung zum Abgabezeitpunkt
des Gutscheins als erbracht. Mithin ist dann auch die Besteuerung vorzunehmen.
Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung
nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer
vorliegen. Beim Mehrzweck-Gutschein ist die Besteuerung zum Einlösezeitpunkt
des Gutscheins vorzunehmen.
Im Bereich der Einkommensteuer wird zur Förderung der Elektromobilität
für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung
die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert. Die Absenkung
betrifft sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode.
Die Begünstigung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden,
die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wenn deren
Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt
oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine
mindestens 40 Kilometer beträgt. Für Fahrzeuge, die davor oder danach
angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B.
Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.
Zum 1.1.2019 erfolgt die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung
von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber
- sog. Job-Tickets. Voraussetzung: sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private
Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die steuerfreien
Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Ebenfalls zum 1.1.2019 wird die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus
der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an
den Arbeitnehmer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale
als auch für Elektrofahrräder. Elektrofahrräder, deren Motor
auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge.
Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils sind die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung
anzuwenden. Für die Letztgenannten kann bereits die Halbierung der vom
neuen Gesetz vorgesehenen Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei
der Dienstwagenbesteuerung (0,5-%-Regelung) in Anspruch genommen werden.
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 verstößt
die Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gegen das Grundgesetz.
Mit dem JStG 2018 wird die Norm für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos
aufgehoben.
Neben den erwähnten Neuregelungen sind noch weitere Gesetzesanpassungen
vorgenommen worden, wie z. B. die Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes
in den Zulagenantrag für die Kinderzulage, deren Relevanz hier vernachlässigt
werden kann. Zu den wichtigsten Änderungen werden wir Sie auf dem Laufenden
halten.
Familienentlastungspaket für mehr Kindergeld beschlossen
Durch das Familienentlastungsgesetz will die Bundesregierung Familienleistungen
bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen. Um dies
zu erreichen, wird das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 € pro
Monat erhöht. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind je
204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind
235 € im Monat.
Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag ab 2019 auf 2.490 €
und im Veranlagungszeitraum 2020 auf 2.586 € je Elternteil. Hinzu kommt
noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 € je Elternteil
pro Jahr. Insgesamt ergeben sich daraus Kinderfreibeträge für 2019
in Höhe von 7.620 € für 2019 und 7.812 € für 2020.
Beschlossen ist auch die Anhebung des Grundfreibetrags für die Veranlagungszeiträume
2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 €.
Mindestlohn steigt 2019 und 2020 stufenweise
Am 20.11.2018 wurde die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung im Bundesgesetzblatt
verkündet. Damit gilt ab dem 1.1.2019 ein bundeseinheitlicher gesetzlicher
Mindestlohn von 9,19 € brutto und ab dem 1.1.2020 von 9,35 € brutto.
Ausnahmen gelten weiterhin z. B. für Auszubildende und Firmen mit Branchentarifverträgen.
Aufzeichnungspflichten: Arbeitgeber in bestimmten Branchen sind verpflichtet,
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern
spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung
folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei
Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer
zur Arbeitsleistung überlässt.
Minijobber: Bei Verträgen mit Minijobbern sollte überprüft
werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €
überschritten wird. Solche Vereinbarungen müssten angepasst werden,
ansonsten wird der Mini-Job zum sozialversicherungspflichtigen Midi-Job oder
es liegt ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor.
Wenn Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge während der Berufsausbildung tragen
In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgetragenen Streitfall machte ein Kind,
welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben
steuerlich geltend. Diese Aufwendungen wirkten sich jedoch im Rahmen seiner
Einkommensteuerfestsetzung nicht aus. Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen
im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Der Bundesfinanzhof stellte in seiner dazu ergangenen Entscheidung vom 13.3.2018
fest, dass Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind
und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tragen, die Aufwendungen
auch in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können.
Bitte beachten Sie! Voraussetzung für den Ansatz der Aufwendungen
bei den Eltern ist jedoch, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich
gezahlt oder erstattet haben - also durch die Beitragszahlung oder -erstattung
tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Dies geschieht
im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht!
Verkaufserlös eines nur zu 25 % betrieblich genutzten Pkw
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts
(FG) anhängig, das über die steuerliche Behandlung des Erlöses
aus dem Verkauf eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw, der nur zu
25 % betrieblich genutzt wurde, zuungunsten des Steuerpflichtigen entschieden
hat.
Es ging um die Frage, in welcher Höhe der Verkaufserlös eines Pkw,
den ein Freiberufler zu 75 % privat genutzt hat, zu versteuern ist. Danach kann
der Pkw, der zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, als sog. gewillkürtes
Betriebsvermögen behandelt werden, wenn seine Zuordnung zeitnah dokumentiert
wird. Ist dies der Fall, geht das FG davon aus, dass der Pkw zu 100 % zum Betriebsvermögen
gehört und der Erlös des Fahrzeugs auch in gleicher Höhe zu versteuern
ist.
Anmerkung: Die Zulassung der sog. Nichtzulassungsbeschwerde durch den
BFH, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 9/18 anhängig ist, lässt
die Fachwelt jedoch aufhorchen. Grundsätzlich wird das Urteil als mit der
Rechtsprechung des BFH konform gehend angesehen. Die Gründe für die
Zulassung zum BFH sind daher unklar. Deshalb ist es ratsam, Steuerbescheide
in gleich gelagerten Fällen durch Einspruch offen zu halten, bis eine endgültige
Entscheidung durch den BFH getroffen wird, ob die Veräußerung eines
im gewillkürten Betriebsvermögen gehaltenen Pkws in vollem Umfang
oder nur anteilig der Besteuerung unterliegt.
Gesellschaftereinlage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung
Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die
nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen
oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu
zählen u. a. auch freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen
seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die Kapitalrücklage.
Der von einem GmbH-Gesellschafter insoweit getragene Aufwand ist nach einer
Entscheidung des BFH v. 11.7.2018 daher bei der Berechnung seines Verlusts aus
der Veräußerung der GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten
zu berücksichtigen.
Leistet also ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft,
um seine Inanspruchnahme zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen
Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.
Dem steht nach Auffassung des BFH nicht entgegen, wenn die der Kapitalrücklage
zugeführten Mittel von der GmbH dazu verwendet werden, betriebliche Verbindlichkeiten
abzulösen, für die der Gesellschafter gegenüber der Bank Sicherheiten
gewährt hatte.
Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2019
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2019 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 60.750 € bzw. im Monat mehr als 5.062,50 € verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 54.450 € bzw. von monatlich höchstens 4.537,50 € berechnet.
- Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 80.400 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 73.800 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.700 € (aBL) bzw. 6.150 € (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.115 € (aBL)/2.870 € (nBL) monatlich, also 37.380 € (aBL)/34.440 € (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, war dieser bis zum 31.12.2018 allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Ab dem 1.1.2019 sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2019 von 246 € auf 251 € monatlich (Frühstück 53 €, Mittag- und Abendessen je 99 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 € und für ein Frühstück 1,77 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 231 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
Fälligkeitstermine - Januar 2019
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2019
- Sozialversicherungsbeiträge: 29.1.2019
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/basiszinssatz-nach---247-bgb-607820
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2018
Oktober 112,3
September 112,1
August 111,7
Juli 111,6
Juni 111,3
Mai 111,2
April 110,7
März 110,7
Februar 110,3
Januar 109,8
2017
Dezember 110,6
November 109,9
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Qualifizierungschancengesetz tritt zum 1.1.2019 in Kraft
Beschäftigte erhalten künftig grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung
auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße,
wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben
oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind. Neben der Zahlung
von Weiterbildungskosten werden die Möglichkeiten für Zuschüsse
zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung erweitert. Beides ist grundsätzlich
an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig
von der Unternehmensgröße.
Unternehmen
< 10 Beschäftigte |
Unternehmen
< 250 Beschäftigte |
Unternehmen
> 250 Beschäftigte |
|
Zuschuss zu den
Weiterbildungskosten |
bis zu 100 %
|
bis zu 50 %
|
bis zu 25 %
|
Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung
|
bis zu 75 %
|
bis zu 50 %
|
bis zu 25 %
|
Bundesrat billigt Brückenteilzeit
Am 23.11.2018 hat der Bundesrat die Einführung der Brückenteilzeit
gebilligt. Diese tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Sie ermöglicht Arbeitnehmern
in Betrieben, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren.
Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen
müssen die Beschäftigten für die Brückenteilzeit nicht geltend
machen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Arbeitsverhältnis länger
als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe
dagegen sprechen. Nach Ablauf der Befristung haben die Betroffenen einen Anspruch,
in ihren Vollzeitjob zurückzukehren.
Um Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern,
gilt der Anspruch dort nicht. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern soll
eine Zumutbarkeitsgrenze entlasten. Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten
die befristete Teilzeit gewähren.
Aufgepasst beim Online-Banking
Online-Banking wird immer beliebter. Vom heimischen PC aus die Bankgeschäfte
erledigen, spart so manchen Gang zur Bank. Dabei sollten die Nutzer aber auch
wachsam - und manchmal misstrauisch - bleiben.
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall aus der Praxis
hatte sich ein Bankkunde einen sog. Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte
ihn - vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus - auf, zur Einführung
eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen
und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe,
zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern "Name",
"IBAN" und "Betrag" jeweils das Wort "Muster".
Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit
der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte
Überweisung in Höhe von 8.000 € auf ein polnisches Konto.
Der Bankkunde verlangte diesen Betrag von der Bank zurück - allerdings
ohne Erfolg. Nach Auffassung der OLG-Richter hat der Kunde grob fahrlässig
gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen. Darin ist nämlich
vorgesehen, dass er bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten,
die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren muss. Dies
hatte der Bankkunde nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und
diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls, so die Richter, hätte
es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen
IBAN freigebe.
Bankkunden müssen vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten
Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen.
Dies nicht zu tun, ist grob fahrlässig. Der Kunde hätte im Übrigen
bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung
misstrauisch werden müssen. Hinzu kommt, dass die Bank auf ihrer Log-in-Seite
vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen hatte, dass
sie niemals zu "Testüberweisungen" auffordert. Vor diesem Hintergrund
war der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.
Keine Mietminderung für Wärmebrücken in älteren Wohnungen
In zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) am 5.12.2018 entschiedenen Fällen
machten die Mieter unter Berufung auf Mängel der Wohnungen jeweils Gewährleistungsansprüche
geltend und begehrten dabei unter anderem wegen der "Gefahr von Schimmelpilzbildung"
in den gemieteten Räumen die Feststellung einer näher bezifferten
Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses
für die Mängelbeseitigung. Die angemieteten Wohnungen wurden in den
Jahren 1968 bzw. 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und
technischen Normen errichtet.
Der BGH entschied dazu, dass Wärmebrücken in den Außenwänden
nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit
den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften
und technischen Normen in Einklang steht. Somit hatten die Mieter keinen Anspruch
auf Mietminderung.
Die BGH-Richter führten dazu aus, dass ein Mangel, der die Tauglichkeit
der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und
deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Mietminderung sowie einen Anspruch
auf Mangelbeseitigung gewährt, eine für den Mieter nachteilige Abweichung
des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten
Zustand voraussetzt.
Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei
nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume
einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist.
Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren
Einhaltung geschuldet.
Dabei ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des
Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab entsprechen
die Wohnungen der Mieter jedoch, sodass ein Sachmangel nicht vorliegt. Denn
in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude
mit einer Wärmedämmung auszustatten. Demgemäß war das Vorhandensein
von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand.
Holzwurmbefall - Rücktritt vom Kaufvertrag
Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung
ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des
Gebäudes einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt berechtigt. Dies
entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 13.9.2018.
In dem entschiedenen Fall wies ein Fachwerkhaus einen massiven Insekten- und
Pilzbefall auf. Der Käufer begehrte vom Verkäufer Rückerstattung
des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks - trotz des
zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über
den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss
nicht aufgeklärt. Dies hätte er aber ohne Nachfrage des Käufers
tun müssen, so die Richter des OLG. Ein massiver Schädlingsbefall
ist ein Umstand, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu
erwerben, von Bedeutung ist. Auch der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte
Gewährleistungsausschluss lässt den Anspruch des Käufers auf
Rückzahlung des Kaufpreises nicht entfallen. Auf einen Gewährleistungsausschluss
kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen
hat. Das setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest
für möglich hält. Dies war hier der Fall.
Wasserschaden wegen Anstauung von Regenwasser auf der Terrasse
In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) entschiedenen Fall kam es
zu einem Wasserschaden im Haus, da sich nach einem heftigen Niederschlag Regenwasser
auf einer Terrasse gesammelt hatte und in das Haus eingetreten war. Die Terrasse
war mit einer Mauer umgeben. Der Hausbesitzer verlangte nun von der Wohngebäudeversicherung
die Übernahme der Kosten für die Schadensbeseitigung. Die Versicherung
lehnte dies ab, da dieses keine "Überschwemmung" entsprechend
der Versicherungsbedingungen war.
Laut der OLG-Richter besteht hier kein Anspruch auf Versicherungsschutz. Sie
gaben der Versicherung recht. Nach der Rechtsprechung liegt keine Überschwemmung
vor, wenn die Ursache in der mangelnden Entwässerung von Flachdächern,
Terrassen oder Balkonen liegt.
Kürzung des Weihnachtsgeldes aus wirtschaftlichen Gründen
Ein Arbeitsvertrag enthielt u. a. folgende Vereinbarung: "Zusätzlich
zum Grundgehalt wird ... - als freiwillige Leistung - eine Weihnachtsgratifikation
gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben
wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.
Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 1.4. eines Jahres begonnen hat, soll
auf die vorstehende Gratifikation im Juni dieses Jahres ein Vorschuss in Höhe
von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden. Sofern zwischen Beginn
des Arbeitsverhältnisses und dem 30.11. eines Jahres weniger als 11 Monate
liegen, beträgt die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses."
Im September 2014 teilte der Arbeitgeber mit, dass die Zahlung des zweiten Teils
der Gratifikation aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann.
Bei den oben aufgeführten Regelungen in dem Arbeitsvertrag handelt es
sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Dem vertraglich vereinbarten
Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung steht nicht entgegen, dass er
in der Vergangenheit stets eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen
Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende Durchführung über
einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung mit der
Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr möglich
ist.
Der Arbeitgeber konnte im Einzelnen darlegen, welche wirtschaftlichen Umstände
ihn zu der getroffenen Entscheidung veranlasste, für das Kalenderjahr 2014
insgesamt nur ein halbes Bruttogehalt als Weihnachtsgratifikation zu zahlen.
Nach den im August 2014 angestellten prognostischen Berechnungen hätte
das Betriebsergebnis vor Steuern zum Jahresende im vierstelligen Bereich unter
null gelegen, falls zusätzlich zu dem bereits an die Belegschaft gezahlten
Vorschuss weitere 320.000 bis 350.000 € für die Weihnachtsgratifikation
aufgewandt worden wären. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des
Arbeitgebers, keine weitere Weihnachtsgratifikation an die Belegschaft zu zahlen,
nachvollziehbar.
Verwertung des Hauses vom Ehemann für Pflegekosten der Ehefrau
Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims
besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann Alleineigentümer
eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden
könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über
das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses
zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen. Zu dieser Entscheidung kamen
die Richter des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) am 9.12.2018.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass Pflegewohngeld nur gewährt
wird, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines
nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten
ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Heimbewohnerin lebte zum maßgeblichen
Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt, sodass dessen Vermögen zu berücksichtigen
war. Das Haus des Ehemannes stellt verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung
von Pflegewohngeld entgegensteht.
Dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes gestanden hat und die Heimbewohnerin
darüber nicht verfügen konnte, ändert daran nichts. Das
Haus ist auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte
sich geweigert hat, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen.
Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stellt auch
trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.
"Düsseldorfer Tabelle" ab dem 1.1.2019
In der "Düsseldorfer Tabelle" werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2019 wurde die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Regelsätze betragen nun:
- 354 € für Kinder von 0 - 5?Jahren,
- 406 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
- 476 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
- 527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Schnellzugriff - Düsseldorfer Tabelle
nach oben